Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Dezember 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Lebensmitteltransport
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 wies die Lebensmittelkontrolle die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gestützt auf die Inspektion des Transportfahrzeugs vom 4. Juli 2023 an, die gemäss Anhang beanstandeten Abweichungen lebensmittelrechtlicher Vorgaben sofort zu beheben oder zu korrigieren (Ziff. 1), bis spätestens am 20. Juli 2023 die Ursachen der festgestellten Mängel abzuklären und die Kantonale Lebensmittelkontrolle Solothurn über das Ergebnis der Abklärungen schriftlich zu informieren (Ziff. 2) und bis am 20. Juli 2023 der Kantonalen Lebensmittelkontrolle Solothurn die Personalien (Geburtsdatum, Heimatort und aktuelle Wohnadresse) von Herrn C.___ schriftlich mitzuteilen (Ziff. 3).
Gemäss erwähntem Anhang waren betreffend Selbstkontrolle folgende Abweichungen festgestellt worden:
- Rückverfolgbarkeit nicht gewährleistet: keine Lieferscheine oder Rechnungen für die geladene Ware dabei
- Offensichtlich ungenügend / nicht umgesetzt.
Betreffend das Kühlfahrzeug waren folgende Abweichungen festgestellt worden:
- Produkte mit Kühlhaltevorschrift 5°C / Keine Zonentrennung
- Tiefkühlprodukte mit Kühlhaltevorschrift -18°C / Keine Zonentrennung
- Tiefkühlprodukte mit Kühlhaltevorschrift -18°C bis -4,7°C transportiert (Hamburger)
- Tiefkühlprodukte mit Kühlhaltevorschrift -18°C bis -11°C transportiert (Cevapcici)
- Kühlaggregat funktionierte zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht.
1.2 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2023 Einsprache und ersuchte um eine Fristerstreckung infolge Abwesenheit. Die Lebensmittelkontrolle gewährte diese telefonisch bis 20. August 2023. Am 21. August 2023 teilte Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin mit und ersuchte um Fristerstreckung zur Begründung der Einsprache.
Mit Verfügung vom 29. August 2023 wies die Lebensmittelkontrolle die Einsprache ab. Betreffend die Punkte 2 und 3 der Verfügung vom 10. Juli 2023 wurde eine Fristverlängerung bis am 15. September 2023 gewährt.
Am 15. September 2023 liess die Beschwerdeführerin zu den Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 10. Juli 2023 eine Stellungnahme einreichen. Bezüglich der Verfügung vom 29. August 2023 werde eine Beschwerde ausdrücklich vorbehalten. Am 29. September 2023 wurde die entsprechende Beschwerde erhoben.
1.3 Mit Entscheid vom 1. Februar 2024 hiess das Departement des Innern (DDI) die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, hob die Verfügung vom 29. August 2023 auf und wies die Angelegenheit an die Lebensmittelkontrolle zur Neubeurteilung zurück. Mit Entscheid vom 17. Mai 2024 wies die Lebensmittelkontrolle die Einsprache ab.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2024 beim DDI Beschwerde erheben. Mit Entscheid vom 25. September 2024 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen auf dessen Aufhebung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Die Lebensmittelkontrolle beantragte am 22. Oktober 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
4. Das DDI beantragte am 30. Oktober 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit Verweis auf die Akten und den Departementalentscheid vom 25. September 2024 verzichtet.
5. Am 2. Dezember 2024 liess die Vertretung der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote einreichen.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerde zu Handen des DDI im Wesentlichen vorbringen, im Anhang des Inspektionsberichts der Lebensmittelkontrolle vom 10. Juli 2023 sei unzutreffend festgestellt worden, dass das Kühlaggregat des Transportfahrzeugs nicht funktioniert haben solle. Die Kühlanlage sei in einem technisch einwandfrei funktionierenden Zustand gewesen. Die Gründe für das angebliche Nicht-Funktionieren seien vielmehr in den durch die Kontrollen geschaffenen Umständen und der falschen Handhabung des Kühlsystems insgesamt gelegen. Für einen ordentlichen Betrieb des verbauten Kühlaggregats müsse der Fahrzeugmotor laufen und die Türen müssten geschlossen sein, was aufgrund der Kontrollen nicht der Fall gewesen sei. Dass bei den Cevapcici bloss eine Temperatur von -11°C festgestellt worden sei, möge zutreffen, dies sei jedoch nicht der Beschwerdeführerin vorwerf- oder zurechenbar. Die Umstände der beiden Kontrollen, zuerst durch die Polizei, dann durch die Lebensmittelkontrolle, hätten dazu geführt, dass die Kühlanlage des Fahrzeugs gar nicht richtig habe kontrolliert werden können. So seien die Türen des Transporters bei hohen Aussentemperaturen zu lange offen gestanden. Das Offenlassen der Türen habe zudem aufgrund der Funktionsweise des Kühlaggregats verhindert, dass dieses habe anlaufen und die Temperatur absenken können. Auch durch die Fahrt von Oensingen nach Solothurn habe die erheblich erwärmte Raumluft nicht ausreichend gesenkt werden können. Schliesslich seien die Türen auch bei der Inspektion durch die Lebensmittelkontrolle mehrfach gleichzeitig geöffnet gewesen und offen gelassen worden. Die zu hohe Temperatur bei den kontrollierten Tiefkühlprodukten habe somit nicht die Beschwerdeführerin zu verantworten.
Bezüglich der Hamburger sei zudem darauf hinzuweisen, dass diese für ein am selben Tag geplantes Fest vorgesehen gewesen seien, weswegen sie gemäss Bestellung mindestens angetaut hätten geliefert werden sollen. Es sei deshalb nicht nötig gewesen, die Hamburger zwecks weiterer Lagerung auf der vorgeschriebenen Kühltemperatur zu halten. Zu berücksichtigen sei auch, dass die transportierten Produkte für die jeweiligen Kunden in entsprechenden Kisten vorsortiert würden und bereits da darauf geachtet werde, dass die unterschiedlichen Produktkategorien voneinander getrennt seien. Durch die Kisten werde zudem verhindert, dass die verschiedenen Produkte miteinander in Berührung kämen. So könnten bislang nicht gefrorene Frischprodukte nicht über- oder gar durchfrieren.
Bezüglich der Lieferscheine sei es aus nicht rekonstruierbaren Gründen zu einer versehentlichen Verwechslung gekommen. Die Rückverfolgbarkeit der geladenen Produkte wäre aber gewährleistet resp. die Papiere wären ohne Weiteres einzuholen gewesen.
2.2 Das DDI begründete den Entscheid vom 25. September 2024 damit, bezüglich der Rückverfolgbarkeit der Lieferpapiere hätte die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit gehabt, die korrekten Lieferscheine zu besorgen resp. nachzureichen. Betreffend die Hamburger sei festzuhalten, dass die Temperaturvorschriften selbstredend einzuhalten seien, trotz anderweitigen Kundenwünschen. Hinsichtlich der Ausführungen zu den Cevapcici sei festzuhalten, dass der Inspektionsbeginn durch die Lebensmittelkontrolle um 10.00 Uhr begonnen habe. Dies bedeute, dass die Verkehrskontrolle lediglich ungefähr 15 Minuten gedauert habe. Auf der Fahrt von Oensingen nach Solothurn hätte die Temperatur der Tiefkühlprodukte – sofern das Kühlaggregat des Fahrzeugs überhaupt funktioniert habe – wiederum sinken müssen. Die Temperaturmessung durch die Lebensmittelkontrolle sei bereits 15 Minuten nach Beginn der Inspektion vorgenommen worden. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass die festgestellte zu hohe Temperatur auf die Kontrollen durch die Polizei oder die Lebensmittelkontrolle zurückzuführen sei. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass der Fahrzeuglenker zu Beginn der Inspektion durch die Lebensmittelkontrolle und vor der Öffnung der Fahrzeugtüren mehrfach aufgefordert worden sei, das Kühlaggregat einzuschalten, was nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der bereits durch die Polizei bemerkten Temperaturüberschreitungen im Rahmen der Verkehrskontrolle sei naheliegend, dass das Kühlaggregat bereits vor der Verkehrskontrolle nicht funktioniert habe. Was die Trennung der verschiedenen Produkte anbelange, sei der Vorinstanz bei der entsprechenden Beurteilung ein gewisser Ermessenspielraum einzuräumen. Diese als Fachbehörde habe festgestellt, dass die Trennung nicht hinreichend wahrgenommen worden sei, um die vorschriftsgemässen Temperaturen einhalten und einen Qualitätsverlust vermeiden zu können.
2.3 In der Beschwerde wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, die korrekten Lieferpapiere wären sowohl durch die Polizei als auch durch die Lebensmittelkontrolle während der Kontrolle als auch jederzeit danach ohne Weiteres über die Beschwerdeführerin einholbar gewesen. Beweismittel könnten bis zum Ende des Beweiserhebungsverfahrens eingebracht werden. Die korrekten Papiere würden daher nachgereicht.
Sämtliche Vorinstanzen blieben eine Erklärung schuldig, inwiefern bei einer gewöhnlichen, allgemeinen Verkehrskontrolle eine offensichtliche Nichteinhaltung der Temperaturvorschriften auffallen sollte. Der Fahrer des Transporters habe sich nicht entschieden (genug) ausdrücken können, um gegenüber der Polizei das Schliessen der Türen zu verlangen. Der Hinweis auf ein angebliches Senken der Temperatur während der Fahrt von Oensingen nach Solothurn sei unbehelflich, da keine Vergleichsmessung vorliege. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Kühlaggregat nicht funktionsfähig gewesen sein solle. Die Fehlermeldung «Niederdruckschalter offen» weise darauf hin, dass mindestens eine Frachtraumtüre des Lieferwagens offen gestanden sei, weshalb die Kühlanlage auch gar nicht hätte anspringen können. Die Vorinstanz unterlasse es auch, die Zeitverzögerung bis zum Anspringen des Aggregats zu berücksichtigen. Das Liefergut sei in dafür vorgesehenen Transportkisten untergebracht gewesen, was einen direkten Kontakt zwischen den unterschiedlichen Produktkategorien verunmögliche. Dies hätte berücksichtigt werden müssen.
3. Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0) dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, aus- oder durchführt, muss dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Er oder sie ist zur Selbstkontrolle verpflichtet. Die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle (Art. 26 Abs. 1 und 2 LMG). Die Pflicht zur Selbstkontrolle beinhaltet u.a. die Rückverfolgbarkeit und die Dokumentation (Art. 75 lit. c Ziff. 3 und 5 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV, SR 817.02). Lebensmittel müssen über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar sein. Die Unternehmen müssen hierfür Systeme und Verfahren einrichten, damit den Behörden auf deren Verlangen Auskünfte über Lieferanten und Unternehmen, denen sie ihre Produkte geliefert haben, erteilt werden können (Art. 28 Abs. 1 und 2 LMG). Die Informationen über Lebensmittel sind mindestens so lange zur Verfügung zu halten, bis angenommen werden kann, dass das Produkt konsumiert worden ist (Art. 83 Abs. 4 LGV mit Verweis auf die Abs. 2 und 3).
Die gute Hygienepraxis bei Lebensmitteln umfasst alle Massnahmen, die eine Beeinträchtigung von Rohstoffen, Zwischenprodukten und Halbfabrikaten sowie Endprodukten ausschliessen. Sie richtet sich nach den international gültigen Standards des Codex Alimentarius. Zur Sicherstellung der guten Hygienepraxis gehören insbesondere die Schulung des Personals und der betriebsinterne und -externe Transport (Art. 76 Abs. und 2 lit. d und f LGV). Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, müssen entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene angewiesen oder geschult sein; dies hat die verantwortliche Person zu gewährleisten (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung des EDI über Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln, Hygieneverordnung EDI, HyV).
Rohstoffe, Zutaten, Zwischenerzeugnisse und genussfertige Lebensmittel, die die Vermehrung pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, müssen bei Temperaturen aufbewahrt werden, die dies weitestgehend verhindern (Art. 24 Abs. 1 HyV). Tiefgefrorene Lebensmittel müssen bei –18 °C oder kälter gehalten werden. Die Kühlkette darf nicht unterbrochen werden. Die Lagertemperatur darf während des Transportes und beim Abtauen der Tiefkühlgeräte im Detailhandel kurzfristig erhöht werden. Die Produkttemperatur darf in den Randschichten –15 °C jedoch nicht übersteigen (Art. 25 Abs. 3 HyV). Fleisch und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die zum Tiefgefrieren bestimmt sind, müssen unverzüglich tiefgefroren und andauernd tiefgefroren gelagert und transportiert werden (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 HyV).
Dienen Transportbehälter der gleichzeitigen Beförderung von Lebensmitteln und anderen Waren oder von verschiedenen Lebensmitteln, so sind diese Erzeugnisse erforderlichenfalls streng voneinander zu trennen. Transportbehälter, die zur Beförderung von Lebensmitteln verwendet werden, die auf einer bestimmten Temperatur gehalten werden müssen, müssen so beschaffen sein, dass die Lebensmittel auf der geeigneten Temperatur gehalten werden können und dass eine Überwachung der Transporttemperatur möglich ist (Art. 12 Abs. 3 und 7 HyV).
4.1 Es ist unbestritten, dass der Fahrer des Transporters anlässlich der Inspektion vom 4. Juli 2023 nicht über die korrekten Lieferpapiere verfügte. Die Beschwerdeführerin hat die korrekten Papiere auch nie nachgereicht, weder im Einspracheverfahren noch im Verfahren vor der Vorinstanz oder im vorliegenden Verfahren, was im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen wäre (§ 26 Abs. 1 VRG). Die Rückverfolgbarkeit ist damit offensichtlich nicht gewährleistet (gewesen).
4.2 Das DDI erwähnt zu Recht, dass die festgestellte, zu hohe Temperatur bezüglich des transportierten Fleisches (Cevapcici und Hamburger) nicht auf die erfolgte Kontrolle zurückgeführt werden kann. Die polizeiliche Kontrolle hatte offenbar um 9:20 begonnen (kaum leserliche Kopie), die Fotos der Lebensmittelkontrolle wurden zwischen 10:15 Uhr und 10:19 Uhr erstellt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beginn der Inspektion bei der Lebensmittelkontrolle um 10.00 Uhr korrekt angegeben worden ist. Bei einer Fahrdauer von Oensingen nach Solothurn von ca. 25 Minuten kann die Polizeikontrolle somit höchstens 15 Minuten gedauert haben (und nicht bis 10:45 Uhr). Während dieser Zeit können die Temperaturen nicht derart gestiegen sein, wie sie anschliessend gemessen wurden, auch wenn die Türen während der Kontrolle teilweise offen gestanden sein sollten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Temperaturen während der Fahrt von Oensingen nach Solothurn – bei funktionierendem Kühlaggregat – wieder hätten sinken müssen. Bei der Lebensmittelkontrolle erfolgte die Messung bereits um 10:15 Uhr, weshalb die Temperaturen auch dort nicht hatten merklich steigen können. Die Kühlung des Fahrzeugs muss demnach nicht oder nur ungenügend funktioniert haben, ansonsten sich die zu hohen Temperaturen beim Kühlgut nicht erklären lassen.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Kühlaggregat vom Fahrer des Transporters nicht in Betrieb hatte genommen werden können. Ob dies auf menschliches oder technisches Versagen zurückzuführen ist, ist in der Tat unerheblich. Eine Kühlung muss funktionieren resp. in Betrieb gesetzt werden können, um die vorgeschriebenen Temperaturen des transportierten Gutes sicherzustellen. Zudem erwähnt die Lebensmittelkontrolle in diesem Zusammenhang glaubhaft, dass der Fahrer in Solothurn nicht aufgefordert worden ist, den Motor abzustellen, er wurde nur aufgefordert, das Kühlaggregat einzuschalten (und dies zu Beginn der Inspektion, bei noch geschlossenen Türen), was er nicht vermochte. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bereits der Polizei die zu hohen Temperaturen im Fahrzeug aufgefallen waren, weswegen sie überhaupt Rücksprache mit der Lebensmittelkontrolle nahm und weswegen das Fahrzeug resp. das transportierte Gut in der Folge auch einer Inspektion unterzogen wurde. Weshalb der Polizei zu hohe Temperaturen bei einer Verkehrskontrolle nicht auffallen können sollen, ist nicht nachvollziehbar. Auch bei einem sonnigen Sommertag (oder u.U. gerade an einem sonnigen Sommertag) kann ohne Weiteres auffallen, dass beim Öffnen der Türe der Innenraum eines Fahrzeugs nicht sehr gekühlt wirkt. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein (Tief-)Kühlgut ohnehin nicht bereits nach einem gelegentlichen Öffnen einer Türe zu hohe Temperaturen aufweisen darf. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Auslieferungen (allenfalls an mehrere Kunden) Türen immer wieder geöffnet werden müssen.
Zusammenfassend kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die zu hohen Temperaturen, die beim Kühlgut unbestrittenermassen herrschten, auf die Verkehrskontrolle oder die Inspektion durch die Lebensmittelkontrolle zurückzuführen wären. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin bezüglich der Hamburger vorgebrachten Arguments des Kundenwunsches ist ergänzend festzuhalten, dass die Kühltemperaturen selbstverständlich unabhängig von derartigen allfälligen Wünschen einzuhalten sind.
4.3 Schliesslich kann der Lebensmittelkontrolle auch nicht vorgehalten werden, die fehlende Zonentrennung zwischen dem Tiefkühl- und dem Kühlbereich gerügt zu haben. Die Einrichtung einer Zonentrennung in einem Fahrzeug, in welchem gleichzeitig Tiefkühlgut und Kühlgut transportiert wird, entspricht der gesetzlich geforderten guten Hygienepraxis (vgl. Art. 76 LGV). Es ist absolut nachvollziehbar, dass das partielle oder vollständige Gefrieren von Produkten mit einer Kühlhaltevorschrift von +5 °C zu Qualitätsverlusten und in der Folge zu einer Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten führen kann. Auch wenn ein Frischprodukt grundsätzlich unter +5° C transportiert werden kann, darf es nicht einfrieren oder überfrieren, weil dies ansonsten das Produkt verändert und dessen Qualität beeinträchtigt (vgl. Stellungnahmen der Lebensmittelkontrolle vom 14. November 2023 und 17. Mai 2024).
5. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier