Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 30. Januar 2025       

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner   

Gerichtsschreiberin Hasler    

 

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

 

1.    KESB Region Solothurn,

 

2.    B.___   

 

Beschwerdegegnerinnen

 

betreffend     Beistandswechsel / Beschwerde gegen Beistandsperson


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (im Folgenden: Kindsvater) und B.___ (im Folgenden: Kindsmutter) sind die geschiedenen Eltern von C.___ (im Folgenden: Tochter). Im Rahmen des Verfahrens um Abänderung der Eheschutzmassnahmen ordnete die zuständige Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu mit Urteil vom 21. Februar 2022 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an. Mit Scheidungsurteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 27. März 2024 wurde die Ehe geschieden und u.a. die angeordnete Beistandschaft aufrechterhalten. Aktuelle Beiständin ist [...] von den Sozialen Diensten [...] (im Folgenden: Beiständin bzw. Beistandsperson).

 

2. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 stellte der Kindsvater bei der KESB Region Solothurn (im Folgenden: KESB) einen Antrag auf Beistandswechsel. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 reichte der Kindsvater eine Beschwerde gegen die Beistandsperson ein.

 

3. Daraufhin eröffnete die KESB entsprechende Verfahren.

 

4. Am 26. Juni 2024 reichte der Kindsvater bei der KESB eine Gefährdungsmeldung bezüglich seiner Tochter ein. Am 28. Juli 2024 reichte der Kindsvater beim Richteramt Solothurn-Lebern einen Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung ein. Das Richteramt Solothurn-Lebern leitete diesen Antrag aufgrund fehlender Zuständigkeit an die KESB weiter.

 

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (sowohl die Beiständin als auch die Kindsmutter beantragten eine Abweisung des Antrags bzw. der Beschwerde des Kindsvaters) wies die KESB den Antrag des Kindsvaters auf Wechsel der Beistandsperson sowie die Beschwerde des Kindsvaters gegen die Beistandsperson mit Entscheid vom 22. August 2024 ab.

 

5. Mit Schreiben vom 3. September 2024 (Postaufgabe) gelangte der Kindsvater (im Folgenden auch: Beschwerdeführer) ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und erhob gegen den Entscheid der KESB vom 22. August 2024 Beschwerde. Ausserdem beantragte er den «Erlass einer superprovisorischen Verfügung zur Vollstreckung des gerichtlich angeordneten Besuchsrechts».

 

6. Mit Verfügung vom 4. September 2024 trat das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Kindsvaters um «Erlass einer superprovisorischen Verfügung zur Vollstreckung des gerichtlich angeordneten Besuchsrechts» nicht ein, da die Vollstreckung des gerichtlich angeordneten Besuchsrechts nicht Beschwerdegegenstand ist.

 

7. Am 2. September 2024 stellte die Beiständin bei der KESB den Antrag auf begleitete Besuchssonntage ab 15. September 2024.

 

7. Am 9. September 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eine «Ergänzung zur Beschwerde» ein.

 

8. Die KESB beantragte mit Eingabe vom 18. September 2024 ans Verwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verwies für die Begründung auf den Entscheid vom 22. August 2024. Die Kindsmutter nahm mit Eingabe vom 24. September 2024 ausführlich Stellung.

 

9. Mit Verfügung vom 25. September 2024 wurde dem Kindsvater die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

 

10. Am 2. Oktober 2024 (Postaufgabe) sowie am 14. Oktober 2024 reichte der Kindsvater erneut umfangreiche Eingaben ein.

 

11. Am 4. November 2024 (Postaufgabe) äusserte sich die Kindsmutter erneut.

 

12. Mit Schreiben vom 6. November 2024 beantragte die Beiständin die Abweisung der Beschwerde des Kindsvaters.

 

13. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die KESB begründete die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Wechsel der Beistandsperson bzw. die Abweisung der Beschwerde gegen die Beistandsperson zusammengefasst wie folgt: Vorliegend sei nicht ersichtlich, worin im Zusammenhang mit der kindesschutzrechtlichen Tätigkeit eine Pflichtverletzung seitens der Beiständin zu erkennen sein sollte. Zur Hauptsache ziele die Kritik des Kindsvaters auf die Mandatsführung der Beiständin, bei welcher aus seiner Sicht zu wenig auf seine Anliegen und Bedürfnisse Rücksicht genommen werde. Selbstverständlich sollten die Bedürfnisse und Anliegen des Kindsvaters den gleichen Stellenwert haben, wie diejenigen der Kindsmutter. Zudem sei nachvollziehbar, dass für den nicht obhutsberechtigten Kindsvater die Beiständin als Ansprechperson eine wichtige Rolle innehabe. Die Beiständin habe gemäss gerichtlicher Anordnung u.a. die Aufgabe, bei auftretenden Problemen und / oder Sorgen in Bezug auf das Kind als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen. Sie habe die Modalitäten und Termine, welche für eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts erforderlich seien, für die Kindseltern verbindlich festzulegen. Ebenfalls habe sie bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zu vermitteln und soweit möglich eine einvernehmliche Kontaktregelung zu treffen. Dabei brauche es die Mitwirkung von beiden Parteien. Vor dem Hintergrund des seit längerem bestehenden Elternkonflikts liege es auf der Hand, dass der Beiständin keine einfache Aufgabe zukomme. Aus dem Vorbringen des Kindsvaters erhelle, dass sich dieser von der Beiständin im ganzen Prozess – aus subjektiver Sicht – vermehrt ungerecht behandelt fühle und sich zu wenig gehört fühle. Anstatt sich auf einen Dialog mit der Beiständin einzulassen und sich konstruktiv um eine Verbesserung der Zusammenarbeit zu bemühen, habe der Kindsvater jedoch relativ schnell mit Kooperationsverweigerung und Anschuldigungen an die Kindsmutter reagiert. Dabei liege es in der Natur der Sache, dass die Meinungen der Eltern und der Beiständin zuweilen auseinandergehen könnten. Bei dieser Ausgangslage komme ein Wechsel der Beistandsperson nicht in Frage, denn es liege genauso am Kindsvater, sich um eine gut funktionierende Zusammenarbeit mit der Mandatsperson zu bemühen, damit eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts ausgeübt werden könne.

 

3. Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die Behörde den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziffer 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziffer 2). Bei der Entlassung aus wichtigem Grund stehen die Interessen der betroffenen Person im Vordergrund (BGE 143 III 65 E. 6.1). Soweit das Gesetz auf den wichtigen Grund verweist, hat die Behörde ihre Entscheidung im konkreten Fall nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Sie ist dann angezeigt, wenn die Interessen der Entlassung des Beistandes denjenigen der Weiterführung aus Sicht der verbeiständeten Person überwiegen. Das Vorliegen einer groben Nachlässigkeit kann die Entlassung rechtfertigen. Notwendig ist ein vom Beistand verschuldetes Handeln oder Unterlassen, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Tätigkeit darstellt (Daniel Rosch in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 421 – 424 N 24). Sachverhalte, die das Vertrauensverhältnis zwischen Mandatsträger und verbeiständeter Person oder KESB beeinträchtigen, können wichtige Gründe darstellen, die eine Entlassung rechtfertigen. Dies kann durch unzulässige Vertretungshandlungen, Amtsanmassungen, Verletzungen der Persönlichkeit der betreuten Person oder durch fortgesetzte leichtere Pflichtverletzungen in der Amtsführung geschehen. Wichtige Gründe können aber auch generell der Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten, unüberwindbare gestörte Beziehung etc. sein. Bei diesen Gründen ist jedoch Vorsicht bei der Beurteilung und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten. Gestörte persönliche Beziehungen zum Beistand sind vielfach Teil des Problems, welches in der grundlegenden Problematik des Schwächezustandes der von der Massnahme betroffenen Person begründet sind und zu einer angeordneten Betreuung und damit nicht selbstbestimmten Beziehung führen. In dieser Situation ändert ein Wechsel des Beistandes i.d.R. nichts, da die Störung resp. der Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit, der das Amt ausführenden Person abhängig ist und bei jeder neu eingesetzten Person über kurz oder lang eintreten würde (Daniel Rosch, a.a.O., Art. 421 – 424 N 24-26, mit Aktualisierung[en]).

 

4.1 Der Kindsvater wirft der Beiständin in seiner Beschwerde und den weiteren Eingaben ans Verwaltungsgericht insbesondere Unterlassungen, strafbares Verhalten, «Fehlverhalten», «Fehlhandlungen», «Falschdarstellungen», fehlende Unterstützung und ungleiche Behandlung, unrealistische Anforderungen, unkooperatives und teilweise respektloses Verhalten und «fehlerhafte Wahrnehmungen» vor und, dass dieses Verhalten der Beiständin zu einem Vertrauensverlust zwischen ihm und der Beiständin geführt habe. Er wirft der Beiständin vor, sie habe das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht fortlaufend eingeschränkt und «ungerechtfertigt gehandelt». Er führt aus, die Beiständin habe wiederholt unberechtigte Anschuldigungen gegen ihn erhoben, widerspreche sich und bleibe untätig. Der Beschwerdeführer schildert in seinen umfangreichen Eingaben diverse Ereignisse, die aus seiner Sicht einen Beistandswechsel rechtfertigen würden. In den weiteren Stellungnahmen ans Gericht beschreibt er weitere Ereignisse und ist überzeugt, dass die Beiständin mit ihrem Verhalten diverse Straftatbestände erfüllt habe.

 

4.2.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber der Beiständin wiederholen. Zum Beispiel sagte der Kindsvater kurz nach der Scheidungsverhandlung, anlässlich welcher sich die Parteien auf eine umfassende Konvention geeinigt haben, den ersten vereinbarten Besuchstermin aufgrund von Urlaubsplänen ab. Der Beschwerdeführer wirft nun der Beiständin vor, sie habe fälschlicherweise behauptet, er habe einen neuen Termin vereinbaren wollen. Dies stimme aber nicht. Ob nun der Kindsvater einen neuen Besuchstermin hat vereinbaren wollen oder nicht, spielt keine Rolle. Von Relevanz ist vielmehr, dass er kurzfristig und kurz nach der Verhandlung Besuchstermine aufgrund eines ihm bereits vor den Verhandlungen bekannten Termins abgesagt hat. Die Beiständin erklärte in ihrer E-Mail an den Kindsvater vom 18. April 2024 sachlich, er könne nicht um «fünf vor zwölf» alles ändern wollen. Die Beiständin sei aufgrund eines auswärtigen Termins nicht mehr in der Lage, alles umzuorganisieren. Der Kindsvater lastet seine Säumnis u.a. seinem Anwalt und auch dem Gericht an. Weder sein Anwalt noch der Richter hätten ihn nach seinen Urlaubsplänen gefragt, weshalb das Mitteilen seiner Urlaubsdaten anlässlich der Verhandlung untergegangen sei. Klar ist jedoch, dass es im Verantwortungsbereich des Kindsvaters liegt, dass dem Besuchsrecht entgegenstehende Termine frühzeitig bekannt gegeben bzw. möglichst vermieden werden. Es geht nicht an, dass der Kindsvater diese Verantwortung anderen Personen zuschieben möchte. Die Besuchstage sind nicht nur ein Recht des Vaters, sondern auch eine Pflicht. Die Kindsmutter muss sich genauso auf die zwischen den Eltern vereinbarten Besuchstermine verlassen können, wie der Kindsvater auch. Nur so kann eine dem Kindswohl entsprechende Beständigkeit und Verlässlichkeit erreicht werden. Es ist auch nicht so, dass es sich beim Wunsch des Kindsvaters, den ersten vereinbarten Besuchstermin ausfallen zu lassen, um einen Einzelfall handeln würde. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass der Kindsvater trotz langen Vergleichsverhandlungen und Unterzeichnung der Konvention anlässlich der Scheidungsverhandlung am 27. März 2024 im Nachgang mit diversen Änderungswünschen an die Beiständin gelangte. Entweder, weil er den Besuchstermin absagte oder er Besuchstermine u.a. aufgrund seiner bereits zuvor bekannten Schichtarbeit verschieben wollte, oder er der Beiständin mitteilte, seine Partnerin werde das Kind abholen gehen. Die Beiständin tolerierte dies nicht, wobei der Kindsvater nicht einsichtig war bzw. im Gegenteil vehement seine Ansicht vertrat, im Recht zu sein. Dass nicht angeht, dass die Partnerin bei den Übergaben des Kindes anwesend ist, sollte im vorliegenden Fall, wo das Verhältnis zwischen Mutter und Partnerin konfliktbehaftet ist, selbstverständlich sein. Der Beschwerdeführer wirft sodann der Beiständin vor, Besuchstermine einseitig und ohne Grund abgesagt zu haben. Auch dies entspricht nicht den Akten. Die Beiständin machte die Beobachtung, dass die Tochter nach den Besuchen beim Vater verletzt, schmutzig und verstört zurückgebracht worden sei. So seien immer wieder kleinere Unfälle passiert. Der Beschwerdeführer bestreitet die Unfälle grundsätzlich nicht, doch versucht er, jegliche Schuld von sich zu weisen. Der Beschwerdeführer verkennt bei der ganzen Sache, dass es nicht darum geht, die Erziehungs- oder Betreuungsfähigkeit des Kindsvaters in Frage zu stellen oder jemandem die Schuld zuzuweisen, sondern schlicht darum, das Ganze einordnen zu können. So zum Beispiel schrieb die Beiständin mit Mail vom 25. Juni 2024 an den Kindsvater «Herr A.___, ich mache Ihnen keine Vorwürfe». Auch die Kindsmutter schrieb bezüglich des Vorfalls, bei dem die Tochter anscheinend in die Hose uriniert habe: «it’s not a problem, this can happen!». Die Beiständin erkundigte sich bezüglich dieses Vorfalls beim Kindsvater, was genau passiert ist mit der Bitte um eine unaufgeregte kurze Rückmeldung. Problematisch ist weniger der Vorfall an sich, sondern dass die Schilderungen der Tochter und des Vaters über die Vorkommnisse auseinanderzugehen scheinen und auch, dass das durch die Beiständin oder die Kindsmutter Wahrgenommene nicht dem entspricht, was der Kindsvater schildert. Die Beiständin stellte fest, dass die Besuchstermine nicht funktionieren. Indem sie – aufgrund des immer noch anhaltenden Konflikts, der Unruhe, der spürbaren Anspannung und aufgrund der genannten Vorkommnisse – teils die Besuchstermine absagte, handelte sie kindswohlgerecht.

 

4.2.2 Es mag sein, dass der Beschwerdeführer gewisse Vorkommnisse oder Ereignisse anders wahrnimmt als die Beiständin oder die Kindsmutter. Dies liegt in der Natur der Sache. Dem Beschwerdeführer ist aber unbehilflich, wenn er jede einzelne Äusserung der Beiständin in ihrem Bericht oder in ihrem Antrag auf begleitete Besuchssonntage – seiner Meinung nach – «berichtigt» haben möchte. Vorliegend geht es primär um das Wohl der Tochter. Ziel ist, dass die vereinbarten Termine unaufgeregt und geordnet stattfinden können. Bei diesen (aktenmässig belegten) zahlreichen individuellen Ansprüchen des Kindsvaters ist es vorprogrammiert, dass es zu Schwierigkeiten kommt und die Beiständin nicht in der Lage ist (und auch nicht sein muss), die Besuchstermine ständig neu – nach den Wünschen eines Elternteils – anzupassen. Der Beschwerdeführer verhält sich denn auch widersprüchlich, wenn er Besuchstermine absagen möchte und sobald seitens der Kindsmutter oder seitens der Beiständin ein Besuchstermin abgesagt wird, sieht der Vater das Kindswohl gefährdet.

 

4.2.3 Die Beiständin hat insbesondere die schwierige Aufgabe inne, die Modalitäten und Termine, welche für eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts erforderlich sind, für die Kindseltern verbindlich festzulegen. Dabei hat sie zwischen den Eltern zu vermitteln und eine für beide Elternteile akzeptable Lösung zu finden, wobei die Eltern mitzuwirken und zu kooperieren haben. Insbesondere haben die Eltern grundsätzlich ihre eigenen Interessen zugunsten des Kindswohl hinten anzustellen. Dass die Beiständin bei Erfüllung dieser Aufgabe nicht immer für beide Elternteile eine vollends zufriedenstellende Lösung findet, liegt in der Natur der Sache. So führte z.B. die Kindsmutter in ihrer Eingabe vom 24. September 2024 aus, sie sei nicht immer gleicher Meinung wie die Beiständin gewesen, im Gegenteil. Ihrer Meinung nach seien zu Beginn der Beistandschaft die Wünsche des Vaters über die Bedürfnisse des Kindes gestellt worden. Anhand der Akten dürfte als erstellt erachtet werden, dass es der Beiständin nicht darum geht, zugunsten eines Elternteils zu entscheiden, sondern zugunsten des Kindes.

 

4.2.4 Die Beiständin hat ausserdem die anspruchsvolle Aufgabe, bei auftretenden Problemen und / oder Sorgen in Bezug auf das Kind als Ansprechperson zu Verfügung stehen. Dass die Beiständin auch dieser Aufgabe gerecht wird, zeigt insbesondere die äusserts umfangreiche E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kindsvater und der Beiständin. Die Beiständin ist sehr engagiert und setzt sich für ein funktionierendes System innerhalb der Familie ein. Der Behauptung des Kindsvaters, die Beiständin komme ihren Pflichten zur Unterstützung bei der Umsetzung des Besuchsrechts nicht nach, kann klarerweise nicht gefolgt werden. Der Kindsvater führt in seiner Beschwerde selbst aus, seit März 2024 mehr als 100 Seiten an Schriftstücken eingereicht zu haben. Daraus ergibt sich von selbst, dass eine Beiständin nicht in jedem Fall, den sie betreut, auf jedes kleinste Anliegen seitens eines Elternteils reagieren und eingehen kann. Nichtsdestotrotz ist – wie erwähnt – den Akten zu entnehmen ist, dass die Beiständin genau dies versucht hat. Sie blieb sachlich und stets das Kindswohl im Auge behaltend.

 

4.2.5 Nachdem das Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern die (umfangmässig phasenweise auszubauenden) Besuchswochenenden im Urteil vom 27. März 2024 explizit mit Startdatum festgelegt hat, war für den Beschwerdeführer frühzeitig klar, an welchen Wochenenden er seine Tochter würde zu Besuch nehmen können. Er war gehalten, seine Planung entsprechend auszurichten. Mit der Umsetzung des gerichtlich festgelegten Besuchsrechtes wurde die Beiständin betraut. Diese musste feststellen, dass eine Umsetzung wie gerichtlich festgelegt nicht funktioniert (vgl. Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 25.05.2022 bis 30.04.2024, in den Akten der Vorinstanz) und hat der zuständigen KESB im Juli 2024 Antrag auf Anpassung der gerichtlich festgelegten Besuchszeiten gestellt (vgl. Rechenschaftsbericht S. 7). Den Akten ist der E-Mail-Verkehr zwischen der Beiständin und dem Beschwerdeführer zu entnehmen. Daraus ergeht auch, dass die Beiständin einräumt, sich beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers betreffend «besuchsberechtigter Elternteil und Wochenend-Schichtbetrieb» erkundigt zu haben. Ihre Anfrage machte sie allerdings bei der HR-Abteilung, in sehr allgemeiner Form und ohne Namensnennung. Der Beschwerdeführer arbeitet bei der [...] AG, sprich bei einem Grossunternehmen. Von einer Pflichtverletzung kann nicht die Rede sein. Aus den Akten ist – wie bereits mehrmals erwähnt – ersichtlich, dass sich die Beiständin monatelang um ein funktionierendes Besuchsrecht bemüht hat und sie alles unternommen hat, um das Kindswohl zu wahren. Selbst wenn der Beschwerdeführer die allgemeine Nachfrage als Misstrauensvotum verstanden haben mag, ist das Handeln der Beiständin nicht zu beanstanden. Dieses erfolgte sachlich begründet und lösungsorientiert.

 

4.2.6 Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer weder eine grobe Nachlässigkeit durch die Beiständin oder ein von der Beiständin verschuldetes Handeln oder Unterlassen, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der kindesschutzrechtlichen Tätigkeit darstellt, auch nur annährend darzulegen. Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beiständin ihre Aufgabe nicht pflichtgemäss wahrgenommen haben sollte. Wie erwähnt, können nebst groben Nachlässigkeiten, schwerwiegender Pflichtverletzung oder Amtsmissbrauch insbesondere auch der Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten, unüberwindbare gestörte Beziehung etc. wichtige Gründe für einen Wechsel des Beistands darstellen. Bei diesen Gründen ist jedoch Vorsicht bei der Beurteilung und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten. Vorliegend sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Die bestehenden Schwierigkeiten würden mit einem Wechsel der Beiständin nicht aus dem Weg geräumt werden, sondern würden bei jeder neu eingesetzten Person über kurz oder lang eintreten (vgl. dazu auch die Erwägungen in Ziff. 3 vorstehend). Denn auch eine andere Beistandsperson hätte im bestehenden Elternkonflikt dieselben schwierigen Aufgaben zu bestreiten und könnte ebenso nicht gänzlich im Sinne des Kindsvaters oder der Kindsmutter agieren, sondern hätte, wie mehrfach ausgeführt, den Fokus auf das Kindswohl zu richten. So sucht die Beiständin denn aktuell mittels Antrags auf Anpassung der Umsetzung des Besuchsrechts nach einem Weg zur Beruhigung der Situation.

 

4.2.7 Im Übrigen spricht ein Beistandswechsel gegen das Kindswohl, da sich die Tochter an die Beiständin gewöhnt hat und sich offensichtlich wohl fühlt mit ihr als Beiständin. Auch ist die Beiständin mit den familiären Verhältnissen vertraut.

 

5. Mit seinen Eingaben bestätigt der Beschwerdeführer lediglich, dass es ihm mit seiner Beschwerde nicht (primär) um das Kindswohl geht. Er fühlt sich ungerecht behandelt und zu wenig gehört. Dabei stellt er überhöhte und unrealistische Ansprüche. Problematisch sind die unzähligen (teils nicht unerheblichen) Vorwürfe und Anschuldigungen seitens des Kindsvaters insbesondere an die Beiständin und die Kindsmutter. Gemäss Art. 274 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) stehen die Eltern in der Pflicht, alles Mögliche zu unterlassen, was die Beziehung zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehungsaufgabe erschweren könnte. Es liegt in der Verantwortung der Eltern, zu einer guten Zusammenarbeit zwischen ihnen und der Beiständin beizutragen. Die Eltern werden hiermit an diese Pflicht erinnert.

 

6. Die Voraussetzungen für einen Wechsel der Beistandschaft sind nicht gegeben. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt folglich der Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Hasler