Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 17. Oktober 2025        

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Maria-José Niklaus, AsyLex, 

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,  vertreten durch Migrationsamt, 

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Familiennachzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) stammt aus Äthiopien. Im Jahr 2012 reiste er in die Schweiz ein. Ein von ihm gestelltes Asylgesuch wurde am 17. Juni 2014 abgewiesen (AS 29 ff.). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 18. September 2014 ebenfalls ab (AS 47 ff.). In der Folge tauchte der Beschwerdeführer vorübergehend unter. Am 3. Juni 2015 stellte er ein erneutes Asylgesuch, welches wiederum rechtskräftig abgewiesen und er aus der Schweiz weggewiesen wurde (Asylentscheid vom 7. September 2015, AS 77 ff.). Der Beschwerdeführer reiste nicht aus. Am 25. Juli 2018 stellte er ein Gesuch um eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung, welche das Migrationsamt Solothurn (MISA) am 23. August 2018 ablehnte (AS 118 ff.).

 

1.2 Am 6. Februar 2020 ordnete das MISA namens des Departementes des Innern (DdI) über den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft für drei Monate an (AS 189 ff.), genehmigt vom Haftgericht am 7. Februar 2020 (AS 199 ff.). Am 11. Februar 2020 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen ihn ein Einreiseverbot, gültig ab 28. Februar 2020 bis 27. Februar 2024 (AS 220 f.). Am 28. Februar 2020 weigerte sich der Beschwerdeführer, einen unbegleiteten Flug in sein Heimatland anzutreten (AS 253 ff.). Eine begleitete Ausschaffung konnte am 20. März 2020 wegen der Corona-Pandemie ebenfalls nicht durchgeführt werden (AS 328). Mit Verfügungen vom 30. April 2020 und 31. Juli 2020 verlängerte das MISA namens des DdI die Ausschaffungshaft, zuletzt vom 4. August 2020 bis 4. November 2020 (AS 348 ff., 401 ff.). Das Haftgericht genehmigte diese Verlängerungen jeweils mit Verfügungen vom 4. Mai 2020 und 4. August 2020 (AS 364 ff., 422 ff.). Eine gegen den Entscheid des Haftgerichts vom 4. August 2020 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. September 2020 ab (AS 525 ff.).

 

1.3 Am 11. September 2020 stellte der Beschwerdeführer ein «Wiedererwägungsgesuch» beim SEM. Auf dieses Gesuch, entgegengenommen als Mehrfachgesuch, trat das SEM am 18. September 2020 nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (AS 547). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2020 ab (AS 636 ff.). Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts hatte der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 21. Oktober 2020 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und ordnete an, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen (Urteil 2C_768/2020, AS 604 ff.). Zusammenfassend begründete das Bundesgericht seinen Entscheid damit, es habe im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nur eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit bestanden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers innert absehbarer Frist werde durchgeführt werden können.

 

Am 26. Oktober 2020 ordnete das MISA namens des DdI gegen den Beschwerdeführer Durchsetzungshaft, eventualiter Vorbereitungshaft mit anschliessender Durchsetzungshaft an (AS 651 ff.). Das Haftgericht genehmigte am 27. Oktober 2020 einerseits die angeordnete Vorbereitungshaft vom 23. bis 26. Oktober 2020; die ab diesem Datum angeordnete Durchsetzungshaft genehmigte es bis 25. November 2020 (AS 668 ff.). Am 15. November 2020 verweigerte der Beschwerdeführer einen für ihn gebuchten (begleiteten) Linienflug (AS 704 ff.).

 

Gegen den Entscheid des Haftgerichts erhob er erneut Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches diese am 18. November 2020 abwies (AS 725 ff.). Am 26. November 2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Durchsetzungshaft entlassen (AS 809 ff.). Am 14. Januar 2021 ordnete das MISA namens des DdI gegenüber ihm wiederum Ausschaffungshaft an (für zwei Monate, es war erneut eine polizeilich begleitete Rückführung geplant, AS 872 ff.). Das Haftgericht genehmigte den Entscheid am 15. Januar 2021 (AS 882 ff.). Am 26. Januar 2021 wurde das MISA darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) eingereicht habe. Dieser forderte die Schweiz auf, die Wegweisung während der Dauer der Prüfung der Beschwerde auszusetzen. Ein für den Beschwerdeführer geplanter Sonderflug musste aus diesem Grund annulliert werden; der Beschwerdeführer wurde aus der Ausschaffungshaft entlassen (AS 904 ff.). Gegen den Entscheid des Haftgerichts vom 15. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer am 28. Januar wiederum Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dies mit der Begründung, die Haft sei unrechtmässig sowie unangemessen gewesen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 9. März 2021 ab (AS 949 ff.).

 

1.4 Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2020 hatte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 24. März 2021 in dem Sinne gut, als festgestellt wurde, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine Vorbereitungshaft und vor dem 28. Oktober 2020 eine Durchsetzungshaft als zulässig erachtet habe und der Beschwerdeführer bundesrechtswidrig einen Teil der administrativen Haft im Untersuchungsgefängnis Solothurn habe verbringen müssen (AS 962 ff.). Auch gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. März 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde am 27. Juli 2021 in dem Sinne gut, als erstens festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer bundesrechtswidrig einen Teil der administrativen Haft im Untersuchungsgefängnis Solothurn habe verbringen müssen und als zweitens Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wurde (in Ziff. 3 war das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (AS 1016 ff.).

 

Mit Entscheid des UN-Ausschusses gegen Folter (CAT) vom 5. Mai 2023 wurde die Mitteilung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Entscheidung schloss das Verfahren vor dem Ausschuss ab (AS 1089 ff.).

 

1.5 Am 19. März 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch zwecks Verbleib bei seiner Tochter B.___, geb. [...] 2022 (AS 1147 ff.). Nach Aufforderung der Beantwortung diverser Fragen und Gewährung des rechtlichen Gehörs trat das MISA namens des DdI auf das Familiennachzugsgesuch nicht ein (AS 1205 ff.).

 

2. Am 7. November 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Das MISA sei anzuweisen, auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

 

3. Mit Eingabe vom 21. November 2024 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. 

 

4. Am 2. Dezember 2024 erteilte die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zudem wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.   

 

5. Am 6. Januar 2025 liess sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des MISA vernehmen. Am 27. Januar 2025 wurde eine weitere Eingabe eingereicht.

 

6. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich ist im Folgenden darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Das MISA begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei rechtskräftig weggewiesen. Aufgrund der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens sei auf ein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung nur einzutreten, wenn ein Anspruch, der sich lediglich auf Art. 8 EMRK stütze, offensichtlich erfüllt sei. Dies sei hier nicht der Fall. Bei ausländischen Personen, welche erstmals um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchten, sei das Bestehen einer besonders qualifizierten Beziehung zum hier lebenden Kind zu verlangen; erforderlich sei ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht. Vorliegend sei indessen von einem «üblichen Besuchsrecht» auszugehen. Weiter bestehe auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine intensive Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter. Schliesslich liege auch kein tadelloses Verhalten von ihm vor.

 

2.2 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde vorbringen, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil die Vorinstanz seine Vorbringen nicht tatsächlich gehört, geprüft und berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer kümmere sich seit der Geburt seiner Tochter liebevoll um sie. Sie sähen sich regelmässig und er betreue sie über das Wochenende, wenn die Mutter des Kindes, zu der er eine freundschaftliche Beziehung habe, arbeite. Zudem begleite er seine Tochter, wann immer er könne, in die Kita. Müsste er nach Äthiopien zurückkehren, würde die Beziehung zwischen ihnen verunmöglicht. Es bestehe auch eine wirtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter, da er die Betreuung sicherstelle, wenn die Mutter arbeite. Als Nothilfebezüger könne er aus finanziellen Gründen nicht ohne Weiteres zwischen seiner Notunterkunft und dem Wohnort der Mutter hin und her reisen. Es werde bestritten, dass sich der Beschwerdeführer nicht tadellos verhalten habe. Abgesehen von situationsbedingten Verstössen gegen das AIG habe er sich nie strafbar gemacht. Die Nichtgewährung der Aufenthaltsbewilligung würde dem Kindswohl zuwiderlaufen. Es bestünden keine öffentlichen Interessen an der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung. Auf das Gesuch sei daher einzutreten und es sei gutzuheissen.

 

3. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz seine Vorbringen nicht tatsächlich gehört, geprüft und berücksichtigt habe. Dieser Vorhalt ist unbegründet. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zum beabsichtigten Nichteintreten auf das Familiennachzugsgesuch zu äussern und sie hat dessen Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 zur Kenntnis genommen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Dass sie in der Begründung der Verfügung auf diese Ausführungen nicht näher einging, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich neu waren (Beziehung Vater-Tochter, Distanz, bisheriges Verhalten des Beschwerdeführers). Die angefochtene Verfügung ist ausführlich begründet und der Beschwerdeführer konnte sich auch ohne Probleme dagegen wehren. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgende grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, nicht bedeutet, dass sich die Behörde mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand eingehend auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 2C_720/2022 vom 5. Juli 2023 E. 3.1.2).

 

4. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) kann ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe Anspruch auf deren Erteilung. Ein solcher Anspruch kann sich aus der ausländerrechtlichen Gesetzgebung ergeben, auf der Bundesverfassung beruhen oder aber völkerrechtliche Bestimmungen zur Grundlage haben. Er muss aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts offensichtlich sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_796/2022 vom 9. August 2023 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn sich der Gesuchsteller einzig auf sein Recht auf Privatleben beruft; es kann aber der Fall sein, wenn es um den Schutz des Familienlebens geht (Urteil 2C_947/2016 vom 17. März 2017 E. 3.3 mit Hinweis).

 

Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen solchen offensichtlichen Anspruch auf das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens geltend machen kann.

 

5.1.1 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familienlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt indes nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 6.1 f. mit Hinweisen).

 

5.1.2 Der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch fällt nach der Rechtsprechung in Betracht wenn (1) in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht (so etwa bei einer geteilten Obhut bzw. faktisch gleichwertigen Betreuung mit gemeinsamem Sorgerecht), (2) die Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und (3) sein bisheriges Verhalten in der Schweiz (weitgehend) tadellos war. Diese Kriterien sind in ihrer Gesamtheit in die Beurteilung mit einzubeziehen. Im Rahmen der Überprüfung, ob die Massnahme verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK), ist auch dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 3 KRK), – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_513/2022 vom 12. Mai 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).

 

5.1.3 In Bezug auf das Kriterium der affektiven Beziehung sind zwei Fälle zu unterscheiden: Besitzt die ausländische Person aufgrund einer ehelichen Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz, ist das Erfordernis der intensiven affektiven Beziehung als erfüllt anzusehen, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts nach heutigem Standard ausgeübt werden. Hält sich hingegen ein Ausländer, der sich auf Art. 8 EMRK im Hinblick auf sein Familienleben berufen will, in der Schweiz auf, ohne zuvor über ein Aufenthaltsrecht zu verfügen, setzt die Rechtsprechung eine «besonders qualifizierte Beziehung» voraus, was ein «grosszügig ausgestaltetes» Besuchsrecht erfordert, worunter «deutlich mehr als üblich» zu verstehen ist (Urteil 2C_513/2022 vom 12. Mai 2023 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 

 

5.1.4 Was die wirtschaftliche Beziehung betrifft, so wird vorausgesetzt, dass der Ausländer einen finanziellen Beitrag zum Unterhalt des Kindes leistet. Das Bundesgericht hat jedoch anerkannt, dass zwischen der Situation, in der der Ausländer keinen Beitrag zum Unterhalt des Kindes leistet, weil er keine Arbeitserlaubnis hat, und der Situation, in der er keine Anstrengungen unternimmt, um eine Arbeit zu finden, unterschieden werden muss. Die Anforderungen an den Umfang der Beziehung, die der Ausländer in wirtschaftlicher Hinsicht zu seinem Kind unterhalten muss, müssen im Bereich des Möglichen und Angemessenen bleiben. Nach der Rechtsprechung können bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Beziehung aber nicht nur Geld-, sondern auch Naturalleistungen von Bedeutung sein (Urteil 2C_513/2022 vom 12. Mai 2023 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 

 

5.1.5 Was schliesslich die Voraussetzung des «tadellosen Verhaltens» betrifft, so ist bei einer geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sowie einer besonders intensiven affektiven und wirtschaftlichen Bindung zum Kind der Verstoss gegen die öffentliche Ordnung keine unabhängige Voraussetzung für die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern ein Element unter anderen, das bei der Gesamtwürdigung der Interessen zu berücksichtigen ist (Urteil 2C_513/2022 vom 12. Mai 2023 E. 5.2.3 mit Hinweisen). 

 

5.2.1 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer eine liebevolle Beziehung zu seiner Tochter pflegt, er sie an Wochenenden betreut, an denen die Mutter des Kindes arbeitet, und er sie in der Regel einmal pro Woche in die Kinderkrippe bringt und wieder abholt. Dies stellt aber noch keine «besonders intensive affektive» Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter dar, zumal nicht davon auszugehen ist oder dies dargetan oder näher belegt worden wäre, dass die Mutter des Kindes jedes Wochenende arbeiten müsste. Insgesamt bringt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu wenig Belege dafür vor, um (offensichtlich) auf eine besonders intensive affektive Beziehung schliessen zu können. Das übliche Mass des Besuchsrechts wird folglich nicht deutlich übertroffen (vgl. Urteil 2C_513/2022 vom 12. Mai 2023 E. 5.3.1).

 

5.2.2 In Bezug auf das Kriterium der wirtschaftlichen Beziehung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen finanziellen Beitrag an den Unterhalt seiner Tochter leistet. Dies kann ihm insofern nicht (direkt) vorgehalten werden, als er als abgewiesener Asylbewerber nicht zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Im erwähnten Entscheid 2C_513/2022 vom 12 Mai 2023 hat das Bundesgericht – ebenfalls bei einem abgewiesenen Asylbewerber aus Äthiopien – indessen festgehalten, dass es der Beschwerdeführer trotz behördlicher Aufforderung bisher unterlassen habe, die Schweiz zu verlassen. Insofern sei es durchaus seinem Verhalten zuzuschreiben, dass er keiner Erwerbsarbeit in der Schweiz nachgehen könne und er diese Situation aufrecht erhalte. Vor diesem Hintergrund relativiere sich sein Vorbringen, wonach ihm seine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Entscheidend sei, ob er zu seiner Tochter eine wirtschaftlich besonders enge Beziehung – auch in Form von Naturalleistungen – unterhalte: Vorliegend betreue der Beschwerdeführer seine Tochter grundsätzlich nur von Samstagmorgen bis Sonntagabend und unter der Woche lediglich dann, wenn die Kindsmutter krank sei oder einen Termin wahrzunehmen habe. Entsprechend seien die Naturalleistungen, die der Beschwerdeführer erbringe, offensichtlich nicht hinreichend, um von einer besonders intensiven wirtschaftlichen Beziehung zu seiner Tochter sprechen zu können. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, ihm sei eine gute wirtschaftliche Prognose zu attestieren, da er Arbeitseinsätze an Integrationsprogrammen absolviere sowie innert kurzer Zeit Deutsch gelernt habe, ändere das nichts daran, dass bisher in wirtschaftlicher Hinsicht keine besonders intensive Beziehung zu seiner Tochter bestehe.

 

In Bezug auf A.___ liegt der Fall sehr ähnlich, wie im vorgenannten Entscheid des Bundesgerichts. Auch er betreut seine Tochter nur an Wochenenden, wenn die Mutter des Kindes arbeitet, und bringt sie in der Regel einmal pro Woche in die Kita. Die Betreuung der Tochter an den Wochenenden, an denen die Mutter arbeitet, entlastet diese zwar wirtschaftlich, die Naturleistungen sind aber auch hier offensichtlich nicht hinreichend, um von einer besonders intensiven wirtschaftlichen Beziehung zu seiner Tochter sprechen zu können. Daran ändert auch das Schreiben der […] vom 18. März 2024 nichts, zumal darin ohnehin nur bestätigt wird, dass dem Beschwerdeführer bei Bedarf eine Stelle als Küchengehilfe angeboten werden könnte.

 

5.2.3 Der Beschwerdeführer kann sich keinesfalls auf ein tadelloses Verhalten berufen. Sein erstes Asylgesuch wurde rechtskräftig abgewiesen, ebenso sein zweites. Auf ein Mehrfachgesuch wurde nicht eingetreten und der Beschwerdeführer wiederum aus der Schweiz weggewiesen. Er hätte die Schweiz somit seit Jahren (seit über 10 Jahren) verlassen müssen. Er ist zweimal untergetaucht. Am 5. Februar 2020 wurde er im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von Deutschland an die Schweiz rücküberstellt (AS 159 ff.). Gegen ihn wurde ein Einreiseverbot erlassen und er hat sich mehrmals geweigert, einen Flug in sein Heimatland anzutreten. Damit hat er wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (vgl. auch diesbezüglich den Entscheid des Bundesgerichts 2C__513/2022 vom 12. Mai 2023 E. 5.3.3).

 

5.2.4 In Bezug auf die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seiner Tochter ist zu erwähnen, dass diese im Falle einer Wegweisung zweifelsohne erheblich erschwert wird. Aufgrund der Distanz zu Äthiopien und des Alters des Kindes wird der Kontakt stark reduziert ausfallen. Solange die Tochter ein Kleinkind ist, kann die Beziehung auch kaum mit modernen Kommunikationsmitteln kompensiert werden. Wie im erwähnten Entscheid 2C_513/2022 (E. 5.4) ist aber auch hier zu berücksichtigen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter keine besonders intensive affektive und wirtschaftliche Beziehung besteht. Auch kann sich der Beschwerdeführer nicht auf ein tadelloses Verhalten berufen.

 

5.3 In Würdigung der gesamten Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers somit dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Es liegt kein im Zusammenhang mit Art. 14 Abs.1 AsylG erforderlicher offensichtlicher Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK vor, welcher für ein Eintreten notwendig wäre.

 

6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

 

7. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.

 

Rechtsanwältin Maria-José Niklaus macht mit Kostennote vom 6. Januar 2025 einen Aufwand von 18 Stunden für sich und eine Rechtspraktikantin (5,5 resp. 12,5 Stunden) geltend, was gerade noch angemessen erscheint. Bei unentgeltlicher Rechtspflege wird die Stunde im Kanton Solothurn indessen mit CHF 190.00 entschädigt (für Praktikanten mit CHF 95.00). Dies führt zu einer Entschädigung von CHF 2'238.80 (5,5 Stunden zu je CHF 190.00 und 12,5 Stunden zu je CHF 95.00, Auslagen von CHF 6.30), zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 352.50 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 220.00 resp. von CHF 110.00); beides, sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.     Der Kanton Solothurn hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Maria-José Niklaus,  zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'238.80 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 352.50; beides, sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                           Ramseier