Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 23. September 2025                      

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Marti,

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Einwohnergemeinde B.___ 

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend     Klärbeitrag


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ ist Alleineigentümer der Liegenschaften GB B.___ Nr. [2] (nachfolgend Parzelle Nr. [2]) und GB B.___ Nr. [1] (nachfolgend Parzelle Nr.[1]). Er betreibt auf den Liegenschaften eine Pferdepension mit Reitplatz. Mit Gebührenrechnung [...]) vom 31. Januar 2024 forderte die Einwohnergemeinde B.___ für das Jahr 2023 für den Wasserverbrauch CHF 166.50, für die Zählermiete CHF 35.00 sowie einen Klärbeitrag in der Höhe von CHF 259.00, ausmachend im Gesamttotal CHF 485.50 (inkl. MwSt.).

 

2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 erhob A.___ gegen die Gebührenrechnung Einsprache bei der Einwohnergemeinde B.___. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, das Grundstück sei ohne Anschluss für Abwasser. Der Wasseranschluss werde für die Bewässerung des Reitplatzes genutzt. Das Wasser verdunste durch Wind und Sonne. Es werde eine Dienstleistung in Rechnung gestellt, die ohne Abwasseranschluss gar nicht erbracht werden könne. Gegen die Gebühren für Wasserverbrauch und Zählermiete habe er keine Einwände.

 

3. Mit Beschluss vom 11. März 2024 bzw. 12. März 2024 wies die Einwohnergemeinde B.___ die Einsprache ab. Die Erhebung des Klärbeitrages entspreche langjähriger Praxis und sei bisher nicht beanstandet worden. Zudem sei die Erhebung des Klärbeitrages an den Wasserbezug gekoppelt. Der nicht vorhandene Anschluss an das Kanalisationsnetz sei kein Grund von der Erhebung des Beitrages abzusehen. Der Wasserbezug erfolge nicht für landwirtschaftliche Zwecke und es bestehe auch keine bewilligte (private) Abwasserkläranlage.

 

4. Gegen den Einspracheentscheid gelangte A.___ am 22. März 2024 an die Kantonale Schätzungskommission (weitergeleitet durch das Volkswirtschaftsdepartement, welches fälschlicherweise von der Einwohnergemeinde B.___ als Rechtsmittelinstanz bezeichnet wurde). Die Verfügung vom 12. März 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Erhebung eines Klärbeitrages zulasten des Grundeigentümers der Liegenschaft [...]weg [10] in B.___ unrechtmässig sei.

 

5. Mit Entscheid vom 26. Juni 2024 (SKGEB.2024.3) wies die Kantonale Schätzungskommission (nachfolgend Vorinstanz) die Beschwerde ab. Die Vorinstanz erwog, dass die Liegenschaft am [...]weg [10] an die örtliche Kanalisation angeschlossen sei. Daher könne die kommunale Abwasserinfrastruktur genutzt werden. Gemäss kommunalem Gebührentarif sei der Wasserbezug massgebend für die Erhebung des Klärbeitrages. Der Wasserbezug der umstrittenen Parzelle Nr. [1] erfolge zwar über die Parzelle Nr. [2]. Dies ändere aber nichts daran, dass der Wasserbezug der Liegenschaft am [...]weg [10] zuzuordnen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Pferdepension kein Landwirtschaftsbetrieb sei. Beide Parzellen würden nicht in der Landwirtschaftszone liegen, sondern in der Industrie- und Gewerbezone resp. in der Reitplatzzone. Es gehe hier um eine gewerbliche Pferdehaltung. Eine Ausnahme vom kommunalen Gebührentarif sei damit nicht gegeben.

 

6. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. August 2024 verlangt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) die Aufhebung des Urteils der Schätzungskommission. Es sei festzustellen, dass die Erhebung eines Klärbeitrages zu seinen Lasten unrechtmässig sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

7. Die Einwohnergemeinde B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) lässt sich mit Eingabe vom 24. September 2024 vernehmen. Sie schliesst auf Abweisung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers. Die Sicht der Beschwerdegegnerin ergebe sich aus ihren Eingaben im Vorverfahren. Der Beschwerdeführer bringe im vorliegenden Verfahren keine neuen relevanten Sachverhalte vor. Es werde an den Ausführungen gegenüber der Vorinstanz festgehalten.

 

8. Der anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer verzichtet mit Schreiben 15. Oktober 2024 - unter Einreichung der Kostennote - auf eine Stellungnahme.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Das Bundesrecht verpflichtet die Kantone in Art. 60a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Nach Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG werden bei der Ausgestaltung der Abgaben insbesondere auch die Art und Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigt. Eine verursachergerechte und damit verbrauchsabhängige Abwassergebühr ist den Kantonen vom Bundesrecht ausdrücklich vorgeschrieben. Art. 60a Abs. 1 GSchG verlangt zwar nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur Menge des Abwassers erhoben werden, doch muss die Abgabenhöhe eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors nicht ausschliesst. Es ist aber den Kantonen bzw. im Falle der Delegation den Gemeinden überlassen, in welcher Form sie dieses Gebot konkretisieren, wobei sie dabei über einen erheblichen Freiraum verfügen (Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 6.4).

 

2.2 Im solothurnischen (kantonalen) Recht ist die Finanzierung der Siedlungswasserwirtschaft zunächst im Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15) geregelt. § 117 GWBA schreibt vor, dass die Siedlungswasserwirtschaft finanziert wird durch Grundeigentümerbeiträge, einmalige Anschluss- und wiederkehrende Benützungsgebühren (Grund- sowie Verbrauchsgebühren) sowie Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter. Anwendbar sind gemäss § 118 GWBA die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) sowie der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV, BGS 711.41). Die Träger erheben zur Finanzierung der Siedlungswasserwirtschaft kostendeckende und verursachergerechte Abgaben (§ 119 GWBA).

 

2.3 Die GBV folgt diesen Grundsätzen. Für die Benützung der öffentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung haben die Grundeigentümer und Benützer Anschluss- und Benützungsgebühren zu entrichten (§ 28 GBV). Für die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlagen wird eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben. Diese setzt sich aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr zusammen. Der Verbrauch berechnet sich aufgrund des gemessenen Wasserkonsums (§ 47 Abs.1 GBV). Die Gemeinden haben in einem Reglement insbesondere die Gebührenansätze für die Benützung der Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung zu regeln (§ 3 Abs. 1 lit. b GBV i.V.m. § 118 PGB).

 

2.4 Die Beschwerdegegnerin hat die Gebühren für die Abwasserbeseitigung auf kommunaler Ebene entsprechend geregelt (Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und -gebühren, Stand 1. Juli 2021; letztmals genehmigt durch den Regierungsrat mit RRB Nr. [...] vom 16. November 2021; nachfolgend Reglement). Gemäss Ziffer 5.1 des Reglements errechnet sich die Klärgebühr aus einer Grundgebühr und einer Gebühr pro m3 ab Gemeindenetz oder aus eigener Wasserversorgung verbrauchten Wassers. Ausgenommen davon sind die Landwirtschaft und Betriebe mit eigener vom Kanton bewilligter Abwasserkläranlage.

 

3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, streitig sei, ob für die Parzelle Nr. [1] ein Klärbeitrag geschuldet sei. Fälschlicherweise hätten die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz die Parzelle Nr. [1] als [...]weg [10] bezeichnet. Hierbei handle es sich um eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Auf der Parzelle Nr. [2] betreibe der Beschwerdeführer einen Reitstall. Auf der Parzelle Nr. [1] liege der dazugehörige Reitplatz. Die Parzelle Nr. [2] sei an das örtliche Kanalisationssystem angeschlossen, die Parzelle Nr. [1] jedoch nicht. Trotzdem werde für die Parzelle Nr. [1] ein Klärbeitrag erhoben. Aus den Plänen sei ersichtlich, dass die Parzelle Nr. [1] über einen separaten Wasseranschluss verfüge. Rechtens sei der Klärbeitrag für die Parzelle Nr. [2], mithin die Liegenschaft am [...]weg [10]. Weiter sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. September 1998 gestattet sei, auf der Parzelle Nr. [1] das Drainagewasser des Aussenreitplatzes und das Meteorwasser versickern zu lassen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach auf der Parzelle Nr. [1] die kommunale Abwasserstruktur benützt werde, sei somit unzutreffend. § 47 GBV setze voraus, dass eine Abwasserbeseitigungsanlage benützt werde. Da der Beschwerdeführer bei der Parzelle Nr. [1] mangels Erschliessung die Abwasserbeseitigungsanlage gar nicht nutzen könne, sei die Voraussetzung für die Erhebung einer Gebühr nicht erfüllt. Die Vorinstanz verletze somit kantonales Recht.

 

4. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2024 die Abweisung der Beschwerde. Sie verzichtet mit Verweis auf die Vorakten auf eine weitergehende materielle Auseinandersetzung mit den Rügen des Beschwerdeführers. Im Folgenden wird, soweit erforderlich, auf die von der Beschwerdegegnerin im Vorverfahren eingereichten Unterlagen und Pläne Bezug genommen.

 

5. Vorab ist auf die durch den Beschwerdeführer gerügte unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts einzugehen. Im Vorverfahren wurden die Gebührenrechnungen der Parzellen Nr. [1] und Nr. [2] teilweise mit verschiedenen Strassenbezeichnungen in Verbindung gebracht. Dieser Umstand ist vorliegend jedoch unerheblich. Streitgegenstand (im jetzigen Verfahren wie auch im Vorverfahren) war und ist die Gebührenrechnung [...] vom 31. Januar 2024 für die Parzelle Nr. [1] betreffend «Klärbeitrag 2023» im Umfang von CHF 259.00. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Eingabe vom 13. Mai 2024 (siehe Vorakten pag. 10) gegenüber der Schätzungskommission festgehalten, die Feststellung des Grundeigentümers, die bestrittene Gebührenrechnung betreffe die Parzelle Nr. [1], sei richtig. Die (teilweise) falsche Adressierung der Parzellen im Vorverfahren zeitigte keine Rechtsnachteile für den Beschwerdeführer. Ihm war es ohne weiteres möglich den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten.

 

6.1 Streitig ist die Rechtmässigkeit der für die Parzelle Nr. [1] mit Rechnung für das Jahr 2023 erhobenen Kanalisationsgebühr. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass er Gebühren zahlen soll, obwohl diese Parzelle nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist. Der entsprechende Wasserbezug wird indessen nicht bestritten.

 

6.2 Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche der Private kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile zu entrichten hat. Sie werden in der Regel unterteilt in Gebühren, Vorzugslasten (Beiträge) und Ersatzabgaben. Kausalabgaben setzen eine individuell zurechenbare besondere Leistung des Gemeinwesens voraus. Sie beruhen auf einer spezifischen Beziehung zum Gemeinwesen (besondere Leistung, besonderer Vorteil), in welcher die Abgabepflicht ihren Grund («causa») und - im Prinzip - zugleich ihre Begrenzung findet. Benützungsgebühren setzen voraus, dass die betreffende Einrichtung benützt werden kann, und sie dürfen nur nach Massgabe der tatsächlichen Benützung erhoben werden (zum Ganzen Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts. Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, ZBl 104/2003 S. 505 ff.). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine (Anschluss-)Gebühr als Kausalabgabe nur erhoben werden darf, wenn auch ein Anschluss besteht (Urteil Bundesgericht 2C 1054/2013 vom 20. September 2014, E. 6.2)

 

6.3 Die Parzelle Nr. [1] liegt unbestrittenermassen in der Reitplatzzone (R). Gemäss § 16 des Zonenreglements der Einwohnergemeinde B.___ ist diese Zone bestimmt für einen zum Pferdestall auf Parzelle Nr. [2] gehörenden Reitplatz mit den nötigen Parkplätzen. Gebäude und bauliche Anlagen sind darauf ausgeschlossen (https://www.[B.___][...].ch/_[...]; zuletzt besucht am 9. September 2025). Die Parzelle Nr. [2] dagegen liegt in der Industrie- und Gewerbezone 1 (IG1; https://www.[B.___][...].pdf; zuletzt besucht am 16. September 2025).

 

In einer früheren Zonenvorschrift war weiter festgehalten – und dies wird von Seiten der Beschwerdegegnerin nicht bestritten –, dass die Parzelle Nr. [1] im Bedarfsfall jederzeit in Fruchtfolgeflächen rückführbar sein müsse. Werde die Nutzung als Reitplatz aufgegeben, so sei die Parzelle Nr. [1] wieder der Landwirtschaftszone zuzuweisen. In diesem Fall seien sämtliche bauliche Anlagen darauf (mit Ausnahme des Regenfangbeckens) vollständig und entschädigungslos zu entfernen und der vorherige Zustand (Fruchtfolgefläche) wiederherzustellen (Plan Januar 1997 / Juli 1998; Beschwerdebeilage 7).

 

Weiter verfügen die Parzellen Nr. [2] und Nr. [1] über jeweils eigene Anschlüsse an die kommunale Wasserversorgung (Beschwerdebeilage 4; siehe auch Wasserversorgung B.___, Übersichtsplan 1:200, provisorisches Exemplar, einsehbar unter: Plan_230220_[...].pdf, zuletzt besucht am 16. September 2025). Insoweit liegen für die beiden Parzellen zwei verschiedene Gebührenrechnungen für das Jahr 2023 vor: Für die Parzelle Nr. [2] ist dies die Rechnung [...], Zähler [...], (siehe Vorakten pag. 8) und für die Parzelle Nr. [1] die Rechnung [...], Zähler [...] (Beschwerdebeilage 3). Die Beschwerdegegnerin stellt dies grundsätzlich nicht in Abrede.

 

Die Parzelle Nr. [2] ist an das öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossen. Dies ist unter den Parteien unbestritten. Für die Parzelle Nr. [1] besteht gemäss den Akten jedoch kein entsprechender Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz (Abwasserkataster Einwohnergemeinde B.___, Vorakten Beilage 3 der Beschwerdegegnerin; ebenfalls einsehbar unter: https://www.[B.___][...].pdf; zuletzt besucht am 16. September 2025). Stattdessen besteht für die Parzelle Nr. [1] für das Drainageabwasser des Aussenreitplatzes sowie für das Meteorwasser des sich auf der Parzelle befindlichen Fahrzeugparkplatzes eine Versickerungsmöglichkeit (Versickerungsverfügung des Amts für Umweltschutz vom 14. September 1998, Beschwerdebeilage 8). Dass sich an dieser Sachlage etwas geändert hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin ebenso nicht geltend gemacht. Im Weiteren grenzt die Parzelle Nr. [1] auf zwei Seiten an die Landwirtschaftszone und wird gegenüberliegend durch zwei Erschliessungsstrassen von der Industrie- und Gewerbezone resp. der Wohnzone getrennt. (vgl. auch Grundstücksinformationen zu GB B.___ Nr. [1] im solothurnischen Geoinformationsportal, SOGIS).

 

6.4 Somit ist festzuhalten, dass die Parzelle Nr. [1] zwar über einen eigenen Wasseranschluss verfügt, jedoch weder aktuell eine Anbindung an das öffentliche Kanalisationsnetz besteht noch in naher Zukunft – insbesondere für den Fall, dass die Reitplatzzone aufgehoben wird – eine solche realisiert werden könnte. Mit einer umfassenden Bebauung der Parzelle Nr. [1] resp. Einzonung in Bauland ist nicht zu rechnen. Letzteres nicht zuletzt deshalb, da eine spätere Rückführung in die Landwirtschaftszone aufgrund der örtlichen Lage und der Zonenvorschriften sehr wahrscheinlich ist.

 

6.5 Die Vorinstanz ordnet den Wasserbezug der Parzelle Nr. [1] abwasserseitig der Parzelle Nr. [2] zu. Der Argumentation im angefochtenen Entscheid (E. 3.2) kann nicht gefolgt werden. Sie ist nicht belegt. Zwar bestreitet die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bewässerung des Reitplatzes, ohne aber stichhaltige Gründe gegen diese Angaben vorzubringen. Die Parzelle Nr. [1] weist eine Fläche von 3'501 m2 auf. Davon beträgt der Anteil des Reitplatzes rund 1/3 der Gesamtfläche (Grundstückbeschrieb SOGIS, «Sportanlage humusiert» Anteil 1'212 m2; siehe auch Versickerungsverfügung). 2023 wurden gemäss Gebührenrechnung 185 m3 Frischwasser bezogen. Zwar ist diese Menge nicht gänzlich unerheblich, jedoch mit der vorgebrachten Nutzung des Frischwassers (Bewässerung des Reitbereichs, um an trockenen Tagen etwa die Staubbildung zu verhindern) durchaus in Einklang zu bringen. Der Reitplatz ist gross und der Verdunstungsgrad an Wasser wird abhängig von der Witterung hoch sein. Wie dieser Wasserverbrauch allgemein einzuschätzen ist, zeigt ein Blick auf die Wasserbilanz im Kanton Solothurn im Jahr 2023. Danach verbrauchte jeder Einwohner im Schnitt pro Tag 276 Liter Wasser, was rund 100 m3 Wasserverbrauch im Jahr entspricht (https://so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/amt-fuer-umwelt/umweltdaten/wasser/grundwassernutzung/daten/; zuletzt besucht am 16. September 2025). Die verbrauchte Frischwassermenge zur Bewässerung des Reitplatzes entspricht somit nicht einmal dem durchschnittlichen Wasserverbrauch von zwei Kantonseinwohnern.

 

Die «Zurechnung» des Frischwasserbezugs der Parzelle Nr. [1] zur Parzelle Nr. [2] – wie von der Vorinstanz vorgenommen – ist sachlich nicht erstellt, insbesondere, da für beide Parzellen separat Gebühren (insbesondere für den Frischwasserbezug) von der Beschwerdegegnerin abgerechnet werden. Es ist zudem schwerlich denkbar, dass das ab der Parzelle Nr. [1] bezogene Frischwasser vom Beschwerdeführer als Schmutzwasser in die Kanalisation der Parzelle Nr. [2] eingebracht wird. Der Wasseranschluss der Parzelle Nr. [1] befindet sich gemäss den Plänen in einer gewissen Distanz zur Parzelle Nr. [2]. Es ist kaum davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer Brauchwasser für den Stallbetrieb extra vom Reitplatz heranschafft, wie ebenso kein Anlass besteht anzunehmen, dass er unzulässig Abwasser auf der Parzelle Nr. [1] versickern lässt (was im Übrigen dem Verunreinigungsverbot nach Art. 6 GSchG widersprechen würde, jedoch sowieso in einem anderen Verfahren zu prüfen wäre).

 

6.6 § 47 GBV setzt voraus, dass die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlagen überhaupt möglich ist. Ist diese «causa» nicht gegeben, so liegt keine Grundlage für die Erhebung eines Klärbeitrages für die Parzelle Nr. [1] vor. An dieser Stelle sei hervorgehoben, dass ein erheblicher Unterschied zu den Fällen besteht, wo ein Anschluss an öffentliche Abwasserentsorgung besteht, jedoch nur ein Teil des bezogenen Frischwassers als Abwasser anfällt (dazu etwa § 47 Abs. 5 GBV). Unter dem Blickwinkel des fehlenden Anschlusses an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage kann offenbleiben, ob der Betrieb des Beschwerdeführers als gewerblich einzustufen oder der Landwirtschaft zuzurechnen ist. Es gebricht von vornherein an einer rechtlichen Grundlage für den Klärbeitrag 2023.

 

7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Das Urteil der Kantonalen Schätzungskommission vom 26. Juni 2024 (Verfahren SKGEB.2024.3) ist aufzuheben und es sind demgemäss die Gebührenverfügung vom 31. Januar 2024 sowie der entsprechende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2024 bzw. 12. März 2024 ebenfalls aufzuheben. Damit entfallen auch die vor der Schätzungskommission erhobenen Verfahrenskosten von CHF 200.00.

 

Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu tragen.

 

7.2 Infolge Gutheissung der Beschwerde steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu. Er macht für die Zeit vom 15. März 2024 bis zum 15. Oktober 2024 einen zeitlichen Aufwand von 7 Stunden und 50 Minuten à CHF 240.00 pro Stunde, ergebend CHF 1’880.00, plus Auslagen von CHF 21.00, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (entsprechend CHF 153.98), total CHF 2'055.00, geltend. Gemäss Tätigkeitsnachweis umfasst die Kostennote den zeitlichen Aufwand und die Auslagen für das vorinstanzliche Verfahren wie auch dasjenige vor Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor Vorinstanz eine Parteientschädigung beantragt. Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 2'055.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) erscheint für beide Verfahren insgesamt als angemessen; sie ist vom Staat Solothurn zu tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

 

7.3 Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden (bzw. Gemeinden) werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil der Schätzungskommission vom 26. Juni 2024 sowie der Einspracheentscheid der Einwohnergemeinde B.___ vom 11. bzw. 12. März 2024 und die Gebührenverfügung vom 31. Januar 2024 werden aufgehoben. Der Klärbeitrag 2023 in der Höhe von CHF 259.00 für GB B.___ Nr. [1] ist nicht geschuldet.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu tragen.

3.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'055.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts


Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann