Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 3. Oktober 2024  

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Weber

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Ramseier

 

In Sachen

 A.___   

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

1.    Haftgericht,    

2.    Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Ausschaffungshaft


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. [...] 1996, reiste am 12. Juni 2021 unter dem Alias-Namen [...] in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 29. Juni 2021 schrieb das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch ab, weil er die ihm zugewiesene Unterkunft am 22. Juni 2021 bereits wieder verlassen hatte und somit seit mehr als fünf Tagen unbekannten Aufenthaltes war (AS 1 f.). Am 18. Oktober 2021 fragten die Behörden der Niederlande die Schweiz mittels Dublin-Verfahren zur Rückübernahme des Beschwerdeführers an. Die Schweiz bejahte dies, es fand indessen keine Überstellung statt (AS 303).

 

Am 11. Mai 2022 wurde am Grenzübergang Cornavin in Genf die rechtswidrige Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz festgestellt, worauf er weggewiesen wurde (AS 8 ff.). Am folgenden Tag wurde er im Zug von Biel nach Zürich einer Ticketkontrolle unterzogen; es wurde festgestellt, dass er ohne gültige Reisedokumente rechtswidrig in die Schweiz eingereist war, worauf ein Strafverfahren eröffnet wurde. Weiter war ein Einreiseverbot gegen ihn für die Schweiz bzw. den Schengen-Raum verfügt worden, gültig vom 12. Mai 2022 bis 11. Mai 2025 (AS 25 ff.). Am 16. Mai 2022 wurde er dem Migrationsamt des Kantons Solothurn zugeführt (AS 50 ff.).

 

Am 18. November 2022 entsprach das SEM einem Übernahmeersuchen von Deutschland und stimmte einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz zu, worauf am 24. November 2022 die Rückführung erfolgte (AS 55 ff.). Darauf nahm das SEM am 13. Dezember 2022 das Asylverfahren wieder auf (AS 64 f.). Der Beschwerdeführer hielt sich in diversen Asylunterkünften auf, wo es wiederholt zu Problemen mit ihm kam. Teilweise befand er sich auch in Haft. Mit Entscheid vom 23. Mai 2023 wies das SEM das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (AS 122 ff.). Der Entscheid erwuchs am 24. Juli 2023 in Rechtskraft (AS 160). Die Ausreisefrist wurde auf den 25. Juli 2023 festgesetzt. Gleichentags erfolgte der Antrag auf Rückkehrunterstützung zwecks Identifikation und Papierbeschaffung (AS 161, 302).

 

1.2 Ab dem 31. Juli 2024 befand sich der Beschwerdeführer zur Verbüssung verschiedener Ersatzfreiheitsstrafen im Untersuchungsgefängnis Solothurn. Das Vollzugsende fiel auf den 10. September 2024 (AS 280 ff.). Am 4. September 2024 erhielt das MISA die Antwort seitens des SEM, dass der Beschwerdeführer durch die algerischen Behörden als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei; vor der Buchung eines Fluges habe zwecks Ausstellung eines Ersatzreisedokuments ein konsularisches Ausreisegespräch (Counselling) stattzufinden. Dies findet voraussichtlich im Oktober 2024 statt (AS 288, 307, 309). Am 9. September 2024 gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Eröffnung der Administrativhaft und einem Einreiseverbot. Er gab zu Protokoll, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen (AS 297 ff.).

 

1.3 Mit Verfügung vom 10. September 2024 ordnete das MISA namens des Departements des Innern (DdI) über den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft ab 11. Sep-tember 2024 bis 10. Dezember 2024 an (AS 310 ff.). Das Haftgericht genehmigte die Ausschaffungshaft am 13. September 2024 (AS 321 ff.).

 

2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. September 2024 (Posteingang beim Verwaltungsgericht) Beschwerde. Soweit verständlich brachte er vor, er habe seinen Asylantrag in der Schweiz gestellt und habe das Recht gehabt, drei Monate hier zu bleiben. Er habe keine Ablehnung erhalten. Sein Asylantrag sei nicht abgelaufen.

 

3. Das Haftgericht stellte mit Eingabe vom 24. September 2024 die Akten zu. Auf eine Stellungnahme wurde verzichtet.

 

4. Das Migrationsamt beantragte mit Eingabe vom 27. September 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.

 

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_1063/2020 vom 17. Januar 2020, E. 4.1 mit Hinweisen) werden die beiden Haftgründe in der Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Ausschaffung widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren.

 

2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 23. Mai 2023 aus der Schweiz weggewiesen. Die Ausreisefrist ist am 25. Juli 2023 abgelaufen. Es liegt somit ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, der noch nicht hat vollzogen werden können. Obwohl der Beschwerdeführer die Schweiz hätte verlassen müssen, hält er sich immer noch hier illegal auf. Er ist bereits nach Stellen des Asylgesuchs untergetaucht, hat sich teilweise in anderen Ländern aufgehalten (Niederlande, Deutschland, Frankreich) und ist rechtswidrig wieder in die Schweiz eingereist. Obwohl ihm spätestens seit dem Heimreisegespräch vom 13. Juli 2023 bekannt sein musste, dass er die Schweiz verlassen muss (AS 146), tat er dies nicht, kümmerte sich nicht um die Papierbeschaffung und betonte stets – auch erneut wieder im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs –, dass er nicht gewillt sei, nach Algerien zurückzukehren. Das Haftgericht erwähnt daher zu Recht, der Beschwerdeführer würde sich der Ausreise widersetzen; es bestehen in der Tat konkrete Anhaltspunkte, dass er im Falle einer Entlassung untertauchen oder die Schweiz in einen nicht zuständigen Drittstaat verlassen würde. Die Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG sind somit erfüllt.

 

Erfüllt ist ebenfalls der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG. Gemäss dieser Bestimmung kann die betroffene Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 75 Abs. 1 lit. a bis c oder f bis i AIG vorliegen. Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden (vgl. Strafregisterauszug, AS 289 ff.), so u.a. wegen Diebstahls, d.h. eines Verbrechens (lit. h).  

 

3.1 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen. Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

 

3.2 Der Beschwerdeführer ist von den algerischen Behörden als algerischer Staatsangehöriger anerkannt. Voraussichtlich noch diesen Monat wird das konsularische Ausreisegespräch, welches zwecks Ausstellung eines Ersatzreisedokuments durchgeführt wird, stattfinden. Anschliessend kann die – allenfalls polizeilich begleitete – Rückreise organisiert werden. Damit ist die Ausreise nach Algerien realistisch und absehbar. Dennoch ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass die Beschaffung der Papiere noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Zudem muss aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers eventuell ein begleiteter Rückflug organisiert werden. Die verfügte Dauer der Ausschaffungshaft bis 10. Dezember 2024 ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Selbstverständlich wird diese Haftdauer nicht ausgenützt werden, wenn früher entsprechende Papiere vorliegen und der Rückflug organisiert werden konnte. 

 

4. Zusammenfassend ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr folglich als erfüllt zu erachten. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Haftgericht davon ausging, die Ausschaffungshaft sei geeignet und erforderlich, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen; sie steht in einem zumutbaren Verhältnis von Mittel (administrative Festhaltung) und Zweck (Sicherung des Wegweisungsvollzugs).

 

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

 

5. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin 

Thomann                                                                          Ramseier