Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 12. Februar 2025      

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Rauber    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Amt für Justizvollzug,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Halbgefangenschaft


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. 1980, im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. März 2018 (STBER.2017.55) u.a. wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 20 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren (unter Anrechnung von 84 Tagen ausgestandene Untersuchungshaft), verurteilt.

 

2. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) verlängerte mit Entscheid vom 18. Februar 2020 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht und wies ihn und seine Familie aus der Schweiz weg. Er habe die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmevollzug zu verlassen. Dieser Entscheid ist rechtskräftig (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2021).

 

3. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 bewilligte das Amt für Justizvollzug (AJUV) dem Beschwerdeführer die Verbüssung der Freiheitsstrafe (10 Monate unter Anrechnung von 84 Tagen Untersuchungshaft) in Halbgefangenschaft und setzte den Antritt der Strafe im Vollzugszentrum [...] auf den 30. August 2021 fest. Der Beschwerdeführer trat die Haft in Halbgefangenschaft ordnungsgemäss auf den 30. August 2021 an.

 

4. Am 21. Oktober 2021 teilte das Vollzugszentrum [...] dem AJUV mit, der Beschwerdeführer sei vorerst bis zum 2. November 2021 krankgeschrieben. Es ersuchte das AJUV, dem Beschwerdeführer für die Dauer der Krankschreibung zur Weiterführung der Halbgefangenschaft die Haus-/Erziehungsarbeit gemäss Arztzeugnis im Umfang von 50 % zu bewilligen. Damit erklärte sich das AJUV mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 einverstanden. Daraufhin wurde die Krankschreibung des Beschwerdeführers mehrere Male verlängert, schliesslich bis Ende Jahr 2021, informell bis 14. Januar 2022.

 

5. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 unterbrach das AJUV den Vollzug der Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft ab 23. Dezember 2021. Der Strafunterbruch daure so lange, bis die ärztlichen Fachpersonen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von mindestens 20 Stunden pro Woche attestieren würden und dieser dadurch die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft wieder erfülle.

 

6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hob das AJUV mit Verfügung vom 29. Juli 2022 die Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft vom 27. Juli 2021 auf und wies sämtliche vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2022 gestellten Anträge ab. Es ordnete den Vollzug der Reststrafe von 102 Tagen mit Beginn am 29. August 2022 an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 20. März 2023 ebenfalls ab.

 

7. Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2024 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. März 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

 

8. Daraufhin eröffnete das Verwaltungsgericht ein neues Verfahren. Mit Eingaben vom 18. November 2024 und vom 9. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer die vom Verwaltungsgericht einverlangten Unterlagen (insbesondere Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis, Lohnabrechnungen September bis November 2024 sowie entsprechenden Stundenjournale) ein.

 

9. Das AJUV äusserte sich mit Schreiben vom 27. November 2024 zu den mit Eingabe vom 18. November 2024 (Arbeitsvertrag und Arbeitszeugnis) eingereichten Unterlagen. Danach liess es sich trotz Gelegenheit nicht mehr vernehmen.

 

10. Das Verfahren ist spruchreif. Für die Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Der Beschwerdeführer nahm per 1. Oktober 2022 wieder eine Arbeitstätigkeit auf (wobei er eine entsprechende Information an die Behörde unterliess und die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit erst im Beschwerdeverfahren vorbrachte). Neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel sind, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt (§ 52 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11), weshalb sowohl die im Beschwerdeverfahren VWBES.2023.5 dannzumal neu eingereichten Urkunden als auch die im vorliegenden Verfahren neu eingereichten Urkunden zu berücksichtigen sind.

 

3. Gemäss Art. 77b Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0, kann auf Gesuch des Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn (lit. a) nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht und (lit. b) der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft erfüllt. Aus dem von Amtes wegen eingeholten aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers (vom 11. Februar 2025) ist ersichtlich, dass keine Strafverfahren hängig sind. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer flieht oder weitere Straftaten begeht. Ausserdem belegt der Beschwerdeführer mit den im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen, dass er immer noch bei der [...] AG angestellt ist und zumindest vom September 2024 bis November 2024 im Durchschnitt über 20 Stunden in der Woche gearbeitet hat. Damit ist belegt, dass er einer geregelten Arbeit nachgeht und das Minimalpensum von 20 Stunden in der Woche erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist somit die Verbüssung der Reststrafe in Form von Halbgefangenschaft zu bewilligen. Das AJUV hat die Anordnung zur Verbüssung der vom AJUV festgelegten Reststrafe in Form von Halbgefangenschaft umzusetzen.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid des DdI vom 5. Dezember 2022 ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.

 

5. Rechtsanwältin Simone Kury macht für das Verfahren VWBES.2023.5 ein Honorar von insgesamt CHF 10'166.85 geltend. Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf, weil es die im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht neu eingereichte Tatsachenbehauptung, der Beschwerdeführer arbeite ab 1. Oktober 2022 wieder, zu Unrecht nicht berücksichtigte. Nach § 31bis Abs. 2 VRG auferlegt die Behörde derjenigen Partei, die neue Vorbringen verspätet ins Verfahren einbringt, die daraus entstehenden Mehrkosten, wenn sie ein Verschulden trifft. Wie im Urteil VWBES.2023.5 eingehend begründet wurde, ist es dem Versäumnis des Beschwerdeführers zuzuschreiben, dass er die Behörde nicht über die Wiederaufnahme seiner Arbeitstätigkeit informierte. Das Bundesgericht äusserte sich dazu nicht bzw. erwähnte im Gegenteil mehrmals, dass verspätete Geltendmachung bzw. Einreichung durch den Beschwerdeführer unter Umständen (d.h. bei Verschulden) zur Kostenfolge führen könne. Den Beschwerdeführer trifft ein vollumfängliches Verschulden, indem er es unterliess, dem AJUV bzw. dem DdI die Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit mitzuteilen. Das Bundesgericht rügte die im Urteil VWBES.2023.5 gemachten Sachverhaltsfeststellungen nicht, weshalb auf das Urteil VWBES.2023.5 verwiesen werden kann. Aufgrund seines Verschuldens hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 52 Abs. 2 Satz 2 VRG i.V.m. § 31bis Abs. 2 VRG die von Rechtsanwältin Kury geltend gemachten Aufwendungen selbst zu tragen. Hätte der Beschwerdeführer dem AJUV bzw. dem DdI seine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit mitgeteilt, wäre ein Beschwerdeverfahren vor dem DdI als auch vor dem Verwaltungsgericht gar nicht erst nötig gewesen. Das Bundesgerichtsverfahren wurde nötig, da das Verwaltungsgericht die neue Tatsache zu Unrecht nicht berücksichtigte. Dafür wurde der Beschwerdeführer bereits im Bundesgerichturteil entschädigt.

 

6. Für das vorliegende Verfahren hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von wie beantragt CHF 810.75 auszurichten.

 

Demnach wird verfügt und erkannt:

 

1.     Eine Kopie des Strafregisterauszugs vom 11. Februar 2025 geht an die Verfahrensbeteiligten.

2.     Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung des Departements des Innern vom 5. Dezember 2022 wird aufgehoben und im Sinne der Erwägungen an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.

3.     Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

4.     Der Kanton Solothurn hat A.___ für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 810.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                     Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                             Hasler