Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 16. Januar 2025    

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Céline Ruchat,     

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Familiennachzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. [...] 1937 in [...] (Italien), schweizerischer Staatsangehöriger, war seit 1997 verwitwet. Am [...] 2022 heiratete er in [...] die brasilianische Staatsangehörige B.___, geb. [...] 1973. Am 17. Juni 2024 ging beim Migrationsamt (MISA) ein Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Ehefrau ein (AS 1 ff.). Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 ersuchte das MISA den Beschwerdeführer um weitere Unterlagen und die Beantwortung diverser Fragen (AS 38 f.). Der Beschwerdeführer nahm dazu am 3. Juli 2024 Stellung (AS 40 f.). Am 23. August 2024 gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Abweisung des Familiennachzugsgesuchs. Aufgrund der eingereichten Fotos und Belege könne zwar von einer freundschaftlichen Beziehung ausgegangen werden, eine eheähnliche Beziehung sei jedoch nicht ersichtlich (AS 56 ff.). Der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwältin Céline Ruchat, liess sich dazu am 5. September 2024 vernehmen (AS 90 ff.).

 

Mit Verfügung vom 20. September 2024 wies das MISA namens des Departements des Innern (DdI) das Gesuch um Familiennachzug zu Gunsten von B.___ ab.

 

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 10. Oktober 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung sowie auf Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten seiner Ehefrau B.___ (Ziff. 1). Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Als Verfahrensantrag wurde die Befragung verschiedener Personen als Zeugen beantragt. Am 14. Oktober 2024 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben von Don [...] zu den Akten reichen.

 

3. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2024 beantragte das MISA die Abweisung der Beschwerde.

 

4. Am 27. November 2024 führte das Verwaltungsgericht unter dem Vorsitz von Oberrichterin Obrecht Steiner eine Instruktionsverhandlung durch. Dabei wurden neben dem Beschwerdeführer dessen Söhne C.___ und D.___ als Zeugen befragt (vgl. die entsprechenden Protokolle). Die Vertreterin des Beschwerdeführers präzisierte im Anschluss ihre Rechtsbegehren dahingehend, dass der Antrag gemäss Ziff. 1 bestätigt werde, dass auf den Eventualantrag gemäss Ziff. 2 aber verzichtet werde.

 

5. Nach Zustellung der Protokolle liess sich der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2024 zu seinen Aussagen und denjenigen seiner Söhne sowie einigen anlässlich der Instruktionsverhandlung aufgeworfenen Punkten vernehmen. Gleichzeitig reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein. Das MISA liess sich nicht mehr vernehmen.

 

6. Für die Standpunkte der Parteien und die Aussagen des Beschwerdeführers sowie von dessen Söhnen anlässlich der Instruktionsverhandlung wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Das MISA begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestehe ein Altersunterschied von 36 Jahren. Dies sei ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. Überdies bestehe für die Ehefrau ohne Familiennachzug zum Beschwerdeführer keine Möglichkeit, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Aufgrund der eingereichten Fotos und Belege der gegenseitigen Besuche könne zwar von einer freundschaftlichen Beziehung ausgegangen werden, eine eheähnliche Beziehung sei jedoch nicht ersichtlich. Die genannten Indizien liessen es als zweifelhaft erscheinen, dass tatsächlich die Absicht bestehe, eine auf längerfristige Dauer ausgelegte Lebensgemeinschaft zu begründen. Der anfängliche Verdacht, dass die Ehefrau durch die Heirat mit dem Beschwerdeführer die Vorschriften des AIG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt umgehen wolle, habe im Rahmen der Stellungnahme nicht entkräftet werden können. Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens seien die Ansprüche nach Art. 42 AIG offensichtlich erloschen. Art. 8 EMRK sei nicht verletzt.

 

3. Dazu liess der Beschwerdeführer ausführen, es lägen zahlreiche Indizien vor, die für eine gelebte Ehe sprächen. Diese seien vom MISA aber unberücksichtigt gelassen worden. So sei die Heirat nicht im Zusammenhang mit einem drohenden Wegweisungsverfahren gestanden. Im Gegenteil, hätten die Ehegatten doch zunächst beabsichtigt gehabt, gemeinsam in Brasilien zu leben. Aus gesundheitlichen Gründen des Beschwerdeführers (ärztliche Behandlung der Makuladegeneration mit Spritzen) hätten sie sich umentschieden. Die Absicht der Ehefrau, in die Schweiz zu kommen, gründe einzig auf dem Wunsch, ein Eheleben zu führen. Es gebe keine weiteren finanziellen oder familiären Interessen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Ehegatten bereits seit bald 15 Jahren ein Paar seien. Sie hätten sich regelmässig besucht und stünden täglich per WhatsApp oder telefonisch in Kontakt. Auch die Fotos zeigten, dass es sich bei der Beziehung der Ehegatten um mehr als eine freundschaftliche, geschweige denn um eine väterliche, wie das MISA erwähne, handle. Es liege keine Scheinehe vor.

 

4. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, AIG, SR 142.20).

 

Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen laut Art. 51 Abs. 1 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (lit. b).

 

Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG umfasst auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen. Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen. Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein. Entsprechende Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher Kulturkreise Schwierigkeiten bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt. Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben und eine fehlende Eingliederung in den jeweiligen (erweiterten) Familienverband des anderen. 

 

Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt. Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (Urteil 2C_106/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3.2 ff. mit Hinweisen).

 

5. Für das Vorliegen einer Scheinehe spricht vorliegend nur der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten von 36 Jahren. Dies reicht nicht aus, um von einer Scheinehe auszugehen, sprechen doch sämtliche weiteren Indizien gegen eine solche.

 

Die Ehegatten haben sich anlässlich der Hochzeit der Schwester der Ehefrau im Jahr 2009 kennengelernt. Diese Schwester war dem Beschwerdeführer seit Jahren bekannt gewesen, weil sich seine verstorbene Frau und er um sie als Kind gekümmert resp. sie unterstützt hatten. Die Ehegatten sind seit 2010, d.h. also seit fast 15 Jahren, ein Paar. Dass sie erst im Jahr 2022 geheiratet haben, konnte der Beschwerdeführer anlässlich der Instruktionsverhandlung glaubhaft erklären, nämlich, dass sie gemäss der kulturell bedingten Auffassung seiner Ehefrau eigentlich ohnehin verheiratet gewesen seien und dass sie noch habe warten wollen, bis ihre Kinder volljährig gewesen seien.

 

Der Beschwerdeführer konnte auch glaubhaft erklären, dass ursprünglich ein Zusammenleben in Brasilien geplant gewesen war, sie sich aber wegen seiner Makuladegeneration umentschieden hätten. Zu deren Behandlung muss er sich regelmässig einer Therapie mit Spritzen unterziehen, was in der Schweiz sichergestellt ist.

 

Aufgrund der Akten muss weiter angenommen werden, dass die Ehefrau nicht aus finanziellen Gründen in die Schweiz kommen will, verfügt sie doch über eine gute Ausbildung und geht in Brasilien einer Arbeit nach. In Brasilien leben auch zwei ihrer Kinder. Entgegen der Auffassung des MISA spricht der Umstand, dass die Ehefrau ohne Familiennachzug zum Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit hätte, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, folglich nicht für eine Scheinehe, da gar nicht davon auszugehen ist, dass sie ohne Heirat mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz hätte kommen wollen.

 

Ferner sprechen die eingereichten Fotos entgegen der Auffassung des MISA nicht nur für eine freundschaftliche oder gar väterliche Beziehung zwischen den Ehegatten, sondern viel mehr für eine Beziehung zwischen (Ehe)Partnern. Belegt sind auch regelmässige Besuche zwischen den Ehegatten und Kontakte mittels WhatsApp. Schliesslich haben auch beide Söhne des Beschwerdeführers anlässlich der Instruktionsverhandlung als Zeugen bestätigt, dass es sich bei der Beziehung ihres Vaters zu seiner Ehefrau um eine Liebesbeziehung und nicht nur um eine freundschaftliche handelt. Dabei kann insbesondere auf die Aussagen von C.___ verwiesen werden, der mit seinem Vater in der gleichen Wohnung lebt und deshalb gut beurteilen kann, um welche Art Beziehung es sich zwischen diesem und dessen Ehefrau handelt.

 

Zusammenfassend lässt die Indizienlage somit keinen klaren Schluss auf eine Scheinehe zu und ein Missbrauch ist nicht zu erkennen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, das Vorliegen einer Scheinehe sei erstellt.

 

6. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 20. September 2024 somit aufzuheben. Das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers zugunsten seiner Ehefrau B.___ ist zu bewilligen.

 

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen.

 

Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Rechtsanwältin Céline Ruchat macht eine Entschädigung von total 22,95 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend. Dies ist vom Stundenansatz her angemessen. Beim Aufwand kann hingegen nur derjenige für das Beschwerdeverfahren vergütet werden, d.h. ab 30. September 2024. 2,92 Stunden sind folglich abzuziehen, womit ein Aufwand von 20,03 Stunden zu entschädigen ist. Bei den Auslagen ist nicht ersichtlich (detailliert ausgewiesen sind sie nicht), weshalb bei der gegebenen Aktenlage (100 Seiten) CHF 229.00 für Kopien, Telefonate und Porti angefallen sein sollen. Die Auslagen sind daher ermessensweise auf CHF 120.00 festzusetzen. Inklusive Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung damit CHF 5'542.80, zahlbar durch den Staat Solothurn.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Departements des Innern vom 20. September 2024 aufgehoben und dem Beschwerdeführer der Familiennachzug zu Gunsten seiner Ehefrau bewilligt.

2.     Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3.     Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Céline Ruchat, eine Parteientschädigung von CHF 5'542.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                     Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                             Ramseier