Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 19. November 2024    

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann   

Gerichtsschreiberin Ramseier    

 

In Sachen

A.___  vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

KESB Region Solothurn,   

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

 

betreffend     kindesschutzrechtliche Massnahmen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1.1 Am 27. Dezember 2023 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn eine Meldung der Psychiatrischen Dienste Solothurn betreffend A.___, geb. [...] 1993, ein. Der Meldung war zu entnehmen, dass A.___ an Schizophrenie leide. Sie befinde sich derzeit in einem besonderen Lebensabschnitt, da sie schwanger sei. Es bestehe die dringende Notwendigkeit einer Beistandschaft. Gestützt auf diese Meldung eröffnete die KESB ein Verfahren betreffend Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen und beauftragte die Sozialen Dienste [...] mit Verfügung vom 11. Januar 2024 mit einer umfassenden Abklärung. Der entsprechende Bericht datiert vom 21. März 2024. Für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung empfohlen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die KESB mit Entscheid vom 4. April 2024 für die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung eine entsprechende Vertretungsbeistandschaft an. Zur Beistandsperson wurde B.___ ernannt.

 

1.2 Gestützt auf eine Meldung der Sozialen Dienste [...] hatte die KESB am 2. Februar 2024 ein weiteres Verfahren eröffnet, dieses Mal betreffend die Prüfung kindesschutzrechtlicher Massnahmen für das damals noch ungeborene Kind der Beschwerdeführerin. Am 13. März 2024 ging bei der KESB der Abklärungsbericht der Sozialen Dienste [...] ein, datiert vom 15. Februar 2024 (vorerst per Mail). Es wurde beantragt, der Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Geburt des Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und für das Kind eine Beistandschaft zu errichten. In der Folge ordnete die KESB mit Entscheid vom 18. April 2024 mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft für das ungeborene Kind an; zur Beistandsperson wurde C.___ ernannt. Zudem lud sie die Beschwerdeführerin und deren Partner (mutmasslicher Vater, D.___, geb. [...] 1995) betreffend die geplanten Kindesschutzmassnahmen auf den 19. März 2024 zu einem Gespräch ein.

 

Am 7. Mai 2024 wurde die KESB über die Geburt von E.___ vom [...] 2024 orientiert.

 

1.3 Am 11. Juni 2024 entzog die KESB der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.___ und platzierte ihn per 24. April 2024 in der Mutter-Kind-Institution [...].

 

Gegen diesen Entscheid liess A.___, vertreten durch Rechtanwalt Michael Steiner, am 8. Juli 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 26. August 2024 ab.  

 

1.4 Bereits am 12. Juli 2024 hatte der Beistand des Kindes der KESB einen Verlaufsbericht des [...] vom 25. Juni 2024 eingereicht, verbunden mit dem Antrag auf Umplatzierung von E.___ in eine Pflegefamilie oder Institution. Darauf hatte die KESB ein neues Kindesschutzverfahren eröffnet.

 

1.5 Mit Entscheid vom 5. September 2024 wurde E.___ per 9. September 2024 in die Institution [...] umplatziert, dies unter Aufrechterhaltung des gegenüber der Kindsmutter mit Entscheid vom 11. Juni 2024 angeordneten Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Damit wurde die angeordnete Platzierung von E.___ in der Mutter-Kind-Institution [...] auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben (Ziff. 3.1). Im Weiteren wurde das [...] gebeten, den Sozialen Diensten [...] die Kostenfolgen anzuzeigen und es erfolgten Regelungen bezüglich des persönlichen Verkehrs zwischen der Kindsmutter und E.___ und dem Kindsvater (die Vaterschaftsanerkennung liegt noch nicht vor) und E.___ nach erfolgter Umplatzierung sowie der Besuche von Familienangehörigen (Ziff. 3.2 bis 3.5). Ferner wurden die Kindseltern angewiesen, zu gegebener Zeit zur Evaluierung der Wohnsituation im Hinblick auf spätere allfällige Besuche von E.___ eine Begleitung durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen (Ziff. 3.6). Die Beistandsperson wurde mit zusätzlichen Aufgaben betraut, es wurde im Rahmen der bestehenden Beistandschaft die Aufgabe, für das gesundheitliche Wohl sowie eine ausreichende medizinische Betreuung des Nasciturus E.___ besorgt zu sein, aufgehoben und es wurden im Rahmen der für E.___ bestehenden Beistandschaft die Aufgaben der Beistandsperson detailliert festgelegt (Ziff. 3.7 bis 3.9). Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziff. 3.1, 3.3., 3.4 und 3.7 wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (einer allfälligen Beschwerde gegen Ziff. 3.1 von Gesetzes wegen).

 

2. Gegen Ziff. 3.1 dieses Entscheids liess A.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner, am 12. September 2024 Beschwerde erheben. Die Sache sei in diesem Punkt zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Vorab wurde darauf hingewiesen, dass sich die Dispositivziffern im angefochtenen Entscheid auf unterschiedliche Rechtsbestimmungen stützten und unterschiedliche Beschwerdefristen auslösten. Die Umplatzierung (Ziff. 3.1) sei innerhalb von zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar, die übrigen Dispositivziffern innerhalb von 30 Tagen. Mit der Beschwerde werde derzeit ausschliesslich Ziff. 3.1 angefochten. Die Anfechtung der übrigen Ziffern erfolge – allenfalls – mit separater Beschwerde.

 

3. Mit Verfügung vom 17. September 2024 hiess die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Michael Steiner als unentgeltlichen Rechtsbeistand gut. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 23. September 2024 abgewiesen.

 

4. Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

 

5. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 an ihren Anträgen und Ausführungen festhalten.

 

6. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidziffer beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Wie erwähnt, richtet sich die Beschwerde nur gegen Ziff. 3.1 des angefochtenen Entscheids. Gegen die anderen Ziffern wurde keine Beschwerde erhoben. Gerügt wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht der KESB. Diese habe entschieden, ohne sich konkret und detailliert mit den Anträgen und Ausführungen der Beschwerdeführerin zu befassen. Sie habe es auch unterlassen, konkret zu begründen, weshalb keine weiteren Abklärungen getätigt würden. Bei der Anhörung und mit der Stellungnahme sei geltend gemacht worden, dass die Beschwerdeführerin bei der Betreuung ihres Sohnes sehr wohl wesentliche Fortschritte mache und ihr somit weiterhin die Möglichkeit gewährt werden solle, im Rahmen des weiteren Aufenthalts in der Institution [...] ihre entsprechenden Fähigkeiten bei der Betreuung von E.___ zu verbessern. Weiter sei parallel dazu die Möglichkeit einer Betreuung in einem engmaschigen Setting unter Beizug der Familie der Beschwerdeführerin abzuklären.

 

3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann der KESB keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Abklärungspflicht vorgehalten werden.

 

3.1 Der Vertreter der Beschwerdeführerin wurde unmittelbar nach Eingang des durch den Beistand eingereichten Verlaufsberichts, mit dem dieser einen Antrag auf Umplatzierung von E.___ in eine Pflegefamilie oder Institution gestellt hatte, darauf hingewiesen, dass die KESB ein neues Kindesschutzverfahren eröffnet habe. Der Vertreter wurde ersucht, mitzuteilen, ob er die Beschwerdeführerin auch in diesem Verfahren vertrete und es wurde ihm bereits zu diesem Zeitpunkt in Aussicht gestellt, dass ein Termin vereinbart werde, um den Kindseltern das rechtliche Gehör zu gewähren. Nach Mitteilung, dass er die Beschwerdeführerin auch im neuen Verfahren vertrete, stellte die KESB dem Vertreter der Beschwerdeführerin sämtliche neu hinzugekommenen Akten zu. Am 6. August 2024 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Vertreters sowie der Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin statt. Bei dieser Anhörung ging es um eine Umplatzierung von E.___ in die Einrichtung [...]. Im Anschluss an die Anhörung wurde den Anwesenden Gelegenheit gegeben, bis 20. August 2024 schriftlich Stellung zu nehmen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wurde in Aussicht gestellt, dass ihm die noch ausstehende Stellungnahme des Beistandes nachgereicht werde. Dies ist am 13. August 2024 geschehen. Der Kindsvater erschien nicht zur Anhörung, weil die Beschwerdeführerin offenbar nur ihre Familie dabei haben wollte. Er wurde deshalb nochmals zu einer Anhörung eingeladen, welche am 12. August 2024 stattfand. Die Anhörung musste abgebrochen werden, weil sich der Kindsvater während des Gesprächs zunehmend aggressiv verhielt. Am 20. August 2024 liess die Beschwerdeführerin schriftlich Stellung nehmen.

 

Die KESB hat das rechtliche Gehör folglich nicht verletzt. Der Beschwerdeführerin standen die Unterlagen zur Verfügung, sie wurde in Anwesenheit ihres Vertreters (und ihrer Schwester und Mutter) angehört und es wurde ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben.

 

3.2 Der KESB kann auch keine Verletzung der Abklärungspflicht vorgeworfen werden. Sie stützte ihren Entscheid auf den Verlaufsbericht mit Antrag des Berufsbeistandes vom 12. Juli 2024, dessen Verlaufsbericht und Antrag vom 9. August 2024, den Verlaufsbericht der Mutter-Kind-Institution [...] vom 25. Juni 2024 und einen diesen ergänzenden Bericht vom 6. August 2024 sowie auf die 24-Stunden Protokolle des [...]. Gestützt darauf hat sie umfassend begründet, weshalb sie zum Schluss gelangte, die Kindsmutter habe trotz der engen und intensiven Begleitung durch Fachpersonen im institutionellen Rahmen nicht die nötigen und nachhaltigen Fortschritte unter Sicherstellung des Kindswohls erzielen können, auch wenn ihr ausdrücklich zugute gehalten wird, sich grundsätzlich sehr um ihren Sohn zu bemühen. Mit Blick auf die Schilderungen der involvierten Fachpersonen bestanden für die KESB gewichtige Zweifel, dass die Beschwerdeführerin die Grundbedürfnisse ihres Kindes erkennt, sie die Folgen und Auswirkungen ihres eigenen Verhaltens auf ihr Kind frühzeitig abschätzen kann und sie die Bedürfnisse von E.___ in ihr eigenes Handeln integrieren und ihre eigenen Bedürfnisse gegenüber den Bedürfnissen von E.___ zurückstellen kann. Sie benötige nach wie vor sehr viel Unterstützung und gebe E.___ in erhöhender Frequenz regelmässig zur Betreuung an die Mitarbeitenden ab. Nicht ausser Acht zu lassen seien die beschriebenen und mit entsprechenden Gefahren verbundenen Ausfälle des Kurzzeitgedächtnisses, die beschriebene Müdigkeit oder auch die Gefahr von in der Reichweite von E.___ herumliegenden Medikamenten und Tabakwaren, welche die Kindsmutter ohne entsprechende Hinweise nicht zu erkennen vermöge. Trotz der engen und intensiven Begleitung durch Fachpersonen im institutionellen Rahmen habe die Kindsmutter in ihrer Mutterrolle nicht die nötigen nachhaltigen Fortschritte unter Sicherstellung des Kindswohls erzielen können. Alles in allem schloss die KESB darauf, dass die Mutter-Kind-Institution – auch eine neue – keine geeignete Kindesschutzmassnahme für E.___ mehr darstelle.  

 

Die Beschwerdeführerin ist mit diesen Schlussfolgerungen nicht einverstanden, was verständlich ist, dass der Entscheid auf einer ungenügenden Abklärung beruhen würde, kann der KESB aber nicht vorgehalten werden. Dies gilt auch in Bezug auf allfällige Bemühungen seitens der Familie der Beschwerdeführerin. Der KESB war bewusst, dass sich die Familie um die Beschwerdeführerin und ihr Kind bemüht und hat entsprechend der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn auch ein regelmässiges Besuchsrecht bei ihren Eltern und der Schwester eingeräumt. Ein Zuwarten, bis die wöchentlichen Besuche der Beschwerdeführerin zusammen mit E.___ bei ihrer Familie ausgewertet worden wären, rechtfertigte sich unter den geschilderten Umständen aber nicht.

 

Derzeit ist die von der KESB vorgenommene Interessenabwägung folglich nicht zu beanstanden. Diese ergibt, dass sachlich nachvollziehbare Bedenken bezüglich einer optimalen Entwicklung von E.___ bestanden haben. So fällt insbesondere auch die in Ziffer 2.4.1 des Entscheids der KESB festgehaltene Erkenntnis aus dem Bericht des [...] auf, wonach sich mit dem Wachsen und Entwickeln von E.___ und der Verlängerung seiner Wachphasen zeige, dass es der Kindsmutter ein Bedürfnis zu sein scheine, ihren Sohn «ruhig» zu erleben, wobei auch wache Phasen, in denen er ruhig im Bettchen liege, von der Kindsmutter wenig ausgehalten würden. Damit war von einer sich akzentuierenden Gefährdungssituation im Setting des [...] auszugehen. Aufgrund der erwähnten Umstände erweist sich eine Umplatzierung des Kindes zu dessen Wohl als das mildeste Mittel. In seiner eminent wichtigen Entwicklungsphase ist ihm die höchstmögliche Stabilität zu gewährleisten.

 

Dies alles bedeutet indessen nicht, dass eine andere Art der Betreuung und Begleitung von E.___ zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich sein könnte. Die weitere Entwicklung wird zeigen, wie sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin zeigt, wie sich E.___ entwickelt und wie die Besuche der Beschwerdeführerin in der Einrichtung [...] sowie zusammen mit ihrem Sohn bei ihrer Familie zu Hause verlaufen. So ist die Beistandsperson denn auch aufgefordert, der KESB nach fünf Monaten einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen zur weiteren Massnahmebedürftigkeit einzureichen (Ziff. 3.13 des Entscheids vom 5. September 2024).

 

4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

 

5. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr grundsätzlich auf CHF 800.00 festzusetzen sind. In Anbetracht des Umstandes, dass der angefochtene Entscheid in Sachen aufschiebende Wirkung aber eine knappe Begründungsdichte aufwies (vgl. Verfügung vom 23. September 2024, lit. f), werden die Kosten auf CHF 600.00 festgesetzt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die Beschwerdeführerin zur Zahlung in der Lage ist.

 

Rechtsanwalt Michael Steiner macht einen Aufwand von 3,7 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Bei einem Stundenansatz von CHF 190.00, Auslagen von CHF 11.60 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 772.50, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.     Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Michael Steiner, wird auf CHF 772.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                     Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                             Ramseier