Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 1. Mai 2025        

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Weber-Probst    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

 

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,  vertreten durch Migrationsamt, 

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

 

betreffend     Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste gemäss Zentralem Migrationsinformationssystem erstmals im Jahr 2005 von Deutschland her in die Schweiz ein. Aufgrund einer Arbeitsaufnahme als Elektromonteur wurde dem Beschwerdeführer am 16. August 2007 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Diese wurde in der Folge – bis zum Wegzug des Beschwerdeführers nach Deutschland am 13. März 2011 – jeweils jährlich verlängert.

 

2. Am 1. Juli 2011 zog der Beschwerdeführer wiederum in die Schweiz, woraufhin ihm aufgrund einer Erwerbsaufnahme am 26. August 2011 erneut eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Seit dem 10. August 2012 ist er im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

 

3. Am 22. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

 

4. Nachdem das Migrationsamt diverse Abklärungen tätigte, welche neben der Verschuldung des Beschwerdeführers insbesondere einen getrübten strafrechtlichen Leumund ergaben, wurde der Beschwerdeführer alsdann mit Urteil des Obergerichts vom 3. Februar 2022 zu einer erneuten Freiheitsstrafe verurteilt.

 

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) mit Verfügung vom 27. September 2024 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers nicht und wies ihn aus der Schweiz weg.

 

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei er seine Beschwerde mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 begründete. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung, eventualiter sei er zu verwarnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Ferner werde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes, welcher noch zu bestimmen sei, ersucht.

 

7. In seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

 

8. Trotz wiederholter Aufforderung reichte der Beschwerdeführer betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine aktuellen Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen ein.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorgani­sationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Nach Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) und Art. 12 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) hat das AIG für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörige nur insoweit Geltung, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Das FZA regelt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht, weshalb Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG Anwendung findet.

 

2.2 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige Behörde Aufenthaltsbewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Der Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1). Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 80 Abs. 2 VZAE; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.1; 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2).

 

2.3 Da die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die damit verbundene Wegweisung einen Eingriff in die Freizügigkeitsrechte darstellt, müssen die Anforderungen betreffend die Einschränkung der Freizügigkeitsrechte gemäss Art. 5 Anhang I FZA berücksichtigt werden, sofern ein Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA besteht (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Auch für den Widerruf einer EU-/EFTA-Bewilligung bzw. deren Nichtverlängerung ist grundsätzlich ein Widerrufsgrund nach dem nationalen Recht erforderlich (Art. 2 Abs. 2 AIG; Art. 4 und 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP, SR 142.203). Zudem ist Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu beachten. Danach dürfen die durch das Abkommen gewährten Rechtsansprüche nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.

 

2.4 Art. 5 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Es ist deshalb jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdauernde Rückfallgefahr besteht. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20). Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass der Straftäter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; ebensowenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1103/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 4.3.1; 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 4.1; 2C_1008/2016 vom 14. November 2017 E. 4.1). Dies bedeutet indessen nicht, dass nicht auch andere Delikte wie Vermögensdelikte, Steuerdelikte oder Strassenverkehrsdelikte einschränkende Massnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA begründen können. Auch kann auch eine Vielzahl kleinerer Straftaten, welche jeweils für sich alleine genommen nicht geeignet sind, eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu begründen, eine Verweigerung des weiteren Aufenthalts rechtfertigen, wenn mit weiteren Straftaten zu rechnen ist (vgl. BGE 134 II 25 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3.2). Ein Verhalten kann demgegenüber nicht als hinreichend schwerwiegend betrachtet werden, um im Gebiete eines Vertragsstaates Beschränkungen der Einreise oder des Aufenthalts eines Angehörigen eines anderen Vertragsstaates zu rechtfertigen, wenn der erstgenannte Staat gegenüber dem gleichen Verhalten, das von eigenen Staatsangehörigen ausgeht, keine Zwangsmassnahmen oder andere tatsächliche und effektive Massnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergreift (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1; 129 II 215 E. 7.2, je mit weiteren Hinweisen). Die Feststellung einer gegenwärtigen Gefährdung bildet eine Grundvoraussetzung für einen zulässigen Eingriff in die Freizügigkeitsrechte; liegt deshalb keine solche Gefährdung vor, ist ein Eingriff bereits ohne Interessenabwägung nach Art. 5 Anh. I FZA unzulässig (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2 und E. 4.3.4 S. 185 bzw. 189). 

 

2.5 Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA muss schliesslich als Ganzes verhältnismässig sein (Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 7.1; 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.2). Verlangt ist eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (vgl. BGE 144 I 91 E. 4.2; 140 I 145 E. 3.1). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112). Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesser­licher) Delinquenz besteht praxisgemäss regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der ausländischen Täterin oder des ausländischen Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sie sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_50/2018 vom 14. August 2018 E. 3.2.4).

 

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestünde keine Rückfallgefahr. Die von ihm begangenen Delikte seien als Bagatelldelikte einzustufen und lägen Jahre bzw. Jahrzehnte zurück. Aufgrund des abgekürzten Verfahrens, welches ohne weitergehendes Beweisverfahren durchgeführt geworden sei, habe er keine weiteren Konsequenzen zu erwarten gehabt, auch nicht ausländerrechtliche. Er lebe mehr als 19 Jahre in der Schweiz, wobei sein Lebensmittelpunkt immer hier gelegen habe. Ihm sei der Wiederaufbau seines Lebensumfeldes in Deutschland nicht ohne Weiteres zumutbar. Dies umso mehr, als sich sein Gesundheitszustand ständig verschlechtere. Er müsste in Deutschland auf der Strasse leben. Zudem sei die dreimalig wöchentliche Dialyse nicht ohne weiteres in Deutschland zu organisieren. Ihm fehle es in Deutschland an einem Helfernetz. Mangels Geldes könne er sich nicht einmal eine Wohnung suchen resp. finanzieren.

 

3.2 Das Migrationsamt begründet seinen Entscheid damit, dass keine Anhaltspunkte für besonders günstige Verhältnisse bestünden, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten erkennen lasse. Es läge eine Rückfallgefahr vor. Die Lebens- und Daseinsbedingungen in Deutschland seien mit jenen in der Schweiz vergleichbar. Eine medizinische Versorgung sei in Deutschland gewährleistet und mit dem Gesundheitswesen in der Schweiz vergleichbar. Dem Beschwerdeführer sei zumutbar, in Deutschland ein neues Helfernetz aufzubauen. Ausserdem werde seine Schweizerische IV-Rente auch im Ausland ausgerichtet.

 

4.1 Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes in der Schweiz wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das Halten von Hunden, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Verwendens eines Telefon ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt, Unterlassens der Richtungsanzeige, mehrfacher Pornografie, mehrfacher versuchter Pornografie, Widerhandlungen gegen das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall sowie wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und Ungehorsams des Schuldners zu Bussen von insgesamt CHF 1’170.00, Geldstrafen von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00 bis CHF 50.00 und Freiheitsstrafe von total 20 Monaten verurteilt. In Deutschland wurde er ebenso straffällig und zu Geldstrafen verurteilt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den in der Schweiz zuletzt begangenen Delikte nicht um Bagatelldelikte, zumal er zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Die Bagatellisierung seiner Delinquenz weist stark auf eine Rückfallgefahr hin. Ferner kann diesbezüglich dem Urteil des Obergerichts vom 3. Februar 2022 entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren nicht kooperativ verhalten habe, sondern nebst den (zulässigen) bestreitenden Aussagen dem einvernehmenden Polizeibeamten den Handschlag verweigert und diesen als ein «Stück Scheisse» betitelt habe. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt, was sich leicht straferhöhend auswirkte (AS 187). Zudem hielt das Obergericht fest, dass sich das Gutachten vom 17. November 2017 dahingehend äusserte, als dass die grosse Verschlossenheit des Beschwerdeführers es erschwere, vertiefte Aussagen zu dessen persönlichem Entwicklungsgang zu machen. Es gäbe auch keine verfügbaren externen Quellen (Weigerung des Beschuldigten, andere Institutionen vom Berufsgeheimnis zu entbinden), die etwas Bedeutsames beitragen könnten. Der Beschwerdeführer hätte ein deutliches sexuelles Interesse an der minderjährigen und im Intellekt beeinträchtigten Privatklägerin, also einem Kind, erkennen lassen. Dieses sexuelle Interesse sei nicht auf eine kurze (jugendliche) Entwicklungsphase des Beschwerdeführers beschränkt und der Altersunterschied sei sehr gross gewesen. Damit seien die Kriterien erfüllt, diagnostisch von einer Pädophilie (ICD 10 F:65.4) sprechen zu können. Kurzfristig werde von einem tiefen Rückfallrisiko ausgegangen, mittel- und langfristig sei das Risiko für pädosexuelle Hands-on-Delikte mit Frauen im Zielalter in einem mittleren Risikobereich liegend einzuschätzen, der bei 20 % Rückfallrisiko liegen dürfte. Weiter sei ein mittel bis hohes Rückfallrisiko für Pornografiedelikte zu sehen. Das Obergericht hielt ferner fest, dass der Beschwerdeführer seit den im Urteil zu beurteilenden Straftaten während mehr als fünfeinhalb Jahren straffrei geblieben sei. Anhaltspunkte für besonders günstige Verhältnisse seien aber – namentlich vor dem Hintergrund der Beurteilung im Gutachten und der völlig fehlenden Einsicht des Beschuldigten, auch seine persönliche und soziale Situation sei unverändert lamentabel – nicht erkennbar (AS 184-185). Bei den Delikten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen Pornografie handelt es sich um Delikte gegen die sexuelle Integrität Dritter, wobei die Anforderungen an die Rückfallgefahr tiefer anzusetzen sind als bei anderen Delikten. Der Beschwerdeführer wurde innert kürzester Zeit einschlägig rückfällig, was nicht für ihn spricht. Ferner zeigte der Beschwerdeführer keine Einsicht in sein straffälliges Verhalten, wobei die Rückfallgefahr sowohl für pädosexuelle Hands-on-Delikte mit Frauen im Zielalter sowie für Pornografiedelikte klar gegeben ist. Hinweise, die eine Änderung hinsichtlich einer positiven Legalprognose rechtfertigen würden, werden nicht dargetan und sind nicht ersichtlich. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2021 keine relevanten Straftaten mehr verübt hat. Dem Wohlverhalten kommt praxisgemäss während strafrechtlichen Probezeiten bzw. unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens nur untergeordnete Bedeutung zu. In dieser Zeit wird ein vorbildliches Verhalten erwartet und stellt ein solches keine besondere Leistung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_976/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.4.3). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er im Jahr 2015 nicht in einem abgekürzten Verfahren verurteilt (AS 113-117), weshalb sämtliche dahingehende Einwände ins Leere zielen. Wie das Migrationsamt jedoch richtigerweise festhielt, sind ausländerrechtliche Behörden an ein rechtskräftiges Urteil gebunden, wobei die Zielsetzung von Straf- und Ausländerrecht unterschiedlich ist. Im Ergebnis durfte das Migrationsamt von einer hinreichend schweren und aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen.

 

4.2 Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich – entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers – auch als verhältnismässig: Wegen der wiederholten Delinquenz und der Rückfallgefahr besteht ein im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlässt: Auch wenn sich der Beschwerdeführer nun 19 ½ Jahre in der Schweiz aufhält, kann er nicht als hierzulande verwurzelt betrachtet werden. Seine Schwester ist zwar in der Schweiz wohnhaft, jedoch fällt sie nicht unter die Kernfamilie nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Weitere private oder familiäre Beziehungen in der Schweiz weist der Beschwerdeführer nicht auf. Zudem war er seit dem Jahr 2009 nur noch bedingt im hiesigen Arbeitsmarkt tätig, seit Dezember 2013 bezieht er eine ganze IV-Rente. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 27 ½ Jahren in die Schweiz ein und hat somit in Deutschland seine gesamte Kindheit, Jugend und jungen Erwachsenenjahren verbracht, wobei er kurzzeitig im Jahr 2011 dorthin zurückkehrte. Seine bereits vor dem Migrationsamt vorgebrachten Einwände, dass er in Deutschland kein Helfernetz habe und die Ausreise den sicheren Tod für ihn bedeute, können nicht überzeugen, zumal in Deutschland die Lebens- und Daseinsbedingungen mit der Schweiz vergleichbar sind. Der Beschwerdeführer konnte denn auch keine Arztzeugnisse ins Recht legen, gemäss welchen eine Ausreise unmöglich wäre. Bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz hat der Beschwerdeführer genügend Zeit, seine medizinischen Unterlagen an einen in Deutschland tätigen Arzt zu schicken, die medizinische Behandlung in Deutschland aufzugleisen und sich dort eine Wohnung zu suchen, welche auch seinen medizinischen Anforderungen gerecht wird. Genügend Einnahmen wird der Beschwerdeführer dafür haben, zumal ihm die IV-Rente auch in Deutschland ausgerichtet wird.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen – bis am 31. Juli 2025 zu verlassen.

 

6. Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, wobei über das Gesuch bis anhin – aufgrund fehlender aktueller Unterlagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers – noch nicht entschieden wurde. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Der Beschwerdeführer hat bis heute keine aktuellen Unterlagen (insbesondere Rente der Pensionskasse, Ergänzungsleistungen) eingereicht. Eine Überprüfung der aktuellen finanziellen Verhältnisse ist somit nicht möglich. Somit ist das Gesuch abzuweisen. Im Übrigen hat das Migrationsamt in seiner Verfügung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aufgrund mangelnder erforderlicher Mittellosigkeit abgelehnt. Auf die entsprechende Begründung der angefochtenen Verfügung wird verwiesen (S. 10). Es ist nicht ersichtlich, wie sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers verändert haben sollen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre deshalb wegen fehlender Mittellosigkeit abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, die einmalig anfallenden Gerichtskosten, allenfalls durch eine Ratenzahlung, bezahlen zu können.

 

7. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     A.___ hat die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen - bis am 31. Juli 2025 zu verlassen.

3.     Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.     A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                           Law