Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Juni 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Heller,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Olten-Gösgen,
2. B.___, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsort / Betreuungsanteile
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (im Folgenden: Kindsmutter oder Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Heller, und B.___ (im Folgenden: Kindsvater oder Beschwerdegegner), vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, sind die Eltern von C.__ (im Folgenden auch: Kind oder Sohn), geb.[...] 2013, und D.___, geb. [...] 2010.
2. Am 12. bzw. 13. Dezember 2022 schlossen die Eltern eine Vereinbarung ab, gemäss welcher C.___ unter der alternierenden Obhut der Eltern mit einem Betreuungsanteil von je 50 % stehen solle. Den Wohnsitz habe C.___ bei der Mutter. Die Vereinbarung wurde von der KESB Gelterkinden-Sissach mit Verfügung vom 19. Januar 2023 genehmigt.
3. Nachdem die KESB Olten-Gösgen im April 2024 aufgrund eines Antrages des Kindsvaters ein Kindesschutzverfahren mit dem Gegenstand «Elterliche Sorge/Obhut» eröffnet hatte, wurde dieses mit Entscheid vom 12. Juli 2024 erledigt. Die Situation bezüglich elterlicher Sorge und Obhut blieb unverändert. Mit Eingabe vom 16. September 2024 stellte die Kindsmutter bei der KESB Olten-Gösgen (künftig: KESB) folgende Anträge:
1. Es sei der Kindsmutter ausdrücklich zu erlauben, den Sohn C.___ in die Gemeinde [...] SO abzumelden und in der Gemeinde [...][...] anzumelden, dies bei entsprechender Einschränkung der elterlichen Sorge des Kindsvaters.
2. Es sei der Kindsmutter ausdrücklich zu erlauben, C.___ an der Kreisprimarschule [...] [[...] SO] abzumelden und per Schulantritt am 23. Oktober 2024 an der Kreisschule [...] [Gemeinde [...][...]] anzumelden, dies bei entsprechender Einschränkung der elterlichen Sorge des Kindsvaters.
3. Für den Fall, dass die KESB Olten C.___ erneut anhören möchte, sei das Einsichtsrecht der Eltern in der Weise zu beschränken, als den Eltern nur Aspekte der Kinderaussagen mitgeteilt werden, die entscheidrelevant sind.
4. Es seien alle vorstehenden Rechtsbegehren Nr. 5.a bis 5.c dringlich zu behandeln, damit alle An- und Abmeldungen rechtzeitig vor dem 23. Oktober 2024 erfolgen können.
5. Es sei dem nun zu treffenden KESB-Entscheid, sofern das Gesuch der Kindsmutter gutgeheissen wird, die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kindsvaters, zuzüglich MwSt.
4. Der Kindsvater stellte bei der KESB am 18. September 2024 die folgenden Anträge:
1. Es sei in Abänderung der Vereinbarung vom 12. bzw. 13. Dezember 2022 über C.___ab Montag, den 14. Oktober 2024, die alleinige Obhut dem Kindsvater zuzuteilen.
2. Es sei der Kindsmutter ein grosszügiges Kontaktrecht mit C.___ zu gewähren, z.B. an ¾ der Wochenenden pro Monat und an ¾ der Schulferien.
3. Es sei dem Kindsvater zu erlauben, C.___nach den Herbstferien, somit der 14. Oktober 2024, in [...] einschulen zu lassen. Die Kindsmutter sei mit C.___ bis zum 21. Oktober 2024 in den Ferien, was den Eintritt in die neue Schule verzögern würde.
Bezüglich des Verfahrens stellte der Kindsvater die Anträge, es sei eine (bereits zuvor einmal eingesetzte) Kindsvertreterin einzusetzen; C.___ sei anzuhören; der Kindsmutter sei superprovisorisch bzw. provisorisch unter Ansetzung einer kurzen, peremptorischen Frist zu verbieten, C.___ von der Gemeinde [...] und von der Schule [...] abzumelden; eventualiter seien die Kindseltern noch vor dem Herbstferienbeginn zu einer Anhörung vor der KESB vorzuladen.
5. Am 24. Oktober 2024 meldete sich die ehemalige Kindsanwältin bei der KESB und teilte mit, dass sich C.___ an sie gewandt habe. Sie liess der KESB eine Kopie der E-Mail zukommen, mit welcher sie die Eltern über den Inhalt des Gesprächs mit C.___ informiert hatte.
6. Am 28. Oktober 2024 wurden die Eltern im Beisein ihrer Vertreter persönlich von der KESB angehört. Die Kindsmutter stellte dabei folgende Anträge:
1. Es sei die Betreuung des Sohnes C.___ im 14-Tagesrythmus neu wie folgt zu regeln:
Woche 1:
Montagmorgen bis 16:00 Uhr bei Kindsmutter. Nach der Schule ca. 16:00 Uhr mit öV zum Kindsvater bis Dienstagmorgen. Dienstagmorgen 06:32 Uhr mit öV zur Schule nach [...], Verbleib bei Kindsmutter bis Mittwochmittag. Mittwochmittag 12:00 Uhr mit öV zum Kindsvater bis zum Donnerstagmorgen. Donnerstagmorgen 06:32 Uhr mit öV zur Schule nach [...], Verbleib bei Kindsmutter bis Montagnachmittag.
Woche 2:
Montagnachmittag nach der Schule ca. 16:00 Uhr mit öV zum Kindsvater bis Dienstagmorgen. Dienstagmorgen 06:32 Uhr zur Schule nach [...], Verbleib bei Kindsmutter bis Mittwochmittag. Mittwochmittag nach der Schule mit öV zum Kindsvater bis Donnerstagmorgen. Am Donnerstagmorgen 06:32 Uhr mit öV zur Schule nach [...], Verbleib bei Kindsmutter bis Freitagmittag. Am Freitagmittag nach der Schule mit öV zum Kindsvater bis Sonntagabend. Am Sonntagabend 19:00 Uhr mit öV nach [...].
2. Eventualiter sei für C.___ eine vollständige Obhutsumteilung zur Mutter anzuordnen (Aufhebung alternierende Obhut) bei gerichtsüblichem Besuchsrecht des Vaters jedes zweite Wochenende.
3. Zur Erziehungsfähigkeit sowie zur Bindungstoleranz des Kindsvaters sei bei der KESB Sissach das Gutachten der UPK Basel vom 13. Januar 2021 beizuziehen, eventualiter sei ein neues Gutachten in Auftrag zu geben.
4. Es sei der Wohnsitz bei der Kindsmutter zu behalten.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kindsvaters.
Der Kindsvater hielt an seinen Anträgen vom 18. September 2024 zunächst fest und erklärte danach sinngemäss, mit der Weiterführung der alternierenden Obhut grundsätzlich einverstanden zu sein, unter der Voraussetzung, dass das Kind inskünftig den Wohnsitz bei ihm haben werde und von dort aus die Schule besuche.
7. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (KESB) das Gesuch der Kindsmutter, den Aufenthaltsort des Kindes nach [...] zu verlegen, ab. In Abänderung der Ziffern 5 und 6 der Vereinbarung der Eltern vom 12. bzw. vom 23. Dezember 2022 legte die KESB fest, dass C.___ weiterhin unter der alternierenden Obhut der Eltern stehe und sich der Wohnsitz von C.___ beim Vater befinde. Die Mutter betreue C.___ an drei Wochenenden pro Monat jeweils von Schulschluss am Freitag bis zum Schulbeginn am Montag. Sie hole C.___ am Freitag in der Schule ab und bringe ihn am Montag in die Schule. Weiter betreue sie C.___ während ¾ seiner Schulferien. Modifikationen oder Änderungen an dieser Betreuungsregelung seien in gegenseitigem Einverständnis der Eltern und unter Berücksichtigung des Kindeswillens möglich.
8. Mit Beschwerde vom 28. November 2024 gelangte die Kindsmutter ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und stellte die folgenden Anträge:
1. Es sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 31. Oktober 2024 aufzuheben (…).
2. Es sei der Kindsmutter ausdrücklich zu erlauben, den Sohn C.___ in der Gemeinde [...] SO abzumelden und in der Gemeinde [...] anzumelden, dies bei entsprechender Einschränkung der elterlichen Sorge des Kindsvaters.
3. Es sei der Kindsmutter ausdrücklich zu erlauben, den Sohn C.___ an der Kreisprimarschule [...] ([...] SO) abzumelden und an der Kreisschule [...] (Gemeinde [...]) anzumelden, dies bei entsprechender Einschränkung der elterlichen Sorge des Kindsvaters.
4. Es sei für vorliegende Beschwerde die aufschiebende Wirkung aufrecht zu erhalten.
5. Es sei dem Rechtsmittel gegen den Beschwerdeentscheid, aber nur sofern die Beschwerde gutgeheissen wird, die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kindsvaters, zuzüglich MwSt.
9. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 liess sich die KESB vernehmen, beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.
10. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 beantragte der Kindsvater, die Beschwerde vom 28. November 2024 sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid der KESB vom 31. Oktober 2024 sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschwerdeführerin. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
11. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 (Ziffer 4) wurde Rechtsanwältin Susanne Ackermann als Kindsvertreterin eingesetzt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesgericht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 5A_11/2025 vom 27. Februar 2025 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut und hob Ziffer 4 der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2025 (recte: 23. Dezember 2024) auf. Das Verwaltungsgericht sah in der Folge davon ab, den Parteien in Bezug auf die Einsetzung einer Kindsvertreterin das rechtliche Gehör zu gewähren, da aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrens und der am 19. Februar 2025 erfolgten Anhörung von C.___nun ohnehin darauf verzichtet wurde, eine Kindsvertreterin einzusetzen.
12. Am 9. Januar 2025 reichte die Kindsmutter eine Stellungnahme ein mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es seien die gegnerischen Rechtsbegehren vollumfänglich abzuweisen, während die Beschwerdeführerin an ihren eigenen bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich festhält.
Zudem
2. sei den Parteien verbindlich mitzuteilen, unter welcher eGov-Adresse elektronische Eingaben an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn vorgenommen werden können.
3. sei davon Vermerk zu nehmen, dass die Kindsvertretung zur Zeit und bis auf Weiteres nicht tätig werden darf, bis das Bundesgericht über die Bundesgerichtsbeschwerde vom 5. Januar 2025 entschieden hat.
4. sei der Kindsvater aufzufordern, verbindlich mitzuteilen, ob es sich auf den Seiten 33 – 47 seiner Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2024 vollumfänglich um die Wiederholung der Seiten 17 – 33 handelt, oder nicht, und an welchen Stellen die Seiten 33 – 47 von den Seiten 17 – 33 allenfalls abweichen,
und es sei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der erwähnten Seiten 33 – 47 die laufende Frist entsprechend abzunehmen und neu anzusetzen, je nach Klarstellungen des Kindsvaters.
5. sei der Kindsvater aufzufordern, sich zu erklären, wie er in den Besitz der Fotos vom 6. Oktober 2024, vom 18. November 2024 sowie vom 2. Dezember 2024 gelangt ist,
und es seien diese Fotos aus dem Recht zu weisen.
6. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kindsvaters, zuzüglich MwSt.
13. Am 11. Januar 2025 reichte die Kindsmutter ein «superprovisorisches vorsorgliches Massnahmegesuch» ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beschwerdegegnerin Nr. 3 […] superprovisorisch, eventualiter provisorisch zu verbieten, C.___, [...] 2013, zu Befragungen vorzuladen oder anderweitig zu kontaktieren oder zu treffen,
alles unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB;
2. es sei dem Beschwerdegegner 2 superprovisorisch, eventualiter provisorisch zu verbieten, C.___, geb. [...] 2013, zu Befragungen der Beschwerdegegnerin Nr. 3 zu bringen oder für anderweitige Kontakte oder Treffen mit der Beschwerdegegnerin Nr. 3 zu unterstützen
alles unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB;
3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin Nr. 3.
Das Verwaltungsgericht entschied mit Verfügung vom 13. Januar 2025 darüber.
14. Am 4. Februar 2025 reichte der Kindsvater eine Eingabe ein mit folgenden Anträgen:
1. Es sei die Beschwerde vom 28. November 2024 vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid der KESB vom 31. Oktober 2024 zu bestätigen.
2. Es seien auch die neuen Rechtsbegehren Ziff. 2 – 5 vom 9. Januar 2025 der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Verfahrensantrag: Es sei der Beschwerde vom 28. November 2024 die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
15. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 stellte die Kindsmutter folgende Verfahrensanträge:
1. Es sei die Kindsmutter ab 1. März 2025 unter folgender neuer Adresse am Rubrum aufzunehmen:
Frau A.___
[…]
2. Es sei C.___ an der kommenden Kindsanhörung vom 19. Februar 2025 ausdrücklich darüber zu belehren, dass sich C.___ möglichst deutlich äussern soll, was er für seine Zukunft wirklich wolle, und dass er sich dabei nicht von der Angst leiten lassen soll, wie der Kindsvater reagieren könnte, falls C.___’s protokollierte Äusserungen nicht den Erwartungen des Kindsvaters entsprechen;
3. es sei zur Erziehungsfähigkeit sowie zur Bindungstoleranz des Kindsvaters bei der KESB Sissach das Gutachten der UPK Basel vom 13. Januar 2021 beizuziehen, eventualiter sei ein neues Gutachten in Auftrag zu geben;
4. es sei der Kindsmutter das rechtliche Gehör zu gewähren und Frist anzusetzen, um sich zur Stellungnahme des Kindsvaters vom 16. Dezember 2024, Seite 33, weiter Absatz bis Seite 47 und zudem zur gesamten Stellungnahme vom 4. Februar 2025 samt Novenbeilagen zu äussern.
16. Am 10. Februar 2025 reichte der Kindsvater eine Eingabe inklusive Beilage ein.
17. Am 19. Februar 2025 fand die Kindsanhörung von C.___ statt. Das Protokoll wurde den Beteiligten mit Verfügung vom 21. Februar 2025 zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Gleichzeitig erhielten die Parteien die Möglichkeit, innert gleicher Frist zu sämtlichen bisherigen Eingaben und Anträgen der Gegenseite Stellung zu nehmen.
18. Mit Eingabe vom 14. März 2025 hielt der Kindsvater an seinen bereits gestellten Rechtsbegehren fest und nahm Stellung zur Noveneingabe und Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2025 und zum Protokoll der Kindsanhörung vom 19. Februar 2025. Erneut stellte er den Antrag, der Beschwerde sei zum Wohl des Kindes die aufschiebende Wirkung zu entziehen und die Beschwerde sei abzuweisen.
19. Mit Eingabe vom 14. März 2025 nahm die Kindsmutter zu den vorherigen Eingaben Stellung führte insbesondere aus, die aufschiebende Wirkung müsse aufrecht erhalten bleiben. Aus Sicht der Mutter sei das Verfahren, nach Beizug des Gutachtens der UPK Basel vom 13. Januar 2021, entscheidungsreif und es könne direkt zum Endentscheid gestritten werden.
20. Mit Eingabe vom 2. April 2025 äusserte sich der Kindsvater ausführlich, hielt an seinen bereits eingereichten Rechtsbegehren fest, und verwies auf seine bereits gemachten Ausführungen. Ausserdem führte er gestützt auf Ziff. 1 der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2025, wonach er sich zu seinem aktuellen Erwerbsstatus äussern und diesen belegen solle, aus, er sei gerne bereit, dem Gericht seine Einkommenssituation darzulegen und zu beweisen, allerdings unter der Voraussetzung der gleich langen Spiesse, nämlich, dass die Kindsmutter dasselbe tue.
21. Mit Verfügung vom 4. April 2024 wurde der Kindsvater unter anderem darauf hingewiesen, dass mit Verfügung vom 19. März 2025 nur der Erwerbsstatus, nicht seine wirtschaftliche Situation, erfragt worden sei.
22. Am 7. April 2025 leitete der Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und der Gemeinde [...] weiter.
23. Mit Eingabe vom 10. April 2025 äusserte sich der Kindsvater zu seinem Erwerbsstatus und erklärte, dass er zu 100 % keiner Erwerbsarbeit nachgehe und wiederholte den Antrag, es sei über den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.
24. Am 14. April 2025 nahm die Kindsmutter Stellung.
25. Mit Eingabe vom 25. April 2025 reichte die Kindsmutter erneut eine Stellungnahme ein.
26. Mit Schreiben vom 25. April 2025 verlangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Akten zur Einsichtnahme.
27. Am 29. April 2025 reichte die Rechtsvertreterin des Kindsvaters aufforderungsgemäss ihre Honorarnote ein.
28. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 reichte die Kindsmutter eine Ergänzung der bisherigen Ausführungen zur Rechtslage ein.
29. Mit Schreiben vom 23. Mai 2025 machte der Rechtsvertreter der Kindsmutter Ausführungen zur Parteientschädigung.
30. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1.1 Gegenstand des Verfahrens ist die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes (Art. 301a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210) sowie die Regelung der elterlichen Obhut (Art. 301a Abs. 5 ZGB). Steht das Kind unter der elterlichen Sorge beider Eltern und haben diese keinen gemeinsamen Wohnsitz, so befindet sich der Wohnsitz des Kindes am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht, unabhängig davon, ob ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht. Ändert der hauptsächlich betreuende Elternteil seinen eigenen Wohnsitz in Verletzung der Vorschriften von Art. 301a ZGB, wozu er berechtigt ist, so ändert er damit auch grundsätzlich den Wohnsitz des Kindes. Konsequenz ist dann möglicherweise die Anpassung der elterlichen Sorge, der Obhut etc. (Art. 301a Abs. 5 ZGB; BGE 142 III 481, 495 E. 2.8: vgl. zum Ganzen: Daniel Staehelin in: Thomas Geiser und Christiana Fountoulakis [Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 25 N 5).
2.1.2 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Grundgedanke dieser Norm ist, dass die Beziehung zu den Elternteilen vom Aufenthaltsort des Kindes abhängt und deshalb kein Elternteil diesen eigenmächtig soll verlegen können, wenn dadurch die Ausübung der Elternrechte des andern erheblich betroffen wird. Der Zweck der Norm besteht nicht darin, den Umzug eines Elternteils zu verhindern, sondern die Eltern dazu zu bewegen, vor einem Umzug dessen Auswirkungen auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu prüfen und wenn nötig die bestehende Regelung über die Kinderbelange anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_450/2015 vom 11. März 2016, E. 2.3 f.).
2.1.3 Die hierbei aufkommende Frage, wo sich im Rahmen der neuen Begebenheiten der Aufenthaltsort des Kindes befinden soll, ist ausgerichtet am Kindeswohl zu beantworten (Urteil des Bundesgerichts 5A_450/2015 vom 11. März 2016, E. 2.6). Zur Prüfung des Kindswohls ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse, welches bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhält, abzustellen. Weil es in der Regel um eine Anpassung der bestehenden Regelung an die neue Situation geht (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB), wird das bisher gelebte Betreuungsmodell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen bilden. Sind die Kinder bislang von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut worden (geteilte bzw. alternierende Obhut) und sind beide Teile weiterhin willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl der Kinder zu sorgen, so ist die Ausgangslage gewissermassen neutral. Diesfalls ist anhand weiterer Kriterien (wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse, Meinungsäusserung älterer Kinder) zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt (Urteil des Bundesgerichts 5A_450/2015 vom 11. März 2016, E. 2.7).
2.2 C.___ verzeichnete bisher Wohnsitz in [...], wo er auch die Schule besucht. C.___’s Bruder D.___ lebt mit seinem Vater in [...]. Die Eltern betreuten C.___ alternierend. C.___ verbrachte jeweils eine Woche bei einem Elternteil, die nächste Woche beim anderen Elternteil. Der Kindsvater übernahm in seinen Betreuungswochen die jeweils 10 Minuten dauernden Fahrdienste (von [...] nach [...] in die Schule). Die Kindsmutter beantragte mangels Zustimmung des Kindsvaters bei der (vom Kindsvater mangels der Differenzen angegangenen) KESB einen Wohnsitz- und Schulwechsel von C.___. Sie wollte nach [...] zu ihrem Lebenspartner ziehen. Die Liegenschaft in [...] wurde zum Verkauf ausgeschrieben. Als Übergangslösung mietete die Kindsmutter per 1. März 2025 eine Wohnung in [...]. Vorliegend kann offen bleiben, ob die Kindsmutter selbst – so wie ihr vorgeworfen wird – bereits nach [...] gezogen ist und sich nur noch zu den Betreuungszeiten in [...] aufhält oder ob sie ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in der bisherigen Umgebung (in [...]) aufweist. Die Kindsmutter hat mit Eingabe vom 11. Februar 2025 bestätigt, C.___ gehe in den «Mutterwochen» von [...] aus zur Schule (wo sie inzwischen eine Wohnung angemietet habe) und übernachte während der Betreuungswochen der Mutter nicht in [...]. Sogar wenn dies nicht den Tatsachen entsprechen sollte bzw. davon regelmässig Ausnahmen gemacht würden, wofür gewisse Anzeichen bestanden, wäre dieser Zustand, da er lediglich vorübergehend ist, nicht derart kindswohlgefährdend, dass umgehend einzuschreiten gewesen wäre. Folglich ist der gestellte Beweisantrag des Kindsvaters auf Anhörung der beiden Zeuginnen (Busfahrern und Schulleiterin) abzuweisen. Unbestritten ist, dass die Wohnung in [...] nur eine Übergangslösung darstellt und der Wohnsitz von C.___ entweder nach [...] zur Mutter oder [...] zum Vater wechselt. Fraglich ist, welche der beiden Varianten umzusetzen ist. Einen Schulwechsel muss C.___ so oder so vornehmen. Die KESB begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass C.___ zu [...] keinen Bezug habe. Sein Bezug zu [...], dem Wohnort des Vaters, sei stärker. Bis anhin habe er jede zweite Woche dort verbracht. Zudem wohne sein Bruder ebenfalls beim Vater. Für die KESB sei deshalb erstellt, dass C.___ seinen Wohnsitz inskünftig beim Vater haben solle.
2.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, C.___ müsse so oder so die Schule wechseln und sich in eine neue Schulklasse integrieren. Unter dem Aspekt bestehender Kollegenkreise spiele es somit keinerlei Rolle, ob C.___ nach hier oder nach da umziehe.
2.4 Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Es sprechen vor dem Hintergrund des Kindswohls mehrere Gründe dafür, den Wohnsitz von C.___ nach [...] zu verlegen und nicht wie von der Mutter beantragt, nach [...]. Für die Verlegung des Wohnsitzes von C.___ nach [...] und eine dortige Einschulung bringt die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben keinen einzigen C.___ selber betreffenden Grund vor. Vielmehr argumentiert sie, soweit überhaupt, nur im eigenen Interesse. Ein solcher Grund ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Ausgangslage ist gemäss vorstehenden Erwägungen «neutral» (vgl. Erwägung 2.1.3 vorstehend), da die Eltern C.___ zuletzt alternierend betreut haben, dies gut funktioniert hat und sie beide weiterhin willens und in der Lage sind, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl des Kindes zu sorgen. Somit ist anhand weiterer Kriterien wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse, Meinungsäusserung älterer Kinder, zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt. C.___ äusserte anlässlich der Kindesanhörung vor dem Verwaltungsgericht vom 19. Februar 2025, dass er eigentlich gut fände, wäre sein Wohnsitz in [...]. In [...] habe er seinen Bruder D.___ und seine Freunde. Auch was sein Hobby, das [...], anbelangt, verfügt C.___ im aktuellen [...]verein über wichtige Bezugspunkte. Der Vater ist im [...]verein in Pratteln als eine Art (Hilfs-)Trainer tätig, der Freund der Schwester des Vaters leitet den [...]verein und seine Freunde sind dort (vgl. Protokoll der Kindsanhörung, Frage 8 f.). Ein Wechsel in einen anderen […]verein würde C.___ von all diesen Bezugspunkten trennen. Es bestünde dadurch die Gefahr, dass das Hobby ganz aufgegeben würde. C.___ ist in [...] geboren und dort aufgewachsen und verbrachte seit der Trennung der Eltern jede zweite Woche in [...]. Er hat einen engen örtlichen und persönlichen Bezug zu [...] und verfügt dort bereits über gefestigte Freundschaften (vgl. Protokoll der Kindsanhörung, Frage 10), wohingegen er zu [...] gar keinen Bezug aufweist (vgl. zum Ganzen u.a. Protokoll des Kindsanhörung vom 19. Februar 2025). Anlässlich der Kindsanhörung gab C.___ deutlich zu Protokoll, dass er in [...] niemanden kenne, seine Freunde hingegen in [...] zur Schule gehen würden und er gerne mit diesen die Schule besuchen würde (Protokoll Kindsanhörung, Frage 21 f.) Die gute Beziehung zwischen C.___ und seinem Bruder ist aktenkundig. Selbst wenn der ältere Bruder in einigen Wochen seine Lehre beginnt, wird er noch grösstenteils in der nahen Umgebung anzutreffen sein und es bietet sich die Möglichkeit zu spontanem Zusammensein bei Mahlzeiten oder am Abend (vgl. dazu unter anderem die Bestätigung des künftigen Lehrmeisters in Beilage 35 des Kindsvaters). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen die schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen der KESB nicht umzustossen.
3.1 Vor dem Hintergrund eines Wohnsitzwechsels von C.___ zum Vater nach [...] und dem Umzug der Kindsmutter nach [...], ist sodann zu prüfen, ob die alternierende Obhut, wie sie bis anhin bestand bzw. immer noch besteht, weitergeführt werden kann oder eine neue Aufteilung der Betreuungszeiten gefunden werden muss. Die KESB erwog – nach Anhörung der Parteien (vgl. das Anhörungsprotokoll der Vorinstanz vom 28. Oktober 2024) – diesbezüglich zusammengefasst, dass es für C.___ eine zu grosse Belastung wäre, würde die alternierende Obhut wie bisher weitergeführt werden. Es sei fraglich, wie das Kind bei den häufigen Wechseln und den langen Fahrzeiten noch zur Ruhe kommen und seine Hausaufgaben erledigen können solle. Für die KESB sei deshalb erstellt, dass sich das bisherige Modell aufgrund der Distanz des neuen Wohnorts der Kindsmutter nicht mehr weiterführen lasse. Es sei vielmehr anzustreben, dass C.___ unter der Woche während der Schulzeit ständig bei jenem Elternteil wohne, bei welchem er auch zur Schule gehe. Für C.___ bedeute dies, dass er seine Freizeit nicht mit Hin- und Herfahrten verbringen müsse. Er könne sich stattdessen in seiner Freizeit auch mit Freunden und Schulkollegen am Wohnort treffen und so sein soziales Netz pflegen.
3.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass die KESB in ihrem Entscheid Transportlösungen ignoriere. Die Mutter sei bereit, sämtliche Fahrten, die die alternierende Obhut mit sich bringe, zu übernehmen. Weiter ignoriere die KESB die Entfremdungsgefahr, sollte der Entscheid der KESB so umgesetzt werden. Auch D.___ sehe die Kindsmutter (wegen des Kindsvaters) nur sporadisch. Ferner ignoriere die KESB den Gesundheitszustand und die Mobilität des Kindsvaters. An der Elternanhörung vom 13. Mai 2024 habe der Kindsvater geltend machen lassen, er habe seit dem 13. Dezember 2022 keine Stelle mehr, sei heute auf unbestimmte Dauer krankgeschrieben und habe kein Auto mehr. Die KESB hätte abklären müssen, ob der Kindesvater wieder gesund und mobil sei. Denn entweder arbeite der Kindsvater 100 % und habe demzufolge keine freien Kapazitäten, um sich um zwei Kinder zu kümmern, oder er habe die Gesundheit nicht dazu. Des Weiteren schliesse die KESB aus den Verschiebungszeiten die falschen Schlussfolgerungen.
3.3 Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Sodann kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (Urteile des Bundesgerichts 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024, E. 4.1 und 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024, E. 3.2.1).
3.4 Vorliegend sind die Eltern erziehungsfähig und sie sind fähig und im notwendigen Umfang bereit, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, wie dies die zuletzt gelebte alternierende Obhut gezeigt hat. Zudem wäre mit der Weiterführung des bisher gelebten Systems die Stabilität der Betreuung gewährleistet. Allerdings wurde im vorliegenden Verfahren weder von der Kindsmutter noch vom Kindsvater die wochenweise alternierende Obhut beantragt. Die Kindsmutter beantragte vor der KESB eine tageweise alternierende Obhut. Vorliegend spielt die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der beiden Eltern eine grosse Rolle. Hierzu zu beachten ist ausserdem das Alter von C.___, seine Beziehung zu D.___ und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Gegen eine alternierende Obhut spricht, wenn sich aufgrund der grossen Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern aber auch vom Wohnort zur Schule und zum sozialen Umfeld ein grosser Aufwand und ein ständiges Hin und Her ergibt. Es obliegt den Eltern, für eine optimale und kindgerechte Ausgestaltung der Fahrten zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 5A_345/2020 vom 30. April 2021, E. 5.4.3). [...], in dessen Schulkreis C.___ zukünftig zur Schule geht, liegt gemäss googlemaps rund 31 km von [...], wo die Mutter wohnen wird, entfernt. Eine Fahrt mit dem Auto von [...] nach [...] dauert rund 40 Minuten (ohne Stau). Die Vorinstanz ging davon aus, dass C.___ den Weg mit dem öffentlichen Verkehr zurücklegen müsse, weshalb sie die tägliche Fahrt als unzumutbar erachtete, sowohl wegen der Dauer, der Anzahl Fahrten als auch wegen des mehrmaligen Umsteigens. Die Mutter hat aber zugesichert, die Fahrten mit dem Auto zu übernehmen (vgl. z.B. Eingabe der Kindsmutter vom 11. Februar 2025, S. 4, Rz. 11), so dass mit Fahrten von mindestens 40 Minuten und mehr (wegen Stau) zu rechnen wäre. Die Kindsmutter geht ihrerseits von Autofahrten von 36 bis 37 Minuten aus (Eingabe vom 14. April 2025, S. 3, Beweissatz 6), wobei sie aber den notorischen Stau insbesondere auf der Strecke durch die Stadt […] nicht miteinberechnet hat und auch die alternative Route via […] aufgrund der grösseren Distanz im absoluten Minimum Fahrzeiten von 45 Minuten ergibt. Fraglich ist, ob es für C.___ zumutbar ist, die Fahrten tageweise alternierend auf sich zu nehmen. Zusätzlich zu berücksichtigen sind die […]trainings in [...]. Diese finden jeweils montags und mittwochs statt. Von [...] bis zum […] in [...] dauert es mit dem Auto rund 30 Minuten (28.5 km).
3.5 Die KESB führte zwar zusammengefasst aus, die Beibehaltung der gelebten alternierenden Obhut sei für C.___ nicht zumutbar. Die KESB ging – wie erwähnt – davon aus, er müsse den Schulweg mittels öffentlichen Verkehrs zurücklegen. Dass C.___ durch die Wechsel von einem Elternteil zum anderen grundsätzlich belastet wäre oder dies bei Anordnung einer alternierenden Obhut im Sinne einer auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit gestützten Sachverhaltsprognose zu erwarten wäre, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020, E. 3.6). Vielmehr handelt sich bei C.___ um ein normal entwickeltes Kind im Alter von 12 Jahren, dem eine gewisse tägliche Wegstrecke zugetraut werden kann (vgl. dagegen Urteile 5A_66/2019 vom 5. November 2019 E. 4.3 [Kind von viereinhalb Jahren]; 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4 [besonderes Ruhebedürfnis]). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt bei der Prüfung der zumutbaren Dauer des Schulwegs insbesondere, ob der Schulweg als Erholungszeit angerechnet werden kann und wie lange die verbleibende Mittagspause ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_838/2017 vom 22. Februar 2018, E. 4.3). Das Bundesgericht erachtete einen Schulweg von 40 Minuten für ein 7.5-jähriges Kind als gerade noch zulässig, wobei die Dauer des Schulwegs an der oberen Grenze des Zumutbaren liege (Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008, E. 2.3, 2C_191/2019 vom 11. Juni 2019, E. 3.2). Hingegen erwog das Bundesgericht in 2C_414/2015 vom 12. Februar 2016, E. 4.4.4, dass ein Schulweg von 50 Minuten und einer zusätzlichen Busfahrt hinsichtlich der Dauer und Strecke für eine achtjährige Schülerin nicht mehr zumutbar sei. Im Urteil 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 4, bestätigte das Bundesgericht einen Entscheid eines Kantonsgerichts, welches erwog, dass ein Wechselmodell aufgrund der rund 20 km auseinander liegenden Wohnorte der Eltern und insbesondere aufgrund des chronischen Konflikts zwischen den Eltern nicht im Kindesinteresse sein könne. Im Entscheid 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 8.5, erachtete das Bundesgericht eine zwanzigminütige Autofahrt als nicht problematisch. Geschützt hat das Bundesgericht den Entscheid eines kantonalen Gerichts, das von einer zumutbaren Wegdistanz von 1 km und 1.77 (Hinweg) bzw. 1.193 (Rückweg) mit einer Wegdauer von 36 Minuten (Hinweg) bzw. 24 Minuten (Rückweg) und einer Mittagspause von 45 Minuten ausging (2C_1143/2018 vom 30. April 2019, E. 2.4.4; 2C_780/2022 vom 1. Juni 2023, E. 4.2).
3.6 Unbestritten ist vorliegend, dass C.___ nicht zuzumuten wäre, den Schulweg von [...] nach [...] mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen. Das heisst, dass C.___ darauf angewiesen wäre, dass ein Elternteil ihn mit dem Auto zur Schule fährt. C.___ müsste soweit es die Vorstellungen der Kindsmutter entspricht, wochentagstageweise alternierend im idealsten Falle einen Schulweg von mindestens 40 Autominuten als Beifahrer zurücklegen. Diese Dauer des Schulwegs wäre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich gerade noch als zumutbar zu erachten. Allerdings sind diesbezüglich mehrere Punkte zu beachten: Die kürzere von zwei in Frage kommenden Autostrecken führt durch die Stadt [...]. Wegen Staus, gerade morgens vor Schulbeginn, kann es zu massiven Verzögerungen kommen. Da C.___ rechtzeitig in der Schule sein muss, müsste jeweils genügend Reservezeit miteinberechnet werden. Die alternative Route via [...] ergibt rein aufgrund der Distanz eine Fahrzeit von mindestens 45 Minuten. Zu beachten ist dabei auch, dass ab dem Schuljahr 2025/2026 die höheren Klassen der Kreisschule [...] in [...] unterrichtet werden (vgl. https:/www.[...].ch, zuletzt besucht am 24. Juni 2025), womit eine leichte Verlängerung des Weges einhergeht. Dass der Schulweg ab dem neuen Domizil der Kindsmutter mehr als 40 Autominuten dauern dürfte, kann als erstellt erachtet werden. Hinzu kommt, dass der Schulweg, da er insbesondere durch verkehrsreiche Strassen führt, nicht als Erholung angesehen werden kann. Der öffentliche Verkehr kann aufgrund der Verbindungen (mehrmaliges Umsteigen) und der langen Fahrt nicht als Alternative dienen, sollte es der Mutter, z.B. wegen Krankheit, nicht möglich sein, C.___ mit dem Auto zur Schule zu fahren oder abzuholen. Bei schlechten Strassenverhältnissen im Winter wäre ein zusätzlicher Stressfaktor vorhanden. Nicht zumutbar ist zudem das von der Kindsmutter beantragte ständige Hin und Her der Betreuung. Schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass C.___ jeweils montags und mittwochs nach [...] zum [...]training gefahren wird, was zusätzlich zu den Autofahrten nach [...] hinzukommen würde. Zur Wahrung des Kindswohls ist es wichtig, dass das [...]training weiterhin Platz hat. Tatsächlich ist hierzu festzuhalten, dass Autofahrten mit D.___ zum […]training als weniger belastend anzusehen sind, als Autofahrten zur Schule. Unter Würdigung des Kindswohls ist der von der Vorinstanz vorgesehene Wohnsitzwechsel von C.___ zum Vater und die entsprechende dortige Einschulung an der Kreisschule [...] somit nicht zu bestanden. Es versteht sich von selbst, dass der Kindsvater damit auch die Verantwortung für die Erledigung der schulischen Verpflichtungen von C.___ unter der Woche zuverlässig zu übernehmen und eine entsprechende Informationspflicht gegenüber der Kindsmutter haben wird. In Anbetracht seiner aktuellen Situation als Hausmann sollte er in der Lage sein, die entsprechenden zeitlichen Kapazitäten aufzubringen und C.___ gerade auch im Hinblick auf das kommende Schuljahr mit der Weichenstellung hinsichtlich Oberstufe ausreichend zu begleiten. Gegenteilige Anzeichen ergeben sich aus den Akten keine. Die Vorinstanz hat sich bemüht, zu Gunsten der Kindsmutter einen Ausgleich zu schaffen, indem diese vermehrte Betreuungsanteile an den Wochenenden und in den Schulferien erhält. Dies ermöglicht die Aufrechterhaltung der alternierenden Obhut. Gleichzeitig ist diese Lösung dem Kindswohl zuträglich, gab C.___ doch anlässlich der Kindsanhörung klar zu verstehen, dass ihm beide Elternteile wichtig sind. In der aktuellen Situation von C.___ ist der Entscheid der Vorinstanz als kindswohlgerecht und ausgewogen anzusehen. Den Kindseltern steht es zudem frei, im Bedarfsfalle in gegenseitiger Absprache für besondere Ereignisse einzelne Betreuungstage abzutauschen. Dazu haben sie vor dem Hintergrund der alternierenden Obhut und im Interesse des Kindeswohls in der Lage zu sein.
3.7 Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass es der Kindsmutter zwar freisteht, ihren Wohnort zu wechseln. Allerdings hat sie mit der Konsequenz zu rechnen, dass die Obhutsregelung entsprechend dem Kindswohl angepasst wird, was vorliegend geschehen und nicht zu beanstanden ist.
4. Ferner ist der Antrag der Kindsmutter auf Beizug des Gutachtens der UPK Basel vom 13. Januar 2021 abzuweisen. Die Eltern haben sich nach Erstellung des Gutachtens auf die alternierende Obhut über C.___ geeinigt, welche funktioniert hat. Das Gutachten muss schon infolge des Zeitablaufs und der zwischenzeitlich gelebten alternierenden Obhut als überholt gelten. Der angefochtene Entscheid der KESB sieht vor, dass die Kindsmutter C.___ an drei Wochenenden pro Monat jeweils von Schulschluss am Freitag bis zum Schulbeginn am Montag sowie während drei Viertel seiner Schulferien betreut. Die alternierende Obhut wird somit aufrechterhalten, nur mit neu definierten Betreuungsanteilen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche dafür sprechen würden, dass eine Entfremdung von C.___ zur Mutter drohen würde. Sollten solche dereinst auftauchen, wären die notwendigen Schritte, wie auch immer diese aussehen würden, in diesem Zeitpunkt zu veranlassen. Das Verhältnis zwischen der Kindsmutter und dem zweiten Sohn D.___ ist vorliegend nicht Streitgegenstand.
5. Der Antrag der Kindsmutter, der Kindsvater sei aufzufordern, sich zu erklären, wie er in den Besitz der Fotos vom 6. Oktober 2024, vom 18. November 2024 sowie vom 2. Dezember 2024 (Fotos vom angeblich leerstehenden Haus in [...]) gelangt sei und die Fotos seien aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen, zumal die Fotos ohnehin nicht entscheidrelevant sind (vgl. Erwägung II/2.2 vorstehend). Diesbezüglich wurde von der Kindsmutter ein Strafverfahren gegen den Kindsvater eingeleitet. Darauf wird nicht weiter eingegangen. Der Antrag der Kindsmutter auf Vornahme eines Augenscheins ist infolge Umzugs nach [...] gegenstandslos geworden.
6. Auf den Antrag der Kindsmutter, es sei den Parteien verbindlich mitzuteilen, unter welcher eGov-Adresse elektronische Eingaben an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn vorgenommen werden könnten, wird nicht eingetreten. Auf der Homepage des Verwaltungsgerichtes ist festgehalten, dass der elektronische Rechtsverkehr in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist. § 68 Abs. 1 VRG verlangt die schriftliche Einreichung.
7. Der Antrag der Kindsmutter, es sei davon Vermerk zu nehmen, dass die Kindsvertretung zurzeit und bis auf Weiteres nicht tätig werden darf, bis das Bundesgericht über die Bundesgerichtsbeschwerde vom 5. Januar 2025 entscheiden werde, wurde obsolet, da keine Kindsvertretung eingesetzt wurde.
8. Auf Rechtsbegehren Nr. 4 der Eingabe vom 9. Januar 2025 der Kindsmutter ist nicht weiter einzugehen, da es sich einerseits offensichtlich um ein redaktionelles Versehen gehandelt hat und andererseits die Rechtsanwältin des Kindsvaters in der Eingabe vom 4. Februar 2025 bereits erklärt hat, welche Seiten der Rechtsschrift relevant sind bzw. welche nicht.
9. Über das von der Kindsmutter mit Eingabe vom 11. Januar 2025 gestellte superprovisorische bzw. vorsorgliche Massnahmegesuch wurde bereits mit Verfügung vom 13. Januar 2025 entschieden.
10. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Entscheid der KESB zu bestätigen ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die in Anbetracht des umfangreichen Schriftenwechsels und der zahlreichen Verfahrensanträge einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3’000.00 festzusetzen sind. Die Beschwerdeführerin hat CHF 1'500.00 nachzuzahlen. Der Betrag wird der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt werden.
11. Rechtsanwältin Annalisa Landi macht eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 11'188.15 geltend. Der vom Beschwerdegegner beantragte Stundenansatz von CHF 350.00 bildet gerade noch den oberen Rahmen des Zulässigen (§ 160 Abs. 2 Gebührentarif des Kantons Solothurn [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 [GBV.2022.111]). Da die Gegenpartei keine Einwände weder gegen den geltend gemachten Aufwand noch gegen den geltend gemachten Stundenansatz erhebt – im Gegenteil erachtet sie die Höhe der beantragten Parteientschädigung ausdrücklich als angemessen – kann die beantragte Parteientschädigung vollumfänglich gewährt werden.
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Eingabe der Kindsmutter vom 23. Mai 2025 geht an den Kindsvater.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3’000.00 zu bezahlen.
4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 11'188.15 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler