Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 23. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Gerichtsverwaltung,   

2.    Zentrale Gerichtskasse,    

 

Beschwerdegegnerinnen

 

 

 

 

 

betreffend     Erlassgesuch


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Schreiben vom 27. und 29. Juli 2024 stellte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) ein Erlassgesuch für die Gebühren von CHF 5'000.00 aus einem Zivilverfahren und für CHF 50.00 Mahngebühren.

 

2. Mit Verfügung vom 12. August 2024 wies die Präsidentin der Zivilkammer das Erlassgesuch betreffend die Gebühr von CHF 5'000.00 ab und überwies das Erlassgesuch betreffend die Mahngebühr von CHF 50.00 zuständigkeitshalber an den Gerichtsverwalter.

 

3. Der Gerichtsverwalter-Stellvertreter wies das Erlassgesuch betreffend die Mahngebühr von CHF 50.00 mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 ab.

 

4. Mit Eingabe vom 2. November 2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht ein Fristerstreckungsgesuch zur Erhebung einer Beschwerde. Dieses wurde mit Verfügung vom 4. November 2024 abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist gesetzt zur Verbesserung ihrer Beschwerde und zur Bezahlung eines Kostenvorschusses, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.

 

5. Innert erstreckter Frist beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2024, die Gerichtskosten von CHF 5'000.00 sowie die Mahngebühr von CHF 50.00 seien ihr zu erlassen. Durch ihre Wohnsituation (sie ziehe gerade in eine andere Wohnung um) treffe sie eine besondere Härte, weil sie aktuell einen Umzug organisieren müsse, wobei sie auch Neuanschaffungen für Möbel und eine neue Matratze tätigen müsse. Zudem habe sie sich einbürgern lassen, was ebenfalls viel Geld gekostet habe. Dafür habe sie auch ihr Betreibungsregister bereinigt. Ihre Reserven seien dadurch völlig aufgebraucht. Sie beantrage die unentgeltliche Rechtspflege, weil sie am Existenzminimum lebe und kein Vermögen habe. Sollte ihr eine angemessene Entschädigung zustehen, so beantrage sie diese hiermit. Am 20. November 2024 überbrachte die Beschwerdeführerin diverse Beilagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

 

6. Der Gerichtsverwalter-Stellvertreter verzichtete mit Eingabe vom 25. November 2024 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

 

7. Die Gerichtskasse beantragte mit Eingabe vom 28. November 2024 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete ebenfalls auf eine Stellungnahme.

 

8. Die Beschwerdeführerin reichte am 27. November und 16. Dezember 2024 weitere Stellungnahmen ein. Dabei brachte sie unter anderem vor, dass ihr die Gerichtsgebühren unrechtmässig auferlegt worden seien. Zudem kämen weitere hohe Kosten für Versicherungsprämien und die Motorfahrzeugsteuer auf sie zu.

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich ein zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

 

1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann jedoch einzig die Rechnung der Gerichtskasse vom 5. Dezember 2023 bilden, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Mahngebühr von CHF 50.00 auferlegt wurde. Das Urteil der Zivilkammer vom 11. September 2023, mit welcher der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von CHF 5'000.00 auferlegt wurden, ist rechtskräftig, nachdem das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteilt vom 26. Oktober 2023 nicht eingetreten ist. Auch über ein diesbezüglich eingereichtes Erlassgesuch hat die Zivilkammer des Obergerichts mit Urteil vom 12. August 2024 bereits entschieden und dieses abgewiesen. Auch dieses Urteil ist rechtskräftig. Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend auch den Erlass der Gerichtskosten von CHF 5'000.00 aus jenem Verfahren beantragt, kann darauf somit nicht eingetreten werden.

 

2.1 Ist der Gebührenpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet er sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung einer Gebühr, eines Zinses oder des Auslagenersatzes zur grossen Härte würde, kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen, wenn der Rechnungsbetrag 1'500 Franken nicht übersteigt.

 

2.2 § 15 GT gibt den Behörden die Möglichkeit, in Ausnahmefällen Gebühren ganz oder teilweise zu erlassen. Ein solcher Ausnahmefall liegt dann vor, wenn erstens die Gebührenpflichtige durch besondere Verhältnisse in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder sich zweitens sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung der geschuldeten Beträge zur grossen Härte führen würde. Die Kann-Bestimmung und die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe belässt der beurteilenden Behörde einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum auf der Rechtsfolge- wie auf der Tatbestandsseite. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf den Erlass von Gebühren besteht somit nicht bzw. steht im Ermessen der Behörde (Urteil des Bundesgerichts 2C_684/2008 vom 23. September 2008 E. 2.2).

2.3 Gemeint wird bei den «besonderen Verhältnissen» ein unvorhersehbares schicksalhaftes Ereignis, das sich gegen den Willen der Gebührenpflichtigen ereignet, sich ausserhalb ihres Einflussbereiches befindet oder nur indirekt von ihr beeinflusst wird. Als Beispiel nennt der Gebührentarif Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit und geschäftliche Rückschläge. Weiter kann § 15 GT zur Anwendung kommen, wenn die Bezahlung der Gebühren für die Pflichtige zur grossen Härte führen würde. In die Beurteilung sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzubeziehen. Gemäss Praxis genügen die Vermögenslosigkeit und ungenügendes Einkommen alleine jedoch nicht, um eine grosse Härte nach § 15 GT zu begründen. Es liegt in der Natur von § 15 GT, im allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit und im Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit von öffentlichen Abgaben, den Erlass von Gebühren, Zinsen und Auslagen wirklich nur in Ausnahmefällen zu gewähren. Erforderlich ist nicht blosse Härte, sondern gemäss Wortlaut grosse Härte.

 

2.4 Vorliegend geht es lediglich um die Bezahlung einer Gebühr von CHF 50.00. Zwar trifft es wohl zu, dass die Beschwerdeführerin, welche eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht, über keine grossen finanziellen Mittel verfügt, doch handelt es sich bei den von ihr vorgebrachten Ausgaben für den Umzug, Versicherungen, Steuern etc. um normale Ausgaben und nicht um einen Härtefall. Nachdem die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, sich ein Auto leisten zu können, wird es ihr auch möglich sein, die Mahngebühr von CHF 50.00 zu bezahlen. Eine grosse Härte liegt mit diesem geringen Betrag nicht vor, weshalb der Gerichtsverwalter-Stellvertreter das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen hat.

 

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Umständehalber wird vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht verzichtet, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin gegenstandslos wird. Entschädigung steht der Beschwerdeführerin keine zu.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann