Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 24. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Rechtspraktikantin Ryf

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Thomas Zajac,   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___, Jg. 1955, polnischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer), reiste am 2. Juni 2009 im Alter von 54 Jahren in die Schweiz ein und erhielt aufgrund eines Arbeitseinsatzes bei der B.___ AG eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU / EFTA. Diese wurde dem Beschwerdeführer jährlich erneuert. Am 5. Juni 2014 hat der Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA für fünf Jahre erhalten. Diese wurde ihm am 1. Juli 2019 um fünf Jahre, bis 30. Juni 2024, verlängert. Seit Januar 2018 bis zum Erreichen des Rentenalters am [...] April 2020 war der Beschwerdeführer auf Stellensuche. Der Beschwerdeführer erhält eine Rente in der Höhe von monatlich rund CHF 210.00 aus Polen, eine Rente in der Höhe von monatlich EUR 189.46 aus Griechenland und eine monatliche Altersrente von CHF 437.00 plus Ergänzungsleistungen aus der Schweiz.

 

2. Am 10. Juni 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

 

3. Nach Einreichung aller notwendigen Unterlagen und Klärung von Fragen gewährte das MISA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2024 das rechtliche Gehör bezüglich der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz.

 

4. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 verlängerte das MISA namens des Departements des Innern (DdI) die Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA nicht und wies den Beschwerdeführer per 31. Januar 2025 aus der Schweiz weg, da er ohne Ergänzungsleistungen nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne und somit nicht über ausreichend finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) verfüge.

 

5. Mit Eingabe vom 8. November 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des MISA vom 29. Oktober 2024 sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA um weitere fünf Jahre. Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverletzung und eine unrichtige Rechtsanwendung. Der Sachverhalt sei jedoch unbestritten. Konkret bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und führt aus, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen weder für die Niederlassungsbewilligung noch für die Aufenthaltsbewilligung einen Widerrufsgrund darstelle, und zwar auch dann nicht, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer vor dem Bezug der Ergänzungsleistungen während einiger Jahre Sozialhilfe bezogen habe. Die Verfügung des MISA vom 29. Oktober 2024 verletze somit Art. 62 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung und sei deshalb aufzuheben.

 

6. Mit Verfügung vom 11. November 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

7. Das MISA liess sich am 25. November 2024 zur Beschwerde vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung unter Kostenfolge.

 

8. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Dezember 2024 die Honorarnote ein und führte aus, dass an der Beschwerde festgehalten werde.

 

9. Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Das AIG gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur soweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG).

 

3. EU- oder EFTA-Angehörige oder ihre Familienangehörigen, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA (Art. 22 der Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP, SR 142.203]).

 

4. Dem Beschwerdeführer wurde gestützt auf das FZA eine Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA erteilt. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass diese Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden könne. Ihr zufolge erfülle der Beschwerdeführer weder die Voraussetzungen für ein Verbleibrecht nach Art. 4 Anhang I FZA (Verbleibrecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit), noch die Voraussetzungen nach Art. 24 Anhang I FZA (Aufenthaltsregelung ohne Erwerbstätigkeit).

 

5. Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA sieht vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben, das allerdings gemäss Abs. 2 unter den Voraussetzungen von Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (ABl. Nr. L 142, 1970, S. 24) und Richtlinie 75/34/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) steht (Urteil des Bundesgerichts 2C_168/2021 E. 4.1).

 

6. Ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben Erwerbstätige aus den Mitgliedstaaten der EU / EFTA, die sich auf ihr Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer bzw. als Selbstständige berufen und nach dem Inkrafttreten des FZA mindestens eine der vier folgenden Voraussetzungen (a, b, c und d) erfüllen (nicht kumulativ):

 

a) Im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit haben sie das von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene Alter für die Geltendmachung einer Rente erreicht, haben sich während der vorangegangenen drei Jahre ständig in der Schweiz aufgehalten und waren dort zuletzt während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig (diese drei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein).

b) Sie sind dauernd arbeitsunfähig geworden und haben sich zuletzt während mehr als zwei Jahren ständig in der Schweiz aufgehalten.

c) Sie sind wegen eines Arbeitsunfalls oder wegen einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden und haben deswegen Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers.

d) Sie nehmen nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA auf, behalten jedoch ihren Wohnsitz in der Schweiz und kehren mindestes einmal in der Woche dorthin zurück (Punkt 8.3.2 der Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr des Staatssekretariats für Migration [Weisungen VFP]).

 

7. Ein Verbleibrecht hat demnach ein EU-Staatsangehöriger oder eine EU-Staatsangehörige, der oder die im Zeitpunkt des Erreichens des Rentenalters die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 6 Anhang I FZA besitzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2017 E. 3.2). Die Arbeitnehmereigenschaft geht während der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nicht verloren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1026/2018 E. 4.2.4).

 

Der Beschwerdeführer erreichte am [...] April 2020 das Rentenalter. Er war bis Ende Januar 2018 bei der B.___ AG angestellt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäss Kündigungsschreiben vom 20. Dezember 2017 aus organisatorischen Gründen gekündigt. Zudem sind keine Kürzungen aus der Abrechnung vom März 2018 der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau ersichtlich. Es kann somit von einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit ausgegangen werden. Die Arbeitnehmereigenschaft bleibt jedoch nur während der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1026/2018 E. 4.2.4). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle und somit vom Verlust der Arbeitsnehmereigenschaft auszugehen, wenn der ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene Vertragsausländer 18 Monate arbeitslos geblieben und sein Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft hat (m.w.Verw. Urteil des Bundesgerichts 2C_168/2021 E. 4.5.1). Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, da er im Zeitpunkt der Geltendmachung der Rente seit mehr als zwei Jahren nicht mehr erwerbstätig war und somit die Arbeitnehmereigenschaft verloren und auch nicht wiedererlangt hat. Auch erfüllt er die Voraussetzungen von Ziff. 8.3.2 lit. a der Weisungen VFP nicht. Der Beschwerdeführer muss daher sein Recht auf Verbleib in der Schweiz gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA als Nichterwerbstätiger begründen.

 

8. Eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen und über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA). Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt (Art. 16 Abs. 2 VFP). Sinn und Zweck der freizügigkeitsrechtlichen Regelung ist, dass zuziehende Personen der Sozialhilfe oder den Ergänzungsleistungen «nicht zur Last fallen». Rentnerinnen und Rentner sollen demnach nicht die Möglichkeit haben, auf Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe zurückgreifen zu können, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen (m.w.Verw. Roman Schuler in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2022, N 29.11). Bei der Bestimmung der ausreichenden finanziellen Mittel sind die Sozialversicherungsleistungen mitzuberücksichtigen (Astrid Epiney/Livia Matter in: Alberto Achermann et al., Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 326). Auch schweizerische oder ausländische Altersrenten sind an das Einkommen anzurechnen (m.w.Verw. Schuler, a.a.O., N 29.11). Hingegen sind Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nicht im Sinne ausreichender finanzieller Mittel zu berücksichtigen (Epiney/Matter, a.a.O., S. 326). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ergänzungsleistungen nicht unter den Begriff der Sozialhilfe fallen (m.w.Verw. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Epiney/Matter, a.a.O. S. 326). Obwohl die Ergänzungsleistungen zur sozialen Sicherheit gehören und keine Sozialleistungen sind, sind sie im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA der Sozialhilfe gleichgestellt, wobei bei deren Bezug aufenthaltsbeendende Massnahmen ergriffen werden können (BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 273). Die Herkunft der finanziellen Mittel ist unerheblich, d.h. neben den eigenen finanziellen Mitteln werden auch die zur Verfügung stehenden Drittmittel berücksichtigt (Schuler, a.a.O., N 29.13). Dabei sind nicht nur Geldleistungen Dritter, sondern auch Naturalleistungen wie Kost und Logis von Familienangehörigen zu berücksichtigen (Schuler, a.a.O., N 29.13). Ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz scheitert in vielen Fällen an den ausreichenden finanziellen Mitteln (m.w.Verw. Epiney/Matter, a.a.O., S. 326).

 

9. Der Beschwerdeführer bezieht eine schweizerische Rente in der Höhe von CHF 437.00 sowie weitere Renten aus Polen und Griechenland in der Höhe von rund CHF 210.00 und EUR 189.46. Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt Einkünfte in der Höhe von rund CHF 836.46 pro Monat. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf wird für die Ergänzungsleistungen auf CHF 1'722.50 pro Monat veranschlagt (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die Einkünfte des Beschwerdeführers reichen somit bei weitem nicht aus, um den Lebensunterhalt ohne Ergänzungsleistungen bestreiten zu können.

Der Beschwerdeführer ist und wird auf die Ergänzungsleistungen angewiesen sein. Um die öffentlichen Finanzen nicht ungebührlich zu belasten, kann die Aufenthaltsbewilligung daher nicht verlängert werden. Unterlagen über zugesicherte Mittel von Drittpersonen wie Geld- oder Naturalleistungen liegen nicht vor. Zu den familiären Verhältnissen ist lediglich bekannt, dass der Beschwerdeführer eine Partnerin in Polen hat. Inwieweit die Partnerin den Beschwerdeführer unterstützen kann, ist fraglich und aus den Akten nicht ersichtlich.

 

10. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde auf zwei Entscheide des Bundesgerichts und führt insbesondere aus, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen im Falle einer Aufenthaltsbewilligung keinen Grund darstelle, um einer Ausländerin oder einem Ausländer die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen. Er bezieht sich dabei auf den Begriff der «Sozialhilfeabhängigkeit», der gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG einen Widerrufsgrund für eine Aufenthaltsbewilligung darstellt. Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV fielen nicht unter den Begriff der Sozialhilfe (vgl. u.a Urteil des Bundesgerichts 2C_60/2022 E. 4.5).

 

Dem Gesetzgeber ging es darum, auch bei ausländischen Personen mit langjähriger Anwesenheit den Widerruf der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung wegen (dauerhafter und erheblicher) Sozialhilfeabhängigkeit zu ermöglichen bzw. diesbezüglich mehr Handlungsspielraum für die Behörden zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts 2C_60/2022 E. 4.5). Der Anwendungsbereich dieses Widerrufsgrundes wurde jedoch nicht auf die Ergänzungsleistungen ausgedehnt (Urteil des Bundesgerichts 2C_60/2022 E. 4.5). Der Beschwerdeführer hat somit insofern Recht, als der Bezug von Ergänzungsleistungen kein Widerrufsgrund für eine Aufenthaltsbewilligung sein kann, verkennt aber, dass er für eine Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätiger dennoch über ausreichend finanzielle Mittel verfügen muss. Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer nicht über ausreichend finanzielle Mittel, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, weshalb er die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt. Sinn und Zweck von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA ist, dass zuziehende Personen der Sozialhilfe oder den Ergänzungsleistungen «nicht zur Last fallen» und die öffentlichen Finanzen nicht übermässig belasten (Schuler, a.a.O., N 29.11). Die Ergänzungsleistungen sind somit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA der Sozialhilfe gleichgestellt (BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 273). Dieser Regelungszweck würde vereitelt werden, wenn beitragsunabhängige Sonderleistungen, die wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht als Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gelten würden (Urteil des Bundesgerichts 2C_484/2022 E. 3.3.2). Allein die Gefahr der Geltendmachung von Ergänzungsleistungen reicht jedoch nicht aus, um eine Bewilligung zu verweigern, sondern erst der tatsächliche Bezug von Ergänzungsleistungen (Schuler, a.a.O., N 29.15). Im vorliegenden Fall bezieht der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mittellosigkeit Ergänzungsleistungen. Der Beschwerdeführer wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für den Rest seines Lebens auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein, was nicht im Sinne der Nichtbelastung der öffentlichen Finanzen wäre. Der Vorinstanz ist demnach zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA nicht verlängert werden kann, da der Beschwerdeführer aufgrund der unzureichenden finanziellen Mittel nicht die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA erfüllt. Diese Schlussfolgerung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Das Vorgehen des MISA ist gesetzeskonform ist und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts.

 

Der Beschwerdeführer kann somit weggewiesen werden. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht zum Zweck der Erwerbstätigkeit verlängert werden kann, sondern der Beschwerdeführer sein Recht auf Verbleib in der Schweiz neu als Nichterwerbstätiger begründen muss.

 

11. Staatliches Handeln im Allgemeinen und damit auch eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AIG) (siehe u.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2020 E. 5.3). Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 15 Jahren in der Schweiz. Die grösste Zeit seines Lebens hat er jedoch in Polen verbracht. Als besondere persönliche Beziehung zur Schweiz wird lediglich geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Krankheit regelmässig Medikamente einnehmen müsse und diesbezüglich unter der Betreuung eines schweizerischen Arztes stehe, der ihm dank seines grossen medizinischen Fachwissens das Leben gerettet habe. Welche besonderen medizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten des schweizerischen Hausarztes er konkret benötige, die eine Behandlung in Polen verunmöglichen, wird nicht dargelegt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Polen behandelt werden kann. Weitere besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ausgewiesen. Soweit ersichtlich sind keine Kinder vorhanden, die ebenfalls in der Schweiz leben würden. Nach Angaben des Beschwerdeführers im Gesuch lebe seine Partnerin in Polen. Die Wegweisung aus der Schweiz ist zumutbar und verhältnismässig.

 

12. Da die von der Vorinstanz gesetzte Ausreisefrist innert Kürze abläuft, setzt das Verwaltungsgericht eine neue Ausreisefrist an. Angemessen erscheint eine Frist von drei Monaten ab dem Datum des Urteils auf das Monatsende. Der Beschwerdeführer muss die Schweiz somit spätestens am 30. April 2025 verlassen.

 

13. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde ist abzuweisen.

2.    A.___ wird aus der Schweiz weggewiesen und hat diese bis spätestens 30. April 2025 zu verlassen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Rechtspraktikantin

 

 

Thomann                                                                          Ryf

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_129/2025 vom 19. März 2026 aufgehoben.