Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 24. Januar 2025            

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ 

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Niederlassungsbewilligung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. [...] 1981, nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 25. März 2014 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund der Anerkennung als Flüchtling am 24. Juni 2015 eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde ihm in der Folge jeweils verlängert. Mit Gesuch vom 23. März 2020 ersuchte der Beschwerdeführer das Migrationsamt um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch mit formlosem Entscheid vom 1. April 2020 ab und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers um zwei Jahre. Nachdem der Beschwerdeführer auf Ersuchen hin am 23. November 2020 vom Migrationsamt eine beschwerdefähige Verfügung erhielt, erhob der Beschwerdeführer gegen die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Nachdem das Verwaltungsgericht am 15. März 2021 aufgrund der ausbleibenden Zahlung des Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde eintrat, zog der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid vor Bundesgericht. In der Folge zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vor Bundesgericht zurück.

 

2. Mit Entscheid vom 17. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer vom Staatssekretariat für Migration (SEM) als staatenlos anerkannt.

 

3. Mit Gesuch vom 5. März 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung, welches das Migrationsamt erneut aufgrund des Sozialhilfebezuges abwies. Wiederum erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtbeschwerde, woraufhin das Verwaltungsgericht am 5. Dezember 2022 auf die Beschwerde erneut nicht eintrat. Ebenfalls trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein.

 

4. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 ersuchte der Beschwerdeführer abermals um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

 

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 ab.

 

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 1. Oktober 2024. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Folge reichte der Beschwerdeführer diverse Eingaben ein, letztmals am 11. Januar 2025.

 

7. Das Migrationsamt schloss mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 namens des Departements des Innern auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

 

8. Mit Verfügung vom 14. und 16. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein ausgefülltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inkl. sämtlicher erforderlicher Belege einzureichen. Ferner wurde er darauf hingewiesen, er habe um die Mandatierung eines Rechtsvertreters selbst besorgt zu sein.

 

9. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 wurde auf die Einforderung weiterer Belege zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig verzichtet.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Nach Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c). Gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 34 Abs 2 lit. b und c erfüllen und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können. Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen (Art. 34 Abs. 3 AIG).

 

2.2 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

 

2.3 Nach Ziffer 3.5.4.3 der Weisungen und Erläuterungen, I. Ausländerbereich, des SEM (Stand 1. Januar 2025) richtet sich bei anerkannten Staatenlosen im Sinne des Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 AIG. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Die Aufenthalte während des Asylverfahrens, während einer vorläufigen Aufnahme oder im Rahmen einer humanitären Aktion werden nicht mitgezählt.

 

2.4 Das Stellen eines neuen Gesuchs darf grundsätzlich nicht dazu dienen, rechtskr.tige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassung wegen nur verpflichtet auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).

 

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Informationen des Migrationsamtes über seinen Sozialhilfebezug seien ungenau und spiegelten nicht das vollständige Bild wider. Er fordere eine chronologische Darstellung der erhaltenen Unterstützung unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie. Er habe vier Empfehlungsschreiben von Schweizer Freunden eingereicht, welche seinen Antrag auf die Niederlassungsbewilligung unterstützen würden. Diese hätte das Migrationsamt ignoriert. Er könne eine aussergewöhnliche Bemühung hinsichtlich der gesellschaftlichen und beruflichen Integration vorweisen.

 

3.2 Das Migrationsamt verweist in seinem Entscheid auf den erfolgten Sozialhilfebezug durch den Beschwerdeführer. Aufgrund der aktuellen Erwerbslosigkeit seit Januar 2024 und dem Restanspruch auf Arbeitslosentaggeld bis 31. Dezember 2025 könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine neue Stelle finden werde und zukünftig nicht mehr sozialhilferechtlich unterstützt werden müsse.

 

4.1 Der Beschwerdeführer reiste am 25. März 2014 als Asylsuchender in die Schweiz ein. Notabene hat er aus eigenem Willen am 25. Januar 2022 die Staatenlosigkeit beantragt (AS 305, 359), was er wiederholt zu verkennen scheint. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung. Die erneut vorgebrachten unsubstantiierten Vorwürfe der Sklaverei, Diskriminierung, u.Ä. sind nicht zu hören, zumal das Verwaltungsgericht bereits im Urteil VWBES.2024.194 auf die haltlosen Vorwürfe des Beschwerdeführers eingegangen ist. Dass der Beschwerdeführer den Entscheid VWBS.2024.194 im vorliegenden Verfahren erneut monieren will, geht nicht an, zumal es sich beim vorliegenden Verfahren nicht um ein Beschwerdeverfahren in dieser Sache handelt und der Beschwerdeführer bereits erfolglos Beschwerde beim Bundesgericht geführt hat.

 

4.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 24. Juni 2015 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Der mögliche Zeitpunkt zur Prüfung einer ordentlichen Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 1 lit. a AIG fällt somit auf den 23. Juni 2025. Wichtige Gründe für eine Erteilung nach kürzerem Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 3 AIG bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Diese sind auch nicht ersichtlich. Gemäss den Akten arbeitete der Beschwerdeführer während seines hiesigen Aufenthaltes in einer ersten Phase von ca. Februar 2015 bis September 2017 zeitweise studienbegleitend als Business Development Officer und sodann überwiegend als Trainee bei verschiedenen Arbeitgebern, wobei seine Arbeitseinsätze jeweils befristet erfolgten. Die Arbeitseinsätze datieren gemäss seinem Lebenslauf vom August 2018 bis Januar 2019, Oktober 2019 bis März 2021, April 2021 bis Juni 2021, Juli 2021 bis September 2021, Februar 2022 bis September 2022 (AS 514-516). Sein letzter Arbeitseinsatz erfolgte wiederum als Trainee bei der [...] und dauerte vom 15. Februar 2023 bis am 31. Dezember 2023 (AS 565-566). Der Beschwerdeführer arbeitete somit überwiegend befristet, weshalb er sozialhilferechtlich unterstützt werden musste. Der Beschwerdeführer bezog vom 1. November 2015 bis am 28. Februar 2022 (AS 425-445) und ab dem 1. November 2022 bis am 28. Februar 2023 (AS 487) Sozialhilfe von bisher insgesamt CHF 140'465.59 (AS 547). Der Beschwerdeführer konnte sich demnach – trotz abgeschlossenem Masterabschluss – nicht nachhaltig auf dem hiesigen Arbeitsmarkt beruflich integrieren und für seinen Lebensunterhalt eigenständig aufkommen. Dass die fehlende Anstellung des Beschwerdeführers auf Diskriminierung basiert, kann ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer keine überzeugenden Gründe resp. Vorfälle ins Recht legen kann. Eine überdurchschnittliche wirtschaftliche Integration, welche für den vorzeitigen Erhalt einer Niederlassungsbewilligung relevant ist, kann der Beschwerdeführer nicht vorbringen. Zudem liegt aufgrund des Sozialhilfebezugs ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vor, wodurch er auch die Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 4 AIG für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht erfüllt. Seit dem 1. Januar 2024 ist der Beschwerdeführer wiederum erwerbslos und erhält deshalb Arbeitslosentaggelder bis am 31. Dezember 2025. Indem der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr keiner Arbeit mehr nachgeht, ist ein erneuter Sozialhilfebezug höchstwahrscheinlich. Die Schreiben von Freunden (AS 618-620, 623) sind als Parteibehauptungen zu werten und vermögen die Tatsache der anhaltenden Erwerbslosigkeit und die hohe Wahrscheinlichkeit eines erneuten Sozialhilfebezugs nicht zu entkräften. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer keine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

 

6.1 Nach § 39ter i.V.m. § 76 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn das Verfahren nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

 

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2024 vom 27. März 2024 E. 2.3. ff.).

6.2 Der Beschwerdeführer ersuchte bereits wiederholt erfolglos um eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Seine (finanzielle) Situation hinsichtlich des Sozialhilfebezugs und Erwerbslosigkeit blieb dabei gleich. Aufgrund der langanhaltenden Arbeitslosigkeit und im Wissen darum, aufgrund des Sozialhilfebezuges die Voraussetzungen der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht zu erfüllen, konnte der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, vorzeitig eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Zumal er auch vor Verwaltungsgericht keine Besserung der Situation anhand einer Erwerbsaufnahme geltend machen konnte, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Law

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_93/2025 vom 10. März 2025 nicht ein.