Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Dezember 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Lea Hungerbühler,
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht,
2. Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. [...], von Georgien, stellte am 8. Juli 2024 ein Asylgesuch. Dieses Gesuch wurde am 8. August 2024 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und er wurde verpflichtet, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen (Aktenseite [AS] 147 ff.). Der Entscheid wurde am 3. September 2024 rechtskräftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. September 2024 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten war (AS 135 ff., 133 f.). Am 17. September 2024 erfolgte das erste Heimreisegespräch. Der Beschwerdeführer erklärte, nicht nach Georgien ausreisen zu wollen (AS 129). Trotzdem wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Schweiz freiwillig zu verlassen, weshalb ihm für den 30. September 2024 ein Flug nach Tbilisi (Tiflis) gebucht worden war. Die Flugunterlagen wurden dem Beschwerdeführer am 24. September 2024 ausgehändigt. Den Flug trat er nicht an (AS 113 ff.).
Am 20. November 2024 wurde der Beschwerdeführer in seiner Unterkunft angehalten und dem Untersuchungsgefängnis zugeführt. Zuvor war ihm ein erneuter Flug nach Tbilisi (Tiflis) für den 22. November 2024 gebucht worden (AS 100). Anlässlich der Einvernahme vom 20. November 2024 erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, in sein Heimatland zurückzukehren (AS 93). Er wurde am 22. November 2024 entsprechend an den Flughafen transportiert, wo er sich aber weigerte, den Flug anzutreten. Darauf wurde er ins Untersuchungsgefängnis zurückgeführt (AS 67 ff.). Das Staatssekretariat für Mi-gration (SEM) hatte am 21. November 2024 ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen, gültig für drei Jahre ab Ausreisedatum (AS 85 ff.).
1.2 Mit Verfügung vom 22. November 2024 ordnete das Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) über den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft ab 20. November 2024 bis 19. Februar 2024 an (AS 77 ff.). Das Haftgericht genehmigte die Ausschaffungshaft am 24. November 2024 (AS 33 ff.).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2024 Beschwerde (Postaufgabe; das MISA stellte die Haftbeschwerde bereits am 5. Dezember 2024 per Mail zu). Der Beschwerdeführer begründete die Beschwerde damit, seit dem Asylentscheid hätten sich viele Dinge in seinem Land verändert und veränderten sich immer noch. Vor einem Monat habe die Regierung ein Gesetz gegen Leute wie ihn erlassen. Seine Anwesenheit in Georgien sei gefährlich. Er wolle ein zweites Mal um Asyl ersuchen. Er bitte um Entlassung, damit er sich darum kümmern könne. Aus dem Gefängnis einen Anwalt zu suchen sei schwierig.
3. Das Haftgericht stellte mit Eingabe vom 6. Dezember die Akten zu. Auf eine Stellungnahme wurde verzichtet.
4. Das Migrationsamt beantragte mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.
5. Der Beschwerdeführer liess am 13. Dezember 2024, inzwischen vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, [...], beantragen, er sei zufolge Rechtswidrigkeit, eventualiter Unverhältnismässigkeit der Haft, umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Es sei festzustellen, dass die Haftbedingungen bis zum Transfer ins [...] unrechtmässig gewesen seien. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die neue Ausgangslage in Georgien, insbesondere auf das im Oktober 2024 in Kraft getretene Gesetz, welches u.a. gleichgeschlechtliche Ehen verbiete, verwiesen. Homosexuelle Personen wie der Beschwerdeführer erlebten häufig Diskriminierung, Stigmatisierung und Gewalt. Trotz des Status als EU-Beitrittskandidatin scheine sich Georgien zunehmend von den europäischen Standards zu entfernen. Die Parlamentswahlen Ende Oktober hätten die Stimmung im Land weiter verschlechtert. Angesichts dieser Ausgangslage habe der Beschwerdeführer beim SEM schriftlich erneut um Asyl ersucht. Die Anordnung einer Vollzugsaussetzung durch das SEM sei daher in den nächsten Tagen zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei den Behörden stets zur Verfügung gestanden und tue dies auch weiterhin. Weder die Haft an sich noch die Haftdauer seien verhältnismässig. Schliesslich sei die Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis Solothurn für die Dauer vom 20. bis 25. November 2024 gerichtlich festzustellen.
6. Dazu führte das MISA am 18. Dezember 2024 aus, bis zum heutigen Zeitpunkt sei weder ein neues Gesuch im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) registriert noch habe das Migrationsamt entsprechende Instruktionen erhalten. Mit seinem Verhalten (zweimal einen Flug nicht anzutreten) versuche der Beschwerdeführer alles zu unternehmen, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug zu vereiteln. Gegenüber dem Haftgericht habe er zudem ausgesagt, in der Schweiz oder in einem anderen für ihn sicheren Land erneut um Asyl ersuchen zu wollen. Es sei daher utopisch anzunehmen, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Haft den Behörden für eine Rückführung zur Verfügung halten würde. Bezüglich der angeblich nicht rechtskonformen Unterbringung im Untersuchungsgefängnis vom 20. bis 25. November 2024 sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer am Freitag, 22. November 2024, an den Flughafen gebracht worden sei, er den Flug dann aber – obwohl er zuvor noch gesagt habe, reisewillig zu sein – nicht angetreten habe. Er habe daher am Abend zurückgeführt werden müssen und sei dann am Montag, 25. November 2024, mit dem erstmöglichen Transport ins Ausschaffungsgefängnis [...] verlegt worden. Zwischenzeitlich sei am 24. November 2024 noch die Haftgerichtsverhandlung durchgeführt worden. Es könne somit eindeutig von einem sogenannt «begründeten Ausnahmefall» gesprochen werden.
7. Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 19. Dezember 2024 nochmals vernehmen. Im Wesentlichen liess er geltend machen, es sei nicht ihm anzulasten, dass er das Mehrfachgesuch nicht früher habe stellen können. Das SEM sollte das Mehrfachgesuch am 16. Dezember 2024 erhalten haben.
8. Auf eine telefonische Anfrage des Verwaltungsgerichts hin, ob ein Mehrfachgesuch eingegangen sei, reichte das Migrationsamt am 20. Dezember 2024 per E-Mail die Antwort des SEM ein. Das SEM bestätigte am 19. Dezember 2024, dass das Gesuch eingegangen sei. Es werde prioritär behandelt. Es werde darum ersucht, bis zur Entscheidung von weiteren Vollzugshandlungen abzusehen. Die weitere Entwicklung in Georgien müsse abgewartet werden, weshalb der Fall zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne. Eine erneute Prüfung der Situation werde Anfang nächsten Jahres erfolgen.
9. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Voraussetzung für die Anordnung von Ausschaffungshaft bilden ein erstinstanzlicher – nicht notwendigerweise rechtskräftiger – Wegweisungsentscheid oder ein erstinstanzlicher Entscheid über eine strafrechtliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bzw. Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes (MStG, SR 321.0), die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs und das Vorliegen eines Haftgrundes (vgl. Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariates für Migration SEM, Stand 1. Juni 2024, Ziffer 9.8). Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020, E. 4.1 mit Hinweisen) werden die beiden Haftgründe in der Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Ausschaffung widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren.
2.2 Wie erwähnt, wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen und er hätte die Schweiz bis am 4. September 2024 verlassen müssen. Nach Ablauf der Ausreisefrist hielt er sich bis zur Mitteilung des SEM an das MISA vom 19. Dezember 2024, es sei bis auf Weiteres von Vollzugshandlungen abzusehen, illegal in der Schweiz auf. Er hat zwei Flüge in sein Heimatland, die für ihn gebucht worden waren, nicht angetreten. Noch am 20. November 2024 hatte er dem Migrationsamt im Rahmen des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Ausschaffungshaft mitgeteilt, den für den 22. November 2024 organisierten unbegleiteten Flug nach Georgien antreten zu wollen, verweigerte dann aber ein zweites Mal nach dem ersten gebuchten Flug vom 30. September 2024 seine Ausreise. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 24. November 2024 hat der Beschwerdeführer ausgesagt, nicht bereit zu sein, nach Georgien zurückzukehren. Er würde erneut um Asyl ersuchen, sei dies in der Schweiz oder in einem anderen für ihn sicheren Land (Urteil Haftgericht Lit. G; Ziff. 4). Das Bundesgericht lehnt es im Rahmen seiner Rechtsprechung zwar ab, allein aus der Äusserung, die Schweiz nicht verlassen bzw. nicht in den Heimatstaat zurückreisen zu wollen, automatisch auf eine Untertauchensgefahr zu schliessen (vgl. exemplarisch den Entscheid des Bundesgerichts 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hingegen wirft die Aussage des Beschwerdeführers ein deutliches Licht auf sein Verhalten im Rahmen der zweifach verweigerten Rückflüge. Bereits zweimal hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkung bezüglich Ausreise verweigert bzw. sich den behördlichen Anordnungen widersetzt und aus der von ihm gemachten Aussage muss geschlossen werden, dass er wohl auch zu keinem Zeitpunkt zu einer Mitwirkung bereit war. Auch wenn der Beschwerdeführer für die Behörden bislang erreichbar war und die Anordnung von Ausschaffungshaft nur ultima ratio bilden darf, erwähnt das Haftgericht unter diesen Umständen zu Recht, es könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer würde den Behörden im Falle einer Entlassung aus der Haft für eine kontrollierte Rückführung nach Georgien zur Verfügung stehen. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass er sich mit allen Mitteln der Ausschaffung entgegenstellen wird. Die Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG sind somit erfüllt.
2.3 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f. AIG liegt zudem ein Haftgrund vor, wenn sich der Beschwerdeführer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird. Vorliegend hält sich der Beschwerdeführer seit dem 4. September 2024 illegal in der Schweiz auf. Erst nach Anordnung der Ausschaffungshaft hat er ein erneutes Asylgesuch eingereicht. Zwar begründet er dieses mit einer veränderten Lage in Georgien. Jedoch ist insbesondere das umstrittene Gesetz, welches die Rechte von homosexuellen Menschen einschränkt, bereits am 3. Oktober 2024 in Kraft getreten (vgl. z.B. www.tagesschau.de/ausland/europa/georgien-lgbtq-gesetz-100.html, zuletzt besucht am 22. Dezember 2024). Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, noch im Oktober 2024 ein neues Asylgesuch zu stellen. Dennoch hat der Beschwerdeführer das neue Asylgesuch erst gestellt, als er sich bereits in Ausschaffungshaft befand. Somit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f. AIG erfüllt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, im Rahmen der Ausschaffungshaft sei es ihm umständehalber nicht möglich gewesen, schneller ein neues Asylgesuch einzureichen, verfängt entsprechend nicht. Bereits vor Inhaftnahme lag die vom Beschwerdeführer nun geltend gemachte neue Situation vor und er hätte mehrere Wochen Zeit gehabt, sich Informationen zu beschaffen und das neue Gesuch einzureichen.
3.1 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung bzw. die Landesverweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
3.2 Das Einreichen eines Asylgesuches während der Dauer der Ausschaffungshaft hat nicht zur Folge, dass die Haft beendet werden muss bzw. in Vorbereitungshaft umgewandelt werden muss, falls damit gerechnet werden kann, dass das Verfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen wird (Urteil des Bundesgerichts 2A_304/2005 vom 26. Mai 2005 und Weisungen AIG, a.a.O., Ziffer 9.8). Gemäss Art. 42 AsylG (SR 142.31) darf sich jeder, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, bis zum Abschluss des Verfahrens im Land aufhalten. Nach der Rechtsprechung ist die Fortsetzung der Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG während eines hängigen Asylverfahrens zulässig, wenn das Asylgesuch während der Ausschaffungshaft gestellt wird und damit gerechnet werden kann, dass das Asylverfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen und die Ausschaffung vollzogen werden kann (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023, E. 3.3.1 mit Hinweisen auf BGE 140 II 409 E. 2.3.3; Urteile 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.3.1; 2C_955/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn die Ausschaffungshaft zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs bereits angeordnet, aber noch nicht richterlich überprüft worden ist (Urteil 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Absehbarkeit des Abschlusses des Asylverfahrens muss sowohl die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens als auch jene eines allfälligen Beschwerdeverfahrens berücksichtigt werden (vgl. hierzu eingehend Urteil 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
Vorliegend ist der Mitteilung des SEM an das MISA vom 19. Dezember 2024 zu entnehmen, dass das Gesuch prioritär behandelt werde, die Situation Anfang des nächsten Jahres erneut geprüft werde. Geht man von davon aus, dass ein Entscheid im Januar 2025 durchaus erwartbar sein darf und die Behandlung einer allfälligen Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht im beschleunigten Verfahren innerhalb von 20 Tagen erfolgt, so erscheint es realistisch, dass die Ausschaffung zwischen Mitte Februar und Ende März 2025 erfolgen könnte. Der Beschwerdeführer verfügt über einen heimatstaatlichen Pass. Es müssen daher keine Reisedokumente mehr beschafft werden. Hingegen braucht es eine gewisse Zeit, um einen polizeilich begleiteten Rückflug organisieren zu können, welcher nun notwendig ist, nachdem der Beschwerdeführer zweimal nicht bereit war, freiwillig den Rückflug anzutreten. Die für drei Monate, bis 19. Februar 2025, angeordnete Ausschaffungshaft ist hinsichtlich Dauer nicht zu beanstanden. Nachdem das Gesetz bis zu sechs Monate zulässt (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG), könnte mittels den konkreten Umständen entsprechend vertretbarer allfälliger Verlängerung der Zweck der Ausschaffungshaft nach wie vor erreicht werden, selbst wenn eine Ausschaffung noch nicht bis zum 19. Februar 2025 möglich sein sollte. Jedenfalls besteht nach wie vor ernsthafte Aussicht darauf, dass die Wegweisung vollzogen werden kann.
3.3 Die Ausschaffungshaft erweist sich auch unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Situation in Georgien als verhältnismässig. Auf diese wurde bereits im rechtskräftigen Asylentscheid des SEM ausführlich eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Zwischenverfügung vom 16. August 2024 ebenfalls dazu geäussert und ist zum Schluss gekommen, dass die Beschwerde aussichtslos sei. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Auch wenn es zutrifft, dass die politische Lage in Georgien momentan angespannt ist und das SEM die weitere Entwicklung prüft, bedeutet dies nicht, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Georgien zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar oder verhältnismässig wäre. Das SEM hat bis anhin keine Einschränkungen für dieses Land vorgesehen. Dies gilt auch für den Beschwerdeführer als Homosexueller. Dass homosexuelle Personen in Georgien teilweise stigmatisiert werden (wie in vielen anderen Ländern auch), mag zutreffen. Dafür, dass sie deswegen verfolgt werden, gibt es aber keine näheren, konkreten Anhaltspunkte. Zudem ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer es selbst am 20. November 2024 noch als zumutbar erachtet hatte, nach Georgien zurückzukehren. Jedenfalls hatte er anlässlich der Einvernahme vom 20. November 2024 noch erklärt, bereit zu sein, in sein Heimatland zurückzukehren (was er dann aber nicht gemacht hat). Sollte das SEM im Rahmen der Prüfung des Mehrfachgesuchs die Lage nun anders beurteilen als noch zum Zeitpunkt des Asylgesuchs im Sommer 2024, wird über den vorliegenden Fall neu befunden. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Beschwerdeführer keinen begleiteten Rückflug antreten, hat das SEM das MISA mit Mitteilung vom 19. Dezember 2024 doch um Absehen von Vollzugshandlungen gebeten, bis die Lage Anfang nächsten Jahres neu geprüft worden sei.
3.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Anordnung der Ausschaffungshaft verhältnismässig ist, mit anderen Worten geeignet, erforderlich und zumutbar. Zudem muss die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gewahrt sein, d.h. die öffentlichen Interessen an der Inhaftierung müssen die privaten Interessen der inhaftierten Person überwiegen.
Nachdem der Beschwerdeführer bereits zwei gebuchte Flüge hat verfallen lassen und deutlich kund gibt, dass er nicht nach Georgien zurückkehren werde, bietet er offensichtlich keine Gewähr dafür, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Der Beschwerdeführer macht geltend, falls überhaupt, wäre das Mittel einer Eingrenzung oder Meldepflicht ausreichend gewesen, um seine Anwesenheit im Zeitpunkt des Rückflugs sicherzustellen. Vorliegend wurde einleitend unter Ziffer 2.1 und 2.2 dargelegt, dass der Beschwerdeführer den Haftgrund der Untertauchensgefahr erfüllt. Es ist auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen. Würden dem Beschwerdeführer nur Auflagen gemacht, so könnte er sich den Behörden bis zum Ausreisezeitpunkt zur Verfügung halten und dann trotzdem untertauchen, sobald der Rückflug anzutreten wäre. Eine Eingrenzung oder Meldeauflage sind keine geeigneten Mittel, um der Untertauchensgefahr wirksam zu begegnen. Die Ausschaffungshaft ist vorliegend das einzige Mittel, um den Wegweisungsvollzug beim nächsten Mal sicherzustellen und somit erforderlich. Nicht zuletzt hat es sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, dass er durch zweimaliges Auslassen eines gebuchten Fluges den Haftgrund der Untertauchensgefahr erfüllt und die milderen Massnahmen nun nicht mehr als geeignete Mittel erscheinen.
Schliesslich gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Haft wegen der Haftbedingungen in der Schweiz unzumutbar wäre (geltend gemacht wird ein Mobbing durch Mitinhaftierte wegen der Homosexualität des Beschwerdeführers [vgl. angeblichen Rapport des Gefängnisses [...] vom 4. Dezember 2024]). Im Rapport des Gefängnisses [...] vom 2. Dezember 2024 ist erwähnt, dass der Beschwerdeführer das Mittagessen mit der Begründung verweigert habe, er befinde sich im Hungerstreik; dies wegen Problemen mit der Migration (AS 32). In den beiden Rapporten vom 4. Dezember 2024 ist erwähnt, dass er den Hungerstreik beendet habe resp., dass er nervös und gestresst gewesen sei, weil die Medikation verändert worden sei. Diesem Problem wurde sofort nachgegangen. Von einem Mobbing ist nicht die Rede, auch nicht am darauffolgenden Tag (vgl. Aktennotiz vom 5. Dezember 2024, AS 24).
Was die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne anbelangt, ist diese vorliegend gegeben. Der Beschwerdeführer hatte zweimal die Möglichkeit, einen unbegleiteten Rückflug zu nehmen. Zweimal hat er einen gebuchten Flug verfallen lassen und sich mehr als drei Monate illegal in der Schweiz aufgehalten. Das öffentliche Interesse daran, dass der Beschwerdeführer – im Falle der Abweisung seines erneuten Asylgesuchs – nicht nochmals illegal in der Schweiz verbleibt und dadurch auch noch Kosten zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft generiert, ist hoch.
4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zu lange im Untersuchungsgefängnis Solothurn unterbracht gewesen. Die Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis Solothurn für die Dauer vom 20. bis 25. November 2024 sei gerichtlich festzustellen.
Nach Art. 81 Abs. 2 AIG ist die Administrativhaft – entsprechend Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der auch für die Schweiz geltenden Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtline) – in einer speziellen, nur zu diesem Zweck vorgesehenen Vollzugsanstalt zu vollziehen (Ausschaffungszentrum). Sie kann bloss dann – in Ausnahmefällen – in ordentlichen Haftanstalten vollzogen werden, falls ein administrativ anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund für dieses Vorgehen spricht sowie die Trennung von den anderen Häftlingen durch eine eigenständige Abteilung sichergestellt bleibt. Es muss sich nach der Rechtsprechung dabei um «absolute Einzelfälle» handeln. Der Grund für die vom Grundsatz abweichende Unterbringung ist sachgerecht darzutun und zu belegen, damit der Haftrichter und letztinstanzlich das Bundesgericht die angegebenen Gründe im Hinblick auf die Zulässigkeit der Haft und der Vorgaben von Art. 81 Abs. 2 AIG bzw. Art. 16 der Rückführungsrichtlinie überprüfen können (Urteil des Bundesgerichts 2C_662/2022 vom 8. September 2022 E.2.2.1 mit Hinweisen).
Beim Untersuchungsgefängnis Solothurn handelt es sich zweifelsohne nicht um eine zum Zweck des Vollzugs von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen vorgesehene Anstalt. Vorliegend ist indessen von einem begründeten Einzelfall auszugehen, der diese Unterbringung rechtfertigte. Der Beschwerdeführer hatte am 20. November 2024 erklärt, bereit zu sein, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Er wurde am Freitagnachmittag, 22. November 2024, an den Flughafen gebracht, trat den Flug indessen entgegen seiner Aussage nicht an und musste deshalb abends zurückgeführt werden. Am Sonntag, 24. November 2024, fand um 10.00 Uhr die Haftverhandlung statt und am folgenden Montag, 25. November 2024, wurde er mit dem erstmöglichen Transport ins Ausschaffungsgefängnis [...] verlegt. Der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis für die Zeit vom 20. bis 25. November 2024 ist daher abzuweisen. Ergänzend anzufügen ist, dass es zutrifft, dass das MISA auf diese Frage in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen war. Aus den Akten waren der Ablauf und die Umstände, die zur Unterbringung im Untersuchungsgefängnis geführt hatten, aber ersichtlich und nachvollziehbar.
6. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler. Diesem Antrag ist stattzugeben. Rechtsanwältin Hungerbühler macht einen Aufwand von 6,4 Stunden für sich (inkl. Aufwand für die Eingabe vom 19. Dezember 2024) und 0,8 Stunden für eine Praktikantin geltend. Dies ist vom Stundenaufwand her angemessen. Bei unentgeltlicher Rechtspflege wird die Stunde im Kanton Solothurn indessen mit CHF 190.00 entschädigt und nicht mit CHF 220.00 (für Praktikanten mit CHF 95.00). Dies führt zu einer Entschädigung von CHF 1'292.00 (Auslagen und Mehrwertsteuer werden nicht geltend gemacht), zahlbar durch den Staat Solothurn.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis Solothurn für die Zeit vom 20. bis 25. November 2024 wird abgewiesen.
3. Je eine Kopie der Eingabe der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2024 sowie des E-Mails des Migrationsamtes vom 20. Dezember 2024 inkl. Beilage wird den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird auf CHF 1'292.00 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Ohne Rückforderungsanspruch des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier