Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. August 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Erlöschen bzw. Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. [...]1983 in [...] (Türkei), heiratete am [...] 2007 in der Türkei die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B.___, geb. [...]1983 (AS 1 ff.). Am [...] 2008 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (nach [...], AS 90). Am 19. [...] 2008 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (AS 94). Am [...] 2008 wurde der gemeinsame Sohn C.___ geboren. Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen wurde den Ehegatten A.___ am [...] 2011 das Getrenntleben bewilligt. Es wurde festgestellt, dass sie bereits seit [...] 2011 getrennt lebten (AS 163 ff.). Mit Urteil vom [...] 2015 wurde die Ehe geschieden (AS 352 ff.). Die Gültigkeitsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltsbewilligung wurde jeweils verlängert (teils nach Ermahnung), letztmals bis 30. September 2022.
Am 5. April 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung (Eingang des Gesuchs beim Migrationsamt [MISA] am 26. Juni 2023, AS 473 f.). Darauf gewährte ihm das MISA am 30. Juni 2023 das rechtliche Gehör betreffend Ablauf der Aufenthaltsbewilligung (AS 475). Der Beschwerdeführer reagierte nicht, worauf ihm das MISA am 6. November 2023 verschiedene Fragen betreffend das nicht rechtzeitig eingereichte Verlängerungsgesuch stellte (AS 485 f.). Am 8. Dezember 2023 erschien er persönlich beim MISA und am 18. Dezember 2023 reichte er eine Stellungnahme ein (AS 491, 504). Er machte insbesondere geltend, es sei ihm psychisch schlecht gegangen, weshalb er auch seine Post nicht angeschaut habe. Am 23. April 2024 gewährte ihm das MISA das rechtliche Gehör betreffend Erlöschen resp. Nichterteilen der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum (AS 514 ff.). Der Beschwerdeführer liess am 10. resp. 22. Juli 2024 durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann Stellung nehmen (AS 534 ff.).
1.2 Am 27. November 2024 erliess das MISA namens des Departementes des Innern (DdI) folgende Verfügung:
1. Es wird festgestellt, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.___ gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erloschen ist.
2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz sowie den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Januar 2025 zu verlassen.
4. A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
5. Der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann am 9. Dezember 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und er sei nicht aus der Schweiz und aus dem Schengenraum wegzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Am 23. Januar 2025 verfügte die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts, über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde nach Eingang der ergänzenden Beschwerdebegründung entschieden. Allfällige Vollstreckungshandlungen hätten vorläufig zu unterbleiben. Am 4. Februar 2025 reichte Rechtsanwältin Wullimann die ergänzende Beschwerdebegründung ein. Hierauf wurde der Beschwerde vorläufig aufschiebende Wirkung erteilt. Dies wurde in der Folge so aufrechterhalten.
3. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 beantragte das MISA namens des DdI die Abweisung der Beschwerde.
4. Am 21. März resp. 7. April 2025 äusserte sich Rechtsanwältin Wullimann namens des Beschwerdeführers zu den Eingaben des MISA. Am 24. April 2025 ging die Honorarnote ein.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Das MISA begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, die Verfallsanzeige für die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung sei erst am 26. Juni 2023, also 9 Monate nach Ablauf, beim Migrationsamt eingegangen. Die verspätete Einreichung sei erfolgt, obwohl die Einwohnergemeinde [...] den Beschwerdeführer mehrmals schriftlich dazu aufgefordert habe, um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe an psychischen Problemen gelitten und deshalb auch seinen Briefkasten während mehreren Monaten nicht geöffnet, sei festzuhalten, dass er am 5. Januar 2023 persönlich bei der Einwohnergemeinde vorgesprochen habe und somit spätestens zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei und er um Verlängerung ersuchen müsse. Auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er ebenfalls nicht reagiert. Erst als ihm im November 2023 erneut Fragen gestellt worden seien, habe er im Dezember 2023 angegeben, gesundheitliche Probleme seien der Grund für die verspätete Einreichung des Verlängerungsgesuchs gewesen. Diese Angaben seien jedoch nicht belegt worden. Aufgrund der gesamten Umstände könne nicht mehr von einer fahrlässig verspäteten Gesuchseinreichung ausgegangen werden. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG sei daher erloschen.
Dem Beschwerdeführer könne auch keine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE erteilt werden (mutwillige Verschuldung, fehlende Sanierungsbemühungen, Straffälligkeit). Selbst wenn der Beschwerdeführer fristgerecht um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht hätte, wäre diese mittlerweile infolge Vorliegens des genannten Widerrufsgrundes nicht zu verlängern gewesen. Auch anderweitig fielen keine Rechtsgrundlagen in Betracht, die dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung vermitteln könnten. Er könne sich auch nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens bzw. des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen. Es liege kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE vor. Auch wenn sich der Beschwerdeführer nunmehr seit 16 Jahren in der Schweiz aufhalte, sei ihm eine Rückkehr in die Türkei zuzumuten, zumal er den Grossteil seines Lebens dort verbracht habe. Eine Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengenraum erweise sich damit als verhältnismässig.
2.2 Der Beschwerdeführer liess dazu im Wesentlichen ausführen, trotz der vorgelegten Bescheinigung der behandelnden Psychologin seien seine psychischen Beschwerden sowie die im Rahmen von Onlinesitzungen durchgeführte über zweijährige psychologische Betreuung nicht ausreichend gewürdigt worden. Das MISA habe die verspätete Gesuchseinreichung zu Unrecht ihm angelastet. Er habe auch nicht mutwillig Schulden angehäuft. Die Verschuldung sei vielmehr als Folge äusserer Umstände zu werten, insbesondere der Covid-19-Pandemie und der dadurch ausgelösten Insolvenz seiner Firma. Er habe Bemühungen unternommen, seine Schulden abzubauen bzw. sich nicht massgeblich weiter zu verschulden. Er habe weder Sozialhilfe bezogen noch sich von seinen finanziellen Verpflichtungen losgesagt. Weiter habe das MISA seine Beziehung zu seinem Sohn nicht ausreichend gewürdigt. Er sei seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn stets ordnungsgemäss nachgekommen.
3. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) erlischt eine Bewilligung mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung. Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AIG) muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung von überspitztem Formalismus kann nach der Rechtsprechung bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die Wiedererteilung der Bewilligung geboten sein, wenn bei rechtzeitiger Gesuchstellung die Verlängerung bewilligt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde letztmals am 10. Dezember 2020 bis am 30. September 2022 verlängert (AS 457). Am 23. Juni 2023 resp. am 26. Juni 2023 ging das auf den 5. April 2023 datierte Verlängerungsgesuch für die (abgelaufene) Aufenthaltsbewilligung bei der Einwohnergemeinde […] resp. beim MISA ein (AS 473 ff.). Dies ist eindeutig verspätet.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann dabei nicht von einer fahrlässig verspäteten Einreichung ausgegangen werden. Die Einwohnergemeinde [...] hat ihn dreimal aufgefordert, den Verlängerungsantrag einzureichen, so am 21. Oktober 2022, am 16. November 2022 und dann nochmals am 7. Dezember 2022 (AS 466 ff.), ohne dass er darauf reagiert hätte. Erst am 5. Januar 2023 hat er bei der Gemeinde vorgesprochen und erklärt, er habe seinen Ausweis verloren, worauf ihm die Verfallsanzeige ausgehändigt und ihm mitgeteilt wurde, dass er bei der Polizei eine Verlustanzeige abholen müsse (AS 469). Am 30. März 2023 sandte die Einwohnergemeinde [...] die Korrespondenz betreffend Ausweisverlängerung dem MISA mit der Vermerk, der Ausweis sei bis heute nicht zur Verlängerung abgegeben worden (AS 470). Den Ausweisverlust hat der Beschwerdeführer erst am 4. Mai 2023 der Polizei gemeldet (AS 471; den Ausweis hat er später offenbar wieder gefunden, vgl. Vermerk auf dem Rapport betr. Ausweisverlust). Für dieses Verhalten machte der Beschwerdeführer bei einer Vorsprache beim MISA am 8. Dezember 2023 gesundheitliche Gründe geltend. Es sei ihm im letzten Jahr psychisch sehr schlecht gegangen (Burnout), weshalb er auch seine Post nicht angeschaut habe (AS 491, 504). Dies kann indessen keine ausreichende Erklärung für die Verspätung darstellen.
So wurden für die gesundheitlichen Probleme keine rechtsgenüglichen Belege vorgelegt. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 22. Juli 2024 erwähnte der Beschwerdeführer, sich nicht an einen Arzt gewandt zu haben, weil er befürchtet habe, seine psychischen Probleme könnten sich durch eine medikamentöse Behandlung verschlimmern und er würde nicht mehr bei klarem Verstand sein. Er habe sich indessen einer Psychologin in der Türkei anvertraut, die die psychischen Probleme und die durchgeführten Sitzungen bestätige (AS 539). Eine solche Bestätigung findet sich zwar in den Akten (vom 16. Juli 2024 über durchgeführte Online-Sitzungen wegen depressiver Symptome, AS 548). Dieses Schreiben belegt indessen nicht – zumal es sich ohnehin nicht um eine rechtsgenügliche ärztliche Bescheinigung handelt –, dass es dem Beschwerdeführer über diese lange Zeit nicht möglich gewesen sein sollte, auf die diversen Aufforderungen seitens der Behörden zu reagieren. Auch wenn nun im Beschwerdeverfahren eine weitere Erklärung der türkischen Psychologin eingereicht wird, wonach es dem Beschwerdeführer während der Zeit der durch sie erfolgten Unterstützung (von März 2022 bis Mai 2024) schwergefallen sei, alltägliche Aufgaben zu bewältigen und seinen Verpflichtungen nachzukommen (insbesondere sei beobachtet worden, dass er Schwierigkeiten gehabt habe, regelmässige Aufgaben wie das Kontrollieren der Post und ähnliche organisatorische Tätigkeiten durchzuführen), belegt dies die fast vollständige Untätigkeit des Beschwerdeführers nicht. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass es dem Beschwerdeführer zumindest im Januar 2023 möglich gewesen war, auf der Einwohnergemeinde [...] vorzusprechen. Er war auch in der Lage, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen (Aufnahme einer Arbeitstätigkeit ab 1. April 2023, AS 490). Ferner ist auch auf die Schreiben seiner Vermieterin, eines Bekannten und einer Nachbarin zu verweisen (AS 544 ff.), aus denen nicht geschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer derart schlecht gegangen ist, dass er nicht mal mehr seine Post hätte öffnen können ([...] erwähnt sogar, seine Mutter und der Beschwerdeführer würden sich des Öftern über alles kaputt lachen).
Auch wenn die geltend gemachten psychischen Probleme nicht in Abrede gestellt werden sollen, kann somit nicht davon ausgegangen werden, es sei dem Beschwerdeführer aus diesem Grund nicht möglich gewesen, früher um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen. Eine fahrlässig verspätete Gesucheinreichung kann daher nicht angenommen werden und der Vorinstanz ist kein überspitzter Formalismus vorzuhalten, wenn sie davon ausgeht, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erloschen.
Ergänzend ist zu den Vorbringen der Verteidigung anzufügen, dass es diesbezüglich auch keines ärztlichen Gutachtens hinsichtlich der Auswirkung der psychischen Belastung des Beschwerdeführers auf die Entgegennahme von Postsendungen sowie auf die Erledigung von Behördengängen bedarf. Es ist nicht einzusehen, inwiefern es möglich sein sollte, nachträglich ein Gutachten zu diesen Fragen erstellen zu lassen, nachdem sich der Beschwerdeführer während der fraglichen Zeit nie in ärztliche Behandlung begeben hat.
4.1 Zu prüfen ist eine allfällige erleichterte Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE. Dafür wird – neben des Umstandes, dass eine freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt – ein vorgängiger Aufenthalt von mindestens fünf Jahren verlangt. Die Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG räumt keinen Bewilligungsanspruch ein; es handelt sich um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung bzw. Verlängerung kein Rechtsanspruch besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 1.3; 2C_4/2024 vom 12. Januar 2024 E. 2.2 f.). Nach ständiger Praxis wird ein Gesuch um Wiederzulassung gutgeheissen, wenn die Landesabwesenheit weniger als zwei Jahre gedauert hat, der Ausländer einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht, sich klaglos verhalten hat und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.
Der Beschwerdeführer lebt seit 2008 in der Schweiz und hat sie in letzter Zeit unbestrittenermassen nicht länger verlassen. Diese Voraussetzungen sind somit erfüllt. Zu prüfen ist, ob er sich klaglos verhalten hat und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG gegeben sind. Bezüglich Art. 62 Abs. 1 AIG steht vorliegend lit. c zur Diskussion, d.h. ob der Beschwerdeführer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt (lit. b).
4.2 Im Rahmen von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE (Missachtung gesetzlicher Vorschriften) kann auch eine Summierung von strafbaren Handlungen, die für sich allein genommen noch keinen Widerruf rechtfertigen würden, Grund für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bilden, wenn die ausländische Person mit ihrem Verhalten zeigt, dass sie nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
In der angefochtenen Verfügung werden die Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgeführt; darauf ist zu verweisen. Der Beschwerdeführer ist zwischen 2001 bis 2023 10 Mal strafrechtlich verurteilt worden. Die schwersten Verurteilungen stammen aus den Jahren 2011 und 2020 mit einem Strafmass von je 30 Tagessätzen wegen Drohung und Tätlichkeiten resp. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln; zusätzlich erfolgte eine weitere Verurteilung zu einer Geldstrafe im Jahr 2022. Bussen wurden gegen ihn insgesamt 10 ausgesprochen. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt somit, dass er sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass es während des laufenden Verfahrens beim MISA zu einer weiteren Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Misswirtschaft durch den Konkursschuldner kam (Geldstrafe von 90 Tagessätzen und Busse von CHF 300.00), wovon zwei dieser Verurteilungen auf Tatzeiten im Jahr 2024 zurückgehen (mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Fahren in fahrunfähigem Zustand; AS 601 f.). Weiter ist bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft ein Strafverfahren hängig wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (Eröffnungsdatum 6. Februar 2025, AS 632). Auch wenn es sich bei all diesen Verurteilungen nicht um schwerste Kriminalität handelt und die Verurteilungen allein nicht ausreichen, um von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen, ist diesen im Sinne des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) Beachtung zu schenken.
4.3 Auch das mutwillige Nichterfüllen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann wie erwähnt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. In Konkretisierung des gesetzlichen Kriteriums des erheblichen Ordnungsverstosses nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG verlangt Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE, dass die öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt wurden. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus. Eine «Schuldenwirtschaft» vermag nur dann einen Widerrufsgrund darzustellen, wenn sie selbstverschuldet und der ausländischen Person qualifiziert vorwerfbar ist. Neben der Höhe der Schulden und der Dauer der Anwesenheit des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation sie unternommen hat, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise. In Zusammenhang mit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen werden Schulden von rund CHF 80'000.00 als hinreichend erheblich im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erachtet (Urteil des Bundesgerichts 2C_76/2024 vom 4. September 2024 E. 6.1 f. mit Hinweisen).
Die Aufenthaltsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer nach der Scheidung im Jahr 2015 gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verlängert, dies unter der Bedingung, dass er seinen Lebensunterhalt weiterhin ohne Beanspruchung von Sozialhilfe bestreite, keine neuen Schulden anhäufe bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue und nicht mehr straffällig werde. Wegen seiner Schulden in damaliger Höhe von CHF 106'418.30 wurde er ausdrücklich ermahnt (AS 387 ff.). Weiter wurde ihm zweimal die Niederlassungsbewilligung wegen seiner finanziellen Situation verweigert, einmal im Jahr 2018, das andere Mal im Jahr 2020 (AS 446, 459). Trotz dieser Ermahnung und der beiden Schreiben hat der Beschwerdeführer weiterhin Schulden angehäuft, welche sich per 16. Februar 2024 auf CHF 167'209.55 beliefen (7 Betreibungen [davon 5 mit Pfändung] im Betrag von CHF 12'383.60 und 78 Verlustscheine im Betrag von CHF 154'825.95; AS 507 ff.). Bei den Schulden handelt es sich hauptsächlich um Forderungen der Krankenkasse, von Versicherungen und der Steuerbehörden (s. auch AS 331 ff., 362 ff., 408 ff., 435 ff., 476 ff.). Dies ist eine deutliche Zunahme, die sich nicht nur mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen erklären lässt. Gesundheitliche Probleme macht der Beschwerdeführer ab 2022 geltend, die Schuldenlast ist aber seit 2015 stetig angestiegen (vgl. genannte Betreibungsauszüge, auch AS 451). Der Beschwerdeführer hat sich auch nie nachweislich um einen Schuldenabbau oder eine Stabilisierung der finanziellen Situation bemüht. Er machte zwar im Schreiben vom 18. Dezember 2023 geltend, sein Lohn werde gepfändet (AS 504), gemäss Auskunft des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 21. Februar 2024 ist die letzte Zahlung an das Betreibungsamt indessen im September 2016 erfolgt, wobei das Geld dem Beschwerdeführer schliesslich zurückbezahlt worden sei. Seither seien keine weiteren Zahlungen beim Betreibungsamt eingegangen (AS 512). Anderweitig werden ebenfalls keine Bemühungen hinsichtlich einer Schuldenregulierung nachgewiesen. Auch während seiner selbständigen Erwerbstätigkeit für die [...] GmbH vermochte der Beschwerdeführer offenbar seine Schuldenlast nicht zu minimieren. Dies lässt sich nicht nur mit der Corona-Pandemie erklären, wurde die Firma doch bereits 2017 im Handelsregister eingetragen (mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom [...] 2022 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet; das Konkursverfahren wurde mit Urteil vom [...] 2024 mangels Aktiven eingestellt, vgl. Handelsregisterauszug).
Die Vorinstanz geht daher zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer habe es jahrelang und trotz entsprechender Ermahnung unterlassen, alles ihm Mögliche zu tun, um seine finanzielle Situation zu verbessern bzw. seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die Annahme einer mutwilligen Verschuldung ist daher nicht zu beanstanden.
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag mit der Firma [...] nun ab 1. Januar 2025 in einem 100 %-Arbeitspensum tätig ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass er sich offenbar erneut selbstständig machen will (vgl. Schreiben der [...] vom 18. Dezember 2024; auch AS 539 und 633). Wirtschaftliche Rückschläge können einem selbstständig Erwerbenden zwar nicht per se vorgeworfen werden, dennoch ist es angesichts des vormaligen Scheiterns der selbständigen Tätigkeit und der hohen Schulden des Beschwerdeführers wenig verständlich, dass er nun erneut eine selbstständige Erwerbstätigkeit mit ungewisser Zukunft anstrebt, statt als unselbstständig Erwerbender mit einem regelmässigen Einkommen tätig zu sein.
4.4 Zusammenfassend kann dem Beschwerdeführer somit auch keine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE erteilt werden. Selbst wenn er fristgerecht um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersucht hätte, wäre diese wegen des Vorliegens des genannten Widerrufsgrundes nicht zu verlängern gewesen.
5. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens bzw. des Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen.
5.1 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familienlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt indes nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 6.1 f. mit Hinweisen).
Der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch fällt nach der Rechtsprechung in Betracht wenn (1) in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zum Kind besteht, (2) die Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und (3) sein bisheriges Verhalten in der Schweiz (weitgehend) tadellos war. Diese Kriterien sind in ihrer Gesamtheit in die Beurteilung mit einzubeziehen. Eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden; eine in affektiver Hinsicht, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 8.2 f. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer pflegt unbestrittenermassen einen regelmässigen Kontakt zu seinem Sohn. Von einer engen affektiven Beziehung kann daher ausgegangen werden. Hingegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung besteht. Seine geschiedene Ehefrau bestätigt zwar, dass der Beschwerdeführer seine Alimente immer pünktlich zahle (AS 543) resp. sie reichte im Beschwerdeverfahren eine Aufstellung von geleisteten Zahlungen im Jahr 2024 ein (Beilage 6). Belegt sind diese Zahlungen aber nicht, weder durch einen Kontoauszug der geschiedenen Ehefrau noch des Beschwerdeführers selbst. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer bei einem monatlichen Bruttosalär von CHF 1'800.00, einem Mietzins von CHF 1'100.00 und Krankenkassenprämien von CHF 400.00 (abzüglich Prämienverbilligung, vgl. URP-Zeugnis) noch CHF 600.00 pro Monat an Unterhaltszahlungen hätte leisten können. Weiter wäre die Beziehung zu seinem Sohn bei einer Wegweisung zwar erschwert, aber nicht ausgeschlossen. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, von der Türkei aus seinen Kontakt mit seinem Sohn mittels Kurzaufenthalten oder Ferienbesuchen und über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten (vgl. dazu die Erwägung E. 8.3.3 im erwähnten Urteil 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025; ebenfalls ein Beschwerdeführer aus der Türkei). Zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Sohn im [...] 2025 bereits 17 Jahre alt wird. Schliesslich kann hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums des (weitgehend) tadellosen Verhaltens auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat sich mehrfach strafbar gemacht und hat mutwillig hohe Schulden angehäuft.
5.2 Bezüglich des Schutzes des Privatlebens hat keine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK stattzufinden. Der Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK soll einer ausländischen Person ermöglichen, in der Schweiz zu verbleiben, um die entstandenen sozialen Beziehungen weiter zu pflegen. Der entsprechende Aufenthaltsanspruch betrifft deshalb die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nicht aber deren Neuerteilung. Um eine Neuerteilung geht es auch dann, wenn eine einstmals bestehende Bewilligung nicht mehr existiert, etwa weil sie erloschen ist. Vorliegend ist die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erloschen (vgl. vorstehend Ziff. 3). In einer solchen Konstellation den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK weitergelten zu lassen, hätte zur Folge, dass eine ausländische Person, welche sich einmal längere Zeit rechtmässig in der Schweiz aufgehalten hat, dann aber für sechs Monate oder mehr ins Ausland gezogen ist, zumindest während eines gewissen Zeitraums wiederum gestützt auf den Schutz des Privatlebens (in die Schweiz) einreisen und einen Aufenthaltsanspruch geltend machen könnte. Damit würde Art. 61 Abs. 2 AIG ausgehöhlt, was nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar ist. Ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht eröffnet, hat konsequenterweise auch keine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK stattzufinden (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.6, 4.8).
Ergänzend anzufügen ist, dass der Schutz des Privatlebens aber auch nicht tangiert wäre, wenn nicht von einem Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer lebt zwar seit längerer Zeit in der Schweiz, angesichts seiner Straffälligkeit und der Schuldenwirtschaft kann aber nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden.
6. Die Wegweisung hält auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK) stand.
Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen des gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen und es ist als gewichtig anzusehen. Der Beschwerdeführer ist trotz Ermahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht ausreichend nachgekommen, hat neue Schulden angehäuft und ist mehrfach straffällig geworden. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann nicht davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit eine Schuldensanierung erfolgt resp. dass er in Zukunft keine weiteren Schulden mehr anhäufen wird. So gedenkt er doch wie erwähnt, sich erneut