Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Mai 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern,
vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am [...] 1972 in [...], Serbien, geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Am 18. Februar 2016 reiste er in die Schweiz ein und heiratete gleichentags die Schweizer Bürgerin B.___, geb. [...] 1970. Daraufhin wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Diese wurde in der Folge jeweils um ein Jahr verlängert.
2. Die Ehegatten leben seit dem 24. Februar 2020 getrennt. Das Ehescheidungsverfahren sei inzwischen eingeleitet worden.
3. Nach zweimaliger Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess das Migrationsamt namens des Departements des Innern am 22. Oktober 2024 folgende Verfügung:
1. Die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird infolge Auflösung der Ehegemeinschaft nicht verlängert.
2. A.___ wird weder gestützt auf Art. 50 AIG noch auf eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz und den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 15. Januar 2025 zu verlassen. A.___ ist zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher ihn aufnimmt, verpflichtet.
4. A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] [recte: [...]] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
4. Dagegen liess der, durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, vertretene Beschwerdeführer am 4. November 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 22. Oktober 2024 sei aufzuheben.
2. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern und es sei von der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Der Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2024 wurde am 5. November 2024 die aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Die ergänzende Begründung der Beschwerde ging am 20. Januar 2025 beim Verwaltungsgericht ein.
7. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 4. Februar 2025 eingereicht.
8. In seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2025 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
9. Am 4. März 2025 liess sich der Beschwerdeführer erneut in der Angelegenheit vernehmen.
10. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_163/2021 E. 6.2).
3.1 Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob das Migrationsamt dem Beschwerdeführer zu Recht die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und ihn weggewiesen hat.
3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
3.3 Aufgrund der Trennung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau am 24. Februar 2020 hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG.
4.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch der Ehegatten und Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Ablauf der Dreijahresfrist und erfolgreiche Integration) müssen kumulativ erfüllt sein, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 2C_834/2022 E. 4.1).
4.2 Es ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit B.___ länger als drei Jahre gedauert hat, so dass die erste Voraussetzung von Art. 50 Abs 1 lit. a AIG erfüllt ist. Eine Edition der Ehescheidungsakten erübrigt sich, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. Es stellt sich sodann die Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt.
4.3 Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) (Art. 58a Abs. 1 AIG).
4.4 Nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Im Rahmen der objektiven Rechtsordnung gilt es grundsätzlich einen einwandfreien Leumund gemäss Strafregister vorzuweisen. Sind jedoch strafrechtliche Verurteilungen vorhanden, ist jeweils die Deliktsart, die Schwere des Verschuldens und das Strafmass zu berücksichtigen (Stefanie Kurt in: Martina Caroni / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, Bern 2024, Art. 58a AIG N 6). Unter den Begriff der Ordnungsvorstellungen fallen auch die Beachtung behördlicher Verfügungen, die Kooperation mit den Behörden und die Einhaltung öffentlich-rechtlicher oder privater Verpflichtungen. Dazu gehören etwa das Ausbleiben von Betreibungen oder Steuerschulden (Stefanie Kurt, a.a.O., N 7). Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Integration eines Ausländers eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 2C_884/2022 E. 5.2; 2C_145/2022 E. 6.3; 2C_847/2021 E. 3.2.2).
4.5 Zum Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führte das Migrationsamt insbesondere aus, dass die teils widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Erwerbstätigkeit den Schluss zulassen würden, dass der Beschwerdeführer womöglich ohne Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erwerbstätig gewesen sein könnte. Unabhängig davon habe der Beschwerdeführer mehrfach gegen gesetzliche Vorschriften verstossen. Auch seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und er sei hoch verschuldet. Sanierungsbemühungen seien keine ausfindig zu machen.
4.6.1 Zur Erwerbstätigkeit ohne Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen führte der Beschwerdeführer zusammengefasst und im Wesentlichen aus, dass er über einen längeren Zeitraum temporär bei der C.___ GmbH beschäftigt gewesen sei. Währenddessen sei die Abrechnung über verschiedene Personalbüros erfolgt. Während der unbefristeten Anstellung ab November 2023 sei die Abrechnung direkt durch die GmbH erfolgt.
4.6.2 Zu den strafrechtlichen Verurteilungen liess sich der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt vernehmen: Im Strafregisterauszug vom 22. Juli 2024 seien zwei rechtskräftige Verurteilungen aufgeführt, wobei beide Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz betreffen würden, welche jeweils mit Geldstrafe und Busse geahndet worden seien. Es würden keine schwerwiegenden Straftaten vorliegen. Seitdem sei der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten, es habe nur noch Bussen wegen Bagatellen gegeben.
4.6.3 Zur groben Missachtung der geltenden Meldevorschriften liess der Beschwerdeführer insbesondere ausführen, dass er Opfer einer Täuschung eines Mieters geworden sei im Rahmen eines Untermietverhältnisses. In der Folge habe der Vermieter die Türschlösser ausgetauscht, sodass der Beschwerdeführer keinen Zugang mehr zur Wohnung gehabt habe und vorübergehend obdachlos gewesen und bei Bekannten untergekommen sei. In dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer nirgends anmelden können. Später sei er an den [...]weg [...] in [...] gezogen und habe sich bei der Gemeinde angemeldet. Warum er angeblich nur provisorisch angemeldet gewesen sein solle, sei ihm nicht bekannt. Diese Wohnung habe er dann verloren, woraufhin er versucht habe, sich am [...]weg [...] in [...] anzumelden. Dies sei jedoch von der Gemeinde [...] verweigert worden, da er keine Bewilligung für die Untermiete habe vorlegen können. Nach Erhalt der Bewilligung für die Untermiete habe die Gemeinde [...] den Beschwerdeführer rückwirkend per 29. August 2024 angemeldet.
4.6.4 Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine steuerrechtlichen Verpflichtungen verletzt habe. Er unterliege der Quellensteuer, welche direkt von seinem monatlichen Einkommen abgezogen und vom Arbeitgeber an das Steueramt abgeführt werden müsse. Den dem Migrationsamt eingereichten Lohnabrechnungen des Jahres 2024 sei zu entnehmen, dass die Quellensteuer nicht in Abzug gebracht worden sei.
4.6.5 Schliesslich liess sich der Beschwerdeführer zur vorgeworfenen Verschuldung im hohen Umfang ohne Sanierungsbemühungen vernehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer trotz einer «provisorischen» Anmeldung in der [...] beim Betreibungsamt als unbekannt abgemeldet gelte und allfällige Zustellversuche deshalb scheitern sollten. Vielmehr deute dieser Umstand darauf hin, dass keine neuen Betreibungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien, sodass Zustellversuche nicht erforderlich gewesen seien. Zudem sei festzuhalten, dass die Verlustscheine, die gegen den Beschwerdeführer bestehen, ausschliesslich aus den Jahren 2019 und 2020 stammten.
4.7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) sind Arbeitnehmer, die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert sind für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig. Versichert nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind insbesondere die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) sowie die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b) (Art. 1a Abs. 1 AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Auch das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) stützt sich auf Art. 3 AHVG für die Beitragspflicht (Art. 2 IVG). Nebst sozialversicherungsrechtlichen Pflichten unterliegen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]).
4.7.2 Die Beitragspflichten nach den beispielhaft genannten sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen treffen auf den Beschwerdeführer zu, sofern er einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Einer Aktennotiz über ein Telefonat zwischen Herr [...], C.___ GmbH und dem Migrationsamt vom 17. November 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein langjähriger und sehr guter Mitarbeiter der C.___ GmbH sei. Im Rahmen des abschliessenden rechtlichen Gehörs informierte der Beschwerdeführer das Migrationsamt am 12. September 2024, dass er seit November 2023 bei der Firma C.___ in [...], bei welcher er vorher bereits temporär während einigen Monaten gearbeitet habe, arbeite. Dem individuellen Kontoauszug des Beschwerdeführers bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 18. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass die C.___ GmbH, [...], lediglich im Jahr 2023 als Arbeitgeber vermerkt wurde. In den Jahren 2019 und 2020 wurden das Stellenvermittlungsbüro «[...] ag» und im Jahr 2020 die «[...] AG [...]» als Arbeitgeberinnen vermerkt. Auf Nachfrage bestätigten beide vorgenannten Stellenvermittlungsfirmen, dass der Beschwerdeführer nicht über sie bei der C.___ GmbH beschäftigt gewesen sei (AS 286 und 294). Die in der Beschwerde behauptete Abrechnung über verschiedene Personalbüros entspricht somit nicht den Tatsachen und der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich auch keine gegenteiligen Beweise vor. Die gemäss Stellungnahme vom 12. September 2024 geltend gemachte temporäre Arbeit bei der C.___ GmbH wurde somit nicht bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn abgerechnet. Dasselbe gilt für die langjährige Arbeit des Beschwerdeführers bei der C.___ GmbH (gemäss telefonischer Auskunft deren Geschäftsführers vom 17. November 2023). Ohnehin ist anzumerken, dass die C.___ GmbH erst am 1. November 2023 ins Handelsregister eingetragen wurde, weshalb fraglich ist, wie der Beschwerdeführer bereits Jahre lang bei dieser Firma, welche als GmbH zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet ist, beschäftigt sein konnte. Der Beschwerdeführer reichte zwar Lohnabrechnungen für die Monate November 2023 bis August 2024 ein, seine jahrelange Beschäftigung für die gleiche Firma in den Jahren zuvor, vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht nachzuweisen, resp. dass gestützt darauf die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern geleistet wurden. Das Migrationsamt schloss zu Recht darauf, dass der Einwand, wonach die C.___ GmbH über die Ausgleichskasse Baselland abrechne, falsch gehe. Es hätte dem Beschwerdeführer offen gestanden Lohnabrechnungen und andere Nachweise einzureichen, welche belegen, dass er erwerbstätig war und dafür die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Abgaben geleistet wurden. Der vom Migrationsamt gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer ohne Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erwerbstätig gewesen sein könnte, erscheint aufgrund der abweichenden und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Daran vermögen auch die nachträglichen Ausführungen zu einer angeblichen indirekten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers für die «[...]», [...], nichts zu ändern, zumal sie ohnehin unbelegt sind. Es erscheint widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer im Januar 2023 ausführte, dass er ohne Arbeit und Einkommen gewesen sei (AS 159) (den Arbeitsvertrag den er damals seit Kurzem hatte, war für die [...] GmbH, auf welchen sich der Beschwerdeführer auch im Juni 2023 noch stützte [AS 214]) und im März 2025 plötzlich behauptet wird, der Beschwerdeführer sei für eine namentlich nicht genannte Firma tätig gewesen.
4.8.1 Grundsätzlich wird in Bezug auf die objektive Rechtsordnung ein einwandfreier Leumund gemäss Strafregisterauszug verlangt. Allfällige Verurteilungen sind je nach Art des Delikts, Schwere des Verschuldens und Strafmass zu berücksichtigen (SEM, Weisungen AIG, Stand 1. April 2025, Ziff. 3.3.1.1). Nach der Rechtsprechung schliessen geringfügige Strafen eine Integration nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_884/2022 E. 5.4.1).
4.8.2 Den Akten sind diverse strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Gemäss Strafbefehl vom 1. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von CHF 900.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 6. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von CHF 350.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 27. August 2020 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt. Diesmal zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von CHF 100.00. Wegen geringfügigen Diebstahls wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 12. April 2022 zu einer Busse von CHF 450.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 14. November 2023 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von CHF 150.00 verurteilt.
4.8.3 Den Strafbefehlen vom 1. Mai 2019 und 27. August 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter anderem Motorfahrzeuge lenkte, ohne über den erforderlichen Führerausweis zu verfügen und unter Betäubungsmitteleinfluss (Kokain) Fahrzeuge lenkte. Obschon der Beschwerdeführer am 4. Juli 2019 ermahnt und über die Widerrufsgründe in Kenntnis gesetzt wurde, erwirkte der Beschwerdeführer weitere Strafbefehle. Selbst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs delinquierte der Beschwerdeführer weiter. Bei dem mit Strafbefehl vom 27. August 2020 beurteilten Vergehen handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt und die wiederholten Verurteilungen zeugen von einer nicht hinzunehmenden Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der hier geltenden Rechtsordnung. Dass die Verurteilungen betreffend das Strassenverkehrsgesetz einige Jahre zurückliegen, bildet keinen Grund sie nicht mehr zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer in der Folge durch weitere Verurteilungen gezeigt hat, dass sich seine Einstellung gegenüber der Rechtsordnung nicht grundsätzlich geändert hat. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft tadellos verhalten wird.
4.9.1 Gemäss Art. 12 Abs. 2 AIG müssen sich Ausländerinnen und Ausländer bei der am neuen Wohnort zuständigen Behörde anmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, müssen sich bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen (Art. 15 AIG). Nach Art. 15 Abs. 2 VZAE müssen sich Ausländerinnen und Ausländer bei einem Wechsel der Gemeinde oder des Kantons spätestens nach 14 Tagen bei der für den neuen Wohnort zuständigen Stelle anmelden und innerhalb der gleichen Frist bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die An- oder Abmeldepflichten verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 120 Abs. 1 AIG). Die Meldepflichten sind grundsätzlich als Ordnungsvorschriften zu beurteilen, d.h. dass deren Verletzung die Erteilung einer ausländischen Bewilligung nicht von vornherein ausschliesst (Tobias Grasdorf-Meyer in: Martina Caroni / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, Bern 2024, Art. 12 AIG N 3).
4.9.2 Nach Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz lebte dieser mit seiner Ehefrau an der [...]strasse [...] in [...], wo er auch gemeldet war. Im Oktober 2018 zogen die Ehegatten nach [...], wo sie sich wiederum korrekt anmeldeten. Den Akten ist ein Schreiben der Einwohnergemeinde [...] vom 8. November 2019 zu entnehmen, gemäss welchem der Beschwerdeführer aus [...] weggezogen sei, ohne sich abzumelden und eine neue Adresse bekanntzugeben. Da sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht meldete, erfolgte die Abmeldung per 17. Dezember 2019, da auch die Ehefrau auf dieses Datum abgemeldet worden sei. Der Stellungnahme zur Wohnsituation von B.___ vom 25. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass sie und ihr Ehemann per 1. Februar 2020 an den [...]weg [...] in [...] gezogen und vorher obdachlos gewesen seien. Die Wohnung am [...]weg [...] in [...] sei ab 20. März 2020 nicht mehr zugänglich gewesen. Die Anmeldung bei den Einwohnerdiensten [...] wurde jedoch nicht vollzogen, da Unterlagen fehlten. Gemäss Schreiben der Einwohnerdienste [...] vom 4. September 2020 war der Aufenthalt des Beschwerdeführers ungeklärt und der Beschwerdeführer für die Einwohnerdienste nicht erreichbar. Auch mit Hilfe der Polizei hätten die Wohn- und Meldeverhältnisse nicht geklärt werden können. Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2023 informierte der Beschwerdeführer das Migrationsamt, dass er seit dem Wegzug aus [...] in [...] wohnhaft sei, zunächst am [...]weg [...] und dann am [...]weg [...]. In dieser Stellungnahme schrieb der Beschwerdeführer ausserdem: «Das ich Fehler begangen habe ist mir klar weil ich mich nicht gemeldet habe aber ich war ohne Einkommen und ohne Anmeldung.» Daraufhin wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, sich bei der Einwohnergemeinde anzumelden. Am 14. Februar 2023 erfolgte eine provisorische Anmeldung in [...] ([...]weg [...]). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 11. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer bereits auf das Fehlen eines Wohnsitzes aufmerksam gemacht. Am 14. Juni 2023 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdeführer Wohnsitz am [...]weg [...], [...], habe. Eine Bestätigung des Migrationsamtes konnte dem Beschwerdeführer jedoch unter der angegebenen Adresse im November 2023 nicht zugestellt werden. Das Betreibungsamt gab im Mai 2024 an, dass der Beschwerdeführer an keiner Adresse gemeldet sei und per 17. Dezember 2019 nach unbekannt abgemeldet worden sei. Nach Auskunft der Einwohnergemeinde [...] vom 30. Juli 2024 war der Beschwerdeführer immer noch provisorisch angemeldet und eine definitive Anmeldung sei noch nicht erfolgt. Im Rahmen des abschliessenden rechtlichen Gehörs vom 6. August 2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Meldepflichten offensichtlich nicht nachgekommen sei. Der Stellungnahme vom 12. September 2024 zufolge melde sich der Beschwerdeführer «aktuell» bei der Einwohnergemeinde [...], [...]weg [...], an. Am 27. September 2024 informierte die Einwohnergemeinde [...] das Migrationsamt, dass der Beschwerdeführer nicht in [...] angemeldet sei. Wenig später teilte die Leiterin der Einwohnerdienste [...] mit, dass der Beschwerdeführer zwar nicht in [...] angemeldet sei, sie jedoch wisse, dass er in [...] wohne. Gemäss E-Mail vom 10. Oktober 2024 habe der Beschwerdeführer am Vortag zur Anmeldung vorgesprochen und beabsichtige sich per 29. August 2024 in [...] anzumelden, die Anmeldung habe jedoch nicht vollzogen werden können, da noch diverse Unterlagen gefehlt hätten. Gemäss Mutationsmeldung vom 24. Dezember 2024 zog der Beschwerdeführer am 29. August 2024 nach [...].
4.9.3 Obschon die provisorische Anmeldung kein «offiziell anerkannter Status» ist, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu Recht ausführte, lässt sich jedoch den Akten entnehmen, dass es sich dabei um eine gängige «Zwischenform» der Anmeldung handelt. Gemäss Aktennotiz vom 18. Dezember 2024 habe der Beschwerdeführer Unterlagen zwecks Anmeldung bei der Einwohnergemeinde [...] abgegeben. Die Unterlagen seien jedoch noch nicht vollständig gewesen, weswegen die provisorische Anmeldung Gültigkeit behalte. Gestützt darauf ist zu schliessen, dass eine Gemeinde eine provisorische Anmeldung vornimmt, wenn eine Anmeldung auf der Gemeinde zwar erfolgt ist, die Unterlagen jedoch noch nicht vollständig sind.
4.9.4 Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023 schrieb, war es «ein Fehler» sich nicht zu melden und ohne Anmeldung zu sein. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 11. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer in seiner eigenen Einschätzung bestätigt und bereits vor Gewährung des abschliessenden rechtlichen Gehörs am 6. August 2024 musste dem Beschwerdeführer eindeutig bewusst gewesen sein, dass er seinen Meldepflichten nachzukommen hat. Zwischen 2019 (Wegzug aus [...]) und Dezember 2024 (definitive Anmeldung in [...]) war der Beschwerdeführer nie korrekt und definitiv bei einer Einwohnergemeinde angemeldet, weshalb ihm während dieser Zeit bspw. auch keine Betreibungen hatten zugestellt werden können. Der Beschwerdeführer kam seinen Meldepflichten während mehrerer Jahre trotz behördlicher Aufforderungen nicht nach. Dass der Beschwerdeführer nicht sehr bewandert ist in Büroangelegenheiten mag sein. Dies rechtfertigt jedoch nicht eine jahrelange Verletzung der Meldevorschriften, auch nachdem der Beschwerdeführer mehrfach auf diese Pflicht aufmerksam gemacht worden war.
4.10.1 Die Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG kann auch in der mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen bestehen (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Mutwilligkeit i.S.v. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die betroffene Person ihre Zahlungspflichten selbstverschuldet nicht erfüllt und ihr dies qualifiziert vorwerfbar ist. Erforderlich ist ein von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten. Neben der Vorwerfbarkeit der Schuldenhäufung ist entscheidend, ob ernstzunehmende Bemühungen ersichtlich sind, bestehende Verpflichtungen abzubauen bzw. mit den Gläubigern zu regeln (Urteil des Bundesgerichts 2C_884/2022 E. 5.3.1).
4.10.2 Der Beschwerdeführer ist im Register des Betreibungsamtes mit Schulden im Umfang von CHF 38'465.35 verzeichnet. Dass sämtliche Verlustscheine aus den Jahren 2018 bis 2020 stammen, könnte darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer seit 2020 keine weiteren Schulden angehäuft hat, was durchaus positiv zu werten wäre, wäre da nicht die Aktennotiz vom 3. Juli 2024 über ein Telefonat mit dem Betreibungsamt Region Solothurn (AS 242). Gemäss dieser werden Betreibungsbegehren, die Schuldner mit unbekanntem Aufenthaltsort resp. keiner gültigen Wohnadresse in der Schweiz betreffen, direkt an die Gläubiger zurückgewiesen. Es werde auch nirgends aufgeführt, ob neue Betreibungsbegehren eingegangen und zurückgewiesen worden seien. Der Beschwerdeführer war zwischen Dezember 2019 und Dezember 2024 an keiner Adresse gemeldet, weshalb ihm auch gar keine Betreibungsbegehren hätten zugestellt werden können (vgl. AS 237). Die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 4. Februar 2025 widersprechen diesen Angaben des Betreibungsamtes an das Migrationsamt teilweise. Nach dem Beschwerdeführer seien in den letzten fünf Jahren acht Betreibungen eingeleitet worden, welche nicht hätten zugestellt werden können. Wer Urheber der Betreibungen sei, könne jedoch vom Betreibungsamt nicht in Erfahrung gebracht werden, ebenso wenig wie die Höhe der Forderungen. Diese Auskunft des Betreibungsamtes wird seitens Beschwerdeführer jedoch nicht weiter belegt. Das Migrationsamt führte in seinem Entscheid aus, dass es zwar zutreffend sein möge, dass die Verlustscheine allesamt aus den Jahren 2019 und 2020 stammten. Dass der Beschwerdeführer seine finanziellen Verpflichtungen seither eingehalten hätte, sei jedoch in keiner Weise dargetan oder belegt. Laut den Angaben des Betreibungsamtes würden Betreibungsbegehren gegenüber Schuldnern mit unbekanntem Aufenthaltsort zurückgewiesen. Diesen Umstand habe der Beschwerdeführer selbst verursacht, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Auffallend sei in diesem Zusammenhang aber, dass der Beschwerdeführer vor seinem Wegzug nach unbekannt im Jahr 2019 beispielsweise immer wieder von einer Krankenkasse betrieben worden sei. Belege, wonach er die Beiträge für die obligatorische Krankenversicherung nach der Abmeldung im Jahr 2019 bis zum Entscheid bezahlt hätte, würden indes nicht vorliegen, obwohl es für den Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen wäre, entsprechende Zahlungen zu belegen. Insbesondere in Bezug auf die Bezahlung der obligatorischen Krankenkasse musste dem Beschwerdeführer seit dem Entscheid vom 22. Oktober 2024 klar gewesen sein, dass die früheren Verlustscheine als klares Indiz dafür gewertet wurden, dass der Beschwerdeführer u.a. die Krankenkassenprämien für die obligatorische Krankenversicherung nicht bezahlte. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer jedoch lediglich aus, dass sich die Ausführungen des Migrationsamtes auf Vermutungen stützten. Es wäre dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen bspw. nachzuweisen, dass er die letzten Jahre jeweils die Beiträge für die Grundversicherung bezahlte, da er wusste, dass dies als Indiz für seine Schuldenwirtschaft gewertet wurde. Für die Vermutung des Migrationsamtes, dass der Beschwerdeführer auch die letzten Jahre keine Krankenversicherungsprämien bezahlte, spricht ausserdem, dass der neue Arbeitgeber des Beschwerdeführers gemäss den Ausführungen vom 4. März 2025 noch keinen Arbeitsvertrag habe ausstellen können, u.a. aufgrund fehlender Krankenkassenpolice. Ausserdem konnte am 4. Februar 2025 noch keine Krankenkassenversicherungs-Police eingereicht werden, da eine solche noch nicht ausgestellt worden sei, die Prämien würden aber bezahlt, wobei für diese angebliche Bezahlung kein Beleg eingereicht wurde. Am 4. März 2025 wurde dann zwar eine Versicherungspolice mit Gültigkeit ab 16. Februar 2025 eingereicht, für die angebliche Krankenversicherung des Beschwerdeführers vor diesem Zeitpunkt wurden dagegen keinerlei Beweise beigebracht. Dass in der Vergangenheit nicht sämtliche Krankenversicherungsprämien bezahlt wurden, räumte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2025 schliesslich selbst ein. Der Beschwerdeführer gibt somit zu, in den letzten Jahren seinen grundversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen zu sein und die Vermutung liegt nahe, dass die effektive Verschuldung des Beschwerdeführers noch deutlich höher ausfallen dürfte. Ebenso sind auch keine Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, obschon er von seiner Schuldenlast wusste und bspw. in seinen Eingaben aus den Jahren 2020 und 2023 angab, seine Schulden sanieren zu wollen (AS 104, 159). Auch am 14. Juni 2023 erklärte der Beschwerdeführer über ein Einkommen zu verfügen, welches ihm erlaube, sich um seine Schulden zu kümmern (AS 213). Trotz seiner Kenntnis über die Schulden und die bereits vor rund fünf Jahren gemachten Angaben, seine Schulden sanieren zu wollen, wurden bis heute keine Sanierungsbemühungen geltend gemacht oder belegt.
4.11.1 Nebst der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung ein weiteres Integrationskriterium i.S.v. Art. 58a AIG. Indikatoren für den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sind u.a. ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis oder der Nachweis der wirtschaftlichen Unabhängigkeit.
4.11.2 Der Beschwerdeführer bezog nie Sozialhilfe. Bis im Dezember 2024 war er bei der C.___ GmbH angestellt war und im Februar 2025 gab er an, neu bei der Firma D.___, [...], beschäftigt zu sein. Ein aktueller Arbeitsvertrag konnte jedoch noch nicht eingereicht werden, da der Arbeitsvertrag erst mit Beginn der Bau-Hauptsaison (Anfang März) ausgefertigt werde. Aktuell (Stand Februar 2025) sei er dort im Stundenlohn angestellt. Jedoch konnte auch mit der Eingabe Anfang März kein schriftlicher Arbeitsvertrag eingereicht werden und bis heute wurde kein solcher nachgereicht. Anzumerken ist ausserdem, dass wenn er bis anhin im Stundenlohn für diese Firma tätig gewesen sein soll, er zumindest Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2025 hätte einreichen können. Doch auch dies erfolgte nicht. Zur Teilnahme am Wirtschaftsleben ist somit festzuhalten, dass er zwar nie Sozialhilfe bezog, seit Anfang Jahr und damit seit über vier Monaten aber weder über einen Arbeitsvertrag verfügt, noch Lohnabrechnungen eingereicht wurden, welche belegen würden, dass der Beschwerdeführer aktuell erwerbstätig ist.
4.12 Der Beschwerdeführer verfügt zwar über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 mündlich und A2 schriftlich. Angesichts seiner Erwerbstätigkeit ohne Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, der Verletzung von steuerrechtlichen Verpflichtungen, strafrechtlichen Verurteilungen, einer hohen Verschuldung ohne erkennbare Sanierungsbemühungen und einer aktuell nicht nachgewiesenen Erwerbstätigkeit erfüllt er jedoch die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. a und d AIG) nicht. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist die Erfüllung der Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG zu verneinen und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
4.13 Den Akten sind keine Anzeichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre oder er die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte. Zu demselben Schluss gelangte das Migrationsamt und der Beschwerdeführer opponierte nicht. Eine Wiedereingliederung im Herkunftsland erscheint nicht stark gefährdet. Diesbezüglich kann für die Begründung auf die Ausführungen in Erwägung II. / 6.2 verwiesen werden. Im Rahmen der nachehelichen Härtefälle i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist auch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beachten. Es sind jedoch keine familiären Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person, welche unter den Schutz des Familienlebens fallen würden, erkennbar. Der Kontakt zu seiner neuen Partnerin kann durch gegenseitige Besuche und mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer hat somit auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige.
5.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Es handelt sich dabei, im Gegensatz zur Anspruchsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, um eine Ermessensbewilligung für sämtliche ausländerrechtlichen Härtefälle (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348). Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration der betroffenen Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE). Von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Lebens- und Daseinsbedingungen der betroffenen Person gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sind. Es genügt nicht alleine, dass jemand längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich gut integriert hat. Erforderlich ist zudem, dass die Beziehung zur Schweiz derart eng geworden ist, dass von ihm nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, namentlich seinem Herkunftsstaat zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.; 124 II 110 E. 2 S. 112; 119 Ib 33 E. 4c S. 43 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer selbst brachte keine Argumente zum Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles vor und widersprach dem Schluss des Migrationsamtes nicht, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen im Heimatland gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen nicht in gesteigertem Masse in Frage zu stellen seien. Da der Beschwerdeführer erst im Alter von 43 Jahren in die Schweiz einreiste, zumindest seine Mutter und mutmasslich auch weitere Angehörige im Herkunftsstaat leben, er der heimatlichen Sprache mächtig ist und auf mindestens 22 Jahre Erfahrung in Maler-/Fassadenarbeit zurückgegriffen werden kann, ist ein persönlicher Härtefall nicht dargetan. Infolgedessen durfte das Migrationsamt von der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung absehen, zumal er sich auch nicht klaglos verhalten hat. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich um eine «Kann-Bestimmung» handelt, also kein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht.
6.1 Besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, ist zu prüfen, ob die damit verbundene Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei deckt sich die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV, soweit der Schutzbereich dieser Bestimmungen eröffnet ist. Die Frage, ob die Nichtverlängerung der Bewilligung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellt, kann offenbleiben, wenn sich erweist, dass der Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Es gilt dabei namentlich die Schwere des Verschuldens, den Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_755/2021 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
6.2 Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen des Migrationsamtes verwiesen werden (S. 8 f. des angefochtenen Entscheids). Wegen der Erwerbstätigkeit ohne Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, strafrechtlichen Verurteilungen, wegen der groben Missachtung von Meldevorschriften, der Verletzung steuerrechtlicher Verpflichtungen, der Verschuldung und der aktuell nicht nachgewiesenen Erwerbstätigkeit ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme auszugehen. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 43 Jahren in die Schweiz ein. Für eine starke Entfremdung von der heimatlichen Kultur und Lebensweise liegen keine Anhaltspunkte vor. Die in der Schweiz gesammelten beruflichen Erfahrungen in der Baubranche dürften sich bei der beruflichen Wiedereingliederung in Serbien, wo er eigenen Angaben zufolge 22 Jahre als Maler tätig gewesen sei, als hilfreich erweisen. Der Beschwerdeführer hat es sich selbst zuzuschreiben, dass es soweit gekommen ist. Insgesamt ist es ihm zumutbar nach Serbien zurückzukehren und die Wegweisung aus der Schweiz erweist sich als verhältnismässig. Die Wegweisung ist geeignet und notwendig um das öffentliche Interesse der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und einer nicht gewünschten Schuldenwirtschaft durchzusetzen.
7.1 Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
7.2 Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gab der Beschwerdeführer an über ein Erwerbseinkommen von ca. CHF 4'000.00 netto pro Monat (Durchschnitt aus dem Lohn 2024) zu verfügen. Bzgl. des Lohnes wurde im Schreiben vom 4. Februar 2025 festgehalten, dass sein Einkommen bei der neuen Arbeitgeberin leicht höher sein solle, wobei jedoch kein Arbeitsvertrag eingereicht werden konnte. Ferner wurde ein Mietzins inkl. Nebenkosten von CHF 470.00 geltend gemacht. Die Krankenkassenprämien würden abzüglich Prämienverbilligung ca. CHF 265.00 und die Berufsauslagen ca. CHF 400.00 betragen. Damit resultiert auch unter Berücksichtigung des zivilprozessualen Zuschlags bereits ein deutlicher Überschuss. Gemäss Eingabe vom 4. Februar 2025 fehlten jedoch die Angaben seiner Partnerin. E.___. Gemeinsam würden die beiden über ein stattliches Einkommen verfügen. In seinem Schreiben zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass möglicherweise die Voraussetzungen für die Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben seien und ausschlaggebend sein werde, ob gegen den Beschwerdeführer Betreibungen bzw. Pfändungen laufen würden. Auf der Passivseite werden jedoch nur effektiv bestehende und tatsächlich bezahlte Schuldverpflichtungen berücksichtigt. Es reicht nicht aus, dass der Gesuchsteller bestehende Schulden nachweist, sondern er hat nachzuweisen, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für die Begleichung der bestehenden Schulden verwendet. Andernfalls kann davon ausgegangen werden, dass er sie zur Bestreitung der Prozesskosten einsetzen kann (vgl. zum Ganzen Daniel Wuffli / David Fuhrer: Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich / St. Gallen 2019, N 134). Somit ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, ob gegen ihn weitere Betreibungen laufen, da er im vorliegenden Verfahren ohnehin auch für die ihm bekannten keine Beweise für deren Begleichung eingereicht hat. Ebenso hat das Einkommen der Partnerin des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, da bei Konkubinaten grundsätzlich keine Gesamtrechnung zu erfolgen hat und demnach ausschliesslich das Einkommen und Vermögen des Gesuchstellers von Interesse ist (vgl. Daniel Wuffli / David Fuhrer, a.a.O., N 176). Zusammengefasst verfügt der Beschwerdeführer über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung. Der Nachweis der Bedürftigkeit gelingt nicht und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aufgrund der fehlenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
8.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist dem Beschwerdeführer eine neue Frist zu setzen. Er hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis 31. Juli 2025 zu verlassen.
8.2 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis 31. Juli 2025 zu verlassen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 A.___ zur Bezahlung auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann