Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 10. April 2024    

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey   

Gerichtsschreiberin Ramseier    

 

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Aufrechterhaltung des vors. Führerausweisentzugs


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1.1 Am 16. Januar 2024 meldete Dr.B.___, Kaderarzt Notfallzentrum des [...]spitals [...], A.___ sei am 23. August 2023 bei ihnen in Behandlung gewesen. Er sei wegen unklarem Verwirrtheitszustands via Sanität vorstellig geworden. Differentialdiagnostisch hätten eine neurologische (z.B. Epilepsie) als auch, unter Berücksichtigung der bei Angehörigen eingeholten Informationen, eine psychiatrische Erkrankung als möglich erschienen. Bei Eintreffen des Patienten habe dieser im Bewusstsein und in der Entscheidungsfähigkeit nicht eingeschränkt erschienen, habe jedoch eine empfohlene medizinische Abklärung des Geschehenen unter Berücksichtigung einer möglichen stattgehabten passageren neurologischen oder psychiatrischen Störung vehement abgelehnt. Er, B.___, habe Herrn A.___ dahingehend informiert, dass aufgrund der Möglichkeit einer neurologischen oder psychiatrischen Erkrankung die Eignung zur aktiven Teilnahme am Strassenverkehr zumindest zeitweise nicht gegeben sein könne und er mindestens bis zum Abschluss entsprechender fachärztlicher Abklärungen nicht aktiv am Strassenverkehr teilnehmen solle. Herr A.___ habe ihm gegenüber klar zu erkennen gegeben, dass er keine Abklärung vornehmen lassen und weiterhin aktiv am Strassenverkehr teilnehmen werde, gegebenenfalls auch als Fahrer eines Lastkraftwagens, da er aus Zeiten des Militärdienstes über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfüge. Er sei am Vortag zur medizinischen Fahrtauglichkeitsprüfung bei der Hausärztin gewesen, deren Name habe er aber nicht nennen wollen. Dr. B.___ bat die Motorfahrzeugkontrolle im Schreiben vom 16. Januar 2024 um Kenntnisnahme und eigenständige amtliche Bewertung.

 

1.2 Am 18. Januar 2024 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) gegenüber A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) einen vorsorglichen Führerausweisentzug aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, es sei vorgesehen, ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung an der Universität [...], Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (IRM-UZH), zuzuweisen. Die mit Einschreiben versandte Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt, worauf sie ihm am 29. Januar 2024 nochmals per A-Post zugestellt wurde.  

 

Am 31. Januar 2024 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der MFK und erwähnte u.a., er gehe in der Region Basel an eine Untersuchung. In einem späteren Telefon vom selben Tag teilte er mit, er habe nun ein Institut in Basel mit der Stufe 4 ausfindig gemacht und sogleich kontaktiert (IRM Basel). Von Seiten der MFK wurde er mehrmals darauf hingewiesen, dass er den Führerausweis einsenden müsse und zurzeit nicht fahrberechtigt sei. Er erhalte eine Zuweisungsverfügung.

 

1.3 Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 hielt die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien aufrecht. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin Basel (IRM BS) zu.

 

1.4 Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 nahm Rechtsanwältin C.___ namens des Beschwerdeführers zur Verfügung vom 18. Januar 2024 Stellung und beantragte, es sei der vorsorgliche Entzug des Führerausweises sofort aufzuheben und auf eine Einziehung des Ausweises zu verzichten. Es sei als begutachtende Stelle für die Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung das IRM BS zu beauftragen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, die Behandlung im [...]spital [...] habe im August 2023 stattgefunden, der Bericht sei aber erst im Januar 2024 verfasst worden. Von einer dringlichen Angelegenheit sei also nicht zu sprechen, weshalb es erstaune, dass der Führerausweis nun vorsorglich entzogen werde. Zudem sei die Behandlung nicht im Zusammenhang mit einem Vorfall gestanden, bei welchem ein Fahrzeug involviert gewesen wäre. Der Beschwerdeführer fahre seit Jahrzehnten unfallfrei Auto. Am 23. August 2023 sei er von seiner Hausärztin einer eingehenden Untersuchung zur Fahreignung unterzogen worden. Diese Untersuchung habe er ohne Beanstandungen gemeistert. Er sei durchaus bereit, sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, wolle diese aber am IRM BS machen. Der vorsorgliche Entzug des Ausweises stelle für ihn eine massive Einschränkung im Alltag dar. Er sei Landwirt und bewirtschafte nebst Milchkühen auch Obstbäume etc. Er sei demnach dringend auf seinen Führerausweis angewiesen.

 

1.5 Am 5. Februar 2024 kontaktierte die MFK Dr. B.___ per Mail und ersuchte ihn um Beantwortung der Frage, weshalb der Bericht über die Behandlung vom 23. August 2023 erst am 16. Januar 2024 erfolgt sei, wenn Zweifel an der Fahreignung bestünden. Ob es sich um ernsthafte Zweifel handle, welche die Fahreignung per sofort ausschliessen würden oder ob einfach noch weitere Abklärungen getätigt werden müssten, der Führerausweis dem Beschwerdeführer während dieser Zeit aber belassen werden könne. Wie aus der Aktennotiz vom 8. Februar 2024 hervorgeht, meldete sich Dr. B.___ – trotz zusätzlicher mehrfacher telefonischer Versuche seitens der MFK – nicht. Die MFK erhielt vom Sekretariat lediglich die Antwort, im Notfall gehe es sehr hektisch zu, da könne es schon mal vorkommen, dass ein Bericht länger dauere.

 

2. Am 5. Februar 2024 erhob A.___ gegen die Verfügung vom 31. Januar 2024 Beschwerde. Der Führerausweisentzug verunmögliche ihm die Existenz als Bauer. Er habe die Fahrtauglichkeitsprüfung sowohl mit 70 als auch mit 75 Jahren regulär abgelegt und auch problemlos bestanden. Er verstehe nicht, dass seine Fahrtauglichkeit aus medizinischen Gründen plötzlich in Frage gestellt werde. Seine Vermutung sei, dass die späte Meldung von Seiten von Dr. B.___ mit einem nicht erledigten Konflikt zu tun habe, den er mit dem [...]spital seit der Behandlung eines [...]bruchs im Jahr 2020 habe. Seine (des Beschwerdeführers) Art, Forderungen zu stellen, sei leider nicht immer diplomatisch. Zur Untermauerung seiner Fahrfähigkeit werde er sich demnächst aus eigener Initiative einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM BS unterziehen. Die Ziff. 1 und 3 der Verfügung (Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs und Kostenregelung) seien daher aufzuheben, der verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM BS (Ziff. 2) stelle er sich gerne.

 

Am 8. Februar 2024 wies der Beschwerdeführer darauf hin, er habe nun kurzfristig eine Arztpraxis gefunden, die seine medizinische Fahrtauglichkeit gründlich überprüfen könne. Das IRM BS habe lange Wartefristen. Er werde das Resultat der Untersuchung nachreichen. Am 13. Februar 2024 reichte er eine Verlaufsdokumentation der Gruppenpraxis [...] über die Konsultation vom 12. Februar 2024 nach.

 

3. Die MFK schloss namens des BJD am 1. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei uneinsichtig. Er wolle sich den von Dr. B.___ empfohlenen medizinischen Abklärungen nicht unterziehen, wolle weiterhin Motorfahrzeuge führen, habe den Namen der Ärztin, welche seine Fahreignung bejaht habe, nicht nennen wollen und habe erklärt, er wolle evtl. auch Lastkraftwagen lenken, obwohl er dazu nicht berechtigt sei. Mit einer Abklärung bei einem Arzt oder einer Ärztin mit Anerkennungsstufe 4 sei er aber einverstanden und seine Beschwerde richte sich nur gegen den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Dieser sei gerechtfertigt, da der unklare Verwirrtheitszustand und die zeitweise fehlende Fahreignung mit dem jederzeit sicheren Lenken von Motorfahrzeugen nicht vereinbar sei. Es bestünden ernsthafte Zweifel an der medizinischen Fahreignung des Beschwerdeführers. Zudem seien das unkooperative Verhalten gegenüber den Ärzten und die bisherige Verweigerung einer neurologischen Abklärung klare Anzeichen einer fehlenden Krankheitseinsicht.

 

4. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 20. März 2020 vor, er sei damals nicht aus eigenem Antrieb auf der Notfallstation des [...]spitals [...] vorstellig geworden, sondern sei abgeholt worden. Es sei dort nichts getan worden, abgesehen von stündlichen Untersuchungen. Er habe bei dieser Gelegenheit betont, in kognitiv guter Verfassung zu sein. Bezüglich der Fahrkategorie C sei es zu einem Missverständnis gekommen. Seine Aussage, dass er über einen entsprechenden Führerausweis verfüge, habe sich auf Traktoren bezogen.

 

5. Am 27. März 2024 beantragte der Beschwerdeführer, den Gerichtsfall nicht in Abwesenheit zu entscheiden, sondern im Gerichtssaal.

 

6. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen finden sich in der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) im Anhang 1. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich in den in lit. a bis e dieser Bestimmung in nicht abschliessender Aufzählung genannten Fällen.

 

Festzustellen ist vorliegend, dass sich die Beschwerde nur gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug richtet. Mit der verkehrsmedizinischen Untersuchung gemäss Ziff. 2 der Verfügung, d.h. einer Untersuchung am IRM BS, erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden, dies sowohl in der Beschwerde als auch dessen Anwältin im Schreiben vom 2. Februar 2024. Daran vermag das Schreiben vom 8. Februar 2024 resp. die Verlaufsdokumentation der Konsultation vom 12. Februar 2024 nichts zu ändern. Diese Dokumentation äussert sich nicht zur Fahreignung des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer scheint es in diesem Zusammenhang auch nur darum gegangen zu sein, früher zu einem Arzttermin gekommen zu sein (vgl. Eingabe vom 8. Februar 2024) und nicht darum, die Untersuchung am IRM BS an sich in Frage stellen zu wollen. Beim vorliegenden Ergebnis (kein vorsorglicher Führerausweisentzug, vgl. diesbezüglich die nachfolgenden Erwägungen) steht die zeitliche Dringlichkeit denn auch nicht mehr derart im Vordergrund.

 

3.1 Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen. Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Von dieser Regel kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Die Ausnahme bedarf aber einer nachvollziehbaren Begründung (Urteil des Bundesgerichts 1C_500/2021 vom 18. August 2022 E. 3.3 mit Hinweisen).

 

Der Beschwerdeführer hat am 23. August 2023 eine Fahreignungsabklärung bei einer anerkannten Ärztin absolviert, welche die Fahreignung ohne Einschränkung bestätigt hat. Am Abend desselben Tages wurde er offenbar von der Sanität in das [...]spital [...] eingeliefert. Die entsprechende Meldung, mit welchem sich der zuständige Arzt, Dr. B.___, an die MFK wandte, datiert vom 16. Januar 2024. Damit liegen keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers vor, ist doch nicht einzusehen, weshalb ansonsten mit einem Bericht ein halbes Jahr hatte zugewartet werden können. Aus dem Bericht selbst kann ebenfalls nicht auf eine Dringlichkeit geschlossen werden. So erwähnt Dr. B.___ nur, aufgrund einer neurologischen oder psychiatrischen Erkrankung könne die Eignung zur aktiven Teilnahme am Strassenverkehr zumindest teilweise nicht gegeben sein. Beim Eintreffen des Patienten habe dieser im Bewusstsein und in der Entscheidungsfähigkeit nicht eingeschränkt erschienen. Schliesslich soll Dr. B.___ gegenüber der Tochter des Beschwerdeführers gesagt haben (vgl. Telefonnotiz der MFK vom 21. Februar 2024), ihr Vater solle sich neurologisch abklären lassen, ansonsten er, Dr. B.___, einen Bericht verfassen müsste. Dies deutet ebenfalls nicht auf ernsthafte Zweifel an der – derzeitigen – Fahreignung hin.

 

Auch die Ausführungen der MFK in der Stellungnahme vom 1. März 2024 vermögen keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung zu begründen. Dass der Beschwerdeführer während der Behandlung in der [...]klinik [...] erwähnte, er sei am Vortag bei einer Fahreignungsabklärung gewesen, begründet nicht zwingend eine Verwirrtheit, wurde er doch offenbar erst in der Nacht des 23. August 2023 eingeliefert, weshalb die Angabe des Vortags auch den Tatsachen entsprochen haben konnte. Zudem ist auch hier nochmals darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ beim Eintreffen des Beschwerdeführers im [...]spital keine Einschränkung im Bewusstsein und in der Entscheidungsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt hatte. Bezüglich des angeblichen Fahrens mit einem Lastwagen kann es durchaus sein, dass sich der Beschwerdeführer und der behandelnde Notfallarzt falsch verstanden haben resp. der Beschwerdeführer von einem Traktor ausging. Schliesslich liegt der Fall auch anders als der von der MFK genannte VWBES.2022.410 (dort gab es konkrete Anzeichen von Verwirrtheit).

 

3.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass an der Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund des Berichts von Dr. B.___ (und auch aufgrund von Aussagen der Angehörigen, die eine Untersuchung befürworten, vgl. Aktennotiz vom 21. Februar 2024) zwar gewisse Zweifel bestehen und diese bedingen auch die unbestritten gebliebene Abklärung am IRM BS. Die Zweifel erweisen sich aber nicht als derart ernsthaft, dass sich deswegen ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises rechtfertigen würde. Ziffer 1 der Verfügung vom 31. Januar 2024 ist somit aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis bis zum Resultat der Abklärung am IRM BS (oder einer vergleichbaren Abklärungsstelle) zu belassen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Wie erwähnt, ist der Beschwerdeführer mit einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM BS einverstanden. Dennoch ist bis jetzt – jedenfalls aufgrund der Aktenlage – kein Termin bekannt (ob die MFK eine Anmeldung vorgenommen hat [vgl. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung], geht aus den Akten nicht hervor). Die MFK, welche die zeitliche Disponibilität der Abklärungsinstitute kennt, hat dem Beschwerdeführer daher nach Erhalt dieses Entscheides eine Frist zu setzen, bis wann die Abklärung stattzufinden hat. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer mit einem erneuten vorsorglichen Führerausweisentzug zu rechnen, würde ein Hinausschieben oder gar eine Weigerung der Abklärung dann doch auf gesundheitliche Probleme hindeuten, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung aufkommen liessen.

 

3.3 Der Beschwerdeführer hat auch Ziff. 3 der Verfügung angefochten, d.h. die Kostentragung der verkehrsmedizinischen Untersuchung. Sollte er diese Ziffer richtig verstanden haben (und nicht die Kostentragung an sich gemeint haben), erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet. Die Kosten der verkehrsmedizinischen Untersuchung gehen selbstverständlich zu seinen Lasten.

 

4. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Durchführung einer Verhandlung.

 

5. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind bei diesem Ausgang vom Staat zu tragen. Auf eine Kostenausscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers wegen der Abweisung des Antrags auf Aufhebung von Ziff. 3 der Verfügung vom 31. Januar 2024 kann verzichtet werden. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Ziff. 1 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 31. Januar 2024 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

2.    Bezüglich Ziff. 3 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 31. Januar 2024 wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht gehen zu Lasten des Staates.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Ramseier

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_275/2024 vom 3. Juni 2024 nicht ein.