Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Februar 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufrechterhaltung der Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Für A.___ (geb. [...] 1978, nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde gestützt auf Art. 397 i.V.m. Art. 393, Art. 394 und Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) am 11. November 2016 durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland eine kombinierte Beistandschaft errichtet. Als Beiständin wurde B.___ eingesetzt. Mit Entscheid vom 25. März 2019 der KESB Region Solothurn wurde die Beistandschaft per 1. Juni 2019 zur Weiterführung übernommen und B.___ in ihrem Amt bestätigt.
2. Am 27. April 2022 ernannte die KESB Region Solothurn C.___ per 1. Juni 2022 als zusätzliche Beistandsperson. C.___ wurde mit der Vertretung in den Bereichen Administration und Finanzen betraut und B.___, ebenfalls per 1. Juni 2022, mit der Begleitung in den Bereichen Wohnen und Gesundheit.
3. Mit Schreiben vom 12. Januar 2024 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Aebersold, ein Gesuch um Akteneinsicht, Ausrichtung eines einmaligen, zusätzlichen Taschengeldes sowie um Errichtung eines separaten Kontos.
4. Am 4. März 2024 wandte sich B.___ an C.___ und bat um sofortige Reinstallation der gestoppten Unterstützungsdienstleistungen für die Beschwerdeführerin. Am 20. März 2024 wandte sich B.___ ausserdem an […], Regierungsrätin, und bat um Anweisung der Sozialen Dienste, die gestoppten Dienstleistungen wieder aufzunehmen oder eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
5. Im Verlaufsbericht vom 2. April 2024 beantragte C.___ die sofortige Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB.
6. Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 forderte die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer, die KESB Region Solothurn dazu auf, unverzüglich die gestoppten Dienstleistungen wieder freizugeben. Ausserdem beantragte sie einen Mandatsträgerwechsel und schlug eine neue Beistandsperson für die Bereiche Administration und Finanzen vor.
7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs fällte die KESB Region Solothurn am 2. Oktober 2024 folgenden Entscheid:
3.1 Die Beschwerde von B.___ vom 20. März 2024 (Eingang bei der KESB Region Solothurn am 8. April 2024) gegen die Beistandsperson C.___ wird abgewiesen.
3.2 Die für A.___ bestehende Beistandschaft nach Art. 397 i.V.m. Art. 393, Art. 394 und Art. 395 ZGB wird per 31.10.2024 aufgehoben. Damit endet von Gesetzes wegen auch das Amt der Beistandsperson.
3.3 Die Beistandsperson C.___ wird aufgefordert, den Sozialen Diensten Oberer Leberberg zuhanden der KESB Region Solothurn für die Zeit vom 01.06.2022 bis 31.10.2024 einen Schlussbericht mit Schlussrechnung per 31.10.2024 einzureichen.
3.4 Die Beistandsperson B.___ wird aufgefordert, den Sozialen Diensten Oberer Leberberg zuhanden der KESB Region Solothurn für die Zeit vom 01.06.2022 bis 31.10.2024 einen Schlussbericht per 31.10.2024 einzureichen.
3.5 Die Beistandsperson wird aufgefordert, A.___ oder einer bevollmächtigten Person die laufenden Geschäfte sowie die relevanten Unterlagen mit entsprechender Instruktion zu übergeben und sie über mögliche freiwillige Unterstützungsangebote zu informieren.
3.6 Der Antrag von Rechtsanwalt Andreas Kummer vom 27. August 2024 auf Mandatsträgerwechsel und Einsetzung von D.___ als neue private Beistandsperson für A.___ wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
3.7 Es werden keine Gebühren erhoben.
8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. November 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 02.10.2024 sei aufzuheben.
2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Die für die Beschwerdeführerin bestehende Beistandschaft nach Art. 397 i.V.m. Art. 393, Art. 394 und Art. 395 ZGB sei aufrechtzuerhalten.
4. Die Begleitbeiständin B.___ (Art. 393 ZGB) sei im Amt zu bestätigen.
5. Es sei als neue Vertretungsbeiständin D.___, [...] einzusetzen.
6. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Solidaritätsbeitrag von CHF 25'000.00 auf ein noch bekannt zu gebendes Konto zu bezahlen.
7. Es sei festzustellen, dass die unterstützenden Massnahmen zur Bewältigung des Alltags der Beschwerdeführerin (Haushalthilfe und Transport sowie deren Entlastungsdienste) als notwendig zu installieren und deren Finanzierung sicherzustellen seien,
eventualiter
8. Es sei im ambulanten Rahmen ein Gutachten zu erstellen, wonach die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin für die Führung des selbstbestimmten Lebens festzustellen sind.
eventualiter
9. Es sei die Angelegenheit mit den verbindlichen Weisungen Verwaltungsgericht im Sinne der vorstehenden Rechtsbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
9. Am 26. November 2024 liess sich die KESB Region Solothurn zur Beschwerde vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
10. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 nahm D.___ und am 16. Dezember 2024 B.___ zur Beschwerde Stellung. C.___ liess sich innert Frist nicht vernehmen.
11. Am 19. Dezember 2024 bewilligte der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
12. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Region Solothurn, mit welchem unter anderem die Beistandschaft aufgehoben wurde, ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht diesbezüglich zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Nach Art. 68 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Daher ist auf das Rechtsbegehren Nr. 7 «Es sei festzustellen, dass die unterstützenden Massnahmen zur Bewältigung des Alltags der Beschwerdeführerin (Haushalthilfe und Transport sowie deren Entlastungsdienste) als notwendig zu installieren und deren Finanzierung sicherzustellen seien» nicht einzutreten. Selbst wenn das Rechtsbegehren Nr. 7 vor der Vorinstanz bereits vorgebracht worden wäre, wäre darauf nicht einzutreten, da die unterstützenden Massnahmen zur Bewältigung des Alltags der Beschwerdeführerin und deren Finanzierung nicht Streitgegenstand sind.
1.3 § 150 EG ZGB i.V.m. Art. 454 ZGB regelt die Haftbarkeit des Kantons für Schäden, die im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes entstehen. Der Kanton ist demnach primär haftbar für alle Schäden, die aufgrund mangelhafter Führung einer Beistandschaft entstehen. Die betroffene Person ist einzig berechtigt, den Schaden mit einem Schadenersatzbegehren beim Kanton geltend zu machen. Sollte die Beschwerdeführerin weiterhin an ihrem Anspruch auf Schadenersatz festhalten, so hat sie das entsprechende Begehren beim Departement des Innern des Kanton Solothurn einzureichen. Auf das Rechtsbegehren Nr. 6 ist nicht einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 388 ZGB besteht der Zweck behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes darin, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann und die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 und Art. 390 ZGB). Erwachsenenschutzmassnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen eines Schwächezustandes nicht anders begegnet werden kann. Auf einen behördlichen Eingriff ist so lange zu verzichten, als sachtaugliche Alternativen zur Verfügung stehen. Für behördliche Massnahmen besteht kein Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet werden kann oder bereits hinreichend gewährleistet ist (vgl. Yvo Biderbost in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 389 ZGB N 2). Solche Hilfe muss aktuell sichergestellt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_667/2013 E. 6.3). Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Massnahme verhältnismässig ist, wenn sie so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und Rechtsstellung von Betroffenen eingreift (vgl. Biderbost, a.a.O., Art. 389 ZGB N 11).
2.2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Für eine Fortdauer einer Beistandschaft besteht beispielsweise kein Grund mehr, wenn die Unterstützung durch Familie oder Umfeld hinreichend geworden ist (vgl. Biderbost, a.a.O., Art. 399 ZGB N 5).
2.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass trotz der bestehenden Einschränkungen von der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei. Diese sei daher grundsätzlich in der Lage, Vollmachten auszustellen. Die Beschwerdeführerin habe mit B.___ und deren Tochter, D.___, ausreichende Unterstützung bei der Koordination und Organisation von Unterstützungsangeboten. Hinweise auf eine Ausnützung des Schwächezustandes der Beschwerdeführerin durch die beiden bestünden keine. Es sei belegt, dass die Beschwerdeführerin eng begleitet und unterstützt werde. B.___ selbst habe die Aufhebung der gesamten Massnahme als sinnvoll und verhältnismässig erachtet. Die Vorinstanz ging davon aus, dass B.___ ihre Unterstützung auch weiterhin ohne behördlichen Rahmen zur Verfügung stellen werde. Aufgrund der bestehenden ausserbehördlichen Unterstützungsangebote sei in Nachachtung des Subsidiaritätsprinzips gemäss Art. 389 Abs. 1 ZGB die Aufrechterhaltung der gesamten bestehenden Massnahme nach Art. 397 i.V.m. Art. 393, Art. 394 und Art. 395 ZGB nicht mehr notwendig, weshalb die Vorinstanz die Beistandschaft per 31. Oktober 2024 aufhob.
2.4 Die KESB Seeland errichtete die Beistandschaft im Jahr 2016 aufgrund einer chronischen psychiatrischen Erkrankung und einer unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aufgrund der Erkrankung erkannte die KESB Seeland Unterstützungsbedarf, der sich insbesondere in den Bereichen Administration und Finanzielles manifestiere. Auch betreffend die Wohnsituation sowie den Bereich Gesundheit wurde Unterstützungsbedarf erkannt. Dem Entscheid vom 11. November 2016 ist ausserdem zu entnehmen, dass gemäss Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste, Bern, die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin betreffend Einkommens- und Vermögenssorge aufgrund reduzierter Steuerungsfähigkeit als eingeschränkt erachtet wurde. Dem Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin vom 1. April 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an einer psychiatrischen Grunderkrankung mit häufiger dekompensierter Situation leide. Sie sei deshalb auf die regelmässige Betreuung durch die Spitex, den Entlastungsdienst und Home Instead angewiesen.
2.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Feststellung der Vorinstanz, dass sich an ihrer gesundheitlichen Situation bis anhin nicht viel verändert habe, nicht. Es ist daher, gestützt auf den Bericht der Hausärztin vom 1. April 2024 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin immer noch an einer psychiatrischen Erkrankung und einer unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit leidet. Den Ausführungen von B.___ vom 16. Dezember 2024 zufolge seien vorübergehend sämtliche Rechnungen im Briefkasten der Beschwerdeführerin gelandet, was Ängste und Unsicherheit erzeugt habe und die Beschwerdeführerin hätte erste Anzeichen von Panik gezeigt. So habe sie beispielsweise den Briefkasten nicht mehr selber leeren können. Es liegt unbestrittenermassen ein Schwächezustand i.S.v. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vor. Fraglich ist hingegen, ob die Unterstützung der Beschwerdeführerin durch andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (vgl. Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
2.6 Die Beschwerdeführerin ist in Bezug auf die Einkommens- und Vermögenssorge reduziert urteilsfähig. Sie ist somit grundsätzlich – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – in der Lage Vollmachten auszustellen und Aufträge zu erteilen. Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass die Beschwerdeführerin zwar rein rechtlich gesehen in der Lage ist Vollmachten auszustellen und Aufträge zu erteilen, jedoch nicht in der Lage ist die Auftrag- und Vollmachtnehmer zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage den Überblick zu haben und, sofern notwendig, Aufträge und Vollmachten zu widerrufen. In diesem Sinne führte D.___ beispielsweise aus, dass der Beschwerdeführerin ein Verständnis für Zahlen, Mengen und Grössen fehle (vgl. Stellungnahme von D.___ vom 2. Dezember 2024 [Postaufgabe]). Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht zumutbar, sämtliche Hilfeleistungen, die sie unbestrittenermassen braucht, über Aufträge und Vollmachten zu koordinieren. Sie ist nicht in der Lage den Überblick zu bewahren und nötigenfalls einzuschreiten, wenn etwas nicht wunschgemäss läuft.
2.7 Obschon die Vorinstanz zutreffend ausführte, dass B.___ die Beschwerdeführerin eng und umfassend begleitet und unterstützt, vermag die Vermutung der Vorinstanz, dass B.___ ihre Unterstützung weiterhin auch ohne behördlichen Rahmen zur Verfügung stellen wird, nicht zu überzeugen resp. es darf nicht auf diese Vermutung abgestellt werden. Bei B.___ handelt es sich um eine langjährige Freundin der Beschwerdeführerin und auch die Tochter von B.___, D.___, pflegt ein freundschaftliches Verhältnis zur Beschwerdeführerin. Dennoch kann von keiner der beiden erwartet werden, dass sie die bis anhin sehr umfassend geleisteten Unterstützungsmassnahmen, ohne behördlichen Rahmen leisten. Bei B.___ und D.___ handelt es sich nicht um Verwandte der Beschwerdeführerin. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie (womöglich ohne Entschädigung) die Betreuung und Unterstützung im bisherigen Rahmen und Umfang wahrnehmen. Eine vertragliche Vereinbarung über die Unterstützung der Beschwerdeführerin durch die vorgenannten Personen verträgt sich mit dem Unterstützungs- und Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin nicht. Ausserdem kann von Bekannten nicht erwartet werden, dass die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen immer erste Priorität hat. Beispielsweise erlitt B.___ im Sommer 2020 aufgrund der zu grossen Arbeitsbelastung einen Nervenzusammenbruch und ein Magengeschwür. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem ähnlichen Vorfall andere Bekannte einspringen und die Unterstützungsmassnahmen übernehmen würden. Gemäss Aktennotiz von E.___, KESB Region Solothurn, vom 31. Mai 2024 spricht sich C.___ für die Aufhebung des Mandats zufolge Subsidiarität aus und «wenn es anschliessend nicht funktionieren sollte, so müsse man sich zu gegebener Zeit darüber austauschen unter welchen Voraussetzungen die erneute Errichtung einer Massnahme Sinn machen würde». Dem Austrittsbericht der [...] vom 24. April 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres langjährigen Partners im Jahr 2012 alleine in einer Wohnung lebte. Sie habe sich dort zunehmend isoliert und sei verwahrlost. Mehrere kurze Klinikaufenthalte zur Krisenintervention seien nötig gewesen. Einen Rückfall in Situationen wie 2012 gilt es zu vermeiden. Wird jedoch auf die subsidiäre Unterstützung durch Bekannte abgestellt und erleiden diese (erneut) selbst gesundheitliche Probleme kann seitens KESB nicht schnell genug reagiert werden, wenn man sich erst dann über Voraussetzungen austauscht und ein Rückfall wie 2012 kann nicht verhindert werden. Vorliegend kann das Wohl und das Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin durch die Unterstützung von Bekannten somit nicht gewahrt werden und auch der Grundsatz der Subsidiarität behördlicher Massnahmen vermag im vorliegenden Fall die Aufhebung der Beistandschaft nicht zu begründen. Die Beistandschaft nach Art. 397 i.V.m. Art. 393, Art. 394 und Art. 395 ZGB ist aufrechtzuerhalten.
2.8 Wie die Vorinstanz richtig erkannte, entstehen bei gemeinsamer Mandatsausübung durch verschiedene Beistandspersonen naturgemäss immer wieder Schnittpunkte. Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu und zeigt sich beispielsweise bei der Spitex oder dem Antrag auf einen Assistenzbeitrag. Aufgrund der Komplexität der Koordination, Organisation und Finanzierung diverser Unterstützungsleistungen und zahlreichen Schnittstellen zwischen den Bereichen Administration und Finanzen und Wohnen und Gesundheit sowie der zuletzt mit zwei Beistandspersonen gemachten Erfahrungen ist es angezeigt, lediglich eine Person mit der Beistandschaft zu betrauen. Dabei wird zu prüfen sein, ob der Vorzug einer Berufsbeistandsperson zu geben ist, nicht nur aufgrund der Komplexität des Falles, sondern auch, weil ein allfälliger Unterbruch der Unterstützung durch die Beistandsperson verhindert werden soll. Ob die Beistandschaft mit der bestehenden Berufsbeiständin weiterzuführen oder eine Neueinsetzung vorzuziehen ist, hat die Vorinstanz zu entscheiden.
2.9 Selbst wenn eine neue bzw. andere Beistandsperson eingesetzt werden sollte, ist die Leistung von B.___ und D.___ die vergangenen Jahre nicht hoch genug einzuschätzen. Beide stellen wichtige Bezugspersonen für die Beschwerdeführerin und das Betreuungssetting dar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es weiterhin möglich ist, auf vertraglicher Basis die Haushaltshilfe durch B.___ aufrechtzuerhalten. Es wäre Aufgabe der Beistandsperson, im Bedarfsfall eine angemessene vertragliche Lösung zu finden, welche auch im Hinblick auf allfällige Leistungen der Sozialversicherung korrekt ausformuliert ist.
3. Hebt die Verwaltungsgerichtsbehörde den Entscheid oder die Verfügung auf, so entscheidet sie selber in der Sache. Ausnahmsweise kann sie die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 72 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeinstanz ist es nicht möglich, eine geeignete Berufsbeistandsperson zu ernennen, weshalb die Sache an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Ziffer 3.2 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 2. Oktober 2024 wird aufgehoben und der KESB im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Weiter hat die KESB ein neues Datum für die Einreichung der Schlussberichte und der Schlussrechnung nach Ziffer 3.3 und 3.4 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 2. Oktober 2024 festzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Hälfte der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind, also CHF 500.00. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist. Die andere Hälfte der Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 hat der Staat zu übernehmen.
4.2 Der Kanton Solothurn hat der Beschwerdeführerin zudem eine hälftige Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt Andreas Kummer macht mit Kostennote vom 11. Februar 2025 Aufwand vom 8. April 2024 bis 10. Februar 2025 geltend. Für das erstinstanzliche Verfahren vor der KESB kann jedoch keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. § 39 VRG). Für die Zeit des Beschwerdeverfahrens wird ein Aufwand von 11,83 Stunden zu einem Ansatz von CHF 270.00, zuzüglich Auslagen und MwSt. geltend gemacht. Der Aufwand erscheint gerechtfertigt. Somit hat der Kanton Solothurn der Beschwerdeführerin eine hälftige Parteientschädigung von CHF 1'815.45 (Aufwand: 5,915 h x CHF 270.00 = CHF 1'597.05; Auslagen: CHF 82.35; 8.1 % MwSt. = CHF136.05) zu bezahlen.
4.3 Die andere Hälfte der Parteientschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin ist durch den Kanton Solothurn zu einem Stundenansatz von CHF 190.00, ausmachend CHF 1'303.90 (Aufwand: 5.915 h x CHF 190.00 = CHF 1'123.85; Auslagen: CHF 82.35; 8.1 % MwSt. = CHF 97.70) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Andreas Kummer, im Umfang von CHF 501.55 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 270 / Stunde), inkl. MwSt., sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Ziffer 3.2 und Ziffer 3.5 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 2. Oktober 2024 werden aufgehoben und der KESB im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Ausserdem hat die KESB Region Solothurn ein neues Datum für die Einreichung der Schlussberichte und der Schlussrechnung nach Ziffer 3.3 und 3.4 ihres Entscheides vom 2. Oktober 2024 festzusetzen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 im Umfang von CHF 500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Der Restbetrag der Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 geht zu Lasten der Staatskasse.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'815.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5. Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Andreas Kummer, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'303.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Andreas Kummer, im Umfang von CHF 501.55 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 270.00 / Stunde), inkl. MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann