Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 14. März 2025              

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Roman Laubscher,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Departement des Innern, 

 

2.    Sozialregion Dorneck,    

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Parteientschädigung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 12. September 2024 erteilte die Sozialregion Dorneck (SRD) A.___, welche seit dem 1. Mai 2024 von der SRD sozialhilferechtlich unterstützt wird, diverse Auflagen.

 

2. Gegen diese Verfügung gelangte A.___, vertreten durch Advokat Roman Laubscher, mittels Beschwerde vom 23. September 2024 an das Departement des Inneren (DdI).

 

3. Am 14. Oktober 2024 erliess die SRD eine weitere Verfügung, worin sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung ihrer selbständigen Tätigkeit ablehnte. Dagegen erhob A.___, wiederum vertreten durch Advokat Roman Laubscher, mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 Beschwerde beim DdI.

 

4. Mit Beschwerdeentscheid vom 25. November 2024 wurden die beiden Beschwerdeverfahren im Sinne der Verfahrensökonomie vereinigt. Die Beschwerden wurden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte bzw. sie nicht bereits gegenstandslos geworden waren. Eine Parteientschädigung wurde der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin nicht zugesprochen mit der Begründung, dass zwar die allgemeinen Voraussetzungen zur Zusprechung einer Parteientschädigung grundsätzlich erfüllt, allerdings keine besonderen Umstände ersichtlich seien, welche vorliegend die Ausrichtung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden.

 

5. Gegen den Beschwerdeentscheid vom 25. November 2024 liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Roman Laubscher, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte, den Entscheid betreffend Dispositivziffer 4 zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz dahingehend aufzuheben, dass der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zugesprochen werde unter Kostenfolge und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

6. Das DdI beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2024 die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.

 

7. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein unterzeichnetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und hielt an ihren Rechtsbegehren fest.

 

8. Die SRD beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

 

9. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde Advokat Roman Laubscher ernannt.

 

10. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Abschlussbemerkungen sowie die Kostennote von Advokat Roman Laubscher ein.

 

11. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bedingungen für die Zusprache einer Parteientschädigung gemäss der solothurnischen Gerichtspraxis (SOG) 2010 Nr. 20 zu erfüllen. SOG 2010 Nr. 20 verweise in E. 7 darauf, dass nur bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei einem willkürlichen Entscheid dem Gemeinwesen die Parteientschädigung überbunden werden könne, was vorliegend erfüllt sei. Konkret habe die Vorinstanz den Entscheid der SRD in der Hauptsache aufgehoben und ein willkürliches Vorgehen bemängelt. Dass es sich um eine Kann-Vorschrift handle, heisse nicht, dass nach Belieben keine Parteientschädigung zugesprochen werden könne. Bereits die unentgeltliche Rechtspflege sei zu Unrecht abgewiesen worden. Die Angelegenheit sei juristisch und tatsächlich anspruchsvoll und die Beschwerdeführerin müsse sich deshalb eines Anwalts bedienen. Für sie stehe vorliegend die Existenzgrundlage auf dem Spiel und der geltend gemachte Stundenansatz sei tief. Die Parteientschädigung sei gesetzeskonform und ihr vollumfänglich zuzusprechen.

 

2.2 Das DdI macht in seiner Stellungnahme insbesondere geltend, dass im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt worden sei, dass die SRD willkürlich gehandelt habe. Es liege kein «krasser Fehlentscheid» vor. Die Verfügungen seien nicht grundsätzlich falsch, sondern zum damaligen Zeitpunkt nicht verhältnis- respektive rechtmässig gewesen. Zudem habe es sich nicht um eine Angelegenheit gehandelt, welche den Beizug eines Rechtsvertreters notwendig gemacht hätte. Es seien keine Gründe ersichtlich, um ausnahmsweise vom Grundsatz gemäss § 39 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) abzuweichen.

 

2.3 Die SRD äussert sich in ihrer Vernehmlassung primär über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Sozialhilferecht und verneint deren Vorhandensein im vorinstanzlichen Verfahren. Es läge kein komplexer Sachverhalt vor und die Beschwerdeführerin hätte ihre Anliegen auch selbständig kundtun können.

 

3.1 Gemäss § 39 VRG können im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür die Bestimmungen des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) über die Prozessparteien sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.

 

3.2 Das Verwaltungsgericht hat in SOG 2010 Nr. 20 festgehalten, in welchen Fällen der Behörde eine Parteientschädigung aufzuerlegen ist. Zum einen müssen allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein, indem eine Parteientschädigung nur auszurichten ist, wenn sie ausdrücklich beantragt ist, wenn der Beschwerdeführer obsiegt, wenn er von einer Drittperson (Anwalt/Anwältin) vertreten wird und es sich um eine Angelegenheit handelt, die den Beizug eines Vertreters notwendig macht, sei es, weil der Sachverhalt schwierig ist, weil sich rechtlich komplexe Fragen stellen oder weil es um Eingriffe in höchstpersönliche Rechte geht. Im Weiteren braucht es besondere Umstände, damit dem Gemeinwesen die Kosten und allenfalls auch eine Parteientschädigung überbunden werden können. Diese liegen vor, wenn das Gemeinwesen selbst Beschwerde geführt hat, wenn die Behörde einen krassen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat, zum Beispiel bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei einem willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag) gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt hat und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt. Zugesprochen oder auferlegt werden Parteientschädigungen dem Gemeinwesen auch, wenn es um personalrechtliche Verfahren oder Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geht und wenn das Gemeinwesen wie ein Privater oder im eigenen Vermögensinteresse handelt.

 

3.3 Nach Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Bei einem Rechtsanwendungsakt liegt die Willkür typischerweise darin, dass der Entscheid in offenem Widerspruch zur Rechtsnorm oder zum Sachverhalt steht. Das gilt nach den Formeln des Bundesgerichts für «klare Widersprüche» zur tatsächlichen Situation, für «klare» oder «krasse» Normverletzungen, für sonstige Fälle «offensichtlich unhaltbarer» Rechtsanwendung, für «offenkundige Fehler» oder wenn der angefochtene Entscheid «in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft» (BGE 124 IV 86 E. 2.a; Patricia Egli in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller et al. [Hrsg.], 4. Aufl., Art. 9 BV, Rz. 3).

 

4.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren die Verfügungen des SRD vom 12. September 2024 und 14. Oktober 2024 in welchen der Beschwerdeführerin verschiedene Auflagen gemacht wurden betreffend ihre Selbständigkeit bzw. die Fortführung der Selbständigkeit abgelehnt wurde. Das DdI hob die beiden Verfügungen auf, soweit es auf die Beschwerden eintrat. In Bezug auf Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 12. September 2024 («Die monatliche Unterstützung wird erst nach Einreichen eines Arztzeugnisses ausgelöst») hielt das DdI zutreffend fest, dass für die Sistierung von Sozialhilfeleistungen bzw. deren Zurückbehaltung bis zur Erfüllung von Auflagen keine gesetzliche Grundlage besteht. Wird das Arztzeugnis nicht eingereicht und bestehen erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, wäre – wie der SRD selbst in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2024 ausführt – die Einstellung von Sozialleistungen zu prüfen bzw. vorgängig anzudrohen und entsprechend auch zeitnah zu verfügen. Vorliegend handelt es sich nicht um einen «unklaren Wortlaut», wie vom DdI im Beschwerdeentscheid vom 25. November 2024 dargelegt. Das Vorgehen des SRD ist als klare Normverletzung zu bezeichnen und stellt einen offenkundigen Fehler dar.

 

4.2 In seiner Verfügung vom 14. Oktober 2024 verweigerte die SRD der Beschwerdeführerin die Fortführung der Selbständigkeit mit der Begründung, dass diese ihrer Mitwirkungspflicht mehrfach nicht nachgekommen und eine allfällige Ablösung von der Sozialhilfe nicht ersichtlich sei. Zudem seien die eingereichten Unterlagen weder schlüssig noch vollständig, wie die SRD in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2024 darlegte. Das DdI stellte im Beschwerdeentscheid vom 25. November 2024 fest, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich die von der SRD einverlangten Unterlagen (schriftlicher Antrag an die Sozialhilfekommission, Bilanz, 5-Jahres-Businessplan und Handelsregisterauszug) allesamt eingereicht habe. Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung war nicht einverlangt worden und war aufgrund der von der SRD einverlangten Unterlagen auch nicht möglich. Weiter hielt das DdI fest, dass nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die SRD die Vornahme einer Wirtschaftlichkeitsprüfung durch externe Fachpersonen nicht als angezeigt erachtete; insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrem Sozialhilfebezug selbständig mit ihrem Imbisswagen tätig war und auch die SRD in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2024 davon sprach, dass eine Ablösung von der Sozialhilfe per Mai 2025 nicht unrealistisch sei. Auch die weiteren Argumente gegen die Wirtschaftlichkeit des Betriebs des Imbisswagens (Deklaration der Einnahmen erst im Nachhinein, Gesundheitszustand bzw. Arztzeugnisse zwischen März und September 2024) legt die SRD nicht nachvollziehbar dar. Die SRD prüfte auch nicht von sich aus, ob der Betrieb so weitgehend selbsttragend ist, dass dieser allenfalls zur sozialen Integration bewilligt werden kann. Insgesamt muss also festgestellt werden, dass die SRD aufgrund von faktenwidrigen und willkürlichen Annahmen sowie ohne den Sachverhalt eingehend abzuklären der Beschwerdeführerin die Fortführung der Selbständigkeit verwehrte. Es ist nicht nur falsch sondern schlicht stossend, dass die SRD der Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Selbständigkeit aufgrund fehlender Unterlagen, die von ihr gar nicht einverlangt worden waren, verweigert hat. Wenn die SRD die Wirtschaftlichkeitsprüfung offenbar nicht selbst vornehmen konnte, wäre ein Beizug einer externen Fachperson angezeigt gewesen. Es handelt sich um einen nicht unwesentlichen Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin (Wirtschaftsfreiheit), weshalb die Behörde umso mehr zu einer sorgfältigen Abklärung der Grundlagen und einer sachlichen Begründung ihres Entscheids angehalten war. Auch in dieser Hinsicht muss die Verfügung der SRD vom 14. Oktober 2024 als offenkundig falsch bezeichnet werden

 

4.3 Nach dem Gesagten ist auch Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 12. September 2024 (Aufforderung zur Veräusserung des Imbisswagens) klar fehlerhaft, da der Imbisswagen offensichtlich für den Geschäftsbetrieb notwendig ist und vor einer rechtmässig erfolgten Prüfung der Weiterführung der wirtschaftlichen Selbständigkeit über dessen Schicksal nicht entschieden werden kann. Erst wenn sich herausstellen würde, dass der Betrieb gestützt auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit nicht rentabel ist, würde sich die Realisierung von Geschäftsvermögen aufdrängen. In diesem Fall stünde der Verkaufserlös aber vermutungsweise der Beschwerdeführerin zu, da keine Abtretungsvereinbarung in den Akten zu finden ist. Wie dargelegt, unterliess die SRD jedoch eine Wirtschaftlichkeitsprüfung des Betriebs ohne rechtfertigenden Grund. Das DdI macht zwar geltend, dass die Verfügung der SRD lediglich falsch und damit nicht willkürlich sei. Diese Meinung kann nach dem Gesagten aber nicht geteilt werden, hat die Fehlerhaftigkeit doch die Grenze zur Willkür zumindest in einigen Punkten überschritten, indem der Entscheid offensichtlich unhaltbar war.

 

4.4 Schliesslich ist noch die Frage nach der Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren zu beantworten. Vorliegend handelte es sich nicht um im Sozialhilferecht wiederkehrende alltägliche Themen wie bspw. der Frage nach Bestehen einer Wohngemeinschaft, die Gewährung eines Fahrzeugs oder die Einstellung der Sozialhilfe wegen Nichteinhaltung von Auflagen, zu welchen die Beschwerdeführerin insbesondere durch Darlegung ihrer persönlichen Umstände selbständig ausreichend hätte Auskunft geben und Unterlagen einreichen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.1). Anhand der Akten ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin mit der Situation überfordert war und für die Prüfung der komplexeren Themen wie berufliche Selbständigkeit, Charakter von Kompetenzgut, materielle Grunddeckung oder Wirtschaftlichkeitsprüfung folgerichtig einen Rechtsanwalt zur Unterstützung beizog. Der Beschwerdeentscheid des DdI umfasst acht Seiten und beinhaltet zahlreiche juristische Fachausdrücke, Ausführungen und Verweise. So macht das DdI bspw. auf den Seiten 4-6 ausschliesslich theoretische Ausführungen darüber, wann und unter welchen genauen Umständen einer Bezügerin von Sozialhilfe eine selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Diese Ausführungen erfolgten auch in diesem Umfange zu Recht, da komplexe Fragestellungen abzuarbeiten waren. Der Vernehmlassung der SRD vom 10. Januar 2025 ist insofern zu widersprechen, als sich die Beschwerdeführerin mit einer reinen Schilderung der Umstände nicht erfolgreich gegen die teilweise klar fehlerhaften Verfügungen des SRD hätte wehren können. Im vorliegenden Fall erweist sich der Beizug eines Anwalts daher trotz Offizial- und Untersuchungsgrundsatz nicht als unnötig.

 

4.5 Regel ist, dass der Behörde keine Parteientschädigungen auferlegt werden. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Praxis sind vorliegend gegeben, da ein besonderer Fehlentscheid vorliegt, welcher ausnahmsweise die Auferlegung einer Parteientschädigung rechtfertigt (vgl. E.3.2 hiervor). Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Unrecht keine Parteientschädigung zugesprochen.

 

5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Dispositivziffer 4 des Beschwerdeentscheids des Departements des Inneren vom 25. November 2024 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist für das Verfahren vor dem DdI gestützt auf die vorstehenden Erwägungen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift für das Verfahren vor dem DdI einen zeitlichen Aufwand von 5.5 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 250.00 zuzüglich 8.1% und keine Auslagen geltend. Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 1‘486.35 (inkl. MwSt.) erscheint angemessen und ist von der Sozialregion Dorneck zu tragen.

 

5.2 Praxisgemäss sind im Sozialhilfeverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Infolge Gutheissung der Beschwerde steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdeführerin macht für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen zeitlichen Aufwand von 5.17 Stunden à CHF 250.00 pro Stunde, ergebend CHF 1'292.50, plus Auslagen von CHF 95.50, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (entsprechend CHF 112.45), total CHF 1'500.45, geltend. Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 1'500.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) erscheint angemessen und ist vom Staat Solothurn zu tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 4 des Beschwerdeentscheids des Departements des Inneren vom 25. November 2024 wird aufgehoben.

2.    Die Sozialregion Dorneck hat A.___ für das Verfahren vor dem Departement des Inneren eine Parteientschädigung von CHF 1‘486.35 auszurichten.

3.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

4.    Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 1'500.45 auszurichten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Thomann                                                                          Kaufmann