Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 6. Mai 2025     

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann   

Gerichtsschreiberin Ramseier    

 

In Sachen

A.___,    vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,     

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. [...] 1984 in [...] (Bosnien und Herzegowina), heiratete am [...]. Dezember 2017 in Solothurn die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B.___, geb. [...] 1987 (AS 3 ff.). Am [...]reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und meldete seinen Zuzug bei der Einwohnergemeinde [...] (AS 111). Am 30. August 2018 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (AS 113), deren Gültigkeitsdauer jeweils verlängert wurde, letztmals bis 31. August 2021. Per 1. September 2019 war das Ehepaar A.___ nach [...] umgezogen (AS 121).

 

Am 5. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer an seinem Wohnort verhaftet, nachdem er mit einem Brotmesser zuerst mehrfach auf seine Ehefrau und danach auf eine der Ehefrau zu Hilfe geeilte Frau eingestochen hatte (vgl. Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn, AS 159 ff.). Die Bewährungshilfe teilte dem Migrationsamt (MISA) am 12. April 2022 mit, der Beschwerdeführer sei aus der Haft entlassen worden, weil in einem Gutachten festgestellt worden sei, dass er zum Tatzeitpunkt nicht schuldfähig gewesen sei. Er sei nun überdies in der Zwischenzeit geschieden (AS 172; Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 5. April 2022, AS 77 ff.). Per 1. Oktober 2022 zog der Beschwerdeführer nach [...] (AS 185). Mit Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 24. März 2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer schuldlos die folgenden Straftaten begangen habe: mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, begangen am 5. Februar 2021. Für ihn wurde eine ambulante Suchtbehandlung und für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe angeordnet (AS 191 ff.).

 

Am 3. Oktober 2024 gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung von ihm aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum (AS 242 ff.). Der Beschwerdeführer nahm am 10. Oktober 2024 Stellung (AS 269 f.); die Bewährungshilfe reichte am 11. Oktober 2024 eine Eingabe ein (AS 255 ff.).

 

1.2 Am 14. November 2024 erliess das MISA namens des Departementes des Innern (DdI) folgende Verfügung:

 

1.       Die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird infolge Auflösung der Ehegemeinschaft nicht verlängert.

2.       A.___ wird weder gestützt auf Art. 50 AIG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

3.       A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz sowie den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Januar 2025 zu verlassen. A.___ ist zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raums, welcher ihn aufnimmt, verpflichtet.

4.       A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

 

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ durch Rechtsanwalt Thomas Müller am 25. November 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und auf eine Wegweisung sei zu verzichten. Eventualiter sei die bestehende Aufenthaltsbewilligung mindestens bis zum 31. August 2025 zu verlängern. Subeventualiter sei von der Ausdehnung der Wegweisung auf den Schengenraum abzusehen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Ehegemeinschaft habe mehr als drei Jahre gedauert, weshalb die Integrationskriterien hätten geprüft werden müssen. Aber auch wenn eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erteilt werden könne, sei zu prüfen, ob eine solche aus wichtigem Grund (Härtefall) erteilt werden könne. Vorliegend sei ein Härtefall gegeben (Ehedauer, Suchtkrankheit resp. Überwindung derselben, Vertreibung aus Kriegsgebiet, Integrationsbemühungen). Schliesslich sei auf eine Wegweisung aus dem Schengen-Raum zu verzichten. Der Beschwerdeführer habe einen Bruder in Österreich.

 

3. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 nahm das MISA namens des DdI Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung zurück und nahm eine Anpassung der Ausreisefrist vor (bis zum Tag der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Straf- und Massnahmenvollzug). Die übrigen Ziffern der angefochtenen Verfügung blieben bestehen. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2024 beantragte es die Abweisung der Beschwerde.

 

4. Mit Verfügung der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Thomas Müller als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

 

5. Am 22. Januar 2025 äusserte sich Rechtsanwalt Müller namens des Beschwerdeführers zu den Eingaben des MISA. Dieses nahm seinerseits am 13. Februar 2025 nochmals Stellung.

 

6. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a).

 

Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Festnahme am 5. Februar 2021 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen. Die Ehe wurde mit Urteil vom 5. April 2022 geschieden. Er kann somit keinen Anspruch gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG geltend machen. Dies ist unbestritten.

 

3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG haben die Ehegatten und die Kinder nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

 

Die beiden Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG müssen kumulativ erfüllt sein. Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen. Abzuklären ist, ob die eheliche Gemeinschaft rückblickend drei Jahre Bestand gehabt hat. Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat. Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt absolut (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2023 vom 9. Juli 2024 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

 

3.2 Der Beschwerdeführer hat am [...] Dezember 2017 in [...] geheiratet. Gemäss Stempelung im Pass hat er die Schweiz am 16. März 2018 verlassen (AS 38). Am 4. April 2018 hat er persönlich in Sarajevo bezüglich Erteilung eines Visums vorgesprochen (AS 23, 26, 28). Am 21. August 2018 reiste er in die Schweiz ein und meldete sich bei der Einwohnergemeinde [...] an (Zuzug am 21. August 2018 aus Bosnien-Herzegowina, AS 111). Am 5. Februar 2021 wurde er nach dem Messerangriff u.a. auf seine Ehefrau verhaftet. Seither wurde die eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufgenommen. Die Ehegemeinschaft hat somit 2 Jahre und knapp 8,5 Monate gedauert, womit keine dreijährige Ehegemeinschaft vorliegt.

 

Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers ihn im Gefängnis besucht und sie ihm angeblich erst am 12. Oktober 2021 eröffnet hat, sich scheiden lassen zu wollen, war die eheliche Gemeinschaft mit der Verhaftung aufgelöst worden. Sie wurde seither nicht wieder aufgenommen und es gibt keinerlei Indizien dafür, dass die Ehefrau nach dem auf sie erfolgten Messerangriff beabsichtigt hätte, die Beziehung mit dem Beschwerdeführer weiterzuführen. Daran vermögen Besuche im Gefängnis nichts zu ändern. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass den Beschwerdeführer diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht treffen würde. Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden (vgl. Art. 49, Art. 90 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024, E. 5.6.1). Vorliegend bestehen aber wie erwähnt keine Hinweise oder Angaben der Ehefrau, die auf einen fortbestehenden Ehewillen ihrerseits nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers schliessen würden. Die Ehe wurde geschieden, ohne dass die eheliche Gemeinschaft noch einmal aufgenommen worden wäre. Der Einwohnergemeinde wurde auch nie eine Aufhebung der Trennung gemeldet (vgl. Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde [...] vom 8. November 2021, «freiwillig getrennt seit 5. Februar 2021», AS 158).

 

Schliesslich weist das MISA betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, er sei bereits am 8. April 2018 wieder in die Schweiz eingereist und dann bis zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 21. August 2018 hier geblieben, zutreffend darauf hin, dass dies nicht seinen ursprünglichen Angaben entspricht (AS 111). Auch seine Ehefrau hat anlässlich der mit dem MISA geführten Korrespondenz nichts Derartiges erwähnt (AS 80 ff.). Zudem hätte der Beschwerdeführer bei einer durchgehenden Anwesenheit ab dem 8. April 2018 die maximale Dauer für einen visumsfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen überschritten. Aus einem rechtswidrigen Aufenthalt könnte er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten.

 

3.3 Nachdem die (absolute) Frist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht eingehalten ist, erübrigt sich eine Prüfung der (kumulativen) Voraussetzungen der Integration nach Art. 58a AIG. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

 

Ergänzend anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer auch bei Annahme einer dreijährigen Ehedauer über keinen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verfügen würde. Die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG wären nicht erfüllt (derart übermässiger Drogenkonsum, dass er in Schuldunfähigkeit eine mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung begangen hat, angehäufte Schulden, Sozialhilfeabhängigkeit, allfällige Nichteinhaltung der Visabestimmungen). Daran vermögen die nun mehr erfolgten Integrationsbemühungen im Zusammenhang mit der im Strafverfahren angeordneten ambulanten Suchtbehandlung und der Anordnung von Bewährungshilfe nichts zu ändern.

 

4.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend machen kann, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Nach Art. 50 Abs. 2 AIG können derartige Gründe namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde (lit. a), der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat (lit. b) oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (lit. c). Vorliegend könnte nur lit. c in Frage kommen.

 

4.2 Bei der Beurteilung der «wichtigen persönlichen Gründe» sind sämtliche Umstände des Einzelfalles mitzuberücksichtigen. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr vorgezogen würde (Urteil 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 6.1 mit Hinweisen). 

 

Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von über 30 Jahren in die Schweiz. Er hat somit die prägenden Kindheits-, Jugend- und jungen Erwachsenenjahre in seinem Heimatland verbracht. Er ist mit den dortigen Verhältnissen und der Landessprache bestens vertraut und verfügt über familiäre Kontakte in seiner Heimat (zum Beispiel seine Eltern). Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass er sich in seinem Herkunftsland sozial und wirtschaftlich wieder integrieren kann, gerade auch mit den zusätzlichen Kenntnissen, die er in der Schweiz mit seiner Lehre erlangen konnte. Entgegen seinen Einwänden kann auch seine Suchtkrankheit kein Integrationshindernis darstellen. Einerseits ist festzuhalten, dass er bezüglich Überwindung dieser Krankheit auf gutem Weg ist, andererseits gibt es auch in Bosnien und Herzegowina eine entsprechende ärztliche Versorgung. Dass der Beschwerdeführer aus [...] stammt, vermag ebenfalls keinen Härtefall zu begründen, bedeutet eine Rückkehr in sein Heimatland doch nicht zwingend eine Rückkehr nach [...]. Schliesslich stellen auch die momentanen Integrationsbemühungen keine wichtigen persönlichen Gründe dar. Selbst eine grundsätzlich gelungene Integration würde rechtsprechungsgemäss für sich genommen noch keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bilden (Urteil 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 6.3 mit Hinweisen).

 

5. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind auch anderweitig keine Rechtsgrundlagen ersichtlich, nach denen dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die dortigen Erwägungen zur fehlenden Grundlage nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE verwiesen werden (S. 5).

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert. Er wird weggewiesen und hat die Schweiz – und auch den Schengen-Raum (vgl. Art. 26b Abs. 1 lit a Ziff. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen, VVWAL, SR 142.281) –, unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall, zu verlassen; dies bis zum Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug (vgl. Ziff. 3 der Verfügung vom 16. Dezember 2024). Der Beschwerdeführer hat sich vor der Ausreise ordnungsgemäss bei der Einwohner­gemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

 

7.1 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.

 

7.2 Rechtsanwalt Thomas Müller macht einen Aufwand von 7,08 Stunden (inkl. Nachbearbeitung) geltend, was angemessen erscheint. Bei einem Stundenansatz von CHF 190.00, Auslagen von CHF 128.40 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'592.95, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 459.20 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, plus MwSt.); beides, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wird nicht mehr verlängert. Er wird weggewiesen und hat die Schweiz und den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis zum Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu verlassen.

3.     Der Beschwerdeführer hat sich gemäss Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung abzumelden und sich die Ausreise an der Grenze bestätigen zu lassen.

4.     Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.     Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Thomas Müller, wird auf CHF 1'592.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 459.20; beides, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                           Ramseier