Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Dezember 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. Am 19. März 2024 verursachte A.___ einen Verkehrsunfall, indem er kurz nach dem Losfahren von einer Baustellenampel leicht nach rechts zog und mit Baustellenabschrankungen sowie einem stillstehenden Lieferwagen kollidierte. Er kam anschliessend an Betonelementen angeprallt zum Stillstand. Im Anschluss an den Unfall wurde er von der Polizei zum Unfallhergang befragt, wobei er aussagte, es sei ihm schwarz vor den Augen geworden und er habe ein Blackout gehabt. Er habe zwar noch alles hören, nicht aber sehen, lenken oder bremsen können. Als er wieder etwas habe sehen können, sei er still in den Betonelementen gestanden. Der Führerausweis wurde ihm zu Handen der Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) abgenommen und im Fahrberechtigungssystem gesperrt.
2. Mit Verfügung vom 22. März 2024 entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___ gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) vorsorglich den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Zudem eröffnete sie ihm, dass vorgesehen sei, ihn auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei Herrn Dr. med. B.___[...] zuzuweisen. Innert der gewährten Frist liess sich A.___ dazu nicht vernehmen.
3. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 ordnete die MFK namens des BJD in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) für A.___ eine Fahreignungsuntersuchung bei Herrn Dr. med. B.___ an. Dieser begutachtete A.___ am 3. Juni 2024 und reichte am 5. Juli 2024 ein verkehrsmedizinisches Gutachten über ihn ein. In diesem verneint er die Fahreignung von Herrn A.___ und rät diesem wegen der zahlreichen Gesundheitsstörungen davon ab, eine Wiederbewerbung einzureichen. Eine örtliche oder zeitliche Beschränkung auf bestimmte Strassentypen oder Fahrzeugarten komme wegen des hohen medizinischen Grundrisikos nicht in Frage.
4. Mit Schreiben vom 10. Juli 2024 eröffnete die MFK A.___ das Ergebnis der verkehrsmedizinischen Begutachtung und gewährte ihm das rechtliche Gehör.
5. Mit Stellungnahme vom 12. August 2024 führte A.___, nun vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser, sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass das Gutachten vom 5. Juli 2024 unschlüssig oder zumindest unzureichend begründet sei und beantragte das Folgende:
« 1. Auf einen Sicherungsentzug des Führerausweises von A.___ sei zu verzichten.
2. Eventualiter: Es sei vor dem Entscheid über den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit ein ergänzendes Gutachten zur Überprüfung der Frontalhirn-Leistungsfunktion von A.___ bei einem Neurologen einzuholen.
3. Subeventualiter: Es sei vor dem Entscheid über einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt im Sinne von Art. 29 VZV zur Überprüfung der Fahreignung von A.___ anzuordnen.»
6. Mit Verfügung vom 29. August 2024 entzog die MFK A.___ namens des BJD in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG den Führerausweis auf unbestimmte Zeit.
7. Gegen diese Verfügung wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser, mittels Beschwerde vom 10. September 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte das Folgende:
« 1. Es sei die Verfügung der MFK vom 29. August 2024 aufzuheben und die MFK anzuweisen, weitergehende verkehrsmedizinische Abklärungen zur Fahreignung von A.___ in Auftrag zu geben, eventualiter eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt nach Art. 29 VZV zur Prüfung der Fahreignung von A.___ durchzuführen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten des Staates.»
8. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 nahm die MFK im Namen des BJD (nachfolgend: Vorinstanz) Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Zur Begründung führte sie sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass die Fahreignung gesamthaft aufgrund der zahlreichen Gesundheitsstörungen gemäss schlüssigem Gutachten verneint werde.
9. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen sowie seine Kostennote ein.
10. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Führerausweise werden einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Bestehen Zweifel am Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung, so kann ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 bei der kantonalen Behörde eine Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung beantragen, an der ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 und ein Verkehrsexperte teilnehmen (Art. 5j Abs. 2 VZV).
2.2 Vorliegend stützte die Vorinstanz die Verfügung des Sicherungsentzugs vollumfänglich auf das Gutachten vom 5. Juli 2024. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Sinne einer Richtlinie den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Eine abweichende Beurteilung kann gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen (BGE 125 V 351 E, 3.a/aa).
2.3 Der Beschwerdeführer führt aus, das Gutachten sei insgesamt nicht schlüssig und unzureichend begründet. Auch könne der standardisierte Trail-Making-Test (TMT) im vorliegenden Fall nicht als Grundlage für eine verlässliche Bestimmung der Fahreignung des Beschwerdeführers dienen.
