Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. April 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwältin Juliane Hogrefe,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. [...] 2015 in der Schweiz) ist die Tochter der Schweizer Bürgerin C.___ und des britischen Staatsangehörigen B.___. Nachdem die Familie die ersten beiden Lebensjahre von A.___ in England verbracht hatte und sich C.___ und B.___ im Jahr 2017 getrennt hatten, zogen C.___ und A.___ zurück in die Schweiz.
2. Am 15. November 2022 stellte C.___ im Namen von A.___ zugunsten von B.___ ein Familiennachzugsgesuch. Das Migrationsamt Solothurn (MISA) schrieb das Familiennachzugsgesuch zufolge Rückzugs am 10. Februar 2023 als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab.
3. Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 ersuchte Rechtsanwältin Juliane Hogrefe namens von A.___ und B.___ das MISA erneut um Familiennachzug. Sie berief sich dabei auf den sogenannten umgekehrten Familiennachzug und das entsprechende eigenständige Recht, das der Tochter an der Anwesenheit des Vaters in der Schweiz zustehe.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das MISA das Gesuch um Familiennachzug zu Gunsten von B.___ am 22. August 2024 ab.
5. Am 10. September 2024 (Posteingang) erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Juliana Hogrefe, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Departements des Inneren des Kantons Solothurn, Migrationsamt vom 22.08.2024 sei aufzuheben.
2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Gesuch der Beschwerdeführer gutzuheissen und Herrn B.___ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das Departement des Inneren des Kantons Solothurn, Migrationsamt zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
6. Das MISA beantragte mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
7. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 liessen sich die Beschwerdeführer erneut in der Sache vernehmen und Rechtsanwältin Juliane Hogrefe reichte ihre Kostennote ein.
8. Das Verfahren ist spruchreif. Für die Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
2. Der umgekehrte Familiennachzug stützt sich nicht auf Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) und ist auch nicht an Fristen nach Art. 47 AIG gebunden. Ein Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug fliesst direkt aus dem Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
3. Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist jedoch berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_513/2022 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Die individuellen Anliegen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Beendigung müssen dabei gegeneinander abgewogen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2021 E. 2.1.1, mit weiteren Hinweisen).
4. Art. 8 EMRK verleiht den Familienangehörigen kein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthalt (BGE 137 I 284 E. 2.1). Unter bestimmten Umständen können aber ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen (BGE 144 I 266 E. 3.2). Bei der Verweigerung des Aufenthaltes ist eine Einzelfallprüfung bzw. Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten Aspekte einen Eingriff in das Familienleben rechtfertigen können (BGE 137 I 284 E. 2.1). Eine Behörde darf in das Recht der Achtung des Privat- und Familienlebens nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale und öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Verlangt wird eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2., mit weiteren Hinweisen). Als zulässige öffentliche Interessen gelten das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der Ausländer sowie die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur (BGE 137 I 284 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist ausserdem dem Interesse des Kindes, im engen Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, Rechnung zu tragen (vgl. Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist das Kindeswohl bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen.
5. Die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, um das Recht auf persönlichen Umgang (Besuchsrecht) nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK in der Schweiz leben zu können, müssen kumulativ erfüllt sein und lauten folgendermassen (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2):
1. Eine in affektiver Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung.
2. Eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung.
3. Der Umstand, dass diese Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte.
4. Die ausreisepflichtige Person hat sich in der Schweiz weitgehend tadellos verhalten.
Im Rahmen der Überprüfung, ob die Massnahme verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK), ist auch dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 3 KRK) - als einem (wesentlichen) Element unter anderen – Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_513/2022 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
5.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung in Zusammenhang mit der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Bei Ausländern, welche erstmals um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wird das Bestehen einer besonders qualifizierten Beziehung zum hier lebenden Kind verlangt. Erforderlich ist ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei «grosszügig» dort im Sinne von «deutlich mehr als üblich» zu verstehen ist. Das Besuchsrecht muss kontinuierlich und reibungslos ausgeübt worden sein. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 315 E. 2.5). In der Praxis wird ein Besuchsrecht von zwei halben Tagen pro Monat für Kleinkinder und zwei Wochenenden pro Monat sowie zwei bis drei Ferienwochen für Schulkinder als üblich angesehen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 273 ZGB N 15).
Die Vorinstanz bejahte zwar, aufgrund der regelmässigen gegenseitigen Besuche zwischen den Beschwerdeführern, eine gute Vater-Tochter Beziehung, stellte jedoch in Frage, ob das gemäss Bundesgericht verlangte Besuchsrecht «deutlich mehr als üblich» ausgeübt werde.
Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, dass eine enge Beziehung zwischen ihnen bestehe. Seit der Geburt der Beschwerdeführerin sei der Beschwerdeführer fester Bestandteil in ihrem Leben und stets in die Erziehung und Betreuung involviert gewesen. Trotz der vorübergehend unterschiedlichen Wohnorte habe der Beschwerdeführer als Vater eine aktive Rolle im Leben der Beschwerdeführerin gehabt. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin und ihres sehr viel strukturierteren Alltags durch die Schule und Hobbies, sei es der Familie nicht mehr möglich unbegrenzt zwischen den Ländern hin und her zu reisen. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Limitierung an Tagen, die er in der Schweiz verbringen dürfe. Die Beschwerdeführer hätten sehr viel mehr Zeit pro Monat miteinander verbracht als lediglich einen Tag. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren praktisch jeden Monat mindestens rund eine Woche in der Schweiz und auch die Beschwerdeführerin sei in derselben Zeit praktisch monatlich für jeweils mehrere Tage in England gewesen. Die gemeinsam verbrachte Zeit (monatlich immer mindestens eine Woche) gehe über ein übliches Besuchsrecht hinaus.
Die Flugbelege der Beschwerdeführer der letzten Jahre belegen, dass die Beschwerdeführer in den letzten Jahren deutlich mehr Zeit miteinander verbracht haben als das übliche Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat sowie zwei bis drei Ferienwochen. Die Beschwerdeführer leben ein seit Jahren funktionierendes und intensiv gelebtes Familienleben, soweit es aufgrund der Distanz ([...] - [...]) möglich ist, trotz der aufwändigen Flugreisen und Organisation (bspw. mit der Arbeit). Dies zeigt sich auch daran, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter beim Beschwerdeführer wohnen, wenn sie in [...] sind und umgekehrt. Gegenseitig wurden die sich bietenden Gelegenheiten sich zu sehen und Zeit miteinander zu verbringen offenbar so oft als möglich wahrgenommen. In affektiver Hinsicht ist eine besonders enge Eltern-Kind-Beziehung deshalb zu bejahen (vgl. auch E. 5.5 nachfolgend).
5.2 Eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung ist gegeben, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden. Werden Naturalleistungen (in der Form von Betreuungsleistungen) erbracht, die einer alternierenden Obhut gleichkommen, kann auch auf eine enge wirtschaftliche Verbundenheit geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_271/2023 E. 5.5.2, mit weiteren Hinweisen). Von Bedeutung ist, ob sich die pflichtige Person in einer ihr vorwerfbaren Weise nicht um ein Einkommen bemüht, das ihr erlaubt, ihre Unterhaltszahlungen zu erbringen oder ob alles getan wird, was möglich und zumutbar erscheint, aber objektiv nicht mehr verdient werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_904/2018 E. 4.2). Ein spontan und in Anerkennung der entsprechenden Pflichten regelmässig geleisteter Beitrag von bloss «symbolischer» Natur kann im Gesamtzusammenhang dennoch genügen, um anzunehmen, es bestehe eine hinreichend enge wirtschaftliche Bindung (Urteil des Bundesgerichts 2C_904/2018 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).
Die Vorinstanz stellte fest, dass die wirtschaftliche Beziehung aufgrund der schriftlichen Ausführungen der Kindsmutter und einer eingereichten Übersicht über die Ausgaben für die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren wohl gegeben sei. Die Beschwerdeführer führen dazu aus, dass die enge wirtschaftliche Beziehung weiterhin als gegeben betrachtet werden könne.
Den Ausführungen im Gesuch um Familiennachzug vom 2. Mai 2024 zufolge sei die Höhe der Unterhaltszahlungen für A.___ zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ nicht vereinbart worden. Der Beschwerdeführer unterstütze C.___ jedoch mit einem monatlichen Beitrag von 100.00 Pfund sowie einem Beitrag für die Kosten für Freizeit, Kleider usw. Des Weiteren übernehme der Beschwerdeführer regelmässig die Reisekosten für die Beschwerdeführerin und ihre Mutter. Während den Aufenthalten in England trage der Beschwerdeführer alle Unterhaltskosten. Unter Berücksichtigung der eingereichten Belege ist den Ausführungen der Vorinstanz daher zu folgen, wenn sie eine enge wirtschaftliche Beziehung bejaht (vgl. Beilagen 15 f. zum Gesuch vom 2. Mai 2024).
5.3 Gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat man kein Recht auf Wahl des Orts, welcher für das Familienleben am geeignetsten erscheint. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zunehmenden Verpflichtungen in Schule und Freizeit nicht mehr so oft nach England reisen kann, bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführer ein Recht auf Ausübung des Familienlebens in der Schweiz haben. Die Möglichkeit, das Besuchsrecht vom Heimatland aus auszuüben, muss konkret geprüft werden, wobei insbesondere das Alter der Betroffenen, die finanziellen Mittel, die verfügbaren Kommunikationstechniken und Transportmittel sowie die Entfernung zwischen den Wohnorten zu berücksichtigen sind. Die Unmöglichkeit, die Beziehung aufrechtzuerhalten, ist gegeben, wenn das Land des besuchsberechtigten Ausländers sehr weit von der Schweiz entfernt ist (BGE 144 I 91 E. 5.2.3, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat bei Personen aus Mexiko (BGE 144 I 91 E. 5.2.3), Angola (Urteil des Bundesgerichts 2C_493/2018 E. 4.1) und Nigeria (Urteil des Bundesgerichts 2C_728/2014 E. 4.2) angenommen, dass die Distanz eine Beziehung praktisch verunmöglicht. Hingegen hat das Bundesgericht bei Personen aus Tunesien (Urteil des Bundesgerichts 2C_125/2021 E. 5.3.2) und aus Bosnien und Herzegowina (Urteil des Bundesgerichts 2C_934/2021 E. 4.6.3) die Aufrechterhaltung der Beziehung als möglich erachtet.
Die Vorinstanz ging davon aus, dass eine Beziehung zwischen den Beschwerdeführern auch ohne Aufenthaltsbewilligung aufrechterhalten werden könne und nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund der Distanz zwischen den Wohnorten verunmöglicht werde. Die Beschwerdeführer gingen auf die Distanz zwischen der Schweiz und England und die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Beziehung nicht konkret ein.
Die Beschwerdeführer standen in den letzten Jahren über die heutigen Kommunikationsmittel und regelmässige gegenseitige Besuche in der Schweiz und in England in Kontakt. Die Beschwerdeführerin ist nun älter, selbständiger und hat eigene Verpflichtungen, weshalb es ihr nicht mehr in gleicher Art und Weise wie vor ein paar Jahren möglich ist, ihren Vater in England regelmässig zu besuchen. Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU ist es dem Beschwerdeführer aktuell «nur» noch möglich, seine Tochter während 90 Tagen innerhalb eines halben Jahres zu besuchen. Ist das Kontingent ausgeschöpft, kann der Beschwerdeführer insbesondere unerwarteten Ereignissen bzw. kurzfristig entstandenen Verpflichtungen vor Ort in der Schweiz nicht mehr Folge tragen (z.B. Schulanlässe). Die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers haben sich nicht wesentlich verändert. Er ist immer noch bei der gleichen Firma tätig, bei welcher es ihm gemäss eigenen Angaben möglich sei im Ausland zu arbeiten. Im Vergleich zu Mexiko ist die Distanz zwischen England und der Schweiz nicht sehr gross und vergleichbar mit z.B. Bosnien und Herzegowina. Obschon die Beziehung zwischen den Beschwerdeführern durch die Distanz zwischen der Schweiz und England erschwert wird - insbesondere eine derart intensive Beziehung in affektiver Hinsicht, wie es vorliegend der Fall ist - wird diese dennoch nicht verunmöglicht. Den Beschwerdeführern wäre es nach wie vor möglich, die Beziehung aufrechtzuerhalten. Die Verhältnisse haben sich trotz Heranwachsens von A.___ nicht derart geändert, dass die Distanz die Beziehung plötzlich verunmöglicht. Vielmehr wünscht man sich seitens der Beschwerdeführer eine Ausdehnung der bereits existierenden intensiven affektiven Beziehung und klare Strukturen. So führen die Beschwerdeführer aus, es biete sich – bei Gutheissung des (umgekehrten) Familiennachzugsgesuchs – die Möglichkeit, dass A.___ in unmittelbarer Nähe von beiden Eltern aufwachsen könne und durch beide betreut werde. Es sei klar in ihrem Interesse und für ihre Entwicklung von Bedeutung, dass ihr Vater ebenfalls in der Nähe wohne und sie regelmässig sehe und betreue. Die Distanz stehe dieser Ausdehnung entgegen.
5.4 Ein Fehlverhalten des ausländischen Elternteils kann im Rahmen der Gesamtabwägung berücksichtigt werden, schliesst aber die Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung nicht von vornherein aus (Antonella Schmucki/Zeno Raveane/Andrea Büchler in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2022, N 25.145, mit weiteren Hinweisen).
Die Vorinstanz verzichtete auf explizite Ausführungen zur Einordnung des Verhaltens des Beschwerdeführers, was aufgrund der vorinstanzlichen Verneinung des Umstandes, dass die Beziehung wegen der Distanz zwischen den Wohnorten praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, folgerichtig war. Ohnehin kann das Verwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen (vgl. § 67bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]).
Zum tadellosen Verhalten und der Integration des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde vom 5. September 2024 ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers weder in der Schweiz noch in seinem Heimatland zu Klagen Anlass gegeben habe, er sich in einer stabilen finanziellen Lage befinde und keine strafrechtlichen Verfehlungen oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit vorliegen würden.
Dem Gesuch wurde ein Police Certificate vom 20. Oktober 2022 des Beschwerdeführers beigefügt, aus dem keine strafrechtlichen Verurteilungen hervorgehen (vgl. Beilage 22 zum Gesuch vom 2. Mai 2024). Soweit aus den Akten ersichtlich, befindet sich der Beschwerdeführer in einer stabilen finanziellen Lage. Zudem ist der Beschwerdeführer seit September 2019 bei [...] beschäftigt und war, soweit aus den Akten ersichtlich, nie auf Sozialhilfe angewiesen. Der Beschwerdeführer weist somit ein tadelloses Verhalten auf.
5.5 Das Konventionsrecht (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK) gebietet praxisgemäss (wie auch das Verfassungsrecht, vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV) die individuellen Anliegen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interesse an dessen Beendigung gegeneinander abzuwägen, wenn zumindest eine der beteiligten Personen in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2021 E. 2.1.1 f., mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 KRK ist das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen. Nebst dem Kindeswohl sind in der Interessenabwägung andere wesentliche Elemente wie u.a. das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführer leben in affektiver Hinsicht eine Beziehung in ausgeprägter Form, die enger erscheint, als jene vieler anderer Väter und Töchter, die nicht über mehrere Länder hinweg getrennt voneinander leben. Gegenseitig besteht ein grosses Anliegen, dass der Vater Teil des Lebens der Tochter sein kann. Diesem gegenseitigen Wunsch wird bereits jetzt durch gegenseitige Besuche versucht so oft wie möglich nachzukommen. Solange der Vater auch noch seinen jetzt volljährig gewordenen Sohn in England mitbetreut hat (gemäss Angaben der Beschwerdeführer in den Akten zu rund 45%), haben alle Beteiligte viel Aufwand auf sich genommen, um dennoch ein möglichst intensives Familienleben pflegen zu können. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Trennung in England geblieben ist, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden. So bestand doch der Betreuungsanteil gegenüber seinem Sohn bereits seit längerem und es war ihm nicht zuzumuten, diese enge affektive Beziehung zu Gunsten eines Wegzugs in die Schweiz aufzugeben. Es ist nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer versucht hat eine Lösung zu leben, welche den Interessen beider Kinder länderübergreifend am besten gerecht wird. Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt nicht, wenn sie geltend macht, der Beschwerdeführer hätte spätestens nach Inkrafttreten des Brexits einen Umzug in die Schweiz angehen können, wissend, dass die Freizügigkeitsrechte Ende Jahr 2020 dahinfallen würden. D.___ sei damals bereits 16 Jahre alt gewesen und wäre wohl mit dem Umzug des Vaters in die Schweiz zurechtgekommen. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach jahrelanger hoher Mitbetreuung nicht ausgerechnet in der Pubertät, in welcher er als Vater eine wichtige Ansprechperson war, die persönliche Betreuung seines Sohnes zu Gunsten eines Wegzugs in die Schweiz aufgeben wollte, weshalb es ihm nicht zum Vorwurf gereichen kann. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde aufgezeigt, dass trotz einem seit Jahren funktionierenden Familienleben über die Grenzen hinweg aufgrund der Umstände gewisse Einschränkungen bestehen, die häufigere gegenseitige Besuche verunmöglichen, wie die Aufenthaltsbeschränkung des Beschwerdeführers auf 90 Tage und die zunehmenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin. Dem privaten Interesse an einem gemeinsamen Familienleben der Beschwerdeführer in der Schweiz, welches beispielsweise auch durch den Grossvater mütterlicherseits in einem Schreiben sehr nachvollziehbar befürwortet und erhofft wird (Beilage 8 der Beschwerde), ist besonderes Gewicht zu verleihen. Dies insbesondere aufgrund des glaubwürdigen Wunsches der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdeführer vermehrt an prägenden Ereignissen in ihrem Leben teilhaben kann und des Umstandes, dass die Pubertät der Beschwerdeführerin bevorsteht und in dieser wichtigen Lebensphase beide Elternteile eine wichtige Rolle spielen. Aufgrund der gesamten Aktenlage (Nachzugsgesuch an das MISA vom 2. Mai 2024, Rz. 19; Stellungnahme an das MISA vom 13. Juni 2024, insb. Rz. 8; Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Rz. 47 ff.; Schreiben der Kindsmutter und des Grossvaters mütterlicherseits, Beilagen 7 und 8 der Beschwerde) sowie dem gelebten Familienleben in der Vergangenheit kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Gutheissung des Gesuchs und einem Zuzug des Kindsvaters in die Schweiz die Betreuung der Tochter je durch beide Elternteile in ähnlichem Umfang geleistet würde. Ohnehin ist der in der Kinderrechtskonvention verankerte Grundsatz des Vorranges des Kindeswohles zu beachten. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zudem die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz hervorzuheben. Er habe bereits einen eigenen Freundeskreis in [...] und sei ins Umfeld der Beschwerdeführerin und deren Mutter bestens integriert. Zwar handelt es sich bei seinen Schilderungen um eine Parteibehauptung. Diese erfolgt jedoch sehr schlüssig, wenn er zum Beispiel angibt, über sportliche Aktivitäten eigene soziale Kontakte in der Schweiz geknüpft zu haben. Zudem wird sein Standpunkt durch die in den Akten befindlichen Angaben der Kindsmutter und der Grosseltern mütterlicherseits gestützt. Ausserdem verfüge er über gute deutsche Sprachkenntnisse. Es ist davon auszugehen, dass er in der IT-Branche, welche gerichtsnotorisch an einem Fachkräftemangel leidet, rasch eine Stelle in der Schweiz finden wird. Auch die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er nicht früher in die Schweiz habe kommen können, überzeugt. Es ist nachvollziehbar, dass er nicht gleichzeitig in zwei verschiedenen Ländern eine alternierende Obhut leben konnte und dass er sich zunächst dafür entschied in England zu bleiben und für seinen älteren Sohn aus einer früheren Beziehung zu sorgen, solange es der Beschwerdeführerin noch möglich war, vermehrt nach England zu reisen. Die vorgenannten privaten Interessen der Beschwerdeführer überwiegen somit, insbesondere aufgrund der trotz der Distanz gelebten besonders affektiven Beziehung , das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik. Es ist zu ergänzen, dass dem öffentlichen Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik aufgrund des gesamtwirtschaftlichen Interesses an IT-Fachkräften und vor dem Hintergrund des einwandfreien Leumunds des Beschwerdeführers ausnahmsweise geringeres Gewicht zukommt. In Würdigung der gesamten aussergewöhnlichen Umstände, insbesondere aufgrund der intensiv gelebten affektiven Beziehung der Beschwerdeführer und der durch die vielen Aufenthalte bereits erfolgten guten Integration des Kindsvaters in der Schweiz, überwiegt im vorliegenden Fall das private Interesse der Beschwerdeführer am Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik.
6. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Departements des Innern vom 22. August 2024 ist aufzuheben, das Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___ ist zu bewilligen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Bei diesem Ausgang trägt der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Der Kanton Solothurn hat zudem den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten. Der Kostennote vom 16. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass ein Stundenansatz von CHF 320.00 geltend gemacht wird. Aufgrund der fehlenden Honorarvereinbarung ist jedoch praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 280.00 auszugehen. Unter Anwendung dieses Stundenansatzes erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen und ist zu genehmigen. Dies führt bei einem Gesamtaufwand von 8.2 Stunden zu einer Entschädigung von CHF 2'581.25 (inkl. Auslagen von CHF 91.85 und MwSt. von CHF 193.40).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung des Departements des Innern vom 22. August 2024 wird aufgehoben, das Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___ wird bewilligt. Ihm ist eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat B.___ und A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'581.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann