Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 3. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

beide hier vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Solothurnische Gebäudeversicherung,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend     Ablehnungsverfügung / Überschwemmung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Schadensmeldung vom 3. September 2024 meldeten A.___ und B.___ über die D.___AG (Versicherungsbroker) der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV), dass in ihrer Liegenschaft  nach einem starken Gewitter am 1./2. September 2024 ein Wasserschaden eingetreten ist. In der Folge korrespondierte die SGV mehrmals per E-Mail und Telefon mit dem Bauleiter der E.___AG (Architektin der Liegenschaft) und der D.___ AG über die Schadensursache

 

2. Mit Stellungnahme vom 13. September 2024 lehnte die SGV eine Schadenvergütung ab und gewährte A.___ und B.___ das rechtliche Gehör.

 

3. Mit Ablehnungsverfügung vom 6. November 2024 lehnte die SGV eine Schadenvergütung weiterhin ab.

 

4. Dagegen wandten sich A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), beide vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth, mit Beschwerde vom 18. November 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragten Folgendes:

 

1.    Die Ablehnungsverfügung vom 6. November 2024 sei aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern im Schadenfall Nr. 2024-002003 eine Schadendeckung und entsprechend vollständige Schadenvergütung zu gewähren.

Eventualiter: Es sei die Ablehnungsverfügung vom 6. November 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur Sachverhaltsermittlung und anschliessender Neuentscheidung zurückzuweisen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.    Der F.___ AG [...] sei der Streit zu verkünden.

 

5. Mit Verfügung vom 22. November 2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführer, wonach der F.___ AG der Streit zu verkünden sei, abgelehnt.

 

6. Die SGV beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2025 die vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sofern darauf eingetreten werden müsse.

 

7. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 


 

II.

 

1.1 Am 1. Januar 2025 trat das revidierte Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111) in Kraft. Gemäss der Übergangsbestimmung in § 99 Abs. 1 GVG werden Schadenfälle, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, nach dem bisherigen Gesetz (Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe, aGVG) erledigt. Nach § 99 Abs. 2 GVG sind bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhobene Rechtsmittel von der nach bisherigem Recht zuständigen Instanz zu beurteilen.

 

1.2 Vorliegend erfolgte das Schadensereignis am 1./2. September 2024 und damit noch vor Inkrafttreten des revidierten Gebäudeversicherungsgesetzes. Auch das Rechtsmittel wurde vor dem Inkrafttreten des revidierten Gebäudeversicherungsgesetzes erhoben. Folglich gelangen die Bestimmungen des aGVG zur Anwendung.

 

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 Abs. 2 lit. c aGVG i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Nach § 12 Abs. 1 lit. e aGVG leistet die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden entstehen durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elementarschäden). Von der Ersatzpflicht ausgeschlossen sind gemäss § 14 Abs. 1 aGVG Elementarschäden nach § 12 lit. e aGVG, die unmittelbar oder mittelbar zurückzuführen sind auf erkennbar schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Ausführung, mangelhaften Unterhalt der Gebäude und künstlich hervorgerufene Grundwasser- und Erdbewegungen, Überschwemmungen durch künstlich gestautes Wasser oder durch Wasser aus künstlichen Anlagen, sofern das Übermass an Wasser nicht auf natürliches Hochwasser oder auf eine Überschwemmung zurückzuführen ist oder Eindringen von Regen- und Schneewasser durch Dach, Wände und Fenster irgendwelcher Art, sofern das Eindringen nicht auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen ist.

 

Die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses in Kraft stehende Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (aGVV, BGS 618.112) definiert in § 8 den Begriff des Elementarschadens. Hiernach sind Elementarschäden Schäden, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht als Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit oder Frost.

 

Um Abgrenzungsprobleme zwischen den kantonalen Gebäudeversicherungen und den privaten Versicherungen zu vermeiden, schlossen die Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen (VKG) und der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) ein Abgrenzungs- und Regressabkommen. Diesem ist die SGV am 28. August 2015 beigetreten. Gemäss Ziff. 3 Abs. 1 des Abkommens gilt als Oberflächenwasser Wasser aus Hochwasser oder Überschwemmungen, welches aufgrund einer atmosphärischen Ursache ebenerdig (durch Öffnungen und / oder Mauerwerk) in das Gebäude eindringt. Umgekehrt gilt Wasser, welches nicht ebenerdig in das Gebäude eindringt (z.B. Wasser aus dem Erdinnern) und Wasser aus Rückstau aus der Kanalisation auf der Gebäudeparzelle als «Wasser, das nicht als Oberflächenwasser gilt». Schäden ausschliesslich durch Eindringen von Oberflächenwasser werden abschliessend ohne Teilung durch den Gebäudeelementarversicherer (hier: SGV) übernommen (Ziff. 3 Abs. 2 Abkommen). Schäden ausschliesslich durch Eindringen von «Wasser, das nicht als Oberflächenwasser gilt» werden abschliessend ohne Teilung durch den Gebäudewasserversicherer übernommen (Ziff. 3 Abs. 4 Abkommen). Schäden durch gleichzeitiges Eindringen von Oberflächenwasser und «Wasser, das nicht als Oberflächenwasser gilt» – anlässlich eines Ereignisses, das auf die gleiche atmosphärische Ursache zurückzuführen ist – werden (als sog. Kombischäden) abschliessend ohne Teilung durch den Gebäudeelementarversicherer (hier: SGV) übernommen (Ziff. 3 Abs. 3 Abkommen).

 

2.2 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde sinngemäss und im Wesentlichen vor, dass es sich beim eingedrungenen Wasser um Oberflächenwasser handle, da es neben Trübheit und Schmutz auch Rasenreste aufwies. Somit sei nachgewiesen, dass das Wasser, das sich im Lichtschacht gestaut habe, oberflächig in diesen geflossen sei. Dies sei zudem daran zu sehen, dass sich die Lichtschächte zwischen den Platten befänden, die um das Haus herum gelegt worden seien. Auch auf diesen Platten seien Rückstände von Rasen und Dreck ersichtlich gewesen. Da die Platten und Lichtschächte einige Zentimeter über dem Niveau der Rasenfläche seien, sei eine erhebliche Wassermenge notwendig gewesen, damit das Wasser in diesem Ausmass in die Lichtschächte habe fliessen können. Zwar sei davon auszugehen, dass auch an Wandaussparungen der Wärmepumpe Wasser eingedrungen sei, jedoch seien beide Wassereintritte auf das gleiche Ereignis vom 1. September 2024 zurückzuführen. Solche Kombischäden müsse gemäss Ziff. 3 Abs. 3 des Abgrenzungs- und Regressabkommens der Gebäudeelementarversicherer übernehmen.

 

2.3 Die Literatur definiert die Überschwemmung als die Überflutung einer Landfläche, die direkt durch Niederschläge, Schmelzwasser oder Hochwasser ausgelöst wurde. Versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Wasser von der Erdoberfläche in Gebäude eindringt. Kein Überschwemmungsschaden liegt somit vor, wenn Wasser infolge der Durchnässung des Bodens durch starke Niederschläge unterirdisch durch Wände eines Gebäudes dringt, ohne dass dafür ein erhöhter Grundwasserspiegel kausal wäre. Kein Überschwemmungsschaden liegt auch vor, wenn das Wasser nicht von der Oberfläche her, sondern von unten infolge Anstiegs von Niederschlagswasser in der Baugrube das Kellerfenster erreicht und eindringt. Ein solcher Vorgang ist mit einem Rückstau aus der Kanalisation gleichzusetzen. Als Kanalisation ist dabei nicht nur eine Ableitung mittels Leitungen bzw. Röhren zu verstehen, sondern auch eine natürliche Ableitung oder Versickerung (vgl. Dieter Gerspach in: Glaus/ Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systemischer Kommentar, Basel 2009, N 2.109 f. mit Hinweis auf VGer SG, 23. April 2004, B 2004/13, E. 2c).

 

2.4 Vorliegend ist insbesondere strittig, ob es sich beim ins Haus eingedrungenen Wasser um Oberflächenwasser handelt oder nicht. Es deuten mehrere Faktoren darauf hin, dass das hier zu beurteilende Ereignis mit dem Beispiel des in der Baugrube gesammelten und durch das Kellerfenster eingedrungenen Wassers bzw. mit einer rückgestauten Kanalisation aufgrund ungenügender Ableitung oder Versickerung (vgl. E. 2.3) gleichzusetzen ist. Denn nach gängiger Lehre und Rechtsprechung gilt ein Schaden an einem Gebäude nur dann als Überschwemmungsschaden, wenn er durch das Übertreten natürlich fliessender, oberflächlicher Gewässer oder durch die Umgebung überschwemmende Niederschläge entsteht. Überschwemmungen bestehen in der Überflutung von Land, Grund, Boden und Bauwerken, die nicht zur Aufnahme von Wasser bestimmt sind, durch Oberflächengewässer. Sie müssen sich auf der Erde abspielen und Gebietsteile unter Wasser setzen. Als Oberflächenwasser ist Wasser dann zu bezeichnen, wenn es seinen Weg in ein Haus oberirdisch gefunden hat; nicht mehr von Oberflächenwasser wird gesprochen, wenn Wasser unterirdisch, im Boden, einem Gebäude zugeflossen ist. So entschied bspw. das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dass eine Überschwemmung nur dann und dort vorliege, wenn und wo das Wasser über das Terrain ansteige, mithin wenn es auf der Erdoberfläche gegen das versicherte Gebäude drücke. Handle es sich dagegen um Wasser, das den Gebäuden im Boden zugeflossen sei, könne der dadurch entstandene Schaden nicht als durch eine Überschwemmung im Sinne von § 19 Ziff. 3 GebVG verursacht gelten (VGr, 15. Dezember 1999, VK.99.00004, E. 2b). Ähnlich entschied auch das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen in einem Fall, wo Regenwasser nicht direkt in einen Lichtschacht geflossen war, sondern zunächst in eine Baugrube, in der es mangels ausreichender Abfluss- und Versickerungsmöglichkeiten angestaut wurde und so bewirkte, dass auch in einem Lichtschacht der Wasserstand von unten her stieg, bis das Wasser durch ein unter dem Terrain (im Lichtschacht) liegendes Fenster ins Gebäude eindringen konnte. Es erwog, dass ein solcher Vorgang einem Rückstau aus einer Kanalisation gleichzusetzen sei. Als Kanalisation sei nicht nur eine Ableitung mittels Leitungen bzw. Röhren zu verstehen, sondern auch eine natürliche Ableitung oder Versickerung (VGr SG, 23. April 2004, B 2004/13 vom, E. 2c, www.gerichte.sg.ch). In einem weiteren vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beurteilten Fall ging es ebenfalls darum, dass sich Wasser in einer Baugrube sammeln konnte und von dort durch eine Wandöffnung ins Gebäude einzudringen vermochte. Das Verwaltungsgericht ging in diesem Fall deshalb nicht von einer Überschwemmung im Sinne des GebVG aus, da die Wassereintrittsstelle in der Baugrube zum Zeitpunkt des Schadenereignisses wenigstens geringfügig mit Erdmaterial überdeckt war, das Wasser also unterirdisch ins Gebäude drang (VGr, 1. April 2009, VB.2008.00591, E. 4.3). Diese Rechtsprechung wird auch im Kanton Solothurn konstant angewandt (u.a. VWBES.2022.214 E. 7.1 ff., VWBES.2015.388 E. 4.2 ff.).

 

2.5 Die SGV stellte in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2024 fest, dass sich aufgrund des starken Regens Wasser um das Gebäude aufgestaut hat und so von unten her über den Lichtschacht in das Gebäude eingedrungen ist. Die SGV stützte sich hierbei insbesondere auf ein Telefongespräch vom 6. September 2024 zwischen der zuständigen Schätzerin der SGV, G.___, mitH.___, Bauleiter der E.___ AG. Dieser habe Frau G.___ mitgeteilt, dass ein Rückstau entstanden sei und es sich nicht um Oberflächenwasser handle. Der Inhalt des Telefonats wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Grundsätzlich ist den nachvollziehbaren Schilderungen der Vorinstanz zu folgen, welche im Folgenden nochmals punktuell beleuchtet werden. So ist einerseits unbestritten, dass ein Teil des Wassers durch die Aussparungen bei der Wärmepumpe in das Haus gelangt ist, wie die Beschwerdeführer selbst ausführen und auch Herr H.___ von der E.___ AG in seinem Protokoll «Begehung Wasserschaden vom 2. September 2024» festhält. Andererseits befindet sich das betroffene Gebäude in einer leicht vertieften Lage im Vergleich zur umliegenden Bodenhöhe und weist einen lehmigen Baugrund auf, was an den von den Beschwerdeführern eingereichten Fotoaufnahmen (Beilage 17) zu entnehmen ist. Dieser ist aufgrund seiner natürlichen Beschaffenheit nur begrenzt fähig, Wasser zu absorbieren, was an den auf dem Grund gebildeten Wasseransammlungen erkennbar ist. Wenn eine Umgebung solche Bedingungen aufweist, sind dringend präventive bauliche Massnahmen (z.B. Bau eines Stellriemens an den relevanten Stellen, Anlegen eines Kiesbeets rund um das Gebäude, Untermauern oder Anheben der Lichtschachtöffnungen) zu treffen, um einem Vorfall wie dem eingetretenen entgegenzuwirken. Wahrscheinlich ist, dass aufgrund der Überbelastung des Untergrunds infolge der fehlenden Massnahmen das angesammelte Wasser in den Lichtschacht geflossen ist, sich durch die unzureichende Sickerfähigkeit der Sickerkofferung am Schachtboden kontinuierlich angestaut hat und so schliesslich beim Kellerfenster in das Untergeschoss der Liegenschaft gelaufen ist. Auch wenn das Wasser vom Rasen her in den Lichtschacht geflossen ist, handelt es sich rechtlich gesehen nicht um eine Überschwemmung oder Oberflächenwasser, da das Wasser – bei einer korrekt verbauten und funktionierenden Versickerung im Lichtschacht – in der Sickerkofferung hätte versickern sollen. In diesem Fall hätte es keinen Rückstau und damit auch keinen Wasserschaden gegeben. Gemäss Bauplan (Beilage 7) müsste die Differenz zwischen der Sickerkofferung (Lichtschachtboden) und der Fensterbank mindestens 10 cm betragen. Anhand der eingereichten Fotoaufnahmen (Beilage 5, S. 4/11 Image 8091, S. 6/11 Image 8077 und S. 9/11 Image 8048) ist aber erkennbar, dass eine Differenz von dieser Grössenordnung kaum bestehen kann, da die beiden Ebenen einen nur unwesentlichen Höhenunterschied aufweisen.

 

2.6 Bei einem derartigen Versagen der Schachtentwässerung handelt es sich nicht um eine versicherte Schadensursache gemäss § 12 Abs. 1 lit. e aGVG. Versichert sind Schäden durch Überschwemmungen (infolge von Niederschlägen) und nicht Schäden durch Niederschläge. So sind denn auch gemäss unwidersprochenen Angaben der Beschwerdegegnerin in der gesamten Umgebung keine Schäden aus dem Ereignis vom 1./2. September 2024 bezahlt worden. Von einem Elementarschaden i.S. von § 8 aGVV kann somit nicht ausgegangen werden. Der vorliegende Fall ist im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung und Lehre mit einem nicht versicherten Rückstau aus einer Kanalisation gleichzusetzen, weshalb es sich um «Wasser, das nicht als Oberflächenwasser gilt» handelt. Die Vorinstanz hat eine Vergütung zu Recht abgelehnt. Die Literatur erwähnt diesbezüglich für Schäden aufgrund von Wasser aus künstlichen Wasseranlagen, insbesondere auch Rückstau aus der Kanalisation, solle nicht die Elementarschadenversicherung geradestehen, sondern der Werkeigentümer. Zudem könne das Risiko durch eine Gebäudewasserversicherung abgedeckt werden (vgl. Dieter Gerspach, a.a.O., N 2.84). Somit haben die Gebäudeeigentümer selbst für den Schaden einzustehen, der dadurch entsteht, dass das Wasser im Lichtschacht nicht richtig versickerte und sich aufstaut.

 

3.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass durch die Vorinstanz der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da diese in der Ablehnungsverfügung vom 6. November 2024 unbegründet ausführe, dass das Kollektivereignis fehle. Im Schreiben vom 13. September 2024 sei diesbezüglich noch nichts erwähnt worden, weshalb das rechtliche Gehör verletzt sei.

 

3.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

 

3.3 Die Beschwerdeführer sind seit der Schadensmeldung vom 3. September 2024 in das Verwaltungsverfahren einbezogen worden. Sie konnten ihre Sicht der Dinge schriftlich und mündlich schildern. Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2024 ist die Beurteilung der Situation durch die SGV in einem Schreiben vom 13. September 2024 an die Beschwerdeführer eröffnet worden. Als Grund für die Ablehnung einer Schadenvergütung nannte die SGV ihre Auffassung, dass es sich beim Schadensereignis aus rechtlicher Sicht nicht um eine Überschwemmung gehandelt habe. Hierbei wurde der Hinweis angebracht, dass bei Fragen oder falls eine beschwerdefähige Verfügung gewünscht wird, Kontakt aufgenommen werden könne. In der Folge hatten die Beschwerdeführer über ihre Versicherungsbrokerin und ihren Bauleiter mehrfach telefonischen und schriftlichen Kontakt mit der SGV. Es ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern anlässlich dieser Telefonate und E-Mails der Entscheid erörtert worden ist, zumal die Beschwerdeführer dies nie substantiell bestritten haben. Sie hatten somit hinreichend Gelegenheit ihren Standpunkt zu begründen, weshalb sie dann schliesslich auch eine beschwerdefähige Verfügung verlangten, welche in der Folge auch erlassen wurde. Die Verfügung vom 6. November 2024 ihrerseits ist grundsätzlich begründet. Auch wenn zuvor das fehlende Kollektivereignis nicht als Grund für die Ablehnung genannt wurde, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Der Beizug des Kriteriums des Kollektivereignisses (Schadenbild der Umgebung infolge mehrerer gemeldeter und anerkannter Schäden) stellt lediglich ein weiteres Indiz für die Schwere des Ereignisses und keine unerlässliche Voraussetzung für die Schadenbegleichung dar. Das Kriterium des Kollektivereignisses wird lediglich subsidiär beigezogen. Die Beschwerdeführer waren denn auch in der Lage, die von ihnen erhobene Beschwerde hinreichend zu begründen.

 

4.1 Die Beschwerdeführer machen schliesslich eine Verletzung des Offizialprinzips nach § 14 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) durch die Vorinstanz geltend, da die SGV den Sachverhalt nicht in genügendem Masse abgeklärt habe. Konkret habe sie lediglich die Schadensmeldung geprüft und ein Telefonat getätigt, den Schadenhergang habe sie jedoch nicht weiter abgeklärt. Gemäss Eventualantrag sei die Sache zur Sachverhaltsermittlung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

4.2 Die SGV erhielt die Schadensmeldung und telefonierte anschliessend mit dem Bauleiter der E.___ AG. Dieser teilte G.___ von der SGV mit, dass das Wasser von unten her in das Haus eingedrungen sei. Vorliegend geht der Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor, insbesondere aus den Fotografien der Parteien. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus weiteren Sachverhaltsabklärungen hervorgehen könnten. Wie in den Erwägungen vorne erläutert, konnte das Schadensereignis in genügendem Masse rechtlich beurteilt werden. Eine Verletzung des Offizialprinzips ist nicht ersichtlich.

 

4.3 Im Übrigen wäre eine eingehendere Sachverhaltsabklärung mittlerweile auch nicht mehr möglich, da das Schadensereignis bereits mehrere Monate her ist und die Umstände zum Schadenszeitpunkt nicht mehr gegeben sind. Dem Eventualantrag kann daher ohnehin nicht entsprochen werden.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Thomann                                                                          Kaufmann