2.4 Der Gutachter macht zwar eher knappe Formulierungen, diese sind jedoch durchgehend begründet, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Es gibt keinen Grund, von der Ansicht des Gutachters abzuweichen. Der Gutachter ist anerkannter Verkehrsarzt der Stufe 4 und speziell geschult für Fahreignungsuntersuchungen wie jene vom 3. Juni 2024. Folglich ist davon auszugehen, dass er mit dem Exploranden diejenigen Tests durchführt und jene Befunde in seine Begutachtung einfliessen lässt, mit welchen dessen Fahrtauglichkeit sowohl in kognitiver als auch in physischer Hinsicht am besten zu beurteilen sind. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerdeschrift angemerkt – seit über 50 Jahren keine Tests zur kognitiven Leistungsfähigkeit mehr hat absolvieren müssen und dies beim Beschwerdeführer für Stress gesorgt hat. Womöglich ist die Konfrontation mit unbekannten Situationen aber auch ein Aspekt, welcher die Fahreignung des Beschwerdeführers testen soll. Beim Autofahren können jederzeit unbekannte Situationen auftreten, wobei geeignete Automobilisten mit solchen Situationen besser umgehen können. Die Wahl der gewählten Untersuchungen ist folglich nicht zu beanstanden. Beim TMT hat der Beschwerdeführer schlecht abgeschnitten, da er den Test zu langsam (der Test wurde in rund 150% der Zeit absolviert, welche der geschlechts- alters- und bildungsangepasste Durchschnitt benötigt) und zudem fehlerhaft absolviert hat. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die weiteren Tests zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit gut absolvierte, vermag nichts über das schwache Abschneiden beim TMT auszusagen oder dieses zu kompensieren.
2.5 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, der Gutachter lasse die jüngsten Anpassungen der Therapie gegen die Herz-Kreislauf-Erkrankungen unbeachtet. Die Vorinstanz habe den eingereichten Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 23. Juli 2024 nicht in die Beurteilung einfliessen lassen. Der behandelnde Kardiologe des Beschwerdeführers habe diesem volle Fahreignung hinsichtlich seiner Herz-Kreislauf-Erkrankungen attestiert. Das Gutachten prüfe die Fahreignung des Beschwerdeführers insgesamt nicht anhand aktuellster Begebenheiten, treffe falsche Annahmen zur Effektivität der Therapie und setze sich in Widerspruch zur Beurteilung eines fachlich qualifizierteren Arztes.
2.6 Tatsächlich liess der Gutachter den Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 23. Juli 2024 nicht in die Beurteilung einfliessen. Da aber der Arztbericht nach dem Gutachten entstanden ist, wäre dies faktisch auch nicht möglich gewesen. Dennoch ist dieser im Ergebnis unbeachtlich, da er nichts hervorbringt, was nicht zuvor bereits bestanden hat bzw. nicht absehbar war. Im Arztbericht vom 23. Juli 2024 wird auf die Berichte verwiesen, welche dem Gutachter bekannt waren und welche er in seine Beurteilung der Fahreignung hat einfliessen lassen. So werden auf S. 5 f. des Gutachtens die relevanten Angaben der Berichte von Dr. med. C.___ vom 2. April 2024 und 7. Mai 2024 sinngemäss wiedergegeben. Insbesondere wird dabei auch auf die drei Monate seit synkopalem Ereignis Bezug genommen. Seit Erstellung des Gutachtens hat sich beim Beschwerdeführer in Bezug auf seine Herz-Kreislauf-Erkrankungen nichts verändert ausser, dass die Zeit von drei Monaten seit dem synkopalen Ereignis abgelaufen ist. Wenn die Fahreignung des Beschwerdeführers nach Ablauf der drei Monate bei sonst gleichbleibenden Umständen wieder hätte gegeben sein sollen, hätte dies der Gutachter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Gutachten festgehalten. Weitere Aussagen macht der verkehrsmedizinisch nicht speziell geschulte Kardiologe des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, im Bericht vom 23. Juli 2024 nicht. Er weist einzig darauf hin, dass er die Fahruntauglichkeit aufgrund einer Hirnleistungsstörung nicht beurteilen könne, auch wenn ihm dieses Urteil als hart erscheine. Nach dem Gesagten erweist sich das Gutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und entspricht den Anforderungen an eine verkehrsmedizinische Abklärung. Entsprechend besteht auch kein Bedarf an weitergehenden verkehrsmedizinischen Abklärungen.
2.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Gutachten vom 5. Juli 2024 schlüssig und nachvollziehbar ist. Das Gutachten zeigte beim Beschwerdeführer Einschränkungen bei der Informationswahrnehmung und -verarbeitung, der geteilten Aufmerksamkeit, der Handlungsplanung und -überwachung sowie bei der kognitiven Flexibilität. Beim Beschwerdeführer bestehen relevante Einschränkungen in mehreren Bereichen. So liegen eine motorische Verlangsamung, Hirnleistungen mit kognitiver Verlangsamung sowie eine beeinträchtigte Herzfunktion vor. Die Fahreignung wurde deshalb gesamthaft aufgrund der zahlreichen Gesundheitsstörungen verneint. Die Vorinstanz stellte zurecht auf das Gutachten ab und verfügte korrekterweise den Sicherungsentzug des Fahrausweises des Beschwerdeführers.
2.8 Auch der Antrag auf eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt nach Art. 29 Abs. 1 VZV ist abzuweisen. Eine solche kann nur angeordnet werden, wenn sie gemäss Art. 5j Abs. 2 VZV von einem Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 beantragt wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann