Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 17. Dezember 2024  

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Sozialregion B.___,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Sozialhilfe


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 26. September 2024 verfügte die Sozialregion B.___ die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für A.___. Begründet wurde der Entscheid damit, dass A.___ verbeiständet sei und keine Mietverträge abschliessen dürfe, weshalb sie sich nicht in der Stadt B.___ anmelden und dort Sozialhilfe beziehen dürfe.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 13. Oktober 2024 Beschwerde beim Departement des Innern (DdI). Das DdI trat mit Entscheid vom 21. Oktober 2024 nicht auf die Beschwerde ein und begründete dies damit, dass die Verfügung am 30. September 2024 der Beiständin der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei und die Beschwerde somit verspätet sei.

 

3. Die Beschwerdeführerin erhob am 25. Oktober 2024 Beschwerde an das DdI, welches diese zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Sie machte geltend, aufgrund einer Lungenentzündung sei es ihr nicht möglich gewesen, rechtzeitig zu handeln, und legte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Zeit vom 30. September 2024 bis 17. November 2024 bei.

 

4. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2024 beantragte das DdI die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin und begründete dies damit, dass die Beiständin für eine geeignete Wohnsituation der Beschwerdeführerin und deren Finanzierung zuständig sei und sie bei allen in diesem Zusammenhang stehenden Handlungen vertreten könne. Der Beschwerdeführerin sei die Handlungsfähigkeit für die Rechtsgeschäfte zum Abschluss von Mietverträgen ausdrücklich entzogen worden. Die Zustellung der Verfügung des DdI an die Beiständin sei somit korrekt erfolgt und die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei verspätet erhoben worden.

 

5. Auf Anfrage des Gerichts teilte die Beiständin mit Eingabe vom 14. November 2024 mit, die angefochtene Verfügung vom 26. September 2024 sei nicht in Kopie an die Beschwerdeführerin gesendet worden. Diese habe jedoch Kenntnis vom ablehnenden Bescheid gehabt. Woher und wann sie diese Information erhalten habe, sei nicht mehr nachvollziehbar.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12] i.V.m. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert. Ihr ist die Handlungsfähigkeit betreffend das Führen von Beschwerdeverfahren vor Gericht ausdrücklich nicht entzogen, womit sie zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss § 32 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Beschwerden in Verwaltungssachen jeder Art innert zehn Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen. Sind Verfügungen oder Entscheide nicht eröffnet worden, so läuft die Beschwerdefrist vom Zeitpunkt an, in welcher die Partei davon Kenntnis erhielt (Abs. 2).

 

2.2 Vorliegend wurde die Verfügung der Sozialregion B.___ vom 26. September 2024 einzig an «den Beistand» C.___, [...] Dienste GmbH, zugestellt, nicht aber an die Beschwerdeführerin selber. Gemäss Ernennungsurkunde vom 15. Mai 2024 ist nicht C.___, sondern D.___, [...] Dienste GmbH, als Beiständin eingesetzt. Diese führte mit Stellungnahme vom 14. November 2024 vor Verwaltungsgericht aus, erst bei Durchsicht dieser Verfügung seien sie darauf aufmerksam geworden, dass die Verfügung der Sozialregion B.___ vom 26. September 2024 nicht als Kopie an Frau A.___ gesendet worden sei. Frau A.___ habe jedoch Kenntnis vom ablehnenden Bescheid gehabt. Woher und wann sie diese Information erhalten habe, sei nicht mehr nachvollziehbar.

 

2.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung obliegt die Beweislast, wann eine Verfügung zugestellt wurde, der Behörde (BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10). Vorliegend ist bekannt, dass die Verfügung am 30. September 2024 dem Büro der Beiständin zugestellt wurde. Wann die Beschwerdeführerin die Verfügung erhalten hat, lässt sich nicht mehr ermitteln. Es muss folglich zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, dass die zeitnah am Montag, 14. Oktober 2024 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2019 vom 27. August 2020 E. 1.4).

 

3.1 Vorliegend fragt sich aber weiter, ob die Beschwerdeführerin überhaupt zur Einreichung der Beschwerde berechtigt war. Die Vorinstanz beruft sich darauf, dass der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit zum Abschliessen von Mietverträgen entzogen worden sei, weshalb die Verfügung korrekt an die Adresse der Beistandschaft eröffnet worden sei.

 

3.2 Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit in diesem Bereich entzogen wurde, doch hat dies keinen Einfluss darauf, ob eine Verfügung betreffend Einstellung der Sozialhilfe an die Beschwerdeführerin zuzustellen ist. Der Beschwerdeführerin wurde die Handlungsfähigkeit in diversen Bereichen entzogen, so «bezüglich der Erledigung der administrativen Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, namentlich dem Betreibungsamt sowie der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen», wie auch bezüglich dem Abschluss diverser Geschäfte und Zugriff auf ihre Bankkonten. Ausdrücklich wurde aber festgehalten «Davon ausgenommen sind Beschwerdeverfahren vor dem Gericht.»

 

3.3 Zwar könnte man sich fragen, ob die Beschwerdeführerin gar nicht berechtigt war, sich ans Departement des Innern zu wenden, weil ihr die Handlungsfähigkeit bezüglich der Erledigung der administrativen Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden und Ämtern entzogen wurde. Da aber die Beschwerdeführerin ausdrücklich Beschwerdeverfahren vor dem Gericht führen darf, muss sie auch Zugang zu den Instanzen davor erhalten. Andernfalls bliebe die Bestimmung betreffend Gerichtsverfahren toter Buchstabe. Weiter betrifft die Einstellung der Sozialhilfe die Beschwerdeführerin in ihrer Existenz und damit in einem höchstpersönlichen Bereich, in welchem es nicht zulässig ist, ihr die Handlungsfähigkeit zu entziehen. Das DdI hätte folglich auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin eintreten müssen.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Der Beschwerdeentscheid vom 21. Oktober 2024 des Departements des Innern ist aufzuheben und die Angelegenheit zur inhaltlichen Behandlung der Beschwerde von A.___ an dieses zurückzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der Beschwerdeentscheid des Departements des Innern vom 21. Oktober 2024 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur inhaltlichen Behandlung der Beschwerde von A.___ an dieses zurückgewiesen

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann