Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Mai 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Aufgrund diverser Vorfälle am 17. August 2023, wobei A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) u.a. wiederholt wegen Fahrens mit hoher Geschwindigkeit aufgefallen ist und bei der polizeilichen Anhaltung einen verwirrten Eindruck machte, erfolgte gleichentags die Abnahme des Führerausweises durch die Polizei. Am 22. August 2023 geschah abermals ein Zwischenfall, indem die Beschwerdeführerin mit einem Verkehrsschild kollidierte und sich vom Unfallort entfernte, ohne die Polizei zu kontaktieren.
2. Mit Verfügung vom 29. August 2023 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) der Beschwerdeführerin vorsorglich den Führerausweis, am 20. September 2023 wurde die verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung angeordnet. Die Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
3. Mit Schreiben vom 27. März 2024 teilte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich der MFK mit, dass die Beschwerdeführerin zu den anberaumten Terminen vom 10. Januar 2024, 21. Februar 2024 und 27. März 2024 nicht erschienen sei.
4. Am 22. August 2024 verfügte die MFK den Sicherungsentzug des Führerausweises der Beschwerdeführerin für unbestimmte Zeit. Zudem wurde in Aussicht gestellt, dass eine neue Verfügung erlassen werde, sobald die angeordnete Untersuchung erfolgt.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. September 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei sie sinngemäss um Aufhebung der Verfügung der MFK und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte.
6. In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2024 schloss die MFK auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung.
7. Am 28. Januar 2025 unterzog sich die Beschwerdeführerin der verkehrsmedizinischen Untersuchung, das verkehrsmedizinische Gutachten datiert vom 14. März 2025.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01). Mit dem Begriff der Fahreignung umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.1 mit Hinweis).
2.2 Wird festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, werden Ausweise und Bewilligungen entzogen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist.
2.3 Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG werden Führerausweise wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen (vgl. die Botschaft, BBl 1999 S. 4491). Für den Nachweis der Heilung wird in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz oder Remission (Rückgang von Krankheitserscheinungen) verlangt. Solche Nebenbestimmungen dienen dazu, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass Erkrankungen oder Süchte, welche die Fahreignung ausschliessen, tatsächlich nicht mehr vorhanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2 mit Hinweisen auf 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2). Zudem kann der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen werden, wenn eine Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG).
2.4 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG).
3.1 In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Auto defekt gewesen sei, indem hinten eine Lampe geleuchtet habe. Dies habe eine schnelle Reaktion und ein Anhalten an der Tankstelle erfordert.
3.2 Die MFK begründet die angefochtene Verfügung damit, dass sich die Beschwerdeführerin der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht unterzogen habe und dadurch ihrer Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Abklärung der Fahreignung nicht nachgekommen wäre. Zudem läge durch diverse Vorfälle eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor.
4.1 Gemäss dem allgemeinen Bericht der Kantonspolizei Solothurn vom 28. August 2023 wurde die Polizei am 17. August 2023 um 19.53 Uhr dahingehend informiert, dass ein schwarzes Fahrzeug wiederholt mit hoher Geschwindigkeit in [...] auf und ab fahre. Um 20.20 Uhr ging die Meldung ein, dass dieses Fahrzeug nun in [...] am Bahnhof auffällig gewesen sei, indem das Fahrzeug mit eingeschaltetem Warnblinker auf die Gegenfahrbahn geraten sei und den Verkehr gefährdet habe. Nachdem das Fahrzeug der Beschwerdeführerin habe zugeordnet werden können, habe sie zuerst bei einer Kontrolle an deren Wohnsitz nicht angetroffen werden können. Jedoch sei die Polizei unaufgefordert von Anwohnern auf das äusserst gefährliche Fahrverhalten der Beschwerdeführerin angesprochen worden. Sie habe regelmässig die 30er-Zone des Wohngebiets mit überhöhter Geschwindigkeit und rücksichtslos befahren. Die Beschwerdeführerin habe alsdann die wartenden Polizeibeamten mit zügiger Geschwindigkeit und eingeschaltetem Warnblinker passiert. Bei der Anhaltung habe die Beschwerdeführerin einen sehr verwirrten Eindruck gemacht und sei aufgewühlt gewesen. Sie habe gemeint, dass ihr Fahrzeug einen Fehler aufweise und das Warnlicht «off» immer angezeigt werde. Sie wolle das Fahrzeug in die Garage bringen. Nach der Anhaltung der Beschwerdeführerin seien weitere Personen zum Ort des Geschehens gestossen und hätten die Polizisten informiert, dass die Beschwerdeführerin bereits seit einiger Zeit durch ihre übermässig hohe Geschwindigkeit und rücksichtslose Fahrweise aufgefallen sei. Der durchgeführte Drogenschnell- und Alkoholtest sei negativ gewesen. Aufgrund suizidaler Äusserungen sei die Beschwerdeführerin ins Kantonsspital Olten gebracht worden, woraufhin eine fürsorgerische Unterbringung (FU) angeordnet worden sei.
4.2 Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin am Morgen des gleichen Tages von einer Polizistin beobachtet werden können, wie sie einen korrekt fahrenden Personenwagen massiv bedrängt habe (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2023). Dabei habe sie den notwendigen Sicherheitsabstand deutlich unterschritten und habe vermehrt die Hupe betätigt. Die Beschwerdeführerin habe ihr Fahrzeug verlangsamt und in der Folge wiederholt beschleunigt, sodass der Abstand zum vorderen Personenwagen erneut unterschritten gewesen sei. Dabei habe sie Überholmanöver angedeutet und innerhalb der Fahrspur von der einen Randleitlinie zur anderen geschwenkt. Die Beschwerdeführerin habe nach einem Kreisverkehrsplatz auf einem Kiesplatz neben der Fahrspur angehalten, habe alsdann aber in rasantem Tempo wieder die Fahrt aufgenommen und der Polizistin den Weg abgeschnitten, weshalb diese eine Notbremsung habe einleiten müssen. Zudem habe die Beschwerdeführerin ein Rotlicht überfahren, wobei die Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen der Beschwerdeführerin hätten ausweichen müssen. Am 22. August 2023 habe die Beschwerdeführerin wiederum ihr Fahrzeug trotz Ausweisentzug gelenkt und dabei ein Verkehrsschild umgefahren. Ohne sich um den Schaden zu kümmern habe sie sich von der Unfallstelle entfernt.
4.3 Durch das rücksichtslose Verhalten der Beschwerdeführerin im Strassenverkehr am 17. und 22. August 2023 hat sie wiederholt die allgemeine Verkehrssicherheit schwerwiegend gefährdet und dabei berechtigtere Zweifel an ihrer Fahreignung hervorgerufen, welche sie aufgrund Fernbleibens von der Fahreignungsuntersuchung nicht ausräumen konnte. Hinzu kommt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an einer verkehrsrelevanten psychischen Erkrankung (an einer undifferenzierten Schizophrenie) leidet, welche einen Aufenthalt im Rahmen einer FU in der Klinik erforderte. Gemäss verkehrsmedizinischem Gutachten des IRM Zürich vom 14. März 2025 ist die undifferenzierte Schizophrenie deshalb als verkehrsrelevant anzusehen, da es sich um eine phasenhaft verlaufende psychische Erkrankung handelt, die zu bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechten Verhaltenssteuerung sowie zur Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven führen könne. Anhand des beobachteten Fahrverhaltens im Strassenverkehr und aufgrund der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin durfte die MFK zu Recht von hinreichend begründeten ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung der Beschwerdeführerin ausgehen. Indem die Beschwerdeführerin unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht mehrfach nicht zu der anberaumten verkehrsmedizinischen Untersuchung erschien, konnte die Fahreignung zum Verfügungszeitpunkt durch die MFK nicht effektiv geklärt werden und die Beschwerdeführerin konnte ihre Fahreignung nicht nachweisen. Mittlerweile liegt mit dem verkehrsmedizinischen Gutachten des IRM Zürich vom 14. März 2025 die Bestätigung vor, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin negativ beurteilt werden muss. Die Beschwerdeführerin konnte keine nachvollziehbaren Entschuldigungsgründe vorbringen, weshalb sie zu den Untersuchungsterminen nicht erschien. Gemäss E-Mail des IRM vom 21. Februar 2024 sagte die Beschwerdeführerin den ersten Termin kurzfristig ab, ohne ihren angeblichen Spitalaufenthalt zu belegen. Den weiteren Terminen blieb sie gemäss Akten unentschuldigt fern. Hierbei gilt zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung hinsichtlich der Anordnung der Fahreignungsuntersuchung nicht angefochten hat und somit mit der Fahreignungsuntersuchung einverstanden war und mit einer baldigen Einladung zur Untersuchung rechnen musste.
4.4 Ein Sicherungsentzug wird angeordnet, wenn die Fahreignung von Gesetzes wegen oder nachweislich nicht mehr gegeben ist, was in casu der Fall ist. Der Sicherungsentzug wird stets auf unbestimmte Zeit ausgesprochen. Die durch die MFK festgehaltene Dauer des Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit ist somit rechtens. Indem der Nachweis der Fahreignung bzw. der Behebung des Fahreignungsmangels der betroffenen Person obliegt, hat die MFK richtigerweise festgehalten, dass eine neue Verfügung zu erlassen ist, sobald die Beschwerdeführerin die Untersuchung absolviert hat. Indem nun die Beschwerdeführerin im März 2025 zur verkehrsmedizinischen Untersuchung erschien und ein Gutachten des IRM vorliegt, obliegt es an der MFK, neu über die Wiederzulassungsvoraussetzungen zu befinden. Die MFK hat korrekterweise gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG den Führerausweis der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogen.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
6.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Über das Gesuch wurde bis anhin noch nicht entschieden. Nach § 39ter i.V.m. § 76 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn das Verfahren nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2024 vom 27. März 2024 E. 2.3. ff.).
6.2 Wie die obigen Erwägungen zeigen, war die Beschwerde zum Vornherein aussichtlos. Die Beschwerdeführerin unterzog sich bis zum Verfügungszeitpunkt keiner verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung und kam somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Dadurch konnte die Beschwerdeführerin die Zweifel an der Fahreignung nicht ausräumen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law