Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 20. November 2024          

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Bau- und Justizdepartement,    

vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Anordnung verkehrspsychologischer Untersuchung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. 1997, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wird vorgeworfen, am [...] 2024, um [...] Uhr, in [...], gegen das Strassenverkehrsgesetz und die Verkehrsregelnverordnung durch Nichttragen des Schutzhelmes, unerlaubtes Befahren des Trottoirs und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verstossen zu haben. Des Weiteren wurde Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen die Polizei, Beschimpfung (Verzicht), Drohung und Sachbeschädigung erstattet.

 

2. Mit Schreiben vom 26. August 2024 informierte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) den Beschwerdeführer, dass ein Administrativverfahren gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) eröffnet worden sei. Er sei angezeigt worden wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am [...] 2024 in [...], mit einem Motorrad, wobei es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG handle. Die Angaben im Polizeirapport würden zudem Zweifel an der Fahreignung in verkehrspsychologischer Hinsicht aufkommen lassen. Es sei deshalb vorgesehen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von mindestens 12 Monaten nach Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG zu entziehen und ihn auf eigene Kosten einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung zuzuweisen.

 

3. Nach Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdeführer am 8. September 2024 erliess die MFK am 13. September 2024 namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) folgende Verfügung:

 

1.    Sie werden einer verkehrspsychologischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern, Verkehrsmedizin, -psychiatrie und -psychologie (VMPP), […], zugewiesen.

2.    Die verkehrspsychologische Untersuchung muss innerhalb von 4 Monaten, gerechnet ab Erhalt dieser Verfügung, abgeschlossen sein.

3.    Die Kosten gehen zu Ihren Lasten.

4.    Für die Untersuchung am VMPP haben Sie sich selbständig per Post anzumelden. Der Anmeldung ist eine Kopie der vorliegenden Verfügung beizulegen und Ihre aktuellen Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) anzugeben.

 

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund des Polizeirapports bzw. der darin enthaltenen Zeugenaussagen Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers in verkehrspsychologischer Hinsicht (Charakter) bestünden.

 

4. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 24. September 2024 (Posteingang) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

 

1.    Die Anträge seien aus selbsterklärenden Gründen vollumfänglich abzuweisen.

2.    Ich sei mit einer Parteientschädigung von CHF 9'783.00 zu entschädigen für den immensen Verfahrensschaden und Rufschaden den man leichtfertig und vorsätzlich begeht.

 

Im Laufe des Verfahrens stellte der Beschwerdeführer ausserdem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

 

5. Am 24. September 2024 erteilte der Präsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

 

6. Die MFK schloss mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

 

7. Mit Replik vom 31. Oktober 2024 (Posteingang) hielt der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten fest und beantragte: «Die Verwaltungsgerichts-Beschwerde sei gutzuheissen, und die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäss der Verfügung des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn sei aufzuheben».

 

8. Für die weiteren Parteistandpunkte und Erwägungen der MFK wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel gegen Verfügungen des BJD und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Zuweisung zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb die Verfügung der MFK vom 13. September 2024 einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). Nach der Rechtsprechung liegt ein solcher Nachteil vor (Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2023 E. 1.2; 1C_319/2020 E. 1, m.w.H.). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2 Da die MFK als erste und einzige Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht sowie unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

 

2.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Über Fahrkompetenz verfügt, wer unter anderem die Verkehrsregeln kennt (Art. 14 Abs. 3 lit. a SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Die Rücksichtslosigkeit kann gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern inklusive Fussgängern vorliegen. Es müssen Verkehrsregelverletzungen vorliegen, die einen besonderen Schweregrad aufweisen und im Zusammenhang mit dem Charakter des Lenkers stehen. Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit muss auch ein einmaliges Delikt eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen können, wenn dadurch begründete Zweifel an der Fahreignung der betreffenden Person hervorgerufen werden. (vgl. Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 25 f.).

 

2.2 Personen sind zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet, die nicht über ein Minimum an Verantwortungsbewusstsein, Beständigkeit und Selbstbeherrschung verfügen, die gleichzeitig ungeschickt, unbeholfen und ohne Entscheidungssinn sind, die übertrieben optimistisch und ganz ohne Bewusstsein für Gefahren sind oder die dazu neigen, sich immer im Recht zu glauben und völlig hemmungslos sind (vgl. Michel Perrin: Délivrance et retrait du permis de conduire, Fribourg 1982, S. 49). Diejenigen Personen sollen nicht zugelassen werden, von denen anzunehmen ist, dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur eine besondere Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen. Eine solche Gefahr liegt etwa nahe bei sehr starker emotionaler Unausgeglichenheit, unbeherrschter Impulsivität oder dauernder affektiver Gespanntheit. Positiv wird eine einigermassen angepasste charakterliche Reife vorausgesetzt. Nicht jede Person mit ungünstigen Charakteranlagen ist aber zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet (vgl. René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 2002, N 332 ff.). Fahrzeuglenker müssen über eine Reihe von charakterlichen Eigenschaften verfügen, die mindestens minimal vorliegen müssen: Risikobewusstsein, Tendenz zur Vermeidung hoher Risiken, geringe Impulsivität, geringe Aggressionsneigung, reife Konfliktverarbeitung, Stressresistenz, soziales Verantwortungsbewusstsein, soziale Anpassungsbereitschaft, Flexibilität im Denken und psychische Ausgeglichenheit (vgl. Leitfaden der Expertengruppe Verkehrssicherheit: Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Massnahmen, Wiederherstellung der Fahreignung, 26. April 2000, in: Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [Hrsg.], Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 113 ff.).

 

2.3 Die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht als Kann-Vorschrift formuliert. Damit ist grundsätzlich zwingend und ohne Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall geringfügig oder nur abstrakter Natur sind (Jürg Bickel, a.a.O., Art. 15d SVG N 15). Ob hinreichende Anhaltspunkte die Fahreignung einer Person in Frage stellen und damit eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen, hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Ein strikter Beweis der Umstände, die Zweifel an der Fahreignung einer Person wecken, ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2021 E. 3.1).

 

2.4 Wie in anderen administrativmassnahmerechtlichen Verfahren, steht sodann weder die strafprozessuale Unschuldsvermutung der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung entgegen, noch muss der Abschluss eines hängigen separaten Strafverfahrens abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden können, die im Interesse der Verkehrssicherheit liegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 E. 2.2, m.w.H.).

 

2.5 Die MFK geht in der angefochtenen Verfügung auf die Anzeige der Kantonspolizei Solothurn, insbesondere auf die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am [...] in [...], mit einem Motorrad ein. Es handle sich dabei um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG. Ausserdem würden die Angaben im Polizeirapport Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers in verkehrspsychologischer Hinsicht aufkommen lassen.

 

2.6 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung sei unangemessen und unverhältnismässig. Es würden keine ausreichenden, nachvollziehbaren Gründe oder Beweise vorliegen, die seine Fahrtüchtigkeit in Frage stellen würden. Die Entscheidung beruhe auf subjektiven Aussagen und spekulativen Annahmen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er psychisch stabil sei. Er sei in der Lage autonom und verantwortungsbewusst zu handeln. Es gebe keinerlei Hinweise auf eine psychische Erkrankung oder schwere psychische Störung, an der er jemals gelitten habe oder jemals leiden werde. Ferner rügt der Beschwerdeführer das Verhalten des zuständigen Polizeibeamten. Dieser habe durch sein Verhalten eine unzulässige Parteinahme an den Tag gelegt. Anstatt neutral zu bleiben und den Fall objektiv zu bewerten, habe der Beamte Partei ergriffen und den Beschwerdeführer in seiner schwierigen Lage noch weiter belastet. Dieses Verhalten stelle einen Verfahrensmissbrauch dar. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer riskant oder gefährlich nahe am Trottoir vorbeigefahren zu sein. Auch habe er bei einer Motorradpanne weder auf sein Motorrad eingeschlagen noch sei dieses umgefallen. Ausserdem sei der Vorwurf des Fahrens ohne Helm absolut falsch. Er trage stets einen Helm und halte sich an alle gesetzlichen Vorschriften. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Anordnung einer Blutentnahme in seinem Fall vollkommen unverhältnismässig und unbegründet gewesen sei. Es hätten keinerlei konkrete Verdachtsmomente vorgelegen, die eine solch schwerwiegende Massnahme rechtfertigen könnten. An seiner Fahreignung bestünden keinerlei Zweifel. Er kenne die Strassenverkehrsgesetze und halte sich stets an diese. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er ungeeignet wäre, ein Fahrzeug zu führen. Gefährliches Fahren, wie es ihm vorgeworfen werde, habe er nicht begangen und würde er niemals begehen. Schliesslich wird in der Beschwerde vom 24. September 2024 (Posteingang) vorgebracht, dass die Aussagen, mit welchen seine Fahrzeugführung bemängelt worden sei, unglaubwürdig und falsch seien. Ferner wird auch die viermonatige Frist zur verkehrspsychologischen Untersuchung beanstandet. In seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2024 (Posteingang) rügt der Beschwerdeführer ausserdem eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

 

2.7 Gemäss den Polizei- / Administrativakten wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am [...] 2024, um [...] Uhr, in [...], , gegen das Strassenverkehrsgesetz und die Verkehrsregelnverordnung durch Nichttragen des Schutzhelmes, unerlaubtes Befahren des Trottoirs und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verstossen zu haben. Des Weiteren wurde Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen die Polizei, Beschimpfung (Verzicht), Drohung und Sachbeschädigung erstattet. Eine strafrechtliche Verurteilung liegt noch nicht vor, die Kantonspolizei Solothurn erstattete indes mit Rapport vom [...] 2024 gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige.

 

2.8 In ihrer Strafanzeige stützt sich die Kantonspolizei Solothurn unter anderem auf Einvernahmen von Auskunftspersonen. Diesbezüglich ist vorweg anzumerken, dass sich dem Verwaltungsgericht nicht erschliesst, worin der Beschwerdeführer eine Parteinahme durch den Beamten zu erkennen glaubt. Es bestehen diesbezüglich keine Anzeichen. Gemäss den Einvernahmen hätten die Auskunftspersonen gesehen, wie eine Person geschrien und auf ihr Motorrad eingeschlagen habe, bis es auf den Boden gefallen sei. Eine der Auskunftspersonen habe zudem das Kontrollschild des Motorrades erkennen können. Gemäss einer der Auskunftspersonen habe dieselbe Person später auf einen Personenwagen eingetreten. Ausserdem soll die Person immer wieder Passanten angeschrien haben und später mit einem E-Trottinett in eine der Auskunftspersonen hineingefahren sein. Anschliessend sei einer der Auskunftspersonen gedroht und ein Messer gezeigt worden. Im Anschluss sei auch noch ein Pfefferspray gegen die Auskunftsperson eingesetzt worden. Eine weitere Auskunftsperson soll beobachtet haben, wie fast ihre Tochter von einem Motorradfahrer erfasst worden sei. Später sei dieselbe Person ohne Helm gefahren und habe geflucht und herumgeschrien. Dieselbe Auskunftsperson soll gesehen haben, wie eine Person auf ihr Motorrad eingetreten habe. Im Anschluss soll die Person aggressiv geworden sein und die Auskunftsperson beleidigt und beschimpft haben.

 

2.9 Obschon der Beschwerdeführer bestreitet riskant oder gefährlich nahe am Trottoir vorbeigefahren zu sein, auf sein Motorrad eingeschlagen zu haben und ohne Helm gefahren zu sein, legt er nicht dar, inwiefern der von den Auskunftspersonen geschilderte Ablauf der Geschehnisse falsch gewesen sein soll. Wie die MFK zutreffend ausführte, behauptet der Beschwerdeführer, dass Dritte ihm schaden wollten und alles nicht bewiesen sei. Die Schilderungen der Auskunftspersonen, welche unabhängig voneinander übereinstimmende Aussagen machten, lassen ein schlüssiges Gesamtbild zu und Widersprüche sind keine auszumachen. Ohnehin sind keine Gründe erkennbar, weshalb die Auskunftspersonen solche Geschehnisse erfinden und später anlässlich polizeilicher Einvernahmen unter Hinweis auf die Strafbarkeit bei falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege unzutreffende Aussagen machen sollten. Es kann deshalb auf die glaubwürdigen Schilderungen der Auskunftspersonen abgestellt werden.

 

2.10 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Fahreignung zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 E. 2), weshalb alle massgeblichen Anhaltspunkte, welche die Fahreignung beeinflussen können, miteinzubeziehen sind.

 

2.11 Unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung des Vorfalls vom [...] 2024 erscheint das an diesem Tag vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten auffällig. Es wirft Fragen bezüglich Impulsivität, Aggressionsneigung, Konfliktverarbeitung, Verantwor­tungsbewusstsein und Rücksichtslosigkeit im Strassenverkehr auf. Der Beschwerdeführer scheint leicht gereizt zu werden und in der Folge nicht mehr kontrolliert zu handeln. Er soll beispielsweise aufgrund einer angeblichen Motorradpanne so lange auf das Motorrad eingeschlagen haben, bis es umgefallen sei. So habe er auch wahllos Passanten angeschrien. Aufgrund des (potentiell) selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens beim Vorbeifahren am Kind, dem Hineinfahren in die andere Person mit dem E-Trottinett, dem Nichttragen des Schutzhelmes sowie dem Drohgebaren bestehen erhebliche Zweifel an der psychischen Ausgeglichenheit des Beschwerdeführers; diese ist jedoch bis zu einem gewissen Grad zum sicheren Lenken von Fahrzeugen im Strassenverkehr unabdingbar.

 

2.12 Dies alles weckt Zweifel am Vorliegen der für das Führen eines Fahrzeugs erforderlichen Charaktereigenschaften. Die Schlussfolgerung der MFK, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers klare Symptome einer psychischen Störung aufweist, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Durch die zuständige Ärztin des Hintergrundsdiensts wurde sodann eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet. Der Beschwerdeführer scheint eine niedrige Schwelle zur (verbalen) Aggression zu haben. Der MFK ist ausserdem zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer jegliches Schuldbewusstsein fehlt und er sich mit seinen Handlungen nicht auseinandersetzen kann. Das Verhalten des Beschwerdeführers erweckt begründete Zweifel an seiner Fahreignung und eine entsprechende Abklärung ist indiziert. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich.

 

2.13 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers hervorrufen, womit die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zweifelsohne erforderlich ist. Mittels verkehrspsychologischer Untersuchung soll abgeklärt werden, ob der Beschwerdeführer über die erforderlichen Eigenschaften zum Führen von Motorfahrzeugen verfügt.

 

2.14 Die vom Beschwerdeführer beanstandete Frist von vier Monaten zur verkehrspsychologischen Untersuchung erscheint angemessen. Gemäss dem Merkblatt des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern zu häufig gestellten Fragen in Zusammenhang mit verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Begutachtungen wird im Allgemeinen ein Termin in den nächsten acht Wochen nach Begleichung der Rechnung vergeben (vgl. https://www.irm.unibe.ch/e99473/e99501/e141324/section141335/files141881/FAQHaeufigeFragen_ger.pdf, zuletzt besucht am 18. November 2024). In Anbetracht dessen erscheint eine Frist von insgesamt vier Monaten angemessen.

 

3. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der verkehrspsychologischen Untersuchung ist das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers abzuwägen: Die angeordnete verkehrspsychologische Untersuchung greift zwar in den Persönlichkeitsbereich des Beschwerdeführers ein und ist für diesen kosten- und zeitintensiv. Demgegenüber dient die verkehrspsychologische Untersuchung dem stark zu gewichtenden Schutz der körperlichen Integrität zahlreicher anderer Verkehrsteilnehmer. Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers.

 

4. Zusammenfassend bestehen bei der vorliegenden Sachlage mit Blick auf die gesamten Umstände genügend konkrete und hinreichende Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 15d Abs. 1 SVG begründen. Dementsprechend erweist sich die Anordnung der verkehrspsychologischen Untersuchung, wie sie mit Verfügung der MFK vom 13. September 2024 angeordnet wurde, als sachlich gerechtfertigt und angemessen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

 

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Bei diesem Ausgang ist keine Parteientschädigung geschuldet.

 

5.2 Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen (§ 76 Abs. 1 VRG).

 

5.3 Wie die obigen Erwägungen zeigen, war die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos. Das Verhalten des Beschwerdeführers am [...] 2024 lässt ohne Weiteres Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers aufkommen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

Thomann                                                                          Zimmermann

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_732/2024 vom 27. Januar 2025 nicht ein.