Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 2. April 2025         

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Claudia von Wartburg,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Gemeinde B.___    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend     Herausgabegesuch


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Schreiben vom 4. September 2023 wandte sich C.___ an die Gemeinde B.___ und verlangte Auskunft darüber, welche Mitarbeitenden von den Personaldossiers 1-3 betroffen seien, welche an den Gemeinderatssitzungen vom 8. August 2023 und 5. September 2023 unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt worden sind. Sollten die Personaldossiers Kadermitarbeitende der Gemeinde B.___ betreffen, verlangte er Zugang zu den vollständigen Unterlagen. Sollte eines der Dossiers eine bestimmte Person ohne Kaderfunktion betreffen, verlangte er Auskunft darüber, zu welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei und wer die Kosten tragen würde.

 

2. Mit Schreiben vom 8. November 2023 antwortete die Gemeinde B.___ in Bezug auf Personaldossier 2, dass dieses den höchsten Kaderangestellten der Gemeinde, den Gemeindeverwalter A.___, betreffe. Dieser werde per 1. Februar 2024 vorzeitig in Pension gehen. Im Übrigen verweigerte die Gemeinde den Zugang zu den Dokumenten unter Berufung auf eine Stillschweigevereinbarung.

 

3. Mit Schreiben vom 12. November 2023 stellte C.___ bei der Beauftragten für Information und Datenschutz (nachfolgend: Datenschutzbeauftragte) einen Antrag auf Schlichtung in Bezug auf die in seinem Zugangsgesuch vom 4. September 2023 verlangten Informationen und Dokumente, die er noch nicht erhalten habe.

 

4. Am 5. März 2024 führte die Datenschutzbeauftragte in Anwesenheit der Parteien eine Schlichtungsverhandlung durch. Da A.___ der Herausgabe der Aufhebungsvereinba­rung zwischen der Gemeinde B.___ und A.___ vom 9. bzw. 12. Juli 2023 (nachfolgend: Aufhebungsvereinbarung) nicht zustimmte, erliess die Datenschutzbeauftragte in diesem Punkt am 24. September 2024 eine Empfehlung nach § 36 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG, BGS 114.1) zuhanden der Gemeinde B.___. Darin empfahl sie der Gemeinde, unter Schwärzung des Geburtsdatums von A.___ und des Ortes, an welchem dieser die Vereinbarung unterschrieben hat, Zugang zur Aufhebungsvereinbarung zu gewähren.

 

5. Die Gemeinde B.___ leistete der Empfehlung der Datenschutzbeauftragten Folge und verfügte am 23. Oktober 2024 den Zugang zur Aufhebungsvereinbarung mit A.___.

 

6. Dagegen wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokatin Claudia von Wartburg, mit Beschwerde vom 4. November 2024 und ergänzender Beschwerdebegründung vom 26. November 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

 

1.   Es sei die Verfügung vom 23. Oktober 2024 aufzuheben und es sei festzuhalten, dass kein Herausgabeanspruch bestehe.

2.   Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.   Unter o/e Kostenfolge.

 

7. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 verzichtete die Gemeinde B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vorerst auf eine Stellungnahme und verwies auf die Empfehlung der Datenschutzbeauftragten vom 24. September 2024 sowie ihre Verfügung vom 23. Oktober 2024.

 

8. Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2025 ersuchte C.___ um Erläuterung seiner Rolle im vorliegenden Verfahren. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 verzichtete er auf die Teilnahme am Beschwerdeverfahren.

 

9. Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 reichte Advokatin Claudia von Wartburg ihre Kostennote ein.

 

10. Mit ergänzender Stellungnahme vom 18. Februar 2025 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Schlussbemerkungen ein.

 

11. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 des Informations- und Datenschutzgesetzes [InfoDG, BGS 114.1] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) und § 12 Abs. 1 InfoDG hat jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Würde der Zugang einen besonderen Aufwand der Behörde erfordern, kann er vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden (Abs. 2). Gemäss § 13 Abs. 1 InfoDG wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen (lit. a) oder der Zugang Informationen vermitteln würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind (lit. b).

 

Laut § 14 InfoDG richtet sich der Zugang zu Personendaten, die in amtlichen Dokumenten enthalten sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das Bekanntgeben von Personendaten (§ 21-23) und über die Rechte der betroffenen Person (§ 26-30) sowie nach der Spezialgesetzgebung.

 

Gemäss § 21 Abs. 1 InfoDG dürfen Personendaten bekanntgegeben werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage nach § 15 InfoDG besteht.

 

Gemäss § 15 Abs. 1 InfoDG dürfen Behörden Personendaten bearbeiten, wenn es in einem Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehen ist (lit. a), wenn es nötig ist, um eine auf einem Gesetz oder einer Verordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen (lit. b), wenn und soweit die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat (lit. c) oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat (lit. d). Der Begriff des Bearbeitens umfasst aus datenschutzrechtlicher Sicht auch die Bekanntgabe, d.h. das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen von Personendaten (vgl. BGE 142 II 340 E. 4.2 S. 347).

 

Gemäss § 23 InfoDG wird das Bekanntgeben von Personendaten verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen.

 

Somit sind die Voraussetzungen zur Verweigerung der Bekanntgabe von Personendaten dieselben wie die in § 13 Abs. 1 lit. a InfoDG aufgeführten Voraussetzungen, welche eine Ausnahme zum Öffentlichkeitsgrundsatz zulassen. Der Zugang zu öffentlichen Dokumenten wird also eingeschränkt, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen.

 

2.2 Als schützenswerte private Interessen zählt § 5 Abs. 1 InfoDG insbesondere die Gewährleistung der Privatsphäre sowie des Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses auf. Wichtige öffentliche Interessen sind laut § 5 Abs. 2 InfoDG insbesondere die Wahrung der öffentlichen Sicherheit sowie der freien Meinungs- und Willensbildung der Behörden. Besonders schützenswerte Personendaten sind Angaben über die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, über die Gesundheit, die Intimsphäre, die rassische und ethnische Herkunft, über Massnahmen der sozialen Hilfe sowie über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (§ 6 Abs. 3 InfoDG).

 

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Parteien in der Aufhebungsvereinbarung über den Inhalt sowie die Hintergründe und Umstände, die dazu geführt haben, Stillschweigen vereinbart hätten. Die Beschwerdegegnerin verletze mit ihrer Argumentation kantonales und Bundesrecht, stelle den Sachverhalt falsch fest und missbrauche ihr Ermessen. Mit einer Offenlegung werde § 13 lit. b InfoDG sowie das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt, weshalb eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe und den privaten Interessen an der Geheimhaltung vorzunehmen sei. Eine Bekanntgabe der Aufhebungsvereinbarung würde entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sehr wohl eine Beeinträchtigung des persönlichen Ansehens des Beschwerdeführers darstellen, da die Aufhebungsvereinbarung nur einen Teil der gesamten Spannungen innerhalb der Gemeinde ausmache, welche teilweise auch in den Medien ausgetragen worden sei. All dies sei aus der Aufhebungsvereinbarung (und insbesondere der darin enthaltenen Abgangsentschädigung bzw. die Gründe für diese) nicht ersichtlich und würde ein falsches Bild vermitteln. Der Beschwerdeführer sei im Falle der Offenlegung aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine sehr kleine Gemeinde handle, viel stärker dem Gerede der Einwohner ausgesetzt als bspw. ein Bundesangestellter. Auch sei ein Gemeindeverwalter nicht als Kadermitglied anzusehen bzw. mit einem ehemaligen Vorsteher eines kantonalen Amtes zu vergleichen. Hierarchisch nachgeordnete Verwaltungsangestellte – worunter der Gemeindeverwalter falle – müssten nicht damit rechnen, dass alles, was sie tun, bekannt werde. Das private Interesse des Beschwerdeführers sei, entgegen der Empfehlung der Datenschutzbeauftragten, höher zu gewichten als das öffentliche Interesse. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass offenbar in der Gemeinde B.___ eine finanziell angespannte Lage herrsche.

 

3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 23. Oktober 2024 im Wesentlichen mit den Argumenten, welche die Datenschutzbeauftragte in ihrer Empfehlung verwendete. Hiernach habe der Gemeindeverwalter die höchste Position innerhalb der Gemeindeverwaltung inne, weshalb der Beschwerdeführer als Kaderangestellter zu qualifizieren sei. Es bestehe ein erhöhtes Interesse der Steuerzahlenden der Gemeinde am Zugang zu der Aufhebungsvereinbarung, zumal die Informationen zu den finanziellen Aspekten der Auflösung des Anstellungsverhältnisses in direktem Zusammenhang mit dem Einsatz von Steuermitteln stünden. Dieses öffentliche Interesse werde zusätzlich verstärkt durch die Tatsache, dass die Finanzlage in der Gemeinde B.___ angespannt sei und dieser Umstand auch medial Beachtung gefunden habe. Demgegenüber bestehe ein privates Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung des Inhalts der Aufhebungsvereinbarung, da dieser bei Herausgabe des amtlichen Dokuments gewisser Kritik ausgesetzt werden könnte. Jedoch sei nicht zu erwarten, dass durch die Bekanntgabe des Inhalts der Aufhebungsvereinbarung sein persönliches oder berufliches Ansehen beeinträchtigt würde. Insgesamt sei das öffentliche Interesse an der Transparenz höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung.

 

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich bei der Aufhebungsvereinbarung um ein amtliches Dokument i.S.v. § 4 InfoDG handelt.

 

4.1 Mit der Einführung des Informations- und Datenschutzgesetzes hat der Kanton Solothurn einen Paradigmenwechsel vom Prinzip der «Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt» zum «Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt» vorgenommen. Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Öffentlichkeit der Verwaltung wie auch die Wahrung schützenswerter privater und wichtiger öffentlicher Interessen. Die Entscheidungsprozesse der Behörden sollten für die Bevölkerung transparenter werden. Damit solle Vertrauen in den Staat und seine Behörden geschaffen werden, wodurch die Akzeptanz für behördliches Handeln erhöht und die Umsetzung politischer Massnahmen begünstigt werden könnten. Es solle prinzipiell jeder Person ein subjektives und durchsetzbares Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährt werden. Ein besonderes Rechtsschutz- bzw. Herausgabe­interesse muss grundsätzlich nicht nachgewiesen werden (SOG 2020 Nr. 6 E. 5.3; Urteil VWBES.2022.351 E. 7.1 des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2023; vgl. Botschaft und Entwurf zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz vom 22. August 2000, RRB Nr. 1653 S. 3 ff.). Auf Bundesebene wird zur Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips ausgeführt, es liege im öffentlichen Interesse zu wissen, wie die Behörde im Einzelfall gehandelt habe und wie Steuergelder eingesetzt würden. Schliesslich diene der Wechsel zum Öffentlichkeitsprinzip auch der Korruptions- und Betrugsbekämpfung (vgl. Bundesamt für Justiz, Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter: Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwal­tung: Häufig gestellte Fragen, Bern, 7. August 2013, Ziff. 3.1.3, abrufbar unter https://backend.edoeb.admin.ch/fileser­vice/sdweb-docs-prod-edoebch-files/files/2024/12/02/098b3d11-9d88-49b2-9e91-1f803bad5e4d.pdf; zuletzt abgerufen am 28. März 2025).

 

Entsprechend muss vorliegend kein Rechtsschutz- oder Herausgabeinteresse nach­gewiesen werden, sondern es ist einzig zu prüfen, ob dem Herausgabegesuch schützenswerte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Entsprechend ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, indem die Interessen des Beschwerdeführers und das öffentliche Interesse an der Herausgabe (Öffentlichkeitsprinzip) einander gegenüberzustellen sind.

 

Weiter ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte § 13 Abs. 1 lit. b InfoDG der Herausgabe nicht entgegensteht. Einer Geheimhaltungsklausel steht die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsprinzips als zwingendes öffentliches Recht entgegen. Es steht nicht in der freien Disposition der (Vertrags-) Parteien, da damit jegliches öffentliche Handeln bzw. abgeschlossene Vereinbarungen mit entsprechender Klausel nicht mehr zugänglich wären (SOG 2020 Nr. 6). Ohnehin betrifft § 13 Abs. 1 lit. b InfoDG Zuschriften eines Privaten an eine Behörde, welche eine öffentliche Aufgabe betreffen, die ohne jede rechtliche Verpflichtung gemacht werden und für deren Inhalt dem Absender Geheimhaltung zugesichert worden ist (RRB Nr. 1653 vom 22. August 2000, S. 18), weshalb die vorliegende Konstellation nicht darunter zu subsumieren ist.

 

4.2 Abzuwägen sind die sich gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall. Massgebliche Kriterien sind laut dem Bundesgericht etwa die Funktion oder Stellung der betroffenen Person, die Art der betroffenen Daten, das Vorliegen eines besonderen Informationsinteresses der Öffentlichkeit, der Schutz spezifischer Interessen, die Natur der Beziehung zwischen der Verwaltung und dem betroffenen Dritten sowie die Bedeutung der fraglichen Thematik (BGE 142 II 324 E. 3.3 S. 335).

 

Bei der Ermittlung der Intensität des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte sind insbeson­dere die zu erwartenden Konsequenzen der Zugänglichmachung zu berücksichtigen (Reto Ammann/Renate Lang, Öffentlichkeitsgesetz und Datenschutz, in: Nicolas Passadelis/David Rosenthal/Hanspeter Thür [Hrsg.], Datenschutzrecht, Basel 2015, Rz. 25.89). Eine wahrscheinliche Beeinträchtigung des beruflichen und persönlichen Ansehens und des beruflichen Werdegangs ist von besonderer Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.2.3). Nach dem Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen öffentlichen oder privaten Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Inte­resse an der Bekanntmachung und dem Schutz der Privatsphäre bzw. informationellen Selbstbestimmung jener Person, deren Daten im Dokument enthalten sind, präzisierte es diesen Ansatz dahingehend, als die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen muss. Mithin hat die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig zu sein; sie muss zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung auch nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen, ansonsten der vollzogene Paradigmenwechsel ausgehöhlt würde (BGE 142 II 324 E. 3.4 S. 336 mit Hinweisen auf BGE 133 II 209 E. 2.3.3 S. 215 und Urteil des Bundesgerichts 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.1.3).

 

Die Gefahr einer Verletzung der Privatsphäre hängt nicht bloss davon ab, ob besonders schützenswerte Daten bzw. Persönlichkeitsprofile bekannt gegeben werden sollen; mitunter kann auch das Zugänglichmachen von «gewöhnlichen» Personendaten für die betroffene Person schwerwiegende Konsequenzen haben, weshalb die Umstände im konkreten Einzelfall zu würdigen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Schutzbedürfnis grösser ist, wenn es sich bei der Person, deren Daten zugänglich gemacht werden sollen, um einen privaten Dritten handelt, als wenn die in Frage stehende Person eine des öffentlichen Lebens ist (BGE 142 II 340 E. 4.4 S. 348, BGE 137 I 16 E. 205 S. 22).

 

Das Bundesverwaltungsgericht stellt Verwaltungsangestellte in höheren Führungs­positionen den Personen des öffentlichen Lebens gleich, indem es unterscheidet zwischen Personen des öffentlichen Lebens bzw. Verwaltungsangestellten in höheren Führungsfunktionen, hierarchisch nachgeordneten Verwaltungsangestellten und pri­vaten Dritten. Verwaltungsangestellte könnten sich mit Blick auf die öffentlichen Aufgaben, welche sie erfüllten oder an deren Erfüllung sie mitwirkten, grundsätzlich nicht im selben Mass auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen wie private Dritte; ihren, dem Zugang entgegenstehenden privaten Interessen komme grundsätzlich weniger Gewicht bei, als wenn die Personendaten privater Dritter in Frage stünden. Es sei zu unterscheiden: Verwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen müssten sich – je nach Gewicht der öffentlichen Interessen an einer Bekanntgabe der Daten – unter Umständen die Bekanntgabe schützenswerter Personendaten gefallen lassen. Dagegen hätten hierarchisch nachgeordnete Verwaltungsangestellte grundsätzlich damit zu rechnen, dass bekannt werde, wer ein bestimmtes Dokument verfasst habe oder für ein bestimmtes Geschäft zuständig gewesen sei; die betreffenden Personendaten wären grundsätzlich und gestützt auf dieselben Überlegungen bzw. dieselbe Interessenabwägung auch nicht zu anonymisieren (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1, A- 6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2 je mit Hinweisen).

 

Bezüglich der Herausgabe eines amtlichen Untersuchungsberichts zu einem Aufnahmezentrum für Asylbewerber hielt das Bundesgericht fest, das öffentliche Interesse an den Schlussfolgerungen eines Berichts über die Tätigkeit einer öffentlichen Einrichtung müsse Vorrang vor den privaten Interessen der möglicherweise betroffenen Personen haben. Das Prinzip der Transparenz ziele insbesondere darauf ab, die Missstände in der Verwaltung sowie die Massnahmen des Staates zu deren Behebung ans Licht zu bringen. Die Bejahung eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung in einem solchen Fall käme einer systematischen Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten gleich, die Missstände staatlicher Dienste ans Licht bringen würden, wenn sich diese Dokumente auf bestimmte Personen bezögen. Es bestehe ein offensichtliches öffentliches Interesse daran, dass ein Bericht zugänglich sei, der bestimmte Missstände in der Verwaltung eines vom Staat verwalteten Zentrums aufzeige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2017 vom 29. Mai 2018, E. 3.3).

 

5.1 Der Beschwerdeführer war der Gemeindeverwalter der Gemeinde B.___. In der Gemeindeordnung wird diese Position als «Leiterin oder Leiter Gemeindeverwaltung» bezeichnet (§ 43 Gemeindeordnung der Gemeinde B.___ [nachfolgend: GO B.___]). § 43 GO B.___ präzisiert sodann, dass der «Leiter der Verwaltung» der operative Leiter der Gemeindeverwaltung ist und folgende Aufgaben hat: Er

a)    ist verantwortlich für die operative Leitung der Gemeindeverwaltung;

b)    trifft sämtliche Führungsmassnahmen, um einen wirtschaftlichen Betrieb zu gewähren. Insbesondere instruiert er die Abteilungsleiter und erarbeitet mit ihnen Zielvorgaben;

c)    koordiniert Arbeiten und den Personaleinsatz bei abteilungsübergreifenden Aufgaben;

d)    vertritt die Verwaltung nach aussen;

e)    beantragt zusammen mit den Abteilungsleitern im Rahmen des Stellenplans Anstellungen und Kündigungen;

f)     hat die Oberaufsicht über die Lehrlinge;

g)    nimmt an Sitzungen des Gemeinderates teil und führt dessen Beschlüsse aus;

h)    trägt die Verantwortung für die Vorbereitung sämtlicher Geschäfte des Gemeinderates.

 

Gemäss Dienst- und Gehaltsordnung der Gemeinde B.___ (DGO) gelten für den «Gemeindeleiter» die Gehaltsklassen 8-12, wobei die Gehaltsklasse 1 die tiefste und 12 die höchste Gehaltsklasse darstellen. Der Beschwerdeführer hatte als Gemeinde­leiter/Gemeindeverwalter/Leiter Gemeindeverwaltung die höchste Position innerhalb der Gemeindeverwaltung inne, weshalb es sich dabei zweifellos um eine Kaderposition handelt und das Schutzbedürfnis an seinen Personendaten geringer zu beurteilen ist als dasjenige eines beliebigen Dritten. Zwar mag das öffentliche Interesse an Personendaten eines Kadermitglieds auf Gemeindeebene nicht gleich gross sein, wie für ein solches auf kantonaler Ebene, geschweige denn auf Bundesebene. Trotzdem ist nachvollziehbar, dass zumindest für die Steuerzahler der Gemeinde B.___ ein erhöhtes Interesse am Einblick in die Aufhebungsvereinbarung besteht, insbesondere in Bezug auf die Frage der Bezahlung einer Abgangsentschädigung.

 

Es liegt im öffentlichen Interesse zu wissen, wie die Behörde im Einzelfall gehandelt hat und wie Steuergelder eingesetzt werden. Schliesslich dient der Wechsel zum Öffentlichkeitsprinzip auch der Korruptionsbekämpfung (vgl. Bundesamt für Justiz, a.a.O.). Wie die Datenschutzbeauftragte richtig ausgeführt hat, besteht nicht nur ein grosses Interesse zu erfahren, wie Steuergelder ausgegeben werden, sondern auch daran, sich vergewissern zu können, dass im konkreten Fall die Grundsätze der Rechtmässigkeit und der Verhältnismässigkeit eingehalten wurden und keine unzulässige Abgangsentschädigung zugesprochen wurde, zumal sich die Gemeinde gemäss Medienberichten in einer finanziell angespannten Lage befindet. Somit ist festzuhalten, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Herausgabe der Aufhebungsvereinbarung besteht.

 

5.2 Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung der Aufhebungsvereinbarung ist gemäss diesem insoweit schützenswert, als bei Bekanntgabe der Abgangsentschädigung ein falsches Bild vermittelt und der Beschwerdeführer in einem schlechten Licht erscheinen könnte. Er argumentiert zwar korrekt, dass die Überlegungen und Verhandlungen rund um die Abgangsentschädigung bei der Bekanntgabe der Aufhebungsvereinbarung nicht ersichtlich sind. Jedoch ist zumindest erkennbar, dass der Beschwerdeführer eine immaterielle Unbill erlitten haben muss, wird doch die Entschädigung «im Sinne einer Genugtuungszahlung» geleistet. Zwar ist tatsächlich ein gewisser Unmut seitens der Einwohner der Gemeinde B.___ gegenüber dem Beschwerdeführer nicht auszuschliessen. Jedoch ist nicht erkennbar, dass das persönliche und berufliche Ansehen des Beschwerdeführers derart beeinträchtigt würde, dass eine Veröffentlichung der Aufhebungsvereinbarung diesem nicht zuzumuten wäre. Der Beschwerdeführer wohnt auch nicht mehr in der Gemeinde B.___, weshalb nicht mit Konfrontationen gegenüber seiner Person zu rechnen ist. Zudem ist in Anbetracht seines Alters die Gefahr der Beeinträchtigung seines beruflichen Fortkommens als gering einzuschätzen. Viel wahrscheinlicher ist, dass sich nicht der Beschwerdeführer sondern die Gemeinde allfällige Kritik an der Abgangsentschädigung bzw. deren Höhe wird anhören müssen. Dies betrifft in erster Linie die Gemeinde und nicht den Beschwerdeführer.

 

5.3 Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Transparenz gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung der Aufhebungs­vereinbarung. Diesbezüglich ist erneut zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer in einer Führungsposition befand. Als Kaderangestellter kann er sich mit Blick auf seine öffentlichen Aufgaben nicht im selben Mass auf seine informationelle Selbstbestimmung berufen, wie nachgeordnete Verwaltungsangestellte oder private Dritte. Er muss sich – je nach Gewicht der öffentlichen Interessen an einer Herausgabe der Daten – unter Umständen auch die Bekanntgabe schützenswerter Personendaten gefallen lassen. Zwar muss durch die Herausgabe der Unterlagen damit gerechnet werden, dass die darin erwähnten Personen einer gewissen öffentlichen Kritik ausgesetzt werden und gar in ihrem beruflichen Ansehen und Fortkommen geschädigt werden könnten. Dies ist jedoch hinzunehmen. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, würde die Bejahung eines überwiegenden Interesses an der Geheimhaltung in einem solchen Fall einer systematischen Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten gleichkommen, die Missstände staatlicher Dienste ans Licht zu bringen, wenn sich diese Dokumente auf bestimmte Personen beziehen würden. Das Prinzip der Transparenz zielt gerade darauf ab, allfällige Missstände in der Verwaltung aufzudecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.3). Entsprechend überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der Herausgabe der Aufhebungsvereinbarung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an deren Geheimhaltung.

 

5.4 Abschliessend ist der Vorinstanz und der Empfehlung der Datenschutzbeauftragten zuzustimmen, wonach die Wohnadresse und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu schwärzen sind. Die Bekanntgabe dieser Informationen ist nicht im öffentlichen Interesse und leistet keinen Beitrag im Sinne der Transparenz des Einsatzes von Steuergeldern. Allgemein ist an dieser Stelle anzumerken, dass dies ebenso für weitere Personendaten gelten kann, soweit solche Informationen für das Abfassen von Austrittsvereinbarungen unabdingbar wären (zu denken ist unter Umständen an den Hinweis in einer Vorbemerkung, dass eine schwere Erkrankung zu einer unver­schuldeten Auflösung des Dienstverhältnisses geführt hat. Hier wäre ein Anspruch auf Schwärzung ebenso zu prüfen).

 

6. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die angefochtene Verfügung nicht rechtsgenüglich begründet worden sei, nicht gehört werden kann. Die Gemeinde B.___ stützt sich in ihrer Verfügung explizit auf die Empfehlung der Datenschutzbeauftragten vom 24. September 2024, welche der Verfügung auch beigelegt wurde. Darin wurde eine ausführliche Interessenabwägung vorgenommen und nachvollziehbar begründet, weshalb das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschwerdeführers überwiegt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Thomann                                                                          Kaufmann