Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 18. Dezember 2024    

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

Zweckverband Sozialregion A.___,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Sozialhilfe


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. B.___ stellte am 22. Juni 2023 beim Zweckverband Sozialregion A.___ einen Antrag auf sozialhilferechtliche Unterstützung. Am 19. Februar 2024 erliess der Zweckverband folgende Verfügung:

 

1.   B.___ hat von 01.08.2023 bis 31.08.2023 befristet Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe in der Höhe von CHF 349.70, gemäss beiliegendem Grundlagenbudget. Der Betrag variiert entsprechend der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen.

2.   Die Auszahlung des Anspruchs erfolgt direkt an die [...] für die Begleichung der offenen Rechnung der beruflichen Massnahme.

3.   Die individuelle Prämienverbilligung wird von 01.07.2023-31.12.2023 gewährt.

4.   Die Sozialhilfeleistungen werden per 31. August 2023 eingestellt.

5.   B.___ [kann] jederzeit einen neuen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe stellen.

 

2. Dagegen erhob B.___, vertreten durch seine Beiständin am 29. Februar 2024 Beschwerde an das Departement des Innern (DdI).

 

3. Am 3. September 2024 erliess das DdI folgenden Entscheid:

 

1.    Die Beschwerde vom 29. Februar 2024 bzw. 15. März 2024 wird teilweise gutgeheissen.

2.    Die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs der Verfügung des Zweckverbands vom 19. Februar 2024 werden aufgehoben.

3.    Der Beschwerdeführer hat ab 1. Juli 2023 Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstützung. Der Zweckverband wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für den Monat Juli 2023 CHF 132.88 nachzuzahlen, wobei dieser Betrag direkt an die [...] zu überweisen ist.

4.    Für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers für den Monat August 2023 sowie ab 1. Oktober 2023 wird die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen sowie erneuten Verfügung an den Zweckverband zurückgewiesen.

5.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

6.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Zur Begründung wurde unter Ziffer 4.3.4 im Wesentlichen ausgeführt, die TWINT-Gutschriften, welche die unterstützte Person gemäss Kontoauszug im Monat Juni 2023 erhalten habe, seien zeitkongruent und damit für den Monat Juni 2023 anzurechnen und nicht für den Folgemonat Juli 2023. Gleiches wurde unter Ziffer 4.3.5 für den Monat Juli 2023 ausgeführt.

 

4. Gegen diesen Entscheid erhoben zwei Mitarbeiterinnen des Zweckverbands Sozialregion A.___ am 16. September 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung und Neubeurteilung der Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie würden der Berechnungsweise gemäss den Erwägungen 4.3.4 und 4.3.5 widersprechen, wie und wann die Einnahmen berücksichtigt würden. Es werde weder in den SKOS-Richtlinien noch im Sozialhilfehandbuch des Kantons Solothurn explizit festgelegt, zu welchem Zeitpunkt Einnahmen von Drittpersonen, die auf Kontoauszügen sichtbar seien, angerechnet werden müssten. Da Kontoauszüge in der Regel erst nach Ablauf des Kalendermonats zur Verfügung stünden, erfolge die Einrechnung der Einnahmen in der Praxis im Folgemonat, sofern bei der Überprüfung keine Gründe vorlägen, die gegen eine solche Anrechnung sprechen würden. Die Argumentation des DdI widerspreche dieser etablierten Praxis. Eine zeitgleiche Einrechnung der Einnahmen, wie vom Rechtsdienst gefordert, würde bei einer laufenden Unterstützung durch wirtschaftliche Sozialhilfe dazu führen, dass bei vorhandenen Einnahmen von Drittpersonen ein vermeintlich unrechtmässiger Sozialhilfebezug entstehe. Dies liege daran, dass diese Einnahmen dem Sozialdienst erst nach Vorliegen der Kontoauszüge mitgeteilt werden könnten, was in der Regel nach dem Ende des Monats erfolge. Müssten immer zuerst die Kontoauszüge abgewartet werden, könnten die Sozialhilfeleistungen immer erst im Nachhinein ausbezahlt werden, was das Grundprinzip der Bedarfsdeckung verletzen würde.

 

5. Mit Eingabe vom 23. September 2024 liess B.___, vertreten durch seine Beiständin, mitteilen, dass er sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligen wolle.

 

6. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2024 beantragte das DdI die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, gemäss den SKOS-Richtlinien würden verfügbare Einnahmen im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet und es sei zu berücksichtigen, für welchen Monat die Einnahmen effektiv gedacht seien. Sämtliche Zahlungseingänge unterstünden der Mitteilungspflicht, wodurch sichergestellt werden solle, dass eine allfällige Berücksichtigung bei laufender Unterstützung geprüft werden könne. Bei Verletzung der Meldepflicht sei eine Rückerstattung zu prüfen.

 

Vorliegend sei der Antrag um Sozialhilfe am 22. Juni 2023 erfolgt und der Beschwerdeführer habe erst am 19. Februar 2024 eine Verfügung erlassen, ohne dass in der Zwischenzeit Sozialhilfe ausbezahlt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt nicht möglich gewesen sein soll, die aus den Kontoauszügen ersichtlichen Einnahmen in den Monaten Juni und Juli 2023 zeitkongruent anzurechnen.

 

Die durch das DdI im angefochtenen Entscheid geltend gemachten Ausführungen würden sich auf den konkreten und aufgrund der sehr spät erfolgten Verfügung besonderen Einzelfall beziehen. Insbesondere könne daraus nicht abgeleitet werden, die Auszahlung von Sozialhilfegeldern sei generell vom Einreichen von Kontoauszügen abhängig zu machen. Seien bei laufender sozialhilferechtlicher Unterstützung auf nachträglich eingereichten Kontoauszügen Einnahmen ersichtlich, welche die betreffende Person nicht gemeldet habe, dränge sich die Prüfung einer allfälligen Rückerstattung auf.

 

7. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 wurde dem A.___ Gelegenheit zum Einreichen von allfälligen Bemerkungen gegeben. Zudem wurden die unterzeichnenden Personen aufgefordert, ihre Zeichnungsberechtigung nachzuweisen oder durch zeichnungsberechtigte Personen legitimieren zu lassen. Zudem wurde der A.___ aufgefordert, ein schutzwürdiges kommunales Interesse nachzuweisen und einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Für den Fall des Unterlassens wurde das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht.

 

8. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet und den unterzeichneten Personen durch den Präsidenten und Aktuar des Zweckverbandes die Zeichnungsberechtigung für das vorliegende Verfahren erteilt. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 führte der Zweckverband sinngemäss und im Wesentlichen aus, die SKOS-Richtlinien würden keine klare Regelung dazu enthalten, zu welchem Zeitpunkt die geldwerten Zuflüsse bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden müssten. Eine gleichzeitige Einrechnung der Einnahmen, wie vom Rechtsdienst gefordert, würde während einer laufenden Unterstützung durch wirtschaftliche Sozialhilfe dazu führen, dass bei vorhandenen Einnahmen von Drittpersonen ein unrechtmässiger Sozialhilfebezug entstünde. Ein Rückerstattungsverfahren umfasse möglicherweise Weisungen, Nachfristen, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Vereinbarungen oder Verfügungen bis hin zu Inkassomassnahmen und bedeute somit einen erheblichen Aufwand und zusätzliche Kosten. Die vom Rechtsdienst des DdI geforderte Praxis zur Einrechnung der Einnahmen von Drittpersonen, die zu einem unrechtmässigen Sozialhilfebezug führen würde, sei inakzeptabel, insbesondere, weil die betroffenen Personen aufgrund der vorschüssigen Auszahlung der Sozialhilfeleistungen gar nicht in der Lage seien, die Einnahmen von Drittpersonen rechtzeitig zu deklarieren. Dieses Vorgehen widerspreche klar den Zielen der SKOS-Richtlinien.

 

 

II.

 

1.1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Die Beschwerdeerhebung wurde durch die zeichnungsberechtigten Personen des Zweckverbandes legitimiert. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

 

Wo nichts anderes gesagt ist, sind Zweckverbände laut § 185 des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) sinngemäss nach den Vorschriften über die ordentliche oder ausserordentliche Gemeindeorganisation auszugestalten und zu führen. Die Bestimmungen über das Beschwerderecht für Gemeinden sind auf Zweckverbände sinngemäss anwendbar. Gemäss § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Gemeinden und damit auch Zweckverbände zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Als kommunales Interesse gilt insbesondere der Schutz der Autonomie.

 

1.1.2 Der Zweckverband Sozialregion A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem er für den Monat Juli 2023 zur Bezahlung von höheren Sozialhilfebeiträgen an B.___ verpflichtet wird, beschwert und in seiner Autonomie betroffen, wodurch er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.

 

1.1.3 Soweit jedoch die Angelegenheit für weitere Abklärungen und zur Beurteilung der Bedürftigkeit für den Monat August sowie ab 1. Oktober 2023 an den Zweckverband zurückgewiesen wurde, ist seine Autonomie nicht verletzt und er hat kein schutzwürdiges kommunales Interesse an der Aufhebung dieses Entscheids.

 

1.2 Weiter ist vorliegend klarzustellen, dass mit Beschwerde nur der konkrete Einzelfall angefochten und überprüft werden kann. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Rechtsprechung der Vorinstanz würde in anderen Fällen zu stossenden Ergebnissen führen, ist darauf nicht einzutreten. Die Ausführungen der Vorinstanz beziehen sich auf den vorliegenden Einzelfall (vgl. dazu explizit die Vernehmlassung des DdI vom 27. September 2024), bei welchem es nicht um eine laufende Gegenwartsunterstützung geht, sondern bei welcher erst nachträglich über die Berechnung der Sozialhilfeleistungen entschieden wird und die fraglichen Kontoauszüge bereits vorliegen.

 

2.1 Gemäss § 152 Abs. 1 SG richtet sich die Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Gemäss Kapitel D.1 Abs. 1 der SKOS-Richtlinien werden bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt. Gemäss den Erläuterungen unter lit. a) gehören dazu auch freiwillige Zuwendungen Dritter, sofern keine Ausnahme gewährt wird. Lit. b) bezieht sich sodann auf Zeitpunkt und Umfang der Anrechnung und Auszahlung. Demnach werden Einnahmen grundsätzlich im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet und es wird erwartet, dass das Geld zur Finanzierung des Lebensbedarfs verwendet wird (sog. Zuflusstheorie). Bei der Anrechnung in die Monatsbudgets ist zu berücksichtigen, für welchen Monat die Einnahme effektiv gedacht ist. So sind Lohnzahlungen, die per Ende eines Monats erfolgen, im folgenden Monat als Einnahmen zu berücksichtigen.

 

2.2 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall diese Ausführungen der SKOS-Richtlinien grundsätzlich korrekt umgesetzt und die TWINT-Zahlungen für jenen Monat angerechnet, in welchem sie eingegangen sind.

 

Dass dies bei einer laufenden Unterstützung, bei welcher die TWINT-Zahlungen erst nachträglich aus den Bankbelegen ersichtlich sind, nicht umsetzbar ist, ist nachvollziehbar, betrifft jedoch den vorliegenden Fall nicht.

 

2.3 Konkret führte die Vorinstanz für den Monat Juli 2023 aus, B.___ habe Einnahmen von CHF 1'556.38 und Ausgaben von CHF 1'423.50. Die Differenz von CHF 132.88 deklarierte das DdI fälschlicherweise als Minusbetrag und wies die Vorinstanz unter Ziffer 3 ihres Entscheids zur Nachzahlung an. In Wahrheit besteht aber für den Monat Juli 2023 ein Überschuss von CHF 132.88, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben ist.

 

3. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet. Sie ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist: Ziffer 3 des Beschwerdeentscheids vom 3. September 2024 des Departements des Innern ist aufzuheben. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

 

4. Gemäss § 77 VRG werden den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörde in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich nicht, von diesem Grundsatz abzuweichen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Ziffer 3 des Beschwerdeentscheids des Departements des Innern vom 3. September 2024 wird aufgehoben.

2.    Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann