Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 13. Dezember 2024     

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Advokatin Katharina Bossert,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Oberamt Olten-Gösgen,   

2.    Bauverwaltung B.___,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Vollstreckung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 26. August 2024 verfügte die Bauverwaltung B.___ Folgendes:

 

«Wir fordern Sie deshalb auf, umgehend bis spätestens am 09. September 2024 mit den Rückbau-Arbeiten zu beginnen oder den Nachweis zu erbringen, dass die Arbeiten vergeben sind. Wir bitten Sie, den definitiven Baubeginn der Bauverwaltung umgehend mitzuteilen. Wenn dies nicht geschieht, ist gemäss Baubewilligung der Rückbau der Container innert Monatsfrist bis 08. Oktober 2024 vorzunehmen.»

 

2. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 beantragte die Bauverwaltung B.___ beim Oberamt Olten-Gösgen die Vollstreckung, indem der Rückbau der Container durchzusetzen sei.

 

3. Mit Verfügung vom 5. November 2024 ordnete das Oberamt Olten-Gösgen Folgendes an:

 

1.   A.___ wird hiermit aufgefordert, die Verpflichtung gemäss obenerwähnter Verfügung vom 26. August 2024 bis zum Freitag, 06. Dezember 2024 nachzukommen.

2.   Die Bauverwaltung B.___ wird ersucht, nach Freitag, 06. Dezember 2024 eine Kontrolle vorzunehmen und einen Statusbericht an das Oberamt Olten-Gösgen einzureichen.

3.   Im Unterlassungsfall wird hiermit die Ersatzvornahme im Sinne von § 90 VRG – mit Polizeibegleitung – und auf Kosten von A.___, ausdrücklich angedroht.

 

4. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Advokatin Katharina Bossert, am 18. November 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

 

5. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2024 beantragte das Oberamt Olten-Gösgen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es handle sich um eine verfahrensleitende Verfügung ohne Rechtsmittel und nicht um einen Vollstreckungsbefehl im Sinn von § 89 VRG. Dem Beschwerdeführer sei bis 6. Dezember 2024 Frist gesetzt worden, um zum Vollstreckungsgesuch Stellung zu nehmen.

 

6. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren sei zu sistieren und ihm sei die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses abzunehmen. Aus der Verfügung sei die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wörtlich ergangen, weshalb sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen habe, Beschwerde zu erheben.

 

7. Die Einwohnergemeinde B.___ beantragte mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2024, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, da die angefochtene Verfügung keinen Vollstreckungsbefehl darstelle.

 

 

II.

 

1.1 Gemäss § 86 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) erlässt die Vollstreckungsbehörde einen Vollstreckungsbefehl. Darin werden die zur Herstellung des verfügungs- und entscheidgemässen Zustandes nötigen und geeigneten Massnahmen angeordnet. Die Vollstreckungsbehörde ist berechtigt, Verfügungen unter Hinweis auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu erlassen, Ersatzvornahmen auf Kosten des Pflichtigen anzuordnen oder polizeiliche Zwangsmittel in Anspruch zu nehmen. Sieht der Vollstreckungsbefehl das Handeln Pflichtiger oder Dritter vor, so ist eine angemessene Frist einzuräumen (§ 87 VRG). Gegen Vollstreckungsbefehle und gegen Anordnungen nach § 86 VRG kann innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden (§ 89 Abs. 1 Satz 1 VRG).

 

1.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung enthält folgenden Inhalt:

 

1.   A.___ wird hiermit aufgefordert, die Verpflichtung gemäss obenerwähnter Verfügung vom 26. August 2024 bis zum Freitag, 06. Dezember 2024 nachzukommen.

2.   Die Bauverwaltung B.___ wird ersucht, nach Freitag, 06. Dezember 2024 eine Kontrolle vorzunehmen und einen Statusbericht an das Oberamt Olten-Gösgen einzureichen.

3.   Im Unterlassungsfall wird hiermit die Ersatzvornahme im Sinne von § 90 VRG – mit Polizeibegleitung – und auf Kosten von A.___ ausdrücklich angedroht.

 

Das Oberamt und die Einwohnergemeinde B.___ stellen sich auf den Standpunkt, mit dieser Verfügung sei der Beschwerdeführer lediglich bis 6. Dezember 2024 zur Stellungnahme aufgefordert worden. Dies sei aber noch kein Vollstreckungsbefehl.

 

1.3 Der angefochtenen Verfügung kann jedoch nirgendwo eine Aufforderung zur Stellungnahme entnommen werden. Vielmehr enthält sie die wesentlichen Elemente eines Vollstreckungsbefehls, wie die Aufforderung zur Beseitigung unter Fristansetzung und unter Androhung der Ersatzvornahme mit Polizeibegleitung im Unterlassungsfall, dies auf Kosten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist daher sehr wohl zur Beschwerdeführung gemäss § 89 Abs. 1 VRG berechtigt. Er ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Seine Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben, sodass darauf einzutreten ist.

 

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 301 S. 277 mit Hinweisen).

 

2.2 Vorliegend war es zwar gemäss ihrer Stellungnahme offenbar das Bestreben der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, doch hat sie dies letztlich nicht getan. Eine entsprechende Fristansetzung zur Stellungnahme ist weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den sonstigen Verfahrensakten zu entnehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde dadurch in schwerwiegender Weise verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130).

 

3. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Oberamts Olten-Gösgen vom 5. November 2024 ist aufzuheben und die Angelegenheit an dieses zurückzuweisen, zur ordnungsgemässen Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens inkl. Gewährung des rechtlichen Gehörs.

 

Das gestellte Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos.

 

4. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.

 

5. Der Beschwerdeführer lässt mit Kostennote vom 10. Dezember 2024 eine Parteientschädigung mit einem Gesamtaufwand von 11 Stunden geltend machen. Dies ist massiv überhöht, weshalb eine konkrete Überprüfung der geltend gemachten Positionen vorzunehmen ist. Beschwerdegegenstand ist eine sehr übersichtliche Vollstreckungsverfügung. Für die Erstbesprechung (inkl. Wegzeit von je 25 Minuten von [...] nach [...]) ist eine Kürzung der geltend gemachten 3h um 1h 10min angezeigt. Die Beschwerdeschrift umfasste ohne Deckblatt gerade einmal vier Seiten, die geltend gemachten 4h sind auf 2h 30min zu kürzen. Die Beschwerdeschrift datiert vom 18. November 2024. Es ist nicht ersichtlich, wie der geltend gemachte Aufwand vom 19. November 2024 (Abklärungen, Schreiben an Gemeinde, Schreiben an Klient) im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand stehen sollte; der entsprechende Aufwand von 2h ist vollständig zu kürzen. Beim Aufwand vom 21. November 2024 handelt es sich um die Bearbeitung der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2024 (Weiterleitung, Durchsicht, Tel.), hierfür kann nicht mehr als 15min geltend gemacht werden. Selbst bei diesen Kürzungen von insgesamt 4h 55min erscheint der Aufwand von 6h 5min als sehr hoch. Eine Spesenpauschale kennt der anzuwendende Gebührentarif nicht, die geltend gemachten Kleinspesen erscheinen jedoch angemessen. Insgesamt sind dem Beschwerdeführer somit 6h 5min als Anwaltsaufwand zu ersetzen. Zusammen mit den Spesen ergibt sich eine zu ersetzende Parteientschädigung inkl. MwSt. von CHF 1'733.20 (6h 5min à CHF 250.00 + CHF 82.5 + 8.1 %).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung des Oberamts Olten-Gösgen vom 5. November 2024 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2024 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.

4.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'733.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

5.    Kopien der Eingaben des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2024 sowie der Einwohnergemeinde B.___ vom 5. Dezember 2024 gehen zur Kenntnis an die übrigen Parteien.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann