Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 30. Januar 2025               

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Nichtverlängerung bzw. Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. [...] 1991, nachfolgend Beschwerdeführer) ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Am 4. September 2020 verheiratete sich der Beschwerdeführer in Olten mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau.

 

2. Am 26. November 2020 hiess das Migrationsamt das Gesuch um Familiennachzug zu Gunsten des Beschwerdeführers gut, woraufhin der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 in die Schweiz einreiste. Am 11. Dezember 2020 erteilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten.

 

3. Aufgrund der Mitteilung der Einwohnergemeinde [...] vom 6. Januar 2022 betreffend die freiwillige Trennung der Ehegatten per 4. Januar 2022 tätigte das Migrationsamt diverse Sachverhaltsabklärungen. In diesem Rahmen teilten die Ehegatten am 2. Dezember 2022 mit, die Trennung sei zu voreilig und unüberlegt erfolgt. Sie seien wieder zusammengekommen und wollen eine gemeinsame Wohnung suchen. Nach diversen Korrespondenzen während des darauffolgenden Jahres teilte die Ehefrau dem Migrationsamt schlussendlich am 6. März 2024 mit, dass der Beschwerdeführer die Scheidung verlangt habe. Der Beschwerdeführer bestätigte die finale Trennung per 18. April 2024.

 

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht. Zudem wurde ihm weder gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) noch auf eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raums verpflichtet.

 

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. November 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die Verfügung des Migrationsamtes sei aufzuheben. Ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. nach Art. 50 AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

 

6. In seiner Vernehmlassung vom 27. November 2024 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

 

2.2 Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 43 AIG besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Solche wichtigen Gründe können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Die Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Ein wichtiger Grund liegt desto eher vor, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.1; 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Ein freiwilliger Entscheid für ein «living apart together» für sich allein genommen stellt dagegen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AIG dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_52/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Zudem setzt Art. 49 AIG voraus, dass die Familiengemeinschaft und der Ehewille trotz Trennung weiter bestehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_739/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.1; 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.3). Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024, E. 5.6.1).

 

2.3 Gemäss Art. 50 Abs.1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG und Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a).

 

2.4 Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.1). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2). Ist eine ernsthafte Führung des Ehe- und Familienlebens nicht (mehr) beabsichtigt, werden Zeiten sporadischen und kurzen Zusammenwohnens bei der Berechnung der dreijährigen Ehedauer im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht mitgezählt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.3).

 

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Migrationsamt habe ausser Acht gelassen, er und seine Ehefrau hätten um die Beziehung gekämpft und erneut zueinander gefunden. Die Wohnungssuche habe bis am 20. Dezember 2023 angedauert, zumal er mehr als ein ganzes Jahr nach einer passenden Wohnung gesucht habe. Dass sie nicht mehr zusammengewohnt haben, läge an den diversen Wohnungsabsagen. Die zahlreichen Wohnungsabsagen lägen nicht in seiner Macht, zumal die Ehegatten alles Zumutbare getan hätten, eine gemeinsame Wohnung zu finden. Die Absagen der Immobilienverwaltungen seien telefonisch erfolgt. Zudem seien Absagen aufgrund des fehlenden Ausländerausweises erfolgt. Während der Zeit der Wohnungssuche hätten die Ehegatten an der Vorstellung einer gemeinsamen Zukunft festgehalten. Dies sei bei der Berechnung der Frist nach Art. 50 AIG zu berücksichtigen. Die Ehegemeinschaft sei nicht mit der Trennung am 4. Januar 2022 definitiv gescheitert. Die endgültige Trennung habe am 18. April 2024 stattgefunden, weshalb der Beschwerdeführer während drei Jahren und vier Monaten mit seiner Ehefrau zusammen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz integriert, indem er hier arbeite, Deutsch gelernt habe und sich weder verschuldet noch straffällig geworden sei. Seit dem Jahr 2018 sei er nicht mehr in Nordmazedonien wohnhaft, zumal er vor der Einreise in die Schweiz in Deutschland gelebt habe.

 

3.2 Das Migrationsamt führte in seinem Entscheid an, dass für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft abgestellt werde. Der Beschwerdeführer habe keine Unterlagen eingereicht, welche belegen würden, dass der fehlende Ausländerausweis Grund für die erfolglose Wohnungssuche gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer die Wohnungssuche per se nicht belegt. Den Ehegatten wäre es möglich gewesen, in einer der beiden Wohnungen zusammenzuleben, anstatt eine neue gemeinsame Wohnung zu suchen. Die Ehe habe somit lediglich ein Jahr und einen Monat gedauert, weshalb die Frage nach dem Erfüllen der Integrationskriterien offengelassen werden könne.

 

4.1 Unbestritten ist, dass die Ehegatten seit dem 1. Februar 2022 getrennt wohnen. Fraglich ist, ob die Ehegatten das Eheleben nach dem Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung weiterhin aufrechterhielten, eine neue eheliche Wohnung suchten und sich erst am 18. April 2024 endgültig getrennt haben.

 

4.2 Der Beschwerdeführer unterzeichnete nach der Trennung am 4. Januar 2022 bereits am 26. Januar 2022 den Mietvertrag einer 3 ½ - Zimmerwohnung (AS 191), woraufhin er am 1. Februar 2022 aus der ehelichen Wohnung in [...] nach [...] zog (AS 198). Obschon der Beschwerdeführer vorbringt, sich um eine neue eheliche Wohnung bemüht zu haben, gelingt es ihm nicht, diese Behauptungen zu belegen. Trotz der Mitwirkungspflicht reichte der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen zu den Akten, welche die geltend gemachten Suchbemühungen unterstreichen. Dass die Wohnungsabsagen jeweils telefonisch vonstattengegangen sein sollen, wurde erst vor Verwaltungsgericht vorgebracht und wirkt vorgeschoben. Notabene wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, eine schriftliche Bestätigung der Absagen erhältlich zu machen. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers war bis im November 2022 gültig. Danach stand es dem Beschwerdeführer frei, sein Aufenthaltsrecht vom Migrationsamt schriftlich bestätigen oder den Mietvertrag durch seine Ehefrau unterschreiben zu lassen, sofern der Beschwerdeführer vorbringt, der Grund für die Wohnungsabsagen sei die fehlende gültige Aufenthaltsbewilligung gewesen. Ferner konnte der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht nicht darlegen, weshalb er nicht zurück in die eheliche Wohnung in [...] zog, welche ebenso wie seine Wohnung in [...] über 3 ½- Zimmer verfügt (AS 148). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es den Ehegatten grundsätzlich zumutbar gewesen wäre, zur Vermeidung der getrennten Wohnorte in eine der beiden 3 ½-Zimmerwohnungen zu ziehen. Bei einem fortbestehenden Ehewillen wäre dies zu erwarten gewesen. Zudem kann der Beschwerdeführer nicht vorbringen, dass sich die Ehegatten während den getrennten Wohnorten gegenseitig besuchten und miteinander in Kontakt über Telefonie/Textnachrichten blieben. Um den Weiterbestand der Ehegemeinschaft im fraglichen Zeitraum glaubhaft zu machen, konnte der Beschwerdeführer keine Unterlagen einreichen. Die unbelegten und unsubstantiierten Behauptungen des Beschwerdeführers sind demnach nicht zu hören. Es liegt - nicht zuletzt aufgrund der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG - am Beschwerdeführer, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den ausführlichen und differenzierten Erwägungen der Vorinstanz bleibt in casu aus. Namentlich reicht es nicht aus, die Sachlage aus der eigenen Sicht darzulegen und die Vorbringen nicht belegen zu können. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ehegemeinschaft per 4. Januar 2022 als aufgelöst betrachtete. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz somit folgerichtig schliessen, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestand, weshalb die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und die Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu verneinen sind. Dementsprechend erübrigt sich die Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG.

 

5. Der Beschwerdeführer reiste erst mit 29 Jahren in die Schweiz ein. Trotz seines zweijährigen Aufenthaltes in Deutschland hat er den Grossteil seines Lebens in seinem Herkunftsland verbracht und ist mit den dortigen Verhältnissen und der Landessprache bestens vertraut, zumal er sich während seines Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt ferienhalber im Heimatland aufhielt (AS 210, 214, 236, 241, 247, 271). Da es noch nicht allzu lange her ist, seit er Nordmazedonien verlassen hat, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in der Heimat sozial und wirtschaftlich wieder wird integrieren können. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, sich schnell in der Schweiz integriert zu haben, wird ihm dies auch im Heimatland gelingen. Dabei kann er die in der Schweiz erworbenen Berufserfahrungen für die wirtschaftliche Integration im Heimatland nutzen. In der Schweiz hält sich der Beschwerdeführer seit vier Jahren auf, was keine lange Aufenthaltsdauer darstellt. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer in die hiesigen Verhältnisse integrieren konnte, liegt keine derart enge Beziehung zur Schweiz vor, dass nicht von ihm verlangt werden können, in sein Heimatland zurückzukehren. Die Wegweisung erweist sich als verhältnismässig.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis am 30. April 2025 zu verlassen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis am 30. April 2025 zu verlassen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Law