Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 6. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Familiennachzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger und seit dem 25. November 2013 in zweiter Ehe mit [...] aus Nigeria verheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder [...], geb. [...] 2014, [...], geb. [...] 2016 und [...], geb. [...] 2020 hervor. Die Kinder sind Schweizer Bürger.

 

2. Am 28. Juli 2024 reisten [...], [...] und [...] von Nigeria her in die Schweiz ein.

 

3. Am 16. September 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau. Im Begleitschreiben erklärte er, aufgrund gesundheitlicher Probleme Schulden generiert zu haben. Seine Kinder seien bereits in die Schweiz eingereist und würden nun hierzulande die Schule besuchen. Für ihre Entwicklung bräuchten sie jedoch beide Elternteile.

 

4. Auf Nachfrage des Migrationsamtes teilte der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang Migrationsamt 14. Oktober 2024) mit, dass er seine Ehefrau erstmals im Jahr 2012 persönlich getroffen habe. Aufgrund seiner gescheiterten Ehe habe er es nicht eilig gehabt, eine weitere Ehe einzugehen. Nach zwölf Jahren und drei gemeinsamen Kindern stünden die Chancen nun besser, dass die Ehe überlebe. Aus demselben Grund hätten seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder bisher nie in der Schweiz gelebt. Er habe allerdings nie bei seiner Familie in Nigeria leben wollen, weil er sich für die Schweiz entschieden habe.

 

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 18. Oktober 2024 wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) das Familiennachzugsgesuch der Ehefrau mit Verfügung vom 8. November 2024 ab.

 

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. November 2024 vorerst vorsorglich sowie am 21. November 2024 begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug. Ferner werde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht.

 

7. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer u.a. um die Durchführung einer Kindesanhörung.

 

8. In seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

 

9. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 wurde die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

10. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und brachte u.a. vor, dass seine (Früh-)Pensionierung in die Wege geleitet worden sei.

 

11. Mit Eingabe vom 11. März 2025 reichte der Beschwerdeführer diverse ärztliche Berichte betreffend seine Tochter [...] zu den Akten.

 

12. Am 12. März 2025 fand vor Verwaltungsgericht eine Kindesanhörung von [...], [...] und [...] statt. Die Parteien brachten in der Folge zu den Protokollen keine Bemerkungen an.

 

13. Rechtsanwalt Alexander Kunz reichte am 19. März 2025 seine aktualisierte Kostennote ein.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

 

2.2 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, wobei diese Frist auch für den Nachzug von Ehegatten gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_887/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2). Die Fristen beginnen bei Angehörigen von Schweizern mit der Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Ein nachträglicher, d.h. nicht fristgerechter Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG, Art. 73 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.3 f. mit Hinweisen) hat die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) nicht verletzt wird. Die Fünfjahresfrist hat auch bei Ehegatten die Funktion der Einwande­rungsbegrenzung, was ebenfalls ein legitimes Interesse ist, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Familienleben einzuschränken.

 

2.3 Der Begriff der wichtigen familiären Gründe für den Nachzug des Ehepartners wurde in der VZAE nicht weiter konkretisiert (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). Als einen wichtigen familiären Grund für den Nachzug eines Ehegatten wurde in BGE 146 I 185 der Umstand anerkannt, dass der in der Schweiz lebende Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen neuerdings nicht mehr in der Lage war, selbstständig zu leben (E. 7.1.2). Nach der Rechtsprechung kann sodann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn ein naher Verwandter verstirbt, um dessen Pflege sich der im Ausland wohnhafte Ehegatte kümmern musste, vorausgesetzt, dass die Familie ernsthaft, aber letztlich vergeblich nach einer Pflegealternative gesucht hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_476/2022 vom 1. November 2022 E. 4.2; 2C_147/2021 vom 11. Mai 2021 E. 4.1; 2C_586/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.4). Auch der Umstand, dass die Ehegattin im Ausland eine berufliche Karriere verfolgte, erwies sich unter Würdigung der Gesamtumstände als wichtiger Grund (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3.2). Schliesslich kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn der nachträgliche Familiennachzug eine Ehegattin betrifft, deren Bewilligung aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts unbeabsichtigt erloschen ist, sofern die Ehegemeinschaft intakt geblieben ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_696/2023 vom 24. September 2024 E. 3.5; 2C_784/2019 vom 10. März 2020 E. 2.3).

 

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass alle drei Töchter seit dem 28. Juli 2024 in Zuchwil gemeldet seien und seit August 2024 den dortigen Kindergarten bzw. die Primarschule besuchen würden. Die Töchter würden schriftlich bestätigen, dass sie nicht mehr nach Nigeria zurückkehren wollen und ihre schulische und persönliche Zukunft in der Schweiz sähen. Der Aufenthalt der Töchter in der Schweiz stelle für sich bereits einen wichtigen familiären Grund dar, aus welchem ihre Mutter ein Aufenthaltsrecht ableiten könne. Es sei den Töchtern nicht zuzumuten, sich zwischen den beiden Elternteilen entscheiden und ohne einen Elternteil aufwachsen zu müssen. Eine Trennung von der Mutter würde die emotionale und soziale Entwicklung der Kinder negativ beeinflussen und dem Kindswohl zuwiderlaufen. Dies würden auch diverse Schulberichte bestätigen. Die Anwesenheit der Mutter sei zur Unterstützung in der Kinderbetreuung und der Integration der Kinder in der Schweiz unerlässlich, ohne sie bestünde die Gefahr, dass die Kinder in ein Heim müssten. Zudem stelle der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einen wichtigen familiären Grund dar, welche den Nachzug der Kindsmutter begründe. Er leide an erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die seine Fähigkeit zur eigenständigen Lebensführung und Kinderbetreuung massiv einschränken würden. Die Kindsmutter verfüge über Qualifikationen und Potenzial zur raschen Integration im hiesigen Arbeitsmarkt, zumal sie eine langjährige Berufserfahrung als Lehrerin in Nigeria mitbringe.

 

3.2 Das Migrationsamt begründet seinen Entscheid damit, dass sich der Beschwerdeführer während den letzten elf Jahren dazu entschieden habe, freiwillig getrennt von seiner Familie zu leben. Er habe kein Interesse daran gezeigt, seine Ehefrau in die Schweiz nachzuziehen. Auch habe er sich gegen einen Umzug nach Nigeria entschieden. Er habe die Beziehung testen wollen, ob diese standhalte. Dies stelle keinen wichtigen Grund dar, welcher einen Nachzug der Ehefrau nach Ablauf der gesetzlichen Frist rechtfertigen würde. Ferner werde der Beschwerdeführer seit August 2014, mit einem Unterbruch von zwei Monaten im Jahr 2022, sozialhilferechtlich unterstützt, wobei sich der Saldo auf CHF 207'539.66 beziffere. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht für ein Ersatzeinkommen, wie bspw. eine IV-Rente, gesorgt habe. Die privaten Interessen der Kinder am Verbleib in der Schweiz erscheine als relativ gering. Die Kinder hätten seit der Geburt bei der Kindsmutter in Nigeria gelebt. Die lange Trennungszeit vom Beschwerdeführer lasse vermuten, dass die affektive Bindung geschwächt sein könnte. Den Kindern sei es zumutbar, die Schweiz zu verlassen und wiederum in Nigeria bei der Mutter zu leben. Es sei ihnen jedoch nicht verwehrt, ihren Wohnsitz in der Schweiz beizubehalten.

 

4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer rund elf Jahre nach der Heirat das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten seiner Ehefrau stellte und dadurch die gesetzliche Frist von fünf Jahren klar verstrichen ist. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG für eine nachträgliche Bewilligung vorliegen. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Soweit die zeitliche Beschränkung des Familiennachzugs das Recht auf Achtung des Privatlebens tangiert, erfolgt die von Art. 8 Ziffer 2 EMRK geforderte Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG.

 

4.2.1 Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie, die über Jahre freiwillig getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und mittels moderner Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungssteuerung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu belegen sind, etwas anderes nahelegen. Der blosse Wunsch nach einem Familienleben in der Schweiz stellt für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund dar (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025, E. 5.2.5; 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3 mit Hinweisen; 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.4.1).

 

4.2.2 Vorliegend gab es zwar eine vorbestehende Trennung der Familie. Durch den Zuzug der Töchter in die Schweiz hat sich die Familienkonstellation im Sommer 2024 aber verändert. Jedoch kann nicht bereits mit Blick auf Familienkonstellation und das Schweizer Bürgerrecht der Kinder auf eine Ausnahme nach Art. 47 Abs. 4 AIG geschlossen werden. Vielmehr ist eine Gesamtbeurteilung der Situation vorzunehmen und die Auswirkungen des verweigerten Nachzugs auf jedes Familien­mitglied zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025, E. 5.4 m.w.H.).

 

4.2.3 Der Beschwerdeführer kann keine in seiner Person liegenden wichtigen Gründe geltend machen, weshalb der Nachzug seiner Ehefrau nachträglich zu bewilligen wäre. Zwar bringt er diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, welche jedoch mehrheitlich bereits seit dem Jahr 2001 bestehen (AS 68). Es erschliesst sich nicht, inwiefern aufgrund seiner gesundheitlichen Situation ein fristgerechter Nachzug der Ehefrau nicht möglich gewesen wäre, zumal er trotz seiner gesundheitlichen Probleme im Heimatland heiraten konnte, regelmässig besuchsweise dorthin reiste und offenbar über längere Zeit dort verweilte (AS 147 sowie Protokoll der Kindsanhörung von [...] und von [...], je Frage 9). Vorliegend ist auch eine Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers indes weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer eine solche behauptet. Was eine allfällige Knie-Totalprothesen-Implantation anbelangt, würde eine solche zwar zu temporären Beeinträchtigungen führen, ein Spitalaufenthalt üblicherweise aber nur vier bis sechs Tage dauern (vgl. https://www.schulthess-klinik.ch/de/kniechirurgie/behandlung/knieprothese-das-kuenstliche-kniegelenk, zuletzt besucht am 3. Juni 2025). Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stellt demnach keinen wichtigen Grund für die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugsgesuchs dar.

 

4.2.4 Die Töchter des Beschwerdeführers mit schweizerischer Staatsangehörigkeit (4, 8 ½ und 10 ½ alt im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids) leben seit Juli 2024 beim Beschwerdeführer in der Schweiz. Sie wurden bis dahin von der Mutter in Nigeria betreut, zogen dann in die Schweiz und wurden hier eingeschult. Durch den von den Eltern beschlossenen Umzug in die Schweiz wurden die Kinder von ihrer Mutter getrennt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hatten nach ihrer Heirat während fünf Jahren, bis am 24. November 2018 Gelegenheit, die Familie in der Schweiz zu vereinigen. Die Ehefrau hatte innert dieser Frist Anspruch darauf, unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AIG zum Schweizer Ehemann in die Schweiz nachzuziehen, wodurch die Töchter als Schweizer Bürgerinnen mit der Mutter in die Schweiz hätten einreisen, resp. hier geboren werden können. Die Ehegatten entschieden sich jedoch freiwillig dazu, während mehr als einem Jahrzehnt getrennt voneinander in verschiedenen Ländern zu leben und die drei Kinder in Nigeria aufwachsen zu lassen. Die Trennung der Familie entsprach einem seit Jahren gelebten Modell. Es hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er zwar die Töchter als Schweizer Staatsbürgerinnen auch nach Ablauf der Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG in die Schweiz nachziehen kann, ein nachträglicher Nachzug der ausländischen Ehefrau jedoch nur noch unter den strengen Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 4 AIG (wichtige familiäre Gründe) möglich sein würde. Zwingende Gründe, weshalb eine Vereinigung der gesamten Familie nicht innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist möglich war, legt der Beschwerdeführer nicht dar, zumal er lediglich vorbringt, er habe mit dem Familiennachzug abgewartet, weil er sehen wollte, ob die Ehe Bestand hat. Dass der Beschwerdeführer von der Beständigkeit seiner Ehe erst nach der Dauer von rund 12 Jahren und drei gemeinsamen Kindern ausgeht, liegt in seiner Entscheidung, ist aber kein anerkannter Grund, von den gesetzlichen Fristen eines Familiennachzugs abzuweichen. Seit spätestens Juli 2024 wohnen die Kinder nun getrennt von ihrer Mutter in der Schweiz. Dass die Kinder die Mutter vermissen und in der Schweiz zusammen mit beiden Elternteilen leben wollen, ist verständlich und nachvollziehbar. Nichtsdestotrotz liegt in der bewusst gelebten Trennung von der Mutter keine Kindswohlgefährdung vor.

Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund der Abwesenheit der Ehefrau und der damit einhergehenden fehlenden Unterstützung derselben bestünde die Gefahr, dass die Kinder in ein Heim müssten. Diese Behauptung ist haltlos. Es liegt ein Bericht der Schule [...] vom 17. Dezember 2024 vor, wonach die drei Mädchen sich zügig und erfolgreich in die heterogenen Klassengemeinschaften integriert hätten. Gleichzeitig indiziert der Bericht, dass die emotionale Verfassung der Töchter aufgrund der Abwesenheit der Mutter betroffen sei. Die Schule weist darauf hin, dass eine wichtige Bezugsperson fehle, welche das Familiengefüge entscheidend stärke. Trotz des grossen Einsatzes und der kooperativen Haltung des Vaters zeige sich, dass die Abwesenheit der Mutter die Gesamtsituation spürbar belaste. Insbesondere die beiden älteren Schwestern schienen zu Hause viel Verantwortung zu übernehmen, insbesondere in der Umsorgung der jüngsten Schwester. Dem Beschwerdeführer steht es frei, zur Entlastung externe Betreuung in Anspruch zu nehmen (Kita, Tagesschule, Unterstützung durch seine erwachsenen Kinder aus erster Ehe, etc.) und soweit aktuell die Belastung der älteren Töchter bezüglich Umsorgung der jüngsten Tochter zu hoch ist, ist er dazu auch angehalten. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass er unter diesen Umständen der Betreuung nicht gewachsen wäre, wird er doch gemäss seinen Angaben in diesen Wochen frühpensioniert werden und kann sich entlastet von beruflichen Verpflichtungen bzw. Arbeitsbemühungen ganz seinen Kindern widmen. Hierbei ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer zudem die Herausforderung einer alleinigen Betreuung bewusst sein musste, und er die anfallende Betreuungssituation als Alleinerziehender vor der Einreise der Kinder hätte reflektieren müssen. Notabene kann eine Gefährdung des Kindeswohls durch die alleinige Betreuung des Beschwerdeführers weder gestützt auf die Akten noch angesichts der Aussagen der Töchter im Rahmen der Kindesanhörung als erstellt angesehen werden. Es steht den Kindern frei, wiederum bei der Kindsmutter in Nigeria Wohnsitz zu nehmen und die Beziehung zum Beschwerdeführer, wie früher, mittels gängiger Kommunikationsmittel und Besuchen weiterzuführen.

 

4.2.5 Dass in Nigeria eine angespannte Sicherheitslage besteht, mag zwar stimmen. So ist den Reisehinweisen des EDA zu entnehmen, dass von touristischen und anderen nicht dringenden Reisen abgeraten wird. Von Reisen in einzelne Landesteile wird generell abgeraten (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nigeria/reisehinweise-fuernigeria.html, zuletzt besucht am 3. Juni 2025). Jedoch stellt dieser Umstand wiederum keinen wichtigen Grund für die Bewilligung des Familiennachzuges dar. Die Sicherheitslage ist seit Jahren angespannt und es wurde dennoch erst durch den Besuch der Kinder beim Vater das Thema eines Nachzugs angegangen. Hierbei ist festzuhalten, dass die Töchter selber anlässlich ihrer Anhörung keine Sicherheitsbedenken äusserten, zumal [...] angab, in Nigeria sei es «sehr heiss und freundlich» gewesen (Anhörung von [...] vom 12. März 2025; Frage 8) und zumindest [...] das Leben in Nigeria gefallen habe (Protokoll Kindsanhörung Frage 8). Wäre der Alltag in Nigeria von ständigen Sorgen und Ängsten geprägt gewesen oder hätten die Kinder akute Angst um ihre Mutter, hätten sie dies zweifellos im Rahmen der ausführlichen Anhörung in irgendeiner Form vorgebracht. Dringende Gründe für einen Aufenthalt der Kindsmutter in der Schweiz liegen in dieser Hinsicht somit nicht vor.

 

4.2.6 [...] leidet gemäss Sprechstundenbericht des Inselspitals Bern vom 5. März 2025 (Beilage 31) an einer rechtsseitigen coxa vara (Fehlstellung des Oberschenkelhalses), welche die Durchführung eines MRI und eine anschliessende Besprechung bei einem Arzt bedurfte. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei es ein langwieriger Prozess, wobei eine Operation nötig sei (Beilage 28). Auch die gesundheitliche Situation von [...] stellt allerdings keinen wichtigen Grund dar, das verspätete Familiennachzugsgesuch zu bewilligen. Es steht [...] frei, sich in der Schweiz behandeln zu lassen. Notabene würde die Behandlung mit Hilfe der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers wohl auch in Nigeria möglich sein, zumal das nigerianische Gesundheitssystem sowohl aus öffentlichen als auch privaten Gesundheitseinrichtungen besteht, welche sekundäre sowie tertiäre Behandlungen anbieten und über Fachmediziner verfügen. Die privaten Gesundheitseinrichtungen in Nigeria sind zwar teurer, aber der Zugang zur medizinischen Versorgung ist für Patienten einfacher (vgl. https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Nigeria_2023_DE.pdf; zuletzt besucht am 17. April 2025).

 

4.2.7 Es hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er zwar die Töchter als Schweizer Staatsbürgerinnen auch nach Ablauf der Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG in die Schweiz nachziehen kann, ein nachträglicher Nachzug der ausländischen Ehefrau jedoch nur noch unter den strengen Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 4 AIG (wichtige familiäre Gründe) möglich sein würde. Der blosse Wunsch nach Zusammenführung der Familie stellt für sich genommen jedoch keinen wichtigen Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG dar, da dieser Wunsch allen, auch den fristgerecht gestellten Begehren um Familiennachzug zugrunde liegt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_50/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.3; 2C_654/2021 vom 6. Mai 2022 E. 3.6.1; 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025, 5.4.4). Die Einreise der Töchter in die Schweiz begründet demnach keinen wichtigen familiären Grund gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK. In der Gesamtsicht fehlt ein wichtiger familiärer Grund, welcher ausnahmsweise einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen und die öffentlichen Fernhalteinteressen überwiegen würde. Die Trennung der Familie entspricht dem über Jahre gelebten Modell. Das Migrationsamt verletzte demnach weder Art. 47 Abs. 4 AIG noch Art. 8 EMRK.

 

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend - auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) - weder die Betreuungssituation der Töchter, die medizinische Behandlung von [...], die Wünsche der Töchter, dass die Mutter hier leben kann, das allgemeine Kindeswohl noch die (gesundheitliche) Situation des Beschwerdeführers wichtige Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG darstellen, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen zumutbar, bei einer Ausreise der Töchter das Familienleben wiederum auf Distanz, mittels moderner Kommunikationsmittel und gegenseitigen Besuchen zu leben, wobei notabene dieses Familienmodel seit Geburt der Kinder so gelebt wurde (Protokoll der Kindsanhörung von [...] und von [...], je Frage 9). Falls die Töchter in der Schweiz verbleiben wollen, ist es ihnen zumutbar, den Kontakt mit der Kindsmutter über Kommunikationsmittel zu leben und die Kindsmutter besuchsweise im Heimatland zu sehen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Kindsmutter mittels eines Visums zu Besuchszwecken in die Schweiz einreist.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

 

7. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

8. Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Alexander Kunz, macht mit Eingabe vom 19. März 2025 einen Aufwand von total 21.58 Stunden (8.08 Stunden à CHF 95.00 Stundenansatz Rechtspraktikant; 13.5 Stunden à CHF 190.00 Stundenansatz Rechtsanwalt Alexander Kunz) geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angesichts des geringen Umfangs der Akten sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Angesichts der Länge der ergänzenden Beschwerdebegründung von 10 Seiten (exkl. des formellen Teiles, welcher bereits grossmehrheitlich im Rahmen der summarischen Beschwerdebegründung entschädigt wird) und der Tatsache, dass ein beachtlicher Teil Sachverhaltsschilderungen umfasst (z.B. Situation der Kinder in der Schule, Gesundheitszustand Beschwerdeführer, etc.) ist der geltend gemachte Aufwand inklusive Aktenstudium von insgesamt 15.5 Stunden (wovon 7.5h à CHF 190.00 und 8h à CHF 95.00) deutlich überhöht. Die Position Aktenstudium vom 4. Dezember 2024 ist in Anbetracht des Aktenumfangs von 1.5h auf 0.75h à CHF 190.00 zu kürzen. Die Positionen zur Beschwerdebegründung vom 15. Januar 2025 und 16. Januar 2025 (total 5 Stunden à CHF 95.00) erscheinen in Anbetracht der bis zu diesem Datum für die Beschwerdebegründung aufgewendeten Stunden als nicht nachvollziehbar und sind deshalb zu streichen. Damit reduziert sich der zu berücksichtigende Zeitaufwand insgesamt auf 12.75h à CHF 190.00 (ergebend CHF 2'422.50) sowie 3.08h à CHF 95.00 (ergebend CHF 292.60), total CHF 2'715.10 zuzüglich MwSt. von CHF 219.90 sowie Auslagen (inkl. MwSt.) von CHF 143.60, ergebend total CHF 3'078.60. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Alexander Kunz, beläuft sich demnach auf CHF 3'078.60. Dieser Betrag ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 3'078.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

Alexander Kunz, Bielstrasse 8, 4502 Solothurn, Empfangsbescheinigung A-Post

Migrationsamt, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn, Ref. SO549948, Interne Post

Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, A-Post Plus

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Law