Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. März 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Bildung und Kultur, Kreuzackerstrasse 1, Postfach, 4502 Solothurn, vertreten durch Volksschulamt, Kreuzackerstrasse 1, Postfach, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Unterricht in Sonderschulen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. B.___, geb. [...], ist der Sohn von den Ehegatten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer).
2. B.___ wurde im August 2020 eingeschult und nach wenigen Wochen beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) zur Abklärung angemeldet. Entwicklungspsychologische Abklärungen des SPD vom 4. März 2021 zeigten bei B.___ eine leichte Intelligenzminderung auf, welche als leichte geistige Behinderung bezeichnet wurde (ICD-10 F70). Zudem bestanden bei B.___ Spracherwerbsstörungen sowie Verhaltensauffälligkeiten. Deshalb empfahl der SPD integrative sonderschulische Massnahmen (ISM) in Form von Heilpädagogik und Logopädie. Das Departement für Bildung und Kultur (DBK) verfügte am 16. Juni 2021 eine ISM im Heilpädagogischen Schulzentrum (HPSZ) Olten. In der Folge wurde der Antrag des Kindergartens für ein drittes Kindergartenjahr durch den SPD und die Abteilung individuelle Leistungen des Volksschulamtes gutgeheissen.
3. Im Januar 2023 reichte der Kindergarten eine ausserordentliche Berichterstattung mit Antrag auf Änderung der Massnahmen zum Unterricht in einer Sonderschule ein. Der SPD wurde nicht miteinbezogen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das DBK am 1. Juni 2023 u.a. die Anordnung des Unterrichts im HPSZ Olten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht gutgeheissen (VWBES.2023.207), zumal das DBK insbesondere ohne Empfehlung der SPD gehandelt hat. Das Verwaltungsgericht wies das DBK an, durch den SPD eine ergänzende Abklärung betreffend die Notwendigkeit der Sonderbeschulung im HPSZ vorzunehmen.
4. Mit Schreiben vom 7. August 2023 meldete das DBK B.___ beim SPD für eine Standortbestimmung an, deren Bericht am 2. November 2023 erging. Der SPD empfahl einen Unterricht in einer Sonderschule.
5. Die Beschwerdeführer lehnten das in der Folge gewährte rechtliche Gehör in Form einer Anhörung oder schriftlichen Stellungnahme ab.
6. Am 12. Januar 2024 verfügte das DBK Folgendes:
1. Für B.___ wird folgende sonderschulische Massnahme verfügt:
Angebot: Unterricht in Sonderschulen
Dauer: 19. Februar 2024 - 31. Juli 2025
Durchführung: Heilpädagogisches Schulzentrum Olten, Olten
2. Der Beitrag der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten an die Verpflegungskosten und die ausserschulische Betreuung beträgt CHF 100.00/Monat
3. Der Beitrag der Einwohnergemeinde beträgt im Jahr 2023 CHF 1'500.00/Monat, im Jahr 2024 CHF 1'000.00/Monate und im Jahr 2025 CHF 500.00/Monat.
7. Mit Schreiben vom 21. Januar 2024 gelangten die Beschwerdeführer ans DBK und legten dar, sie seien mit der Verfügung vom 12. Januar 2024 nicht einverstanden. Laut dem letzten Elterngespräch vom 4. Dezember 2023 mit Frau [...] und Frau [...] mache sich B.___ sehr gut in der Schule. Er habe sich stark verbessert und er hätte einen Förderungsplan für das nächste Semester erhalten. Die darin enthaltenen Punkte müsse B.___ bis Mai/Juni 2024 erreichen. Die Lehrerinnen hätten keinerlei Interesse, was das Volksschulamt hierzu zu sagen habe. Das Schreiben der Schulleiterin vom 18. Dezember 2023 habe sie überrascht. B.___ sei weitaus nicht das meist störende Kind in der Klasse. Die Beschwerdeführer wollen nochmals klar festhalten, dass sie B.___ nicht ins HPSZ schicken werden. Wenn Kinder zu stark seien, seien die Lehrer zu schwach. Das DBK leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.
8. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 teilten die Beschwerdeführer ergänzend mit, dass sie nichts mehr mit Frau [...] zu tun haben wollen. Die Arbeit von Frau [...] solle angeschaut oder unter Kommission gestellt werden. Für ein neutrales Bild des SPD hätten die Beschwerdeführer einen Termin in einem anderen Kanton verlangt, was wiederum von Frau [...] verwehrt worden sei. B.___ werde keine andere Schule als die Volksschule besuchen.
9. Das Verwaltungsgericht verfügte am 1. Februar 2024, dass das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 30. Januar 2024 abgewiesen wird.
10. Mittels Eingabe vom 30. Januar 2024 (recte wohl 16. Februar 2024) erhoben die Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Die Eingabe wurde mit Schreiben vom 19. Februar 2024 zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitet.
11. Am 20. Februar 2024 teilten die Beschwerdeführer mit, dass B.___ nun die Rudolf-Steiner-Schule besuche. Gemäss Schreiben der Rudolf-Steiner-Schule Oberaargau vom 20. Februar 2024 werde B.___ ab dem 21. Februar 2024 für eine Woche schnuppermässig die Schule besuchen. Eine Bestätigung, dass B.___ auch künftig diese Schule besuchen werde, ging trotz entsprechender Aufforderung bis anhin beim Verwaltungsgericht nicht ein.
12. Am 22. Februar 2024 liess sich das DBK vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 Volksschulgesetz, VSG, BGS 413.111 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, dass die Arbeitsweise der Abteilungsleiterin des Volksschulamtes kontrolliert werden müsse, wird nicht eingetreten, zumal dies vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
3.1 Gemäss Art. 104 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Nach § 3 VSG umfasst die solothurnische Volksschule die Schularten der Regelschule und die kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die zeitlich befristeten Spezialangebote, die sonderschulischen Angebote sowie die pädagogisch-therapeutischen Angebote umfassen (§ 3ter VSG). Für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton gemäss § 36quinquies Abs. 1 VSG für zeitlich befristete Spezialangebote (SpezA), sonderschulische Angebote sowie fallbezogene Einzellösungen wie integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM) und pädagogisch-therapeutische Angebote. Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik aus und orientieren sich, soweit wie möglich, an den Zielen und Inhalten der Regelschule. Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und fördern die Persönlichkeitsentwicklung und selbstständige Lebensführung (Abs. 3). Das Sonderschulangebot für Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in Sonderschulen (§ 37bis lit. a VSG), integrative sonderschulische Massnahmen (lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen (lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e), behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise ausserkantonale Schulung gemäss der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (lit. g).
3.2 § 37ter VSG regelt das Verfahren der Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten Schritt klärt der SPD den Anspruch auf die Sonderschulung ab. Das Volksschulamt verfügt namens des Departements die Sonderschulung auf Antrag der kantonalen Fachstelle. Zuvor werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Inhaber der elterlichen Sorge angehört (§ 37ter Abs. 2 und 3 i.V.m. § 80 Abs. 1 VSG). Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf dieser Frist zu überprüfen (Abs. 4).
3.3 Nach § 37quater Abs. 1 VSG haben Schüler, deren schulische Ausbildung wegen Behinderungen erschwert ist, ein Anrecht darauf, dass eine integrative Schulung in einer Regelschule geprüft wird. Die schulische Integration wird insbesondere mit Massnahmen wie fachliche Beratung, Unterstützung der Lehrperson, Begleitung der Regelklasse, sonderpädagogischem oder therapeutischem Einzel- und Kleingruppenunterricht oder individueller Förderplanung ermöglicht (Abs. 2).
3.4 Neben den gesetzlichen Bestimmungen besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt (nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (vgl. BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil 1 A.51/2005 des Bundesgerichts vom 29. November 2005, E. 2.3).
3.5 Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (S. 8 des Leitfadens). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens). Ziel einer integrativen sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der Schülerinnen und Schüler (mit einer Behinderung) in die Regelklasse am angestammten Wohnort und die Teilhabe an möglichst allen schulischen Aktivitäten (vgl. S. 24 des Leitfadens). Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem sonderpädagogischen Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen täglich den Unterricht in einer Sonderschule (vgl. S. 13 und 24 des Leitfadens).
Merkmale der Bedarfsstufe 1 sind
- Der Unterricht findet gemäss kantonaler Lektionentafel statt (Lektionentafeln legen die Zeitgefässe und die Fachbereiche für die jeweiligen Schulstufen fest. Die Unterrichtseinheit ist eine Lektion von 45 Minuten);
- Grundlage ist der Lehrplan;
- Zusätzliche pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung vergleichbar Deutsch als Zweitsprache.
Merkmale der Bedarfsstufe 2 sind:
- Unterricht findet gemäss kantonaler Lektionentafel, wenn nötig, individuell angepasst, statt;
- Zusätzliche pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung vergleichbar Deutsch als Zweitsprache;
- Kleiner Betreuungs- und Pflegeaufwand;
- Betreuungsleistungen wie die sichernde, fördernde und strukturierende Betreuung (Sozialpädagogik, Schulhilfe).
Merkmale der Bedarfsstufe 3 sind:
- Unterricht stark individualisiert und hochspezialisiert;
- Grundlage ist der Lehrplan;
- Zusätzliche pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung vergleichbar Deutsch als Zweitsprache;
- Grosser Betreuungs- und Pflegeaufwand.
3.6 Bei sonderschulischen Angeboten werden die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der Verfügungsdauer durch den SPD geprüft. Dazu stellt die beauftragte Organisation dem SPD eine vorgegebene Berichterstattung zu, der die eingegangenen Dokumente aufgrund der Erreichung der im Antrag auf ein kantonales Spezialangebot formulierten Bildungs- und Entwicklungsziele beurteilt. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses stützt sich ein Antrag auf ein sonderschulisches Angebot auf die eingereichte Berichterstattung sowie auf allfällige ergänzende Berichte. Die Prüfung der Berichterstattung durch den SPD führt entweder zu einer Zustimmung, einer Ablehnung der vorgeschlagenen Massnahme oder einem Antrag auf Abschluss der eingeleiteten Massnahme, sofern die bisherige Massnahme ihr Ziel erreicht hat und beendet werden kann (vgl. S. 26 des Leitfadens).
4.1 Die Beschwerdeführer wenden in ihren Eingaben zusammengefasst und im Wesentlichen ein, dass B.___ sich sehr gut in der Schule mache und stets positives Feedback für sein schulisches Verhalten erhalte. Sobald Frau [...] mit der Schule spreche, ändere sich deren Meinung. Es könne nicht sein, dass der Entscheid des DBK aufgrund der Anzahl der Aussagen, welche gegen B.___ sprechen würden, dazu führe, dass er das HPSZ besuchen müsse. Zahlreiche Tests, Hausarztbesuche sowie qualifizierte Personen hätten bestätigt, dass B.___ weder leicht behindert sei noch eine Entwicklungslücke vorweise. Die Familie könne B.___ besser einschätzen. Weil B.___ ausländische Wurzeln habe, werde er dazu genötigt, eine andere Schule zu besuchen. Zwei weitere Schüler der gleichen Klasse, welche dringender Hilfe benötigen würden, müssten dieses Schicksal nicht teilen.
4.2 Gemäss Untersuchungsbericht des SPD vom 2. November 2023 habe B.___ bei der Untersuchung grosses Interesse am Spiel mit Spielzeugautos gezeigt. Der Übergang zu einer testdiagnostischen Abklärung sei nur schwer möglich gewesen. B.___ habe sich durch Verhandlung und spielerische Darbietung auf einige Untertests einlassen können, habe allerdings eine geringe Ausdauer gezeigt. Nach einzelnen Aufgaben habe er ermüdet gewirkt und geäussert, kein Interesse mehr an den Aufgaben zu haben und zurück in die Schule gehen zu wollen. Nach kurzer Zeit sei er aufgestanden und habe sich zu den Spielsachen begeben. Bei erneuten Anforderungen habe B.___ die Zusammenarbeit verweigert und eine Abschirmung unter dem Tisch gesucht. Erneute Kooperation habe nur durch Verhandlung und spielerische Übergänge zustande kommen können. Stosse B.___ an seine Leistungsgrenze, suche er Kontrolle und möchte das weitere Vorgehen selber bestimmen. In diesem Zustand sei es für ihn nur schwer möglich, sich an von aussen gestellte Bedingungen zu halten. Abklärungen hätten ergeben, dass B.___ über eine intellektuelle Leistungsfähigkeit unterhalb der Altersnorm, im Rahmen einer leichten geistigen Behinderung verfüge. Eine Aussage zu den schulischen Fertigkeiten sei nicht möglich, da die Familie auf einen dritten Untersuchungstermin verzichtet habe. Zusätzlich habe die Familie die Schulpsychologin gebeten, keinen Schulbesuch zu machen. Dieser Wunsch sei aufgrund bestehender Dokumentationen aus der Berichterstattung des Jahres 2023 von der Schulpsychologin akzeptiert worden. Aufgrund der Entwicklungsverzögerungen in unterschiedlichen Lebensbereichen wie dem Denken, der mangelnden Selbständigkeit und der geringen Aufmerksamkeitsspanne sei B.___ im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn auf zusätzliche Unterstützung in einem strukturierten kleinen Rahmen angewiesen. Die kleine Gruppe, die intensive Logopädie sowie heilpädagogische Betreuung sollen es B.___ ermöglichen, Lernfortschritte zu erzielen. B.___ weise einen Bedarf im Grundangebot des Bereichs der Kognition auf und sei auf eine enge Begleitung mit intensivem Beziehungsaufbau angewiesen. Der SPD empfehle einen Unterricht in Sonderschulen.
4.3 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 hielt die Schulleiterin der Primarschule [...] fest, dass B.___ in der Lage sei, schnell Kontakte zu knüpfen. Er arbeite gerne mit den beiden zusätzlichen Lehr- bzw. Assistenzpersonen zusammen. Grosse Mühe bereite ihm das konzentrierte Arbeiten. Seine Aufmerksamkeitsspanne befände sich bei zwei bis drei Minuten, auch bei direkter Begleitung. Nach dieser kurzen Zeit würden die Lehrpersonen eine Bewegungssequenz einbauen, nach der B.___ wieder für die Arbeit an den Aufgaben motiviert werden könne. B.___ lasse sich schnell ablenken und sei schnell erschöpft. Ab ca. 10.45 Uhr sei das Arbeiten mit ihm in der Regel nicht mehr möglich. Lernfortschritte mache B.___ ausschliesslich in der 1:1-Begleitung durch eine Lehr-/Assistenzperson. Im Bereich des Lesens arbeite er mit einem vereinfachten Leseschlau-Heft. Beim Lesen wisse B.___ nach zwei Silben nicht mehr, was er gelesen habe. Wörter vergesse er schnell wieder. Im Fach Mathematik unterstützten ihn die Lehrpersonen mit der Arbeit auf Kindergarten-Niveau. Alle im Mathe-Heft bearbeiteten Inhalte seien in der 1:1-Begleitung entstanden. B.___ sei in den Bereichen Selbständigkeit, Konzentrationsspanne und Verhalten aus Sicht der Schule nicht auf dem Stand eines Kindes der 1. Klasse. Im Bereich der Automatisierungen werde B.___ von den Lehrpersonen auf den Stand eines Drei- bis Vierjährigen geschätzt. B.___ benötige eine enge Begleitung. Sei dies nicht möglich, komme es zu selbst- und/oder fremdgefährdendem Verhalten. Er erkenne soziale Grenzen nur schwer, z.B. habe er im Unterricht eine Haarsträhne eines Mädchens, das vor ihm am Lehrerpult gestanden habe, in den Mund genommen und darauf herumgekaut. Einem anderen Kind habe er eine Haarsträhne abgeschnitten. B.___s selbst-/fremdgefährdendes Verhalten sei für die Lehrpersonen schwer vorhersehbar. So würde die Lehrperson im Schwimmunterricht die Anweisung geben, nicht ins Becken zu springen. B.___ springe direkt nach dieser Anweisung ins Becken. Es sei schwer einschätzbar, ob B.___ diese Tätigkeiten vorsätzlich mache oder ob er Anweisungen, soziale Grenzen, usw. nicht verstehe. Bei B.___ falle auf, dass er viele Dinge noch oral entdecke. So nehme er Unterrichtsmaterial in den Mund. Auch dies führe zu unangenehmen bis gefährdenden Situationen. So habe er eine Handvoll Wendeplättchen in den Mund genommen, habe darauf herumgekaut und sich verschluckt. Seine mangelnde Selbständigkeit falle v.a. in Alltagsdingen auf. So könne er bspw. nach dem Schwimmunterricht die Unterhose nicht allein anziehen. Hilfestellungen in diesem Bereich würden das Aufgabengebiet von Lehrpersonen deutlich überschreiten. B.___ habe Angst, ohne Lehrperson in der Turngarderobe zu sein und sich dort umzuziehen. Auch auf dem Pausenhof suche er oft die Nähe der Lehrpersonen. Es stelle sich aus Sicht der Regelschule die Frage, ob B.___ im Unterricht der Regelschule teilnehmen und davon profitieren könne. Die Klassensituation (jahrgangsübergreifendes Lernen 1./2. Klasse, andere Kinder, Grösse der Klasse) würde ihn fordern sowie sehr ermüden. Die Lernfortschritte, die B.___ mithilfe der Begleitung mache, seien aus Sicht der Schule zu klein für eine Beschulung an der Regelschule. Er würde von der kleineren Klasse und der dadurch engeren Lehrperson-Schüler-Beziehung, welche im HPSZ ermöglicht würde und seinen Bedürfnissen entgegenkäme, sehr profitieren.
5. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich in der gleichen Klasse nach Auffassung der Beschwerdeführer weitere unterstützungsbedürftige Kinder befinden (Beleg 6). Vorliegend ist relevant, dass der Anspruch auf Unterricht nach den geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten eines jeden Schülers verfassungsmässiger Natur ist (vgl. Art. 104 Abs. 2 KV). Die rechtliche Beurteilung einer schulischen Massnahme erweist sich meist als schwierig. Die nun während drei Jahren erfolgten Abklärungen (vgl. VWBES.2023.207, II. E. 10 und 11), der aktuelle Bericht der Schulleiterin vom 18. Dezember 2023 sowie der Untersuchungsbericht des SPD vom 2. November 2023 vermögen zum heutigen Zeitpunkt keinen positiven Entwicklungsverlauf von B.___ aufzuzeigen, welcher eine weitere Beschulung in der Regelschule mittels ISM rechtfertigen würde. Auch wenn B.___ in der Schule allfällige Fortschritte gemacht haben soll und von den Lehrpersonen gelobt wird, sind seine Fortschritte dennoch gemäss der Schulleiterin zu klein für eine Beschulung an der Regelschule (Beleg 9). Dabei kann offen gelassen werden, ob B.___ die Ziele des Förderplans im Mai/Juni 2024 erreichen wird. B.___ hat gemäss der Schule und des SPD weiterhin eine sehr kurze Aufmerksamkeitsspanne und ermüdet aufgrund des Unterrichts sehr schnell, weshalb er ab 10.45 Uhr nicht mehr leistungsfähig ist. In den Schulfächern Lesen und Mathematik arbeitet er mit vereinfachten Schulunterlagen, so mit einem vereinfachten Leseschlau-Heft. Im Bereich der Mathematik befindet er sich auf Kindergarten-Niveau. B.___ kann sich u.a. nicht selber anziehen, wobei die entsprechende Unterstützung durch die Lehrpersonen klar deren Kompetenz überschreitet. Bereits im Jahr 2021 wies der SPD einen Sonderschulbedarf aus. Nun hat der SPD erneut den Unterricht in einer Sonderschule empfohlen, wodurch klar erstellt ist, dass die allfälligen Verbesserungen von B.___ nicht ausreichend sind. Massgeblich ist denn auch, dass B.___ trotz einer weiterführenden 1:1-Begleitung mittels der ISM, wie dies bereits während dem dreijährigen Absolvieren des Kindergartens der Fall war, keine altersgerechte Entwicklungen gemacht hat. Mit seinen bald acht Jahren befindet sich B.___ auf dem Entwicklungsstand eines drei- oder vierjährigen Kindes. Falls B.___ keine enge Betreuung erhält, kommt es zu selbst- und/oder fremdgefährdendem Verhalten, zumal er soziale Grenzen nur schwer erkennt. B.___s selbst-/fremdgefährdendes Verhalten ist auch für die Lehrpersonen nur schwer vorhersehbar. Es macht somit den Anschein, dass B.___ in der Regelschule an seine Leistungsgrenzen gestossen ist und deshalb auch im Unterricht sehr schnell ermüdet. Auch wenn die Beschwerdeführer die gestellte Diagnose einer unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit im Rahmen einer leichten geistigen Behinderung negieren und vorbringen, dass sie als Familie die Entwicklung von B.___ besser einschätzen können, zeichnet sich durchwegs anhand diverser Berichterstattungen des SPD, der Schule sowie des Kindergartens (vgl. VWBES.2023.207, II. E. 10 und 11) ein eindeutiges Bild, dass B.___ nicht altersentsprechend entwickelt ist, nur kleine und nicht altersgerechte Fortschritte macht und mit dem Besuch der Regelschule an seine Grenzen stösst. Durch eine kleinere Klasse und durch einen engeren Bezug zu den Lehrpersonen, was im HPSZ ermöglicht wird, kommt man B.___s Bedürfnissen nach, wodurch er profitieren kann. Für einen Schulbesuch in der Regelschule weist er neben dem Bereich des Denkens, der Konzentration und der Selbständigkeit keine genügenden Leistungen auf, welche für die Primarschule notwendig sind. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Lehrpersonen, das DBK und des SPD B.___ wiederholt Gelegenheit geben haben, seine Defizite aufzuarbeiten, indem u.a. ein drittes Kindergartenjahr gewährt wurde, B.___ mittels der ISM eine 1:1-Begleitung erhielt und dadurch in der Regelschule eingeschult wurde. Die Alternativen zur Beschulung in einer Sonderschule wurden somit ausgeschöpft. Es ist das Recht von B.___, Anspruch auf eine angemessene Bildung zu haben, seinen Eigenschaften und Leistungsmöglichkeiten entsprechend Unterstützung zu erhalten und gefördert zu werden. Die Eltern haben demgegenüber die Pflicht, das Kindswohl zu achten und die Schulpflicht von B.___ zu erfüllen. Gemäss der Meinung von Fachleuten des SPD, HPSZ sowie der Schule [...] kann eine angemessene Bildung für B.___ durch einen Eintritt in das HPSZ Olten gewährleistet werden. Dieser Meinung ist zuzustimmen, zumal keine anderslautende Fachmeinung ins Recht gelegt wurde.
6.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft muss im Übrigen alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Zudem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Wirkungen der Massnahme stehen und damit für den Betroffenen zumutbar sein (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, § 8, S. 121 ff. mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5). Adressaten des Verhältnismässigkeitsprinzips sind grundsätzlich alle Träger öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 8, S. 121).
6.2 Der Unterricht muss für die einzelnen Schulkinder angemessen und geeignet sein und genügen, um sie angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 162 E. 3.1, 133 I 156 E. 3.1; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]). Wird die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in einem Mass eingeschränkt, welches die Chancengleichheit nicht mehr wahrt, bzw. erhalten sie Lehrinhalte nicht vermittelt, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten, ist der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verletzt (BGE 130 I 352 E. 3.2 mit Hinweisen). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst insofern nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass auch für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung die jeweiligen staatlichen Betreuungspflichten aufwandmässig nicht unbegrenzt sind. Eine Abweichung vom «idealen» Bildungsangebot ist zulässig, wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule an der Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden Massnahmen verhältnismässig bleiben (vgl. Andrea Aeschlimman-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung [nachfolgend: Grundschulunterricht, 2011, S. 169; Copur/Naguib, Bildung, in: Naguib und andere [Hrsg.], Diskriminierungsrecht, 2014, S. 100; BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
6.3 Die vom DBK angeordnete Massnahme der Beschulung in einer Sonderschule, die auf Empfehlungen von Fachpersonen beruht, kann als geeignet, erforderlich und zumutbar eingestuft werden. Auch wenn die Beschwerdeführer die Probleme von B.___ weiterhin vehement abstreiten und die Fehler bei den zuständigen Lehrpersonen sowie beim DBK suchen, ist doch durch diverse Berichte während nun drei Jahren erstellt, dass B.___ enorme Defizite hat, zu wenig Fortschritte macht und mit dem Schulbesuch in der Regelschule an seine Grenzen stösst. Mit einem Schulbesuch im HPSZ Olten ist er besser betreut ist und kann sich entsprechend seinen körperlichen und kognitiven Fähigkeiten entwickeln.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law