Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 28. Januar 2025           

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,     

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    KESB Region Solothurn,

 

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,     

 

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend     kindesschutzrechtliche Massnahmen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. C.___ (geb. [...]2018) ist die gemeinsame Tochter von B.___ und A.___. Die Kindseltern haben die gemeinsame elterliche Sorge inne. Die Kindsmutter bezieht eine IV-Rente. Es besteht bei ihr eine leichte Intelligenzminderung mit einem Intelligenzquotienten (IQ) von 58 (Gutachten der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 15. November 2022 [Gutachten], S. 26). Der Kindsvater arbeitet im Baugewerbe in einem 80% Pensum (Verlaufsbericht der Beiständin vom 25. Juli 2024).

 

2. Im Juni 2021 trat B.___ (Kindsmutter) zusammen mit C.___ ins Frauenhaus [...] ein. Am 20. Juli 2021 ging bei der KESB Region Solothurn (KESB) erstmals eine Gefährdungsmeldung betreffend C.___ ein. A.___ (Kindsvater) hatte in seiner Gefährdungsmeldung ausgeführt, die Kindsmutter habe ohne Grund ein Frauenhaus aufgesucht. Sie sei ohne Hilfe ihrer Mutter nicht in der Lage, ein Kind allein zu betreuen.

 

3. Mit Verfügung vom 28. April 2022 errichtete das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt für C.___ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210).

 

4. Im Juli 2022 trat die Kindsmutter aus dem Frauenhaus [...] aus und zog mit der Tochter in die Wohnung ihrer Mutter, wo der Kindsvater häufig zu Besuch kam.

 

5. Am 27. September 2022 ging bei der KESB eine weitere Gefährdungsmeldung ein, in welcher insbesondere auf das «verbal ausfällige und aggressiv-bedrohende» Verhalten des Kindsvaters hingewiesen wurde. Hierauf wurde die Kindsmutter am 5. Oktober 2022 mit C.___ in eine Institution im Sinne eines «sicheren Ortes» gebracht. Am 7. November 2022 trat die Kindsmutter mit C.___ in die Mutter-Kind-Institution [...], Zentrum für Frauen und Kinder, [...], ein.

 

6. Mit Eheschutzurteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Juni 2023 wurde C.___ für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Kindseltern gestellt, die Beistandsaufgaben wurden angepasst und es wurden den Kindseltern die Weisungen erteilt, regelmässig an Elterngesprächen durch Fachleute teilzunehmen und die pädiatrischen Voruntersuchungen von C.___ regelmässig wahrzunehmen.

 

7. Am 6. Oktober 2023 wechselte die Kindsmutter zusammen mit C.___ von der Institution [...] in das [...]haus [...].

 

8. Am 18. März 2024 beantragte die Beiständin bei der KESB den superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die superprovisorische (behördliche) Platzierung von C.___ im [...]haus. Diesen Anträgen wurde mit Entscheid der KESB vom 19. März 2024 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB stattgegeben.

 

9. Im unmittelbaren Anschluss an das Standortgespräch vom 19. März 2024, bei welchem die Kindsmutter über den gleichentags ergangenen superprovisorischen Entscheid der KESB informiert wurde, trat die Kindsmutter im Sinne einer Krisenintervention stationär in die Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (Klinik) ein. Am 20. März 2024 erfolgte der Austritt der Kindsmutter aus der Klinik.

 

10. Nach Anhörung der Beteiligten hat die KESB mit Entscheid vom 16. April 2024 den superprovisorischen Entscheid vom 19. März 2024 betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und betreffend Platzierung im [...]haus definitiv bestätigt. Die Kindsmutter wurde im gleichen Entscheid gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die Besuche von C.___ beim Kindsvater oder bei der Grossmutter nicht zu begleiten. Der Antrag der Beiständin betreffend ein begleitetes Besuchsrecht für den Vater wurde abgewiesen. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

11. Am 29. Juni 2024 musste die Kindsmutter nach vorgängiger Androhung das [...]haus verlassen. Sie und der Kindsvater holten C.___ am 7. Juli 2024 in die Ferien zu sich. In Missachtung der behördlichen Anordnung brachten sie C.___ anschliessend nicht ins [...]haus zurück. Auf eine polizeiliche Rückführung von C.___ wurde seitens Behörde verzichtet.

 

12. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 reichte die Beiständin einen Verlaufsbericht ein und beantragte u.a., C.___ per 26. August 2024 in das Wocheninternat [...],[…], umzuplatzieren, den persönlichen Verkehr der Eltern zu regeln sowie für den Kindsvater und die Grossmutter eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) anzuordnen, worauf die KESB gleichentags für C.___ ein entsprechendes Verfahren eröffnete.

 

13. Mit Schreiben vom 12. August 2024 wurde dem Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, und der Kindsmutter das rechtliche Gehör zum geplanten Vorgehen gewährt.

 

14. Die KESB entschied am 22. August 2024 das Folgende:

 

«   3.1 C.___ wird gestützt auf Art. 314b i.V.m. Art. 426 ff. ZGB per 26. August 2024 in das Wocheninternat [...][...], [...], umplatziert, dies unter Beibehaltung des gegenüber den Kindseltern angeordneten Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Damit wird die angeordnete Platzierung von C.___ in der Mutter-Kind-Institution [...]haus [...] auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben.

3.2 Das [...], [...], wird gebeten, den Sozialen Diensten [...] umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen, damit diese in Zusammenarbeit mit den Kostenträgern (Kanton, evtl. Volksschulamt) die Kostengutsprache für die stationäre Massnahme organisieren und die Beteiligung der Eltern an den Kosten abklären können.

3.3 Der persönliche Verkehr zwischen der Kindsmutter und C.___ wird nach erfolgter Umplatzierung in das Wocheninternat [...] wie folgt geregelt:

3.3.1 (…)

(…)

3.3.3 (…)

3.4 Der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und C.___ wird nach erfolgter Umplatzierung in das Wocheninternat [...] wie folgt geregelt:

3.4.1 Der Kindsvater wird für berechtigt erklärt, seine Tochter C.___ jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

3.4.2 Die Beistandsperson legt in Absprache mit dem Kindsvater die konkrete Uhrzeit der Besuche fest.

3.5 Die Kindseltern werden gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB angewiesen, an ihren jeweilen Besuchswochenenden die Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung in dem von der Beistandsperson und der SPF empfohlenen Umfang in Anspruch zu nehmen und aktiv mitzuwirken.

3.6 Die Sozialen Dienste [...] werden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordneten Kindsschutzmassnahme gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB zu leisten und allfällige Elternbeiträge zu prüfen.

3.7 Im Rahmen der für C.___ bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB werden die Aufgaben der Beistandsperson an die aktuelle Situation angepasst und lauten fortan wie folgt:

3.7.1 (…)

(…)

3.7.4 die Platzierung von C.___ zu begleiten;

3.7.5 bei der Umsetzung der angeordneten Besuchsrechtsregelung zu unterstützen und den Tag und die Uhrzeit der Besuchskontakte der Kindseltern in Absprache mit dem Platzierungsort (sowie bei den Besuchskontakten der Kindsmutter mit der Grossmutter) festzulegen sowie regelmässige Rückmeldungen über den Verlauf der Besuche einzuholen;

3.7.6 (…)

  (…)

3.13 (…)»

 

15. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, mittels Beschwerde vom 2. September 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte das Folgende:

 

«   1.    Ziffern 3.1, 3.2, 3.4, 3.6 und 3.7.4 des Entscheides der Vorinstanz seien aufzuheben.

2.  Die stationäre Unterbringung von C.___ sei aufzuheben.

3.  Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber dem Kindsvater sei aufzuheben.

4.  C.___ sei unter die alleinige Obhut des Kindsvaters zu stellen.

5.  Ziffer 3.3 des Entscheides der Vorinstanz sei wie folgt abzuändern:

«Der persönliche Verkehr zwischen der Kindsmutter und C.___ wird wie folgt geregelt: (…)»

6.  Ziffer 3.5 des Entscheides der Vorinstanz sei wie folgt abzuändern:

«Die Kindsmutter wird gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB angewiesen, an ihren jeweilen Besuchswochenenden die Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung in dem von der Beistandsperson und der SPF empfohlenen Umfang in Anspruch zu nehmen.

     Der Kindsvater wird gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB angewiesen, im Rahmen seiner alleinigen Obhut die Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung in dem von der Beistandsperson und der SPF empfohlenen Umfang in Anspruch zu nehmen.»

7.  Ziffer 3.7.5 des Entscheides der Vorinstanz sei wie folgt abzuändern:

« (…) die Kindsmutter bei der Umsetzung der angeordneten Besuchsrechtsregelung zu unterstützen und den Tag und die Uhrzeit der Besuchskontakte der Kindsmutter in Absprache mit dem Kindsvater (sowie bei den Besuchskontakten der Kindsmutter mit der Grossmutter) festzulegen sowie regelmässige Rückmeldungen über den Verlauf der Besuche einzuholen;»

8.  Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren.

9.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»

 

16. Mit Eingabe vom 13. September 2024 nahm B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug, Stellung zur Beschwerde vom 2. September 2024 und beantragte implizit, die Beschwerde abzuweisen.

 

17. Mit Eingabe vom 23. September 2024 nahm die KESB Region Solothurn (nachfolgend: KESB), Stellung zur Beschwerde vom 2. September 2024 und beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.

 

18. Mit Eingabe vom 26. September 2024 nahm die Beiständin Stellung zur Beschwerde vom 2. September 2024.

 

19. Mit Eingabe vom 15. November 2024 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Nachweise über seine finanziellen Verhältnisse betreffend sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

 

20. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Kostennote ein.

 

21. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Die KESB trifft zum Schutze des Kindes die geeigneten Massnahmen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 2GB).

 

2.2 Voraussetzung für jede Kindesschutzmassnahme ist demnach eine Kindeswohlgefährdung. Der Begriff des Kindeswohls ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und entzieht sich einer abschliessenden Definition. Der Kernbereich umschreibt Art. 302 Abs. 1 ZGB mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung. Bei der Konkretisierung des Begriffs des Kindeswohls sind die Erkenntnisse der Humanwissenschaften beizuziehen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), 7. Aufl., Art. 301 N 4 ff.). Der staatliche Eingriff muss verhältnismässig sein, das heisst, er muss den Grundsätzen der Komplementarität, Subsidiarität und Proportionalität entsprechen. Das Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass vor der Errichtung einer zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahme die Möglichkeiten des freiwilligen Kindesschutzes geprüft werden sollen. Der Grundsatz der Komplementarität sieht vor, dass eine angeordnete Massnahme die elterlichen Fähigkeiten nicht verdrängen, sondern lediglich unterstützen bzw. allfällige elterliche Defizite kompensieren soll. Rechtfertigt sich eine behördliche Intervention, so ist im Sinne des Prinzips der Proportionalität die mildeste im Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen, «so schwach als möglich, aber auch so stark als nötig» (Peter Breitschmid in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), 7. Aufl., Art. 307 N 4 ff.).

 

2.3 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen (Art. 314b Abs. 2 ZGB). Der Begriff der «geschlossenen Einrichtung» muss dabei weit ausgelegt werden, d.h. im Sinn der bisherigen Rechtsprechung zur «Anstalt». Gemeint ist demnach jede Institution, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen Kinder stärker einschränkt als dies bei Altersgenossen, die in einer Familie oder Pflegefamilie aufwachsen, üblicherweise der Fall ist (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2013 [VWBES.2013.131], E. 3).

 

3.1 Die KESB führt in ihrem Entscheid vom 22. August 2024 sehr ausführlich aus, dass primär das Verhalten der Kindsmutter und deren kognitive und psychische Beeinträchtigung das Wohl von C.___ gefährde, indem diese ihre Bedürfnisse über jene des Kindes stelle. In ihrem Entscheid stützt sie sich insbesondere auf die Aussagen der Beiständin, wonach sich Kindsmutter und Tochter positiv entwickeln würden, wenn sie getrennt voneinander seien. Hingegen machten sie grosse Rückschritte, wenn sie zusammen seien. Die Kindsmutter stehe unter grossem Einfluss des Kindsvaters und der Grossmutter. Diese seien der Ansicht, dass eine Familie doch zusammenbleibe und dass die Mutter ihr Kind sehen müsse, weshalb es nicht gelinge, sich voneinander zu distanzieren und damit auch den negativen Einfluss der Kindsmutter auf C.___ zu minimieren. Aus diesem Grund sei die Platzierung von C.___ im [...] zur Wahrung des Kindeswohls unumgänglich.

 

3.2 Der Kindsvater lässt in der Beschwerde vom 2. September 2024 sinngemäss und im Wesentlichen ausführen, dass die Voraussetzungen für eine Umplatzierung von C.___ in das Wocheninternat [...] nicht gegeben seien. Eine solche dürfe nur dann erfolgen, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen könne. Es sei unbestritten, dass die Kindsmutter einen gefährdenden Einfluss auf C.___ habe und, dass auch die Grossmutter aufgrund ihres Loyalitätskonflikts den gefährdenden Einfluss der Kindsmutter auf C.___ nicht eindämmen könne. Aufgrund der Entwicklungsstörungen von C.___ sei der Besuch einer Sonderschule zwar nötig, jedoch sei dies nicht genug für eine fürsorgerische Unterbringung. Die Kindswohlgefährdung gehe eindeutig von der Kindsmutter und nicht vom Kindsvater aus. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Kindsvaters seien nicht gegeben, der vorliegenden Kindswohlgefährdung könne mit milderen Mitteln begegnet werden.

 

3.3 Die Kindsmutter lässt in der Stellungnahme vom 13. September 2024 ausführen, dass sie mit einer Erteilung des alleinigen Sorgerechts an den Kindsvater nicht einverstanden wäre. Auch eine dauernde Unterbringung des Kindes im Internat entspreche nicht ihren Vorstellungen, jedoch sei es richtig, dass das Kind etwas zur Ruhe komme. Sie selbst habe keinen negativen Einfluss auf das Kind, jedoch sei sie momentan nicht in der Lage, sich um das Kind zu kümmern, da sie selbst vorerst in einer betreuten Umgebung wohne. Der Kindsvater arbeite und könne sich nicht um das Kind kümmern, zumal er nicht einmal die ihm zustehenden Besuchswochenenden alleine mit dem Kind gemeistert habe. Diese hätten jeweils zu dritt bzw. zu viert (Kindsmutter, Kindsvater, Grossmutter und Kind) stattgefunden. Der Kindsvater sei nicht in der Lage, die alleinige Obhut über das Kind auszuüben.

 

3.4 Die KESB verweist in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2024 grundsätzlich auf ihren Entscheid vom 22. August 2024. Zudem betont sie, dass eine strafbedrohte Weisung an den Kindsvater, jeglichen Kontakt der Kindsmutter zu C.___ ausserhalb der begleiteten Besuchswochenenden zu unterbinden, unter den gegebenen Umständen zweifellos keine zielführende und damit keine geeignete Massnahme sei.

 

3.5 Die Beiständin führt in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2024 aus, dass eine Platzierung von C.___ im [...] zwischen Sonntag- und Freitagabend die mildeste Massnahme sei, um der Kindswohlgefährdung zu begegnen. Die Kindswohlgefährdung durch den Vater erfolge darin, dass dieser seine Tochter nicht vor den negativen Verhaltensweisen der Mutter schütze und sein Verhalten nicht darauf schliessen lasse, dass er C.___ davor schützen wolle. Der Kindsvater habe nicht zeigen können, dass er C.___ allein betreue oder wie er sie vor den negativen Verhaltensweisen der Mutter schütze. Das [...] berichte, dass C.___ bereits Fortschritte mache und die Zusammenarbeit mit den Eltern gut funktioniere.

 

4.1.1 Die involvierten Parteien sind sich einig, dass die Kindsmutter momentan nicht in der Lage ist, den Bedürfnissen des Kindes gerecht zu werden und die alternierende Obhut nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Zu prüfen ist, ob der Kindsvater in der Lage ist die alleinige Obhut auszuüben bzw. ob mit der Zuteilung der Obhut an den Vater das Kindswohl gefährdet würde.

 

4.1.2 Vorderhand ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid der Vorinstanz auf bemerkenswert umfangreichen Abklärungen beruht und eingehend begründet ist. Aus den Akten sind folgende Angaben verschiedener Fachmeinungen zu entnehmen (immer vornehmlich bezogen auf den Kindsvater):

 

Gutachten Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 15. November 2022: Die Liebe und Zuneigung des Kindsvaters gegenüber C.___ sei spürbar. Das Kind habe für ihn eine hohe Bedeutung. In der Perspektivenübernahme für die Bedürfnisse des Kindes sei er leicht eingeschränkt. Er nehme die sprachlichen Schwierigkeiten zwar wahr. Es falle ihm jedoch schwer abzuschätzen, mit welchen Herausforderungen das Kind dadurch im Kindergarten konfrontiert sei. Insgesamt sei daher die Beziehungsfähigkeit leicht eingeschränkt. Zudem sei der Kindsvater nur beschränkt in der Lage, das Verhalten von C.___zu beobachten und Schlüsse für die weitere Interaktion mit ihr zu ziehen. Das Kind stelle deutlich erhöhte Erziehungsanforderungen an die Kindseltern, welchen diese aufgrund ihrer insgesamt vorhandenen Einschränkungen im Bereich der Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit ohne Unterstützungsmassnahmen nicht gerecht werden können. Die bisherigen Massnahmen hätten nicht verhindern können, dass das Kind in seiner sprachlichen und motorischen Entwicklung deutliche Rückstände aufweise. Zudem habe es aufgrund Weigerung des Kindsvaters in Bezug auf heilpädagogische Frühförderung bisher zu wenig Unterstützung erhalten, wodurch es nun auf eine intensive Förderung auch ausserhalb der Kindergartenzeit angewiesen sei. Daher auch die Empfehlung einer Tagesbetreuung im Rahmen einer sonderpädagogischen Tagesschule. Sollte die Notwendigkeit der Fördermassnahmen von den Kinds-eltern innerhalb eines Jahres nicht erkannt werden, wäre ein Entzug der elterlichen Sorge im schulischen Bereich zu prüfen.

 

Abschlussbericht Institution [...] vom 15. November 2023: C.___ habe von Herbst 2022 bis Ende Juli 2023 keinen Kontakt zum Kindsvater gehabt. Ende Juli 2023 habe das erste Wiedertreffen im Beisein der Mutter-Kind-Bezugsperson stattgefunden. Das Kind habe sich sichtlich gefreut, den Vater wiederzusehen, und sei ihm entgegengerannt, als es ihn erblickte. Es sei dabei eine innige und liebevolle Beziehung aufgefallen. Seit Mitte August 2023 verbringe C.___ zwei bis drei Wochenenden pro Monat bei ihrem Vater oder der Grossmutter mütterlicherseits. Die Grossmutter und der Kindsvater hätten einen engen Kontakt und würden nebeneinander wohnen. Aufgrund beruflich bedingter Auslandsabwesenheit des Vaters hätten die Besuche zunächst bei der Grossmutter stattgefunden. Zusammenfassend hält die Institution [...] im Wesentlichen fest, um die Kindsmutter und C.___ in der persönlichen Entwicklung und Beziehung zu unterstützen, werde die Prüfung einer Platzierung mit gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Beziehung zur Kindsmutter empfohlen, eine Förderplanung und/oder Abklärung von C.___ sowie ein begleitetes Wohnen für die Kindsmutter wie auch deren psychotherapeutische Begleitung.

 

Zwischenbericht [...]haus vom 7. Februar 2024: Wenn der Kindsvater in der Schweiz sei, könne C.___ an diesen Wochenenden auch Zeit mit ihm verbringen. Das Kind komme nach den Wochenenden von der Grossmutter und dem Kindsvater immer gut gelaunt und unbeschwert zurück. Bei C.___ sei im […]haus festgestellt worden, dass ihre kognitiven Fähigkeiten einem etwa drei- bis vierjährigen Kind gleiche. Je nach Situation sei es schwer einzuschätzen, ob C.___ Aufforderungen und Aussagen verstehe. In der Sprachentwicklung habe C.___ ebenfalls grosse Defizite. Der Entwicklungsstand gleiche hier einem zwei- bis dreijährigen Kind. Für C.___ werde ab Sommer eine Einschulung in eine Heilpädagogische Sonderklasse im Internat empfohlen.

 

Abschlussbericht [...]haus (für den Aufenthalt vom 20. März 2024 bis 5. Juli 2024): C.___ gehe es aktuell sehr gut im [...]haus und man habe den Eindruck, dass ihr der räumliche Abstand zur Mutter guttue und sie aufblühen lasse (Anmerkung: die Kindsmutter musste stationär psychiatrisch behandelt werden). Der Kindsvater und die Grossmutter seien C.___ in der Zeit, in welcher die Kindsmutter in der Psychatrie gewesen sei, regelmässig besuchen gekommen. Auch bei den Telefonaten mit dem Kindsvater verliere C.___ schnell das Interesse. Ansonsten pflege C.___ ein liebevolles Verhältnis zu ihrem Vater. Es können jedoch auch beobachtet werden, dass C.___ alles abgenommen und sie nicht altersgerecht behandelt werde. Nach den Wochenendbesuchen bei der Grossmutter und dem Kindsvater komme C.___ immer gut gelaunt zurück. Aus Sicht des […]hauses können die Kindsmutter Hilfe annehmen, solange nicht die [Gross-]Mutter oder der Kindsvater involviert seien.

 

Verlaufsbericht Beistandsperson vom 25. Juli 2024: Das Wohl von C.___ sei durch die kognitive und psychische Beeinträchtigung der Kindsmutter gefährdet. Die Kindsmutter stehe unter grossem Einfluss der Grossmutter und des Kindsvaters. Das Verhalten des Kindsvaters an den Gesprächen erwecke mittlerweile den Eindruck, dass auch er seine Bedürfnisse bzw. Ansichten über das Wohl von C.___ stelle. Seiner Meinung nach bleibe eine Familie zusammen und schaue gemeinsam zu den Kindern. Dadurch gelinge es ihm nicht, sich von der Kindsmutter zu distanzieren. Die Schuld, dass die Kindsmutter nicht bei C.___ bleiben könne, gebe er den Beistandspersonen, die für die Mutter längst eine Therapie hätten organisieren sollen. Er zeige Verhaltensweisen, die darauf hinwiesen, dass der Kindsvater die Platzierung unter allen Umständen zu verhindern versuche, ohne dabei das Wohl von C.___ zu berücksichtigen. Über die Aufteilung der Betreuung zwischen Grossmutter und dem Kindsvater lasse die Familie nur wenig Einblick zu. Gemäss ihren Aussagen würden sie die meiste Zeit am Wochenende und während der Ferien zusammen verbringen. Sie wisse nicht, ob und wie lange der Kindsvater C.___ allein betreue; sie vermute, dass die Betreuung grösstenteils von der Grossmutter übernommen werde. Ebenfalls könne sich die Beiständin kaum über die Betreuungs- und Erziehungsqualitäten des Kindsvaters äussern. Das […]haus habe lediglich zurückgemeldet, dass der Kindsvater bei der Abholung C.___ nicht altersgerecht behandle. Er ziehe ihr beispielsweise direkt die Kleidung an, was sie eigentlich selbst könnte. Was er tun könnte, damit C.___ bei ihm wohnen könnte, habe er noch nie explizit gefragt. Weiter habe er nie angeboten, Ferien zu beziehen und C.___ zu sich zu nehmen, während die Grossmutter arbeite. Deshalb komme aus Sicht der Beistandsperson die Option Wohnen beim Kindsvater aktuell nicht in Frage. Er scheine die alleinige Verantwortung für C.___ nicht übernehmen zu können oder zu wollen.

 

C.___ sei einen grossen Teil ihres bisherigen Lebens bei der Grossmutter aufgewachsen. Die Grossmutter sei daher eine wichtige Bezugsperson für C.___. Als der Kindsvater im Ausland gearbeitet habe, habe C.___ die Vaterwochenenden bei ihr verbracht. Die Beistandsperson vermute, dass C.___ auch seit der Rückkehr des Kindsvaters die meiste Zeit der Vaterwochenenden und während der Ferien bei ihrer Grossmutter verbringe. Am Gespräch zur Eröffnung des Platzierungsentscheids habe die Grossmutter gewirkt, als könnte sie die Begründungen nachvollziehen. Seither habe sie jedoch gegenüber verschiedenen Personen und an sämtlichen Gesprächen immer wieder geäussert, dass man eine Mutter und ihr Kind nicht trennen könne; die Mutter könne ohne C.___ nicht leben; sie werde kaputt gehen. Das Verhalten der Kindsmutter sehe die Grossmutter als normal an. Beispielsweise meine sie, eine Mutter kümmere sich gerne um ihr Kind und das Kind geniesse es, von seiner Mutter umsorgt zu werden. Erklärungen, dass dies (lediglich) zu einem bestimmten Grad stimme, bei der Kindsmutter aber übergriffig sei, seien an ihr abgeprallt. Die Grossmutter tue alles für ihre Tochter und C.___. Die Situation belaste sie sehr, was sie mehrfach geäussert habe. Bei einem Telefonat mit der Beiständin habe sie geweint und geäussert, sie sei psychisch und emotional am Ende. C.___ sei wie ein weiteres Kind für sie. Dabei gelinge es ihr aufgrund ihrer Loyalität zu ihrer Tochter nicht, das Wohl von C.___ über die Bedürfnisse ihrer Tochter zu stellen. Wenn C.___ die Wochenenden ohne Kindsmutter bei ihr verbringe, kümmere sie sich sicherlich gut um sie. Jedoch werde sie die Kindswohlgefährdung durch die Mutter nicht vermindern können, wenn die Mutter dabei sei; sie werde der Kindsmutter auch nicht verweigern können, C.___ zu sehen. Weiter wird von der Beistandsperson im Rahmen der Antragsbegründung ausgeführt, das Wohl von C.___ sei bei allen Familienmitgliedern gefährdet, weil die Kindsmutter dabei sei und ihre kindswohlgefährdenden Verhaltensweisen weiterführen könne. Ein Internat stelle sicher, dass C.___ unter der Woche von dieser Kindswohlgefährdung geschützt sei. Dadurch, dass C.___ in einem Internat die Wochenenden und nach Absprache die Ferien beim Kindsvater oder bei ihrer Grossmutter mit ihrer Mutter verbringe, erhielten sie trotzdem die Möglichkeit zu zeigen, dass sie in der Lage seien, das Wohl von C.___ in dieser Zeit sicherzustellen. Die Grossmutter und der Kindsvater sollten einzeln an ihren Besuchswochenenden Unterstützung von einer sozialpädagogischen Familienbegleitung erhalten. Der Grossmutter solle aufgezeigt werden, weshalb das Verhalten der Kindsmutter kindswohlgefährdend sei und wie sie darauf reagieren könne; Ziel bei der Grossmutter sei eine gesunde und sinnvolle Abgrenzung von der Kindsmutter. Den Kindsvater solle die Familienbegleitung dabei unterstützen, die Bedürfnisse von C.___ zu erkennen und was es benötige, damit das Kindswohl gewährleistet sei; Ziel beim Kindsvater sei es, dass er C.___ allein betreuen könne. Die Beiständin erhalte durch die Familienbegleitung zudem einen besseren Einblick in das Familiensystem und die Betreuungs- sowie Erziehungsfähigkeiten des Kindsvaters.

 

4.2.1 Der Sonderschulungsbedarf von C.___ ist ausgewiesen und von allen Verfahrensbeteiligten mittlerweile anerkannt. Entsprechende Massnahmen konnten in der Zwischenzeit in der Institution [...], Sonderpädagogisches Zentrum, [...], per 26. August 2024 aufgegleist werden. Umstritten ist, ob die Massnahme mittels Internatslösung oder in der Form einer Tagesbeschulung durchgeführt werden soll. Ersteres hätte zur Folge, dass C.___ unter der Woche im [...] bleibt und jedes Wochenende alternierend zum Kindsvater oder der Kindsmutter (bei der Grossmutter) zu Besuch geht. Diesfalls würde die Platzierung aufrechterhalten und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen bleiben. 

 

4.2.2 Den Akten ist deutlich zu entnehmen, dass der Umgang zwischen Kindsmutter und C.___ problembehaftet ist und die Entwicklung von C.___ gefährdet. Die Kindsmutter ist aus kognitiven und psychischen Gründen momentan nicht in der Lage sich um das Kind zu kümmern. Dies wird von ihr selbst und den Beteiligten bestätigt. Das Kindswohl bzw. die weitere Entwicklung von C.___ wäre offensichtlich massivst gefährdet. Die Wohnsituation der Familie – Kindsmutter, Kindsvater, Grossmutter wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft, wobei es sich hierbei gemäss googlemaps um ein zusammenhängendes Mehrfamilienhaus mit separaten Eingängen handelt. Ebenfalls aktenkundig ist, dass das Verhältnis der Grossmutter mütterlicherseits und dem Kindsvater funktioniert, was eigentlich für C.___ positiv wäre, da sie zu beiden einen guten Bezug hat. Die aktenkundigen Äusserungen von Kindsvater, Kindsmutter und Grossmutter sind jedoch unweigerlich so zu verstehen, dass sie klar der Meinung sind, dass Kindsmutter und C.___ nicht voneinander getrennt werden können (vgl. insbesondere Verlaufsbericht Beiständin vom 25. Juli 2024, S. 3, Email [...] vom 4. Juli 2024). Trotz gegenteiliger Weisung der KESB (Verfügung vom 16. April 2024), die Besuche von C.___ beim Kindsvater oder bei der Grossmutter nicht zu begleiten, wünschten die Beteiligten, dass alle drei die Ferien zusammen mit dem Kind verbringen können (Email vom 4. Juli 2024). Die Ferienreglung mündete dann in Zusammenarbeit mit der Beiständin in einem Kompromiss. Dies kann den Kindseltern grundsätzlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, zeigt jedoch klar auf, dass weder die Kindsmutter noch der Kindsvater in der Lage sind, die Bedürfnisse und den problematischen Umgang mit der Kindsmutter zu erkennen, was aufgrund der damals bekannten und ausgewiesenen Abläufe zu erwarten gewesen wäre. Selbiges widerspiegelt sich in der Stellungnahme vom 5. Juli 2024 an die KESB. Obwohl C.___ erkennbare Entwicklungsstörungen aufweist, welchen notabene mit geeignetem Setting begegnet werden kann, verlangten sie damals Sonderschulmassnahmen leichterer Art. Mit einer Trennung von Mutter-Kind und/oder Familie-Kind seien sie nicht einverstanden. Unterzeichnet wurde diese Stellungnahme vom Kindsvater und der Kindsmutter.

 

4.2.3 Weiter zeigt auch das eigenmächtige Verhalten des Kindsvaters nach den Sommerferien 2024 auf, dass er die Bedürfnisse von C.___ nicht richtig einschätzen kann. Obwohl sich die Beiständin für die Sommerferien auf einen Kompromiss einliess, brachte er C.___ nicht mehr wie abgemacht am 28. Juli 2024 in die Institution [...]haus zurück. Er habe bis am 19. August 2024 Ferien und er wolle C.___ bei sich haben. Tatsächlich hat sich C.___ bei der Grossmutter zusammen mit der Kindsmutter aufgehalten (Aktennotiz KESB vom 5. August 2024). Auf eine polizeiliche Rückführung wurde seitens der KESB verzichtet.

 

4.2.4 Schliesslich haben die Kindseltern C.___ nach den Sommerferien 2024 selbständig in [...] in einer Regelklasse einschulen lassen, obwohl ihnen hätte bewusst (und bekannt) sein müssen, dass C.___ weitergehende schulische Unterstützung braucht. Dies geht aus der Aktennotiz der KESB vom 12. August 2024 hervor, wonach C.___ heute ihren ersten Schultag habe. Wiederholt haben beide Elternteile, also auch der Kindsvater, gezeigt, dass sie die Bedürfnisse des Kindes nicht einschätzen können und damit seine weitere Entwicklung, mithin das Kindswohl, gefährden. In Beantwortung der Fragen der Beiständin geben die Klassenlehrperson und die Heilpädagogin mit Email vom 26. August 2024 zur Auskunft, dass C.___ noch nicht schulreif sei und mit den Lerninhalten der 1. Klasse absolut nichts anfangen könne. Sie könne Aufträge auf dem Niveau der 1. Klasse noch nicht verstehen, an einem Pult sitzen und arbeiten. Erst beim Spielen blühe sie auf. Zudem wird davon berichtet, dass C.___ am 22. August 2024 nicht abgeholt worden sei, da der Vater (gemäss Auskunft der Mutter), die Abholung vergessen habe.

 

4.3 Insgesamt entsteht der Eindruck, dass die Kindseltern bemüht sind, vieles richtig machen und familiäre Strukturen erhalten zu wollen, dabei aber die Entwicklungsbedürfnisse von C.___ aus den Augen verlieren. Dies bestätigten bereits die gutachterlichen Erkenntnisse der Universitätsklinik vom 15. November 2022, wonach auch beim Kindsvater Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit, insbesondere in der Förderfähigkeit und Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit attestiert werden mussten. Obwohl das Gutachten aus dem Jahre 2022 stammt, bestätigen die jüngsten Ereignisse, gerade das Verbringen der Sommerferien 2024 zusammen mit der Kindsmutter, die Einschulung in eine Regelklasse und die herausgezögerte Platzierung, die damals bereits erkannten Defizite bei den Kindseltern. Eine erneute Begutachtung erübrigt sich somit.

 

Immerhin und dies als möglichen ersten Schritt die Bedürfnisse des Kindes wahrzunehmen, hat der Kindsvater schliesslich C.___ am 28. August 2024 in das Wocheninternat im [...] übergeben und dabei offenbar gesagt, dass er mit der Beschulung und dem Wocheninternat einverstanden sei (Email KESB vom 28. August 2024).

 

4.4 Dem Kindsvater gelingt es in seiner Beschwerde nicht, die Argumente der KESB und der Beiständin zu entkräften. Er führt selbst aus, dass die Beziehung zur Kindsmutter und der Grossmutter mütterlicherseits insbesondere aufgrund der geringen räumlichen Distanz, welche die drei Parteien trenne, ein Gefährdungspotential berge. Er beantragt, dass C.___ unter seine alleinige Obhut gestellt werde, obwohl er nicht glaubhaft machen konnte, dass er sein Kind je allein betreut hat. Von der Beiständin und der KESB wurde mehrfach ausgeführt, dass der Kindsvater das Besuchsrecht ausschliesslich in Gegenwart der Kindsmutter und/oder der Grossmutter wahrnimmt. Zu diesem Vorwurf nimmt er keine Stellung und versucht auch nicht, das Gegenteil zu behaupten oder zu beweisen. Vielmehr weicht er (bzw. die gesamte Familie) gemäss den Schilderungen der Beiständin auf Fragen aus, welche auf die Klärung dieser Problematik abzielen. Es ist davon auszugehen, dass der Kindsvater bei einer alleinigen Zuteilung der Obhut an ihn C.___ nicht vor den negativen Einflüssen durch die Kindsmutter fernhalten könnte, was beispielsweise auch jüngst während den Sommerferien 2024 wieder erkennbar wurde. Unter diesen Umständen ist eine alleinige Zuteilung der Obhut an den Vater nicht im Sinne des Kindswohls. Der Kindsvater behandle C.___ zudem nicht altersgerecht und stelle seine Bedürfnisse (Verhinderung der Platzierung um jeden Preis, eigenmächtige Verlängerung der Ferien, Einschulung in Regelklasse) über jene seines Kindes, was ebenfalls nicht im Sinne des Kindswohls ist. Die gedeihliche Entwicklung von C.___ ist unter diesen Umständen gefährdet.

 

4.5 Es ist den nachvollziehbaren Schilderungen und Empfehlungen der Beiständin zu folgen, wonach ein Internat sicherstelle, dass C.___ unter der Woche von der Kindswohlgefährdung geschützt sei. Dadurch, dass C.___ in einem Internat die Wochenenden und nach Absprache die Ferien beim Kindsvater oder bei ihrer Grossmutter mit ihrer Mutter verbringen kann, erhalten sie trotzdem die Möglichkeit zu beweisen, dass sie in der Lage sind, das Wohl von C.___ in dieser Zeit sicherzustellen. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Gemäss den Schilderungen der Beiständin beobachtet das [...] bei C.___ kleine Fortschritte und auch die Zusammenarbeit mit den Eltern scheine zu funktionieren. Es ist daher davon auszugehen, dass die Platzierung im [...] im Sinne des Kindswohls ist und zurzeit nicht von dieser Vorgehensweise abgewichen werden sollte. Das Kind soll nach diesen belasteten Jahren nun die Möglichkeit erhalten sich beständig und in Ruhe zu entwickeln. Die Massnahme ist von Gesetzes wegen periodisch zu überprüfen, womit die Eltern die Gelegenheit erhalten auch ihre Fortschritte, insbesondere in Bezug auf die Förderfähigkeit für C.___, unter Beweis zu stellen.

 

5. Mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung von C.___ im Internat [...] hatte die KESB auch die damit einhergehenden Besuchsrechte der Kindseltern und begleitende Massnahmen zu regeln. Diese erscheinen den Bedürfnissen des Kindes angemessen und zielen auf die Förderung der Erziehungsfähigkeit der Kindseltern ab. Insbesondere ist der Kindsvater gemäss gestellten Rechtsbegehren damit einverstanden, dass eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert wird. Die Verfügung der KESB ist auch in diesen Punkten nicht zu beanstanden.

 

6. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

 

7. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, wobei über das Gesuch bisher nicht entschieden wurde. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs sind erfüllt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

8. Rechtsanwalt Boris Banga macht einen Aufwand von 9,17 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint in Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der Akten angemessen. Die Stunde ist jedoch bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen und nicht mit CHF 300.00. Dies führt – bei einem Aufwand von 9,17 Stunden – inklusive Auslagen von CHF 226.80 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % zu einer Entschädigung von CHF 2'128.60, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'090.40 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 300.00, inkl. MwSt.), beides, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

9. Die Kindsmutter hat im vorliegenden Verfahren keine Anträge gestellt und auch keine Entschädigung geltend gemacht.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.___ unter Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird gutgeheissen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 2'128.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'090.40 (inkl. MwSt. von 8.1%), beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Thomann                                                                          Kaufmann