Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. März 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
alle vertreten durch C.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 B.___, geb. […], hat mit seiner Mutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in Thailand gelebt. Er besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft. Am 27. März 2021 reisten er und die Beschwerdeführerin (als Touristin) in die Schweiz ein. Seither lebt B.___ in der Schweiz bei der Schwester seiner Mutter, D.___ und deren Ehemann, C.___. Am 2. Mai 2021 wandte sich C.___ mit dem Ersuchen, die Beschwerdeführerin möchte bei ihrem Sohn in der Schweiz bleiben, an das Migrationsamt (MISA). Dieses teilte ihm mit, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz bis am 24. Juni 2021 zu verlassen. Für einen längerfristigen Aufenthalt sei bei der schweizerischen Vertretung im Ausland ein entsprechender Visumantrag sowie von der gesuchstellen Person ein Gesuch um Familiennachzug bei der Wohngemeinde in der Schweiz einzureichen. Der Entscheid sei im Ausland abzuwarten (AS 48). Am 5. Mai 2022 ging beim MISA das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin ein. Am 7. Juni 2023 bewilligte das MISA namens des Departements des Innern (DdI) das Gesuch. Der Beschwerdeführerin wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, jedoch nur bis zum Erreichen des 18. Lebensjahrs ihres Sohnes. Die Aufenthaltsbewilligung wurde daher bis […] 2024 befristet und die Beschwerdeführerin angehalten, die Schweiz anschliessend zu verlassen (AS 152 ff.). Am 21. Juni 2023 reiste die Beschwerdeführerin wieder in die Schweiz ein (AS 158 ff.).
1.2 Am 25. April 2024 ging eine Verfallsanzeige der Beschwerdeführerin beim MISA zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein (AS 166 f.). Am 21. August 2024 gewährte das MISA der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum. Sie, ihr Sohn und C.___ liessen sich dazu am 30. August 2024 vernehmen (AS 179 ff).
Mit Verfügung vom 23. September 2024 verweigerte das MISA namens des DdI eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Sie habe die Schweiz und den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Dezember 2024 zu verlassen. Sie sei zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raums, welcher sie aufnehme, verpflichtet. Vor der Ausreise habe sie sich bei der Einwohnergemeinde ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
2. Gegen diese Verfügung liessen B.___ und A.___ am 3. Oktober 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___ sei zu verlängern.
3. Am 28. Oktober 2024 beantragte das MISA namens des DdI die Abweisung der Beschwerde.
4. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 18. November 2024 auf weitere Bemerkungen. Am Antrag auf Gutheissung der Beschwerde werde festgehalten.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde von C.___, D.___ und E.___. Sie sind durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und damit nicht zur Beschwerde legitimiert. C.___ amtet indessen als Vertreter von B.___ und A.___.
2.1 Das MISA begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, durch Erreichen der Volljährigkeit sei der Anspruch des Sohnes der Beschwerdeführerin zum Schutz seines Familienlebens nach Art. 8 EMRK dahingefallen; zumal die EMRK in erster Linie die Kernfamilie schütze. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegen würde, welches einen Anspruch auf Erteilung eines Anwesenheitsrechts begründen würde. Der Beschwerdeführerin sei bereits mittels Verfügung vom 7. Juni 2023 klar aufgezeigt worden, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz lediglich bis zur Volljährigkeit ihres Sohnes bewilligt werde und sie die Schweiz nachher verlassen müsse. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liege nicht vor. Der Beschwerdeführerin, welche erst seit einem Jahr in der Schweiz wohne, sei es zumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren.
2.2 Dazu liess A.___ ausführen, sie wäre bereits Ende Februar 2024 nach Thailand zurückgekehrt, wenn ihr nicht von den Migrationsbehörden am 30. August 2023 ein Aufenthaltstitel B, gültig bis 30. Juni 2024, ausgestellt worden wäre. Gestützt auf diesen habe sie ihre Zukunft in der Schweiz geplant und nicht mehr in Thailand. In der angefochtenen Verfügung werde mit keinem Wort erwähnt, weshalb ihr dieser Aufenthaltstitel überhaupt erteilt worden sei. Den dadurch ausgelösten Schlamassel habe das Migrationsamt zu verantworten. Die Beschwerdeführerin habe das berechtigte Interesse, ausstehende Alimentenzahlungen in den nächsten Jahren einzutreiben.
3. Nach Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) wird die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Abs. 3). Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat‑ und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).
4.1 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug war mit Verfügung vom 7. Juni 2023 gestützt auf Art. 8 EMRK gutgeheissen worden. Dies im Rahmen eines umgekehrten Familiennachzugs, damit der minderjährige Sohn mit der Beschwerdeführerin zusammenleben konnte. Die Aufenthaltsbewilligung war bis zum 29. Februar 2024 befristet worden, d.h. bis zum Erreichen der Volljährigkeit von B.___. Diese Verfügung ist rechtskräftig.
Das MISA hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen. Ihr Sohn ist nun volljährig. Um gestützt auf die Beziehung zu ihm einen potenziellen Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten zu können, müsste ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2023 E. 1.2.3). Ein solches ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Es ist zwar absolut verständlich, dass die Beschwerdeführerin für ihren Sohn da sein will, auch wenn dieser nun 18 jährig geworden ist. Eine moralische und allenfalls finanzielle Unterstützung begründet indessen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführerin war bekannt, dass ihr nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit ihres Sohnes ein Aufenthaltsrecht bewilligt wurde und sie anschliessend die Schweiz wieder verlassen muss. Wie das MISA zutreffend erwähnt, ist es daher in der Tat nicht ersichtlich, auf welche andere Rechtsgrundlage sie sich stützen will, um ihren weiteren Verbleib in der Schweiz rechtfertigen zu können.
Ergänzend anzufügen ist, dass sie sich auch nicht auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.210) berufen kann. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 VZAE): die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG (lit. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) (lit. b wurde aufgehoben). Diese Kriterien erfüllt die Beschwerdeführerin nicht. Ihr Sohn ist nun volljährig, sie lebt erst seit kurzer Zeit in der Schweiz, ist in Thailand integriert, hat dort gearbeitet und in Thailand lebt auch noch eine Tochter. Eine Rückkehr ist ihr daher zumutbar. Daran ändert nichts, dass sie sich in der Schweiz noch um die Eintreibung ausstehender Alimente kümmern möchte. Wie sich zeigt (Beschwerdebeilage 3), hat sie sich diesbezüglich bereits in der Vergangenheit von ihrem Schwager vertreten lassen.
4.2 Ein Anspruch auf Verlängerung steht ihr schliesslich auch deshalb nicht zu, weil ihr im August 2023 – trotz Verfügung vom 7. Juni 2023 – eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden ist, gültig bis Ende Juni 2024. Dass dieses Vorgehen für die Beschwerdeführerin und deren Familie widersprüchlich erschien, ist zwar verständlich. Wie das MISA in der Vernehmlassung vom 28. Oktober 2024 aber ausführt, war dies darauf zurückzuführen, dass es der Beschwerdeführerin – angesichts des Umstandes, dass ihr ein befristetes Anwesenheitsrecht nach Art. 8 EMRK zu ihrem Sohn bewilligt worden war –, keine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer von weniger als 12 Monaten erteilen konnte. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) werde bei der Eingabe des entsprechenden Zulassungscodes automatisch eine Aufenthaltsbewilligung ausgelöst.
Es ist daher nachvollziehbar, dass die Aufenthaltsbewilligung ab dem Datum der Einreise am 21. Juni 2023 für ein Jahr ausgestellt worden ist. Dies bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdeführerin nun deswegen einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätte. Von den Migrationsbehörden hätte indessen erwartet werden dürfen, dass sie die Beschwerdeführerin näher orientiert hätten. So hätte vermieden werden können, dass diese unterschiedliche Signale von den Behörden erhält (sofern es der Behörde aufgrund der Automatik der Vorgänge überhaupt aufgefallen ist). Andererseits hätte sich auch die Beschwerdeführerin an das MISA wenden und sich erkundigen können, weshalb ihr nun trotz der Verfügung vom 7. Juni 2023 eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis 30. Juni 2024, ausgestellt worden sei.
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführerin kann die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden. Sie wird weggewiesen und hat die Schweiz – und auch den Schengen-Raum (vgl. Art. 26b Abs. 1 lit a Ziff. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen, VVWAL, SR 142.281) –, unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall, zu verlassen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf den 30. Juni 2025 festzulegen. Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Ausreise ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird nicht verlängert. Sie wird weggewiesen und hat die Schweiz und den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 30. Juni 2025 zu verlassen.
3. A.___ hat sich vor der Ausreise ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und sich die Ausreise an der Grenze bestätigen zu lassen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier