Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. November 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
Ziffer 1 bis 3 vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,
4. D.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. E.___
3. Swisscom (Schweiz) AG,
Beschwerdegegner
betreffend Neubau Mobilfunkanlage
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am 8. Februar 2022 bei der E.___ ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage (mit Mast) auf GB [...] Nr. [...] ein.
Gemäss Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 3. September 2021 handelt es sich um eine Anlage mit Antennen des Typs AOC4518R8v0-6.070809.ADI03, AOC4518R8v0-6.14182126.-ADI03 und AOC4518R8v0-6.36.ADI03. Das Baugrundstück befindet sich in der Industriezone (vgl. Bauzonenplan vom 2. Dezember 1998), in welcher Industrie-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe und betriebsnotwendige Wohnungen zugelassen sind (vgl. § 6 Abs. 21 des Zonenreglements [...]).
2. Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 erteilte die E.___ dem Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung. Die in der Stellungnahme des Amtes für Umwelt (AfU) vom 24. Februar 2022 genannten Auflagen wurden zum integralen Bestandteil der Bewilligung erklärt. Sämtliche Einsprachen - darunter auch diejenigen von A.___, B.___, C.___ sowie der D.___ - wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
3. Eine am 27. Januar 2023 dagegen erhobene Beschwerde von A.___, B.___, C.___, der D.___ (sowie einer weiteren Person) wies das Bau- und Justizdepartement (BJD) mit Verfügung vom 16. Januar 2024 ab. Ihnen wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 zur Bezahlung auferlegt.
4. Gegen die eben genannte Verfügung erhoben A.___, B.___, C.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider (nachfolgend Beschwerdeführer 1 bis 3), mit Schreiben vom 29. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellten folgende Anträge:
1. Der Entscheid der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde [...] vom 12. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 16. Januar 2023 [recte 2024] seien aufzuheben und das Baugesuch sei abzuweisen.
2. Eventualiter [seien der] Entscheid der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde [...] vom 12. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 16. Januar 2023 [recte 2024] aufzuheben und die Sache sei zwecks Neubeurteilung an das Bau- und Justizdepartement zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und/oder Vorinstanzen.
Zudem stellen sie unter der Überschrift «Verfahrensanträge» folgendes Begehren:
1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. […]
Mit Eingabe vom 16. April 2024 wurde die Beschwerde innert der gesetzten Frist ergänzend begründet. An den gestellten Rechtsbegehren wurde festgehalten.
5. Ebenso erhob die D.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin 4) mit Eingabe vom 29. Januar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung des BJD vom 16. Januar 2024. Sie stellte folgende Anträge:
1. Der Entscheid der Gemeinde [...] betreffend Baubewilligung sowie die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 16. Januar 2024 seien aufzuheben.
2. Eventualiter seien die vorgenannten Verfügungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin(nen).
Mit Eingabe datiert vom 29. Januar 2024 (Posteingang Obergericht: 18. April 2024) und bezeichnet als «Summarbeschwerde» reichte die Beschwerdeführerin 4 eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Neu formulierte sie die Anträge wie folgt:
1. Der Entscheid der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde [...] vom 12. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 16. Januar 2023 [recte 2024] seien aufzuheben und das Baugesuch sei abzuweisen.
2. Eventualiter [seien der] Entscheid der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde [...] vom 12. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 16. Januar 2023 [recte 2024] aufzuheben und die Sache sei zwecks Neubeurteilung an das Bau- und Justizdepartement zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und/oder Vorinstanzen.
Zudem stellen sie unter der Überschrift «Verfahrensanträge» neu folgendes Begehren:
1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. […]
6. Die E.___ verwies mit Schreiben vom 22. April 2024 auf ihre beim BJD eingereichte Vernehmlassung vom 11. Juli 2023 sowie ihren Entscheid vom 12. Januar 2023 und verzichtete auf eine Stellungnahme.
7. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2024 schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
8. Die Swisscom (Schweiz) AG, vertreten durch […], beantragte mit Stellungnahme vom 29. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde und sämtlicher Verfahrensanträge, soweit darauf einzutreten sei. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.
9. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2024 wurden die Verfahren VWBES.2024.31 und VWBES.2024.33 unter der letztgenannten Dossier-Nummer vereinigt.
10. Der Beschwerde wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2024 die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. Ziff. 2 der Verfügung).
11. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Die Berechnung des Einspracheperimeters ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 3. September 2021 zu entnehmen und mit 1'378,8 m angegeben.
Sowohl die Beschwerdeführer 1 bis 3 als auch die Beschwerdeführerin 4 haben am Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Die Beschwerdeführer 1 bis 3 wohnen innerhalb des Einspracheperimeters und auch die Liegenschaft bzw. der Betrieb der Beschwerdeführerin 4 befindet sich innerhalb des Einspracheperimeters; sie sind allesamt durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten nach § 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) als Rechtsverletzung. Auf Unangemessenheit hin kann die Verfügung des BJD vom 16. Januar 2024 nicht überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
3.1 Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Einerseits bringen sie vor, das BJD habe trotz Antrag und Vorbehalt weiterer Ausführungen keinen Augenschein durchgeführt. Andererseits machen sie geltend, das BJD habe nicht über sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführer befunden und die Eingabe vom 30. Oktober 2023 komplett ausser Acht gelassen.
Weiter werfe das BJD den Beschwerdeführern vor, dass nicht dargelegt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer A.___ regelmässig längere Zeit seiner Arbeit im Stall verbringe. Das BJD habe den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Auch sei das rechtliche Gehör verletzt, indem das BJD die Sachverhaltsabklärungen auf den Beschwerdeführer abwälze und diesen nicht auffordere, hierüber Auskunft zu geben.
3.2.1 Das rechtliche Gehör umfasst u.a. das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen).
Neben den üblichen, öffentlich einsehbaren Hilfsmitteln (wie Googlemaps, Streetview und WEB GIS) geben die Akten und insbesondere die Situationspläne Auskunft über das Bauvorhaben. Die Sache ist anhand der Akten hinreichend dokumentiert. Die Vorinstanzen durften gestützt auf die Aktenlage annehmen, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde und von einem Augenschein keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren. Der Verzicht auf die Durchführung des beantragten Augenscheins war somit zulässig.
3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begrün-dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Rüge der Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Eingabe vom 30. Oktober 2023 sind pauschal gehalten. Was konkret nicht abgehandelt wurde, bringen die Beschwerdeführer unter der Überschrift «rechtliches Gehör» nicht vor. Unter Ziff. 12 der Beschwerdebegründung vom 16. April 2024 führen die Beschwerdeführer überdies aus, in der Eingabe vom 30. Oktober 2023 sei auf die Reflexionen der Strahlungen hingewiesen worden. Diese Ausführungen seien unberücksichtigt geblieben. Zudem habe das BJD auch nicht zur Thematik der Abnahmemessungen gemäss Eingabe vom 30. Oktober 2023 Stellung genommen.
Ein Blick auf die Eingabe vom 30. Oktober 2023 zeigt, dass die darin gemachten wesentlichen Vorbingen sehr wohl Bestandteil der Verfügung des BJD vom 16. Januar 2024 sind. So äussert sich die eben genannte Verfügung zum Naturpark Thal, zum Standort der Antenne, zum Orts- und Landschaftsbild, zu den Messungen an der [...]strasse [...], zur Auswirkung der elektromagnetischen Strahlung auf Nutztiere, zur Berechnung ohne Einbezug von Reflexionen und Beugungen und schliesslich auch zum beantragten Augenschein. Das BJD hat in seiner Begründung zudem ausgeführt, dass das Baugesuch durch das AfU überprüft worden sei. Das AfU habe bestätigt, dass die Resultate der Immissionsberechnungen korrekt seien und die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) eingehalten würden. Dass die Stellungnahme der Beschwerdeführer in der Verfügung (unter der Überschrift «Feststellungen») nicht explizit erwähnt wird, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet, soweit sie hinreichend substantiiert wurde.
3.2.3 Im vorliegenden Verfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach es Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu - soweit nötig - Beweise zu erheben Dieser Grundsatz wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. § 26 Abs. 1 und § 56 Abs. VRG i.V.m. Art. 160 ff. Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führt sodann dazu, dass die Behörde davon ausgehen kann, der von der Partei darzulegende Sachverhalt sei nicht erfüllt (BGE 138 II 465 E. 8.6.4 mit Hinweisen).
Vorliegend liegt die objektive Beweislast im Zusammenhang mit den Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers A.___ grundsätzlich bei diesem selbst. Zudem ist keine Verpflichtung des BJD zur Beweiserhebung im Zusammenhang mit den Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers A.___ auszumachen. Wie sich nachfolgend zeigen wird, hätte eine Aufforderung zur Auskunft am Ergebnis ohnehin nichts geändert (vgl. nachfolgend Ziff. II E. 5.2). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
3.2.4 Aus den vorstehend genannten Gründen sind auch die vorliegend gestellten Anträge auf Befragung und Augenschein abzuweisen.
4.1.1 Sodann bringen die Beschwerdeführer vor, das BJD habe die Zonenkonformität mit der Begründung bejaht, dass die Auswirkungen auf die Landwirtschaftszone unbedeutend seien. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das BJD zu diesem Fazit gelange. Den Beschwerdeführern sei es nicht möglich, dagegen vorzugehen. Die Begründungpflicht sei dadurch verletzt.
4.1.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Entsprechend muss der Entscheid kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.; 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3, mit Hinweisen).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat sich das BJD in der angefochtenen Verfügung mit den Auswirkungen auf die Landwirtschaftszone, unter Beizug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in nachvollziehbarer Weise befasst. Es war den Beschwerdeführern ohne weiteres möglich, sich hiergegen zur Wehr zu setzen und ihren eigenen Standpunkt zur Zonenkonformität aufzuzeigen (zur Zonenkonformität vgl. sogleich Ziff. II E. 4.2.2). Die Beschwerdeführer konnten sich über die Tragweite der Verfügung auch in diesem Punkt ein Bild machen und diese sachgerecht anfechten. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4.2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Zonenkonformität der Mobilfunkanlage sei nicht gegeben. Um die Auswirkungen auf die Umwelt einzuschränken, sei die Leistung der Antenne tiefer anzusetzen. Die Sendeleistung würde dann diejenigen Zone versorgen, in welcher sie zu erstellen gedenkt sei. Innerhalb der Bauzone könne sie nur als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehe, an dem sich errichtet werden solle, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecke. Die Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute könne unter Umständen auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzem und nicht nur speziell dem in Frage stehenden Bauzonenteil diene. Zudem sei es zulässig, dass eine in der Bauzone errichtete Mobilfunkanlage teilweise auch Nichtbaugebiet erfasse. Beides sei vorliegend nicht der Fall und die Anlage dementsprechend nicht zonenkonform. Mit der Reduktion der Sendeleistung könne erreicht werden, dass die zu erstellende Mobilfunkanlage nicht (weit) in die Landwirtschaftszone hinein strahle. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser Gedanke bei der Beurteilung der Zonenkonformität mitberücksichtigt worden sei. Dies sei insbesondere aufgrund der Situation angezeigt, da die eigentlichen Bauzonen von [...] (aber auch [...] und [...]) grössere Strecken entfernt seien. Die Antenne diene nicht der Bauzone als Ganzes, weil sich die ersten Häuser der Bauzone des Dorfs in einem Abstand von über 600 m befänden, ohne direkten Sichtkontakt aufgrund eines Hügels zwischen der geplanten Antenne und der Bauzone. Der Ortskern befände sich gar mehr als einen Kilometer von der geplanten Antenne entfernt. Für die Versorgung des «[...]» würden eine viel tiefere Sendeleistung und ein kürzerer Mast genügen.
4.2.2 GB [...] Nr. [...] ist umgeben von Landwirtschafts-, Gewerbe- und Reservezone (vgl. Bauzonenplan vom 2. Dezember 1998). Das Gebiet ist ländlich. Die geplante Mobilfunkanlage soll in der Industriezone erstellt werden und diese selbst, die Gewerbezone, die Bauzone von [...], die Hauptstrasse zwischen [...], [...] und [...] sowie Gebiete in der Landwirtschaftszone mit Mobilfunkdienstleistungen versorgen.
Die Beschwerdeführer verkennen, dass mit der geplanten Mobilfunkanlage nicht einzig das Ziel (im Sinne des Versorgungsauftrags) verfolgt wird, den «[...]» bzw. das Gebiet «[...]» mit Mobilfunkdienstleistungen zu versorgen. Die beantragte Reduktion der Sendeleistung läuft daher bereits deshalb ins Leere.
Die Zonenkonformität wird dadurch, dass die geplante Mobilfunkanlage Nichtbauland mit umfasst, nicht beeinträchtigt. In BGE 141 II 245 wird dazu in E. 2.4 ausgeführt, dass im ländlichen Bereich die Versorgungsgebiete von Mobilfunkanlagen oft neben Baugebieten auch verhältnismässig grosse Nichtbaugebiete erfassen. Befinden sich diese Anlagen im Baugebiet, beanspruchen sie kein Nichtbaugebiet und stehen daher im Einklang mit dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Aus diesem Grundsatz kann daher nicht abgeleitet werden, dass Mobilfunkanlagen in der Bauzone nur der lokalen Versorgung des Baugebiets dienen dürfen. Eine solche Beschränkung liesse für die Versorgung der Nichtbauzonen mit Mobilfunkdiensten grundsätzlich nur Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen zu. Dies würde dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet widersprechen, gemäss welchem Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone nicht zonenkonform sind und daher eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erfordern (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 245 E. 2.4, mit Hinweisen).
Im eben genannten Urteil kam das Bundesgericht zum Ergebnis, dass die Mobilfunkanlage nicht gegen Bundesumweltrecht verstosse, weil ihr Versorgungsgebiet flächenmässig erheblich mehr Land in der Nichtbauzone als in der Bauzone umfasst. Zudem legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die geplante Anlage hinsichtlich Standort und Ausgestaltung nicht in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort steht, an dem sie errichtet werden soll (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Nach dem Gesagten ist die von den Beschwerdeführern zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 133 II 321 E. 4.3.2) unbehelflich.
Die vorliegend zu beurteilende Mobilfunkanlage ist demnach - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - zonenkonform, auch wenn sie Land in der Nichtbauzone erfasst (vgl. auch sogleich Ziff. II E. 4.3.2 ff.).
4.3.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Tiere des Beschwerdeführers [...] seien 24 Stunden und 7 Tage die Woche der Strahlung ausgesetzt. Dies führe zu vielen Fehlgeburten sowie weiteren Krankheiten. Inwiefern die Belastung in der Landwirtschaftszone nur unbedeutend sein solle, sei unklar. Dies habe nichts mit den grundsätzlichen Themenbereichen des Einflusses der Strahlung auf die Gesundheit zu tun und sei auch unter der Fragestellung der Zonenkonformität zu prüfen.
4.3.2 Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Die Emission von Strahlung wird durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG); unter anderem durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1 lit. a USG), die durch Verordnungen oder unmittelbar auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Art. 12 Abs. 2 USG). Im Rahmen der Vorsorge ist die Emission unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.1, mit Hinweisen).
4.3.3 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen. Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor. Zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG setzte der Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte fest, welche unterhalb der Immissionsgrenzwerte liegen. Die in der NISV (Anhang 1 und 2) festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte variieren je nach Frequenz der Strahlung. Die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu beantragen, ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht der Gerichte.
4.3.4 Da die Immissionsgrenzwerte von ihrer Anlage her auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen beruhen, lassen sie keinen Raum für die Berücksichtigung von Studien, die wissenschaftlichen Massstäben nicht zu genügen vermögen oder auf ihre Zuverlässigkeit bisher nicht überprüft worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023, mit Verweis auf BGE 126 II 399 E. 3b).
Die Beschwerdeführer vermögen anhand von Publikationen (vgl. insbesondere Urkunden 5 und 6 der Beschwerdeführer, in den Vorakten) keine Gesundheitsgefährdung - im Rahmen der geltenden Grenzwerte - nachzuweisen. Gründe, weshalb im vorliegenden Verfahren eine andere Beurteilung angezeigt wäre, sind nicht dargetan und liegen auch nicht auf der Hand. Schliesslich verlangt das Vorsorgeprinzip auch nicht, dass jeder nur denkbare biologische Effekt wissenschaftlich untersucht wird (vgl. BGer 1A.106/2005 vom 17. November 2005 E. 4).
Das AfU hat in der Stellungnahme vom 24. Februar 2022 (in den Vorakten) festgehalten, die Immissionsprognose zeige, dass die Grenzwerte der NISV eingehalten würden. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nach dem Gesagten nicht vor. Somit steht auch fest, dass die geplante Mobilfunkanlage mit dem Zweck der Landwirtschaftszone bzw. der Tierhaltung vereinbar ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
5.1 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, beim Stall handle es sich um einen Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im Sinne der NISV. Der Betrieb des Beschwerdeführers A.___ sei auf Milchwirtschaft und nicht auf Ackerbau ausgerichtet. Deshalb würden überdurchschnittlich viele Arbeitsstunden im Stall anfallen. Die Daten des Melkroboters müssten jeden Tag ausgewertet und dann im Stall mit den Kühen umgesetzt werden. Die Kälber und die Kühe müssten versorgt und der Stall gereinigt und unterhalten werden. Die Beschwerdeführer würden daher täglich etwa 6 – 7 Stunden (7 Tage die Woche) im Stall verbringen.
5.2 Bei den OMEN handelt es sich gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV u.a. um Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. So gilt auch ein ständiger Arbeitsplatz als OMEN. Als ständiger Arbeitsplatz gilt gemäss Definition des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) ein Arbeitsbereich, wenn er während mehr als 2½ Tagen pro Woche durch einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin oder auch durch mehrere Personen nacheinander besetzt ist. Dieser Arbeitsbereich kann auf einen kleinen Raumbereich begrenzt sein oder sich über den ganzen Raum erstrecken (vgl. Wegleitung SECO zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz, 324-11, Oktober 2024).
Wie sich sogleich zeigen wird, kann die Beurteilung, ob es sich bei beim Arbeitsplatz des Beschwerdeführers A.___ im Stall um einen ständigen (oder nichtständigen) Arbeitsplatz handelt, offenbleiben.
Der Stellungnahme des AfU vom 26. Mai 2023 (in den Vorakten) kann (zu Ziff. 23-25) entnommen werden:
Wir haben […] die maximale elektrische Feldstärke in der am stärksten betroffenen südwestlichen Ecke des Stalls berechnet. Diese liegt knapp unter 4 V/m. Das heisst somit, dass auch dort der Anlagegrenzwert eingehalten wird, dieser nicht zu 80% ausgeschöpft wird, also keine Abnahmemessung notwendig ist und der Stall auch nicht zu den drei am stärksten belasteten OMEN zählen würden.
Dieser Einschätzung des AfU (als Fachstelle) ist zu folgen. Die Beschwerdeführer vermögen sie nicht zu widerlegen und es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, dass sie falsch sein könnte. Somit steht fest, dass es auch beim Stall in keinem Fall (auch nicht unter der Annahme des Bestehens eines ständigen Arbeitsplatzes bzw. eines OMEN im Stall) zu einer Überschreitung der Grenzwerte kommt (vgl. dazu auch die Berechnungen der Swisscom vom 10. Mai 2024 [«Standortdatenblatt Revision 1.8»]). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
6.1 Das Bundesgericht hat im Verfahren 1C_100/2021 vom BAFU eine zusätzliche Vernehmlassung zu Fragen betreffend Reflexionen bei adaptiven Antennen verlangt. Es hält fest, die Strahlung von adaptiven und konventionellen Antennen würden genau gleich an Oberflächen reflektiert; vorausgesetzt, sie treffe aus derselben Richtung auf die Oberfläche auf und habe auch sonst dieselben Eigenschaften (Frequenz, Polarisation). Eine konventionelle Antenne strahle dauerhaft – ihrem Antennendiagramm entsprechend – in die Umgebung. Demzufolge seien auch Reflexionen dauerhaft vorhanden. Eine adaptive Antenne hingegen erzeuge nur dann eine Reflexion an dieser Oberfläche, wenn einer ihrer Beams auf diese auftreffe. Sowohl bei konventionellen als auch bei adaptiven Antennen könne es sein, dass das beste Signal via eine Reflexion zu einem Endgerät (oder einem OMEN) gelange und nicht auf gerader Linie direkt von der Antenne. Letzteres wäre ohnehin nur bei Sichtkontakt zur Antenne der Fall. Der einzige diesbezügliche Unterschied zwischen konventionellen und adaptiven Antennen sei der, dass eine adaptive Antenne ihr Abstrahlungsmuster auf die beste Signalübertragung – auch unter Ausnutzung von Reflexionen – ausrichten könne. Solche Reflexionen liessen sich aber nicht voraussehen und berechnen. Es seien höchstens statistische Aussagen aus wissenschaftlichen Modellen möglich (worauf letztlich der Korrekturfaktor für adaptive Antennen basiere). Anschliessend befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob den Reflexionen bei adaptiven Antennen im Rahmen der rechnerischen Prognose Rechnung getragen werden soll und stellte sodann fest, das BAFU habe Unterschieden zwischen konventionellen und adaptiven Antennen im Rahmen der Vollzugsempfehlung Rechnung getragen und diese gelte es in der Praxis umzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 7.2.2 ff.). Was schliesslich die künftige rechnerische Prognose betreffe, dürften jedoch zu erwartende Reflexionen an grossen Flächen nicht unberücksichtigt bleiben bzw. sei die Prognosemethode - soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich - weiterzuentwickeln und neuen Gegebenheiten anzupassen (E. 7.2.4).
Es wird Aufgabe des BAFU sein zu prüfen, ob zumindest die wesentlichen Reflexionen mit verhältnismässigem Aufwand erfasst werden können und ob seine Vollzugsempfehlung in diesem Sinne anzupassen ist. Immerhin kompensiert bereits die Empfehlung, nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird, in einem gewissen Umfang die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im Rahmen der Prognose (Urteil des Bundesgerichts 1C_459/2023 12. August 2024 E. 9.4, mit Hinweisen).
6.2 Der Korrekturfaktor hat bei der Beurteilung der geplanten Mobilfunkanlage keine Anwendung gefunden (vgl. Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 der NISV i.V.m. Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 3. September 2021; vgl. auch Stellungnahme AfU vom 26. Mai 2023, zu Ziff. 14, in den Vorakten). Somit erfolgte eine «worst case»-Beurteilung, in welcher für die Strahlungsprognose in jede Senderichtung vom maximal möglichen Antennengewinn (Signalstärke) bzw. von der maximal möglichen Fokussierung ausgegangen wird (vgl. zur Zulässigkeit der «worst case»-Beurteilung VWBES.2021.439, E. 7.1 ff.). Die «worst case»-Beurteilung führt dazu, dass der Effizienzgewinn der neuen Technologie dem Schutz vor nichtionisierender Strahlung zu Gute kommt (Urteil des Bundesgerichts 1C_459/2023 12. August 2024 E. 9.4, mit Hinweisen).
Das BUWAL (heute: BAFU) hat im Jahr 2002 eine Vollzugsempfehlung zur NISV herausgegeben. Am 23. Februar 2021 veröffentlichte das BAFU den Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV. Mit dem Identifizieren der drei höchstbelasteten OMEN gemäss Vollzugsempfehlung des BUWAL (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV), deren Abbildung im Standortdatenblatt und Beurteilung durch die Fachbehörde ist dem Schutzgedanken der NISV genügend Rechnung getragen. Dass diese Empfehlungen untauglich wären, vermochten die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen und ebenso wenig, dass es zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts an den OMEN kommen könnte. Nach dem Gesagten sind die Immissionsprognosen im Zusammenhang mit der Reflexion im Standortdatenblatt hinreichend abgebildet und es mussten keine weiteren Abklärungen vorgenommen werden.
7.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, das BJD habe sich nicht eingehend mit der Fragestellung auseinandergesetzt, ob die Schutzbestimmungen der Juraschutzzone vorliegend zu prüfen seien oder nicht. Die 30 m hohe Antenne verschandele die Landschaft. Die Mobilfunkanlage sei aufgrund des exponierten Standorts bereits aus einer grossen Entfernung ersichtlich. Von den umliegenden Gemeinden herkommend gestalte sich das Terrain auf der [...]strasse flach, weshalb die 30 m hohe Antenne die Blicke auf sich ziehe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Gemeinde in nachvollziehbarer Weise dargelegt haben soll, aus welchen Gründen die Mobilfunkanlage das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen solle. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die neue bauliche Anlage den Charakter des Parkes stärken/fördern und eine Aufwertung bzw. mindestens eine Erhaltung mit sich bringen solle. Dies habe weder die Gemeinde noch das BJD begründet.
7.2 Die kantonale Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV-SO, BGS 435.141) bestimmt für die Juraschutzzone in § 22 Folgendes: Die Juraschutzzone bezweckt den Schutz des Juras, des Engelbergs, des Borns und des Bucheggberges als Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart (Abs. 1). Soweit es der Schutzzweck erlaubt, ist sie auch Landwirtschafts- und Erholungsgebiet (Abs. 2). Nach § 24 Abs. 1 NHV-SO haben Bauten in der Juraschutzzone in besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Sie sind so zu stellen und zu gestalten, dass sie sich gut in die Umgebung einfügen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen (§ 25 Abs. 1 NHV-SO). Materialien, welche durch ihre Farbe, Struktur oder Beschaffenheit störend wirken, sind nicht zu verwenden (§ 26 Abs. 1 NHV-SO).
Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 131 II 545 festgehalten, dass der Mobilfunk eine Bundesaufgabe sei, mit der Folge, dass die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG (Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, SR 451) genannten Schutzobjekte (Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler) und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventar-Objekten nach Art. 6 NHG verpflichtet sind (mit Hinweis auf URP 2000, S. 659). Bei der nach Art. 3 NHG gebotenen Interessenabwägung sind sämtliche Interessen und nicht nur solche von nationaler Bedeutung zu berücksichtigen. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Art. 3 Abs. 3 NHG).
Die übertragenen Datenmengen nehmen international und auch in der Schweiz stetig zu (vgl. https://www.5g-info.ch/warum-braucht-es-immer-mehr-antennen/). Im Gegensatz zu Wohnungen, Büros und Produktionsstätten, welche mit einem Glasfasernetz versorgt werden können, sind im Freien und unterwegs Mobilfunknetze für die Übermittlung von Daten erforderlich (vgl. https://www.5g-info.ch/wieso-braucht-es-zusaetzliche-mobilfunkantennen-wenn-gleichzeitig-ueberall-das-glasfasernetz-ausgebaut-wird/). Die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen liegt im öffentlichen Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.3).
Wie bereits erwähnt, soll die geplante Mobilfunkanlage in der Industriezone, neben einem bereits bestehenden Gebäude, zu liegen kommen. Der Standort liegt ausserhalb der Juraschutzzone und grenzt auch nicht direkt an diese an. Die Bestimmungen für Bauten in der Juraschutzzone finden somit keine Anwendung. Auch ist das Areal nicht im Bundesinventar verzeichnet.
Auch mit ihrem Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (VB.202[recte 2023].00209) vermögen die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Sachverhalte sind nicht identisch und das durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beurteilte Bauvorhaben (Arealüberbauung) ist betreffend die Dimensionierung nicht vergleichbar mit dem vorliegenden.
Weder ist vorliegend eine erhebliche Beeinträchtigung eines im Inventar des Bundes aufgeführten Objekts auszumachen noch stellen sich grundsätzliche Fragen (vgl. Art. 7 Abs. 2 NHG). Eine Begutachtungspflicht liegt daher nicht vor.
7.3 Der Standort der geplanten Mobilfunkanlage befindet sich im regionalen Naturpark [...] (vgl. zum Ganzen: https://www.[...]). Ein regionaler Naturpark ist ein grösseres, teilweise besiedeltes Gebiet, das sich durch seine natur- und kulturlandschaftlichen Eigenschaften besonders auszeichnet und dessen Bauten und Anlagen sich in das Landschafts- und Ortsbild einfügen (Art. 23g Abs. 1 NHG). Nach Art. 23g Abs. 2 wird im regionalen Naturpark die Qualität von Natur und Landschaft erhalten und aufgewertet (lit. a) sowie die nachhaltig betriebene Wirtschaft gestärkt und die Vermarktung ihrer Waren und Dienstleistungen gefördert (lit. b).
Art. 20 der Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV, SR 451.36) gibt Auskunft über die Erhaltung und Aufwertung von Natur und Landschaft im regionalen Naturpark. Bei neuen Bauten, Anlagen und Nutzungen ist der Charakter des Landschafts- und Ortsbildes zu wahren und zu stärken (lit. c); bestehende Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbildes durch Bauten, Anlagen und Nutzungen bei sich bietender Gelegenheit zu vermindern oder zu beheben (lit. d).
Das BJD hat sich einlässlich mit den Schutzzielen des Naturparks [...] befasst und ist zum Ergebnis gelangt, dass diese nicht beeinträchtigt werden. Das BJD legte nachvollziehbar dar, weshalb die geplante Mobilfunkanlage weder das Orts- und Landschaftsbild noch andere Interessen beeinträchtige. Ebenso vermochte das BJD schlüssig aufzuzeigen, welche Interessen für die Errichtung der geplanten Mobilfunkanlage sprechen (vgl. Verfügung des BJD vom 16. Januar 2024, Ziff. 9). Mit Blick auf die vielfältigen Interessen im Zusammenhang mit dem Naturpark [...] (so z.B. auch Wirtschaft und Forschung) ist die vorinstanzliche Einschätzung durchaus nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Eine qualifizierte Ermessensverletzung durch das BJD ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht auszumachen.
Inwiefern die geplante Mobilfunkanlage das Orts- und Landschaftsbild konkret beeinträchtige, wird von den Beschwerdeführern nicht genügend dargelegt. Zudem verkennen die Beschwerdeführer, dass Mobilfunkanlagen technisch bedingt über keinen grossen Spielraum betreffend die Gestaltung verfügen. Es ist somit grundsätzlich hinzunehmen, dass sich eine Mobilfunkanlage nur schwer in die Landschaft einfügt. Bei der Farbgebung wurde dies berücksichtigt. Die Mobilfunkanlage soll in der Bauzone, durch die Kantonsstrasse getrennt von der Landwirtschaftszone, zu liegen kommen und ist zonenkonform (vgl. voranstehend Ziff. II E. 4.2.2).
Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführer nicht schlüssig darzutun, warum von einer Bewilligung der geplanten Mobilfunkanlage abzusehen wäre. Ihre Kritik bleibt vorwiegend appelatorischer Natur und es wird nicht genügend dargetan, weshalb von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen wäre.
8. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet. Sie sind abzuweisen. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht werden einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 4'300.00 festgesetzt. Hiervon haben A.___, B.___ und C.___ je CHF 1'000.00 zu bezahlen (total CHF 3'000.00). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet. Die D.___ hat dieselben Rügen wie die übrigen Beschwerdeführer vorgebracht; dies ist bei der Kostenauflage zu berücksichtigen. Ihr werden Verfahrenskosten von CHF 1'300.00 auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; der D.___ werden CHF 1'700.00 zurückerstattet. Parteientschädigung ist keine auszurichten. Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. A.___, B.___ und C.___ haben an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 4'300.00 je CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. Die D.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 4'300.00 einen Anteil von CHF 1'300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Thomann Luder
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_30/2025 vom 13. November 2025 bestätigt.