Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. März 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ (geboren am [...] im ehemaligen Jugoslawien, heute Nordmazedonien, nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste von 1987 bis 1991 im Rahmen von Saisonbewilligungen in den Kanton Solothurn ein und erhielt von der Solothurner Migrationsbehörde (MISA) am 19. Juni 1991 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Am 22. Februar 1993 stellte er ein Familiennachzugsgesuch für seine am [...] 1964 geborene Ehefrau B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die er am [...] 1988 geheiratet hatte, und die vier gemeinsamen Kinder (geboren 1981, 1984, 1988 und 1990). Der Beschwerdeführerin wurde am 18. März 1993 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 28. Januar 1998 erhielt das Ehepaar eine Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist in der Folge jeweils verlängert wurde, letztmals bis 31. Januar 2020.
Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig. Zwischen 2013 und 2017 wurde er zu zwei Geldstrafen von je 30 und 100 Tagessätzen und zu vier Bussen von insgesamt CHF 3'000.00 verurteilt. Die Beschwerdeführerin ist seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
1.2 Nach der am 28. Januar 2020 beim MISA eingegangenen Verfallsanzeige tätigte dieses Abklärungen hinsichtlich der Verlängerung der Niederlassungsbewilligungen. Konkret wurden Betreibungsregisterauszüge eingeholt und abgeklärt, ob die Beschwerdeführer Sozialhilfe beziehen. Am 9. Dezember 2020 gewährte das MISA den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz, allenfalls einer Rückstufung. In ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2021 beantragten die Beschwerdeführer, es sei auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligungen und / oder eine Rückstufung zu verzichten und diese seien zu verlängern, eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 widerrief das MISA – nach Einholung weiterer Auskünfte und aktueller Betreibungsregisterauszüge beim Betreibungsamt [...] – die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer wegen Nichterfüllens der Integrationskriterien und ersetzte sie durch eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen erfolgte unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführer das verfügbare Erwerbseinkommen durch Erhöhung des Arbeitspensums resp. Stellenantritt steigern, keine neuen Schulden mehr anhäufen bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbauen, den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreiten und nicht (mehr) straffällig werden. Des Weiteren wurden die Aufenthaltsbewilligungen unter der Bedingung erteilt, dass die Beschwerdeführer anlässlich der nächsten Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen jeweils einen Sprachnachweis mindestens auf dem Referenzniveau A1 vorlegen, welcher den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Sollten die Beschwerdeführer die Bedingungen nicht einhalten, hätten sie mit der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen und der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen.
1.3 Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführer am 22. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, welches die Beschwerde mit Urteil vom 5. August 2021 abwies.
1.4 Am 8. Oktober 2021 stellte das MISA den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis am 30. September 2022 aus. Nach Eingang des Verlängerungsgesuchs am 30. August 2022 und Prüfung der finanziellen Situation gewährte das MISA den Beschwerdeführern am 7. März 2024 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum. Die Beschwerdeführer liessen sich dazu am 22. April 2024 vernehmen.
Mit Verfügung vom 4. September 2024 verweigerte das MISA namens des Departements des Innern (DdI) eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer und wies sie aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Sie hätten die Schweiz und den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 30. November 2024 zu verlassen. Sie seien zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raums, welcher sie aufnehme, verpflichtet. Vor der Ausreise hätten sie sich bei der Einwohnergemeinde [...] ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarten an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
2. Gegen diese Verfügung liessen A.___ und B.___ am 13. September resp. 21. Oktober 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Ihre Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern. Eventualiter seien die Aufenthaltsbewilligungen verbunden mit einer Verwarnung zu verlängern. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Simon Bloch als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
Mit Verfügung der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2024 war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden.
3. Am 13. November 2024 beantragte das MISA namens des DdI die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2024 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde Rechtsanwalt Simon Bloch ernannt.
4. Am 6. Dezember 2024 liessen sich die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des MISA vernehmen.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das MISA begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer im Jahr 2021 sei unter den Bedingungen erfolgt, dass sie das verfügbare Erwerbseinkommen durch Erhöhung des Arbeitspensums resp. Stellenantritt steigerten, keine neuen Schulden mehr anhäuften bzw. die bestehenden Schulden im Umfang von CHF 236'441.10 im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbauten, den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestritten und nicht (mehr) straffällig würden sowie jeweils einen Sprachnachweis mindestens auf dem Referenzniveau A1 vorlegten. Gleichzeitig seien sie darauf hingewiesen worden, dass sie mit der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen und einer Wegweisung zu rechnen hätten, sollten sie die genannten Bedingungen nicht einhalten. In der Folge hätten die Beschwerdeführer nicht nur kaum Schulden abgebaut, sondern neue eheliche Schulden im Umfang von CHF 11'885.85 angehäuft. Sie hätten auch kein Einkommen generiert. Gemäss eigenen Angaben würden sie von den Kindern unterstützt. Arbeitsbemühungen seien keine nachgewiesen worden und die Beschwerdeführerin habe überhaupt noch nie Anstrengungen unternommen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dieses Verhalten zeige, dass die Beschwerdeführer nach wie vor nicht ernsthaft gewillt und fähig seien, ihre finanzielle Situation zu verbessern. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG sei damit offensichtlich erfüllt. Durch die fortgesetzte und mutwillige Schuldenanhäufung hätten sie auch die objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Auch wenn sich die Beschwerdeführer seit über dreissig Jahren in der Schweiz aufhielten, stimme ihre Integration nicht ansatzweise mit dieser Aufenthaltsdauer überein. Es seien keine unüberwindbaren Hindernisse ersichtlich, die eine Rückkehr nach Nordmazedonien verunmöglichen würden. Die Beschwerdeführer könnten nichts aus Art. 8 EMRK zu ihren Gunsten ableiten. Die Nichtverlängerung und die Wegweisung erwiesen sich als verhältnismässig.
3. Dagegen liessen die Beschwerdeführer vorbringen, ihre finanzielle Situation sei in erster Linie auf den Konkurs der (eigenen) GmbH im Jahre 2015 zurückzuführen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass seit der angeordneten ausländerrechtlichen Massnahme im Jahre 2021 nur noch geringfügige Schulden angehäuft worden seien. Zu beachten sei insbesondere das Alter des Beschwerdeführers, der bereits vorzeitig pensioniert sei bzw. der Beschwerdeführerin, die ebenfalls vor dem Rücktrittsalter stehe und zudem noch gar nie in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei. Aufgrund des Rentenbezugs sei ausgeschlossen, dass in Zukunft weitere Schulden in grösserem Umfang angehäuft würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren tatsächlich auch Schulden zurückbezahlt hätten, wenn auch relativ bescheiden. Von einer Mutwilligkeit könne keine Rede sein. Die Vorinstanz verkenne, dass die Beschwerdeführer gar nicht mehr in den Arbeitsmarkt integriert werden müssten. Eine fehlende künftige Integration in die Arbeitswelt könne daher nicht als Kriterium für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung dienen. Weiter sei im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung entscheidend, dass sich die Beschwerdeführer seit über dreissig Jahren in der Schweiz aufhielten und auch ihre vier erwachsenen Kinder und alle Enkelkinder hier wohnhaft seien. Über Verwandte und/oder Bekannte in der Heimat verfügten sie nicht mehr. Es bestehe klar ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu ihren Kindern, da sie durch diese finanziell und tatsächlich unterstützt würden. Im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung sei das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens höher zu gewichten als ein allfälliges Interesse der Allgemeinheit am Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen.
4. Nach Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) wird die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Abs. 3). Bei der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer die Integration der betreffenden Person berücksichtigt. Nach Art. 62 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c) oder eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d).
5.1 Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine nicht erfüllte Bedingung (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG) ist nach einer Rückstufung von der Niederlassungs- zur Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2024 vom 9. Juli 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).
5.2 Wie erwähnt, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. August 2021 die Verfügung des MISA vom 11. Februar 2021, mit der den Beschwerdeführern die Niederlassungsbewilligungen wegen Nichterfüllens der Integrationskriterien widerrufen und durch Aufenthaltsbewilligungen mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ersetzt worden waren, geschützt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen erfolgte unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführer das verfügbare Erwerbseinkommen durch Erhöhung des Arbeitspensums resp. Stellenantritt steigern, keine neuen Schulden mehr anhäufen bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbauen, den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreiten und nicht (mehr) straffällig werden. Des Weiteren wurden die Aufenthaltsbewilligungen unter der Bedingung erteilt, dass die Beschwerdeführer anlässlich der nächsten Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen jeweils einen Sprachnachweis mindestens auf dem Referenzniveau A1 vorlegen, welcher den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Die Beschwerdeführer wurden darauf hingewiesen, dass sie mit der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen und der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen haben, wenn sie die Bedingungen nicht einhalten.
Diese Bedingungen haben die Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht alle erfüllt. Sie räumen ein, seit der angeordneten ausländerrechtlichen Massnahme im Jahr 2021 weiterhin Schulden angehäuft und nur geringfügig Schulden zurückbezahlt zu haben sowie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Es kann daher darauf verzichtet werden, im Detail auf die einzelnen Bedingungen einzugehen und es wird diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. auch nachfolgend Ziff. 6). Ausdrücklich festzuhalten ist aber insbesondere, dass die Beschwerdeführer keinerlei Bemühungen hinsichtlich des Findens einer Stelle nachgewiesen haben, weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Eingabe vom 22. April 2024) noch im Beschwerdeverfahren. Auch wenn eine Stellensuche angesichts ihres Alters erschwert ist, ist nicht ersichtlich, weshalb diesbezüglich – trotz ausdrücklichem Hinweis auf die Konsequenzen – nichts erfolgt ist. Während beim Beschwerdeführer allenfalls noch davon ausgegangen werden kann (nachgewiesen wurde wie erwähnt nichts), dass er aufgrund des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern (vgl. AS 415) gezwungen gewesen war, Arbeitsbemühungen zu tätigen, hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich gar nichts unternommen; sie hat in der Schweiz, bei einem über 30-jährigen Aufenthalt, überhaupt noch nie ausserhäuslich gearbeitet. Aber auch der Beschwerdeführer hat nach seiner Aussteuerung diesbezüglich nichts (mehr) unternommen, jedenfalls wurde nichts nachgewiesen. Er bezieht ab 1. September 2024 eine vorgezogene Altersrente, die nicht existenzsichernd ist.
Die Beschwerdeführer haben somit zwei der ihnen auferlegten Bedingungen nicht eingehalten. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. lit. d AIG ist damit erfüllt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben, ob weitere Widerrufsgründe vorliegen. Ist auch nur ein Widerrufsgrund gegeben, dürfen die kantonalen Behörden die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AIG nicht verlängern (Urteil 2C_31/2024 vom 9. Juli 2024 E. 4.4).
6. Ergänzend kann aber doch festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllen (im Allgemeinen vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_76/2024 vom 4. September 2024 E. 6). Die ehelichen Schulden haben seit der Rückstufung im Jahr 2021 um CHF 11'885.85 auf CHF 248'326.95 (Stand: Februar 2024, AS 382 ff.) zugenommen. Auch wenn der Beschwerdeführer seit der Rückstufung Zahlungen beim Betreibungsamt geleistet hat (tatsächlich verwertbare Zahlungen von CHF 5'227.40) ist die Schuldenlast somit angestiegen, statt dass sie abgenommen hätte. Bei den neuen Schulden handelt es sich vornehmlich um Forderungen der Krankenkasse und der Steuerbehörden. Diese können somit nicht von der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers herrühren. Bezüglich der nicht bezahlten Rechnungen der Krankenkasse ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jeweils gegen Vorweisen eines Zahlungsnachweises die entsprechenden Rückerstattungen erhalten hat; trotzdem wurden Rechnungen nicht beglichen (vgl. AS 374). Ferner ist auch bezüglich dieses Widerrufsgrundes zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführer nicht bemüht haben, durch eine Arbeitsaufnahme ihre Schuldenlast senken zu können. Sie haben sich auch nie an eine Schuldenberatung gewandt, die sie bei einem Schuldenabbau hätte unterstützen können. Zu Recht weist die Vor-instanz im Weiteren auf den Umstand hin – auch wenn dieser vor der Rückstufung erfolgt ist –, dass die Beschwerdeführer ihren Kindern in den Jahren 2014 bis 2016 Erbvorbezüge von insgesamt CHF 376'000.00 gewährt haben (AS 443 f.), dies zu einem Zeitpunkt, als über die Firma [...] GmbH, bei der der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewesen war, der Konkurs eröffnet wurde (mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom [...] 2014; das Konkursverfahren wurde mit Urteil vom [...] 2015 mangels Aktiven eingestellt).
All dies zeigt, dass sich die Beschwerdeführer weder früher noch nach erfolgter Rückstufung bemüht haben, ihren Verpflichtungen ausreichend nachzukommen. Das MISA stellt sich daher zutreffend auf den Standpunkt, ihr nachlässiges Verhalten gegenüber ihren finanziellen Verpflichtungen, die anhaltende Schuldenzunahme sowie die sehr spärlichen Anstrengungen zum Schuldenabbau und die fehlenden Arbeitsbemühungen liessen in Anbetracht der vorausgegangenen ausländerrechtlichen Massnahme klarerweise auf eine mutwillige Schuldenanhäufung schliessen, welche ihnen qualifiziert vorwerfbar sei.
7.1 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Eine umfassende und faire Interessenabwägung erfordert auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV, soweit die Aufenthaltsbeendigung in deren Schutzbereich eingreift. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn es den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen einer ausländischen Person, die die Schweiz verlassen muss, nicht ohne weiteres zugemutet werden kann, auszureisen. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile. Art. 8 Ziff. 2 EMRK verlangt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).
7.2 Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer ist durch das Vorliegen der gesetzlichen Widerrufsgründe ausgewiesen und es ist als gewichtig anzusehen. Die Beschwerdeführer sind trotz Rückstufung und entsprechend auferlegter Bedingungen ihren finanziellen Verpflichtungen nicht ausreichend nachgekommen, sie haben neue Schulden angehäuft und sich nicht um eine Arbeitsstelle bemüht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Zukunft aus eigener Kraft dauerhaft für sich würden sorgen können. Auch wenn sie in naher Zukunft eine AHV-Rente erhalten resp. bereits erhalten (der Beschwerdeführer, Beilage 4 zur Eingabe vom 21. Oktober 2024), wird diese nicht in maximalem Umfang ausbezahlt. Die Beschwerdeführer wären deshalb zur Deckung ihres Existenzbedarfs auf Ergänzungsleistungen angewiesen, zumal sie – wenn überhaupt – kaum über nennenswerte Pensionskassenguthaben verfügen dürften. Der Bezug von Ergänzungsleistungen stellt zwar keinen Widerrufsgrund dar, ist praxisgemäss im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit aber von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.2). Allerdings ergeht aus den Akten (Akten Ehemann, AS 444), dass ihnen aufgrund der Ausrichtung von Erbvorbezügen an die Kinder voraussichtlich noch während mehrerer Jahre ein Vermögensverzicht aufgerechnet wird, welcher die Ehegatten die Eintrittsschwelle zur Ausrichtung ohnehin nicht erreichen lässt. Es wäre folglich damit zu rechnen – sofern ihre Kinder sie nicht weiter unterstützen –, dass sie auf Sozialhilfe angewiesen wären.
Für die Beschwerdeführer spricht andererseits sicher die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz. Zudem leben ihre Kinder und Enkelkinder in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz würde sie vor diesem Hintergrund zweifelsohne hart treffen. Ihr bisheriges Verhalten zeigt aber, dass ihre Integration keineswegs mit der langen Aufenthaltsdauer übereinstimmt (vgl. die Ausführungen hiervor sowie diejenigen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2021). Ihre Kinder sind zudem alle längstens erwachsen und es besteht keine Abhängigkeit zu ihnen, mit Ausnahme des Umstandes, dass die Beschwerdeführer offenbar von ihnen finanziell unterstützt werden. Dies können sie aber auch im Heimatland (vgl. nachfolgende Erwägungen). Die Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführer würde daher nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK eingreifen.
Die Beschwerdeführer sind erst im Alter von knapp 30 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie haben somit sowohl die Kindheits- und Jugendjahre als auch die jungen Erwachsenjahre in ihrem Heimatland verbracht. Sie sprechen die dortige Sprache und sind mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes vertraut. In den letzten Jahren haben sie regelmässig ihr Heimatland besucht. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland immer noch über familiäre oder sonstige Kontakte verfügen. Sie sind mit ihrem Heimatland ausreichend vertraut, um sich wieder zurechtzufinden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die AHV-Rente auch in das Heimatland ausbezahlt werden kann (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit, SR 0.831.109.520.1). Obwohl eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Nordmazedonien mit Nachteilen verbunden ist, erweist sich diese folglich als zumutbar. Unter diesen Umständen ist es auch als zumutbar anzusehen, dass der Kontakt zu ihren Kindern und Enkelkindern nur noch mit modernen Kommunikationsmitteln und Ferienreisen aufrechterhalten werden kann.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer nicht verlängert. Die Beschwerdeführer werden weggewiesen und haben die Schweiz – und auch den Schengen-Raum (vgl. Art. 26b Abs. 1 lit a Ziff. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen, VVWAL, SR 142.281) –, unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall, zu verlassen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf den 30. Juni 2025 festzulegen. Die Beschwerdeführer haben sich vor der Ausreise ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
9.1 Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage sind.
9.2 Rechtsanwalt Simon Bloch macht einen Aufwand von 7,03 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen und nicht mit CHF 250.00. Dies führt inklusive Auslagen von CHF 38.00 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % zu einer Entschädigung von CHF 1'484.95, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 455.95 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, plus MwSt.); beides, sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer wird nicht mehr verlängert. Sie werden weggewiesen und haben die Schweiz und den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 30. Juni 2025 zu verlassen.
3. Die Beschwerdeführer haben sich gemäss Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung abzumelden und sich die Ausreise an der Grenze bestätigen zu lassen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
5. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 1'484.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 455.95; beides, sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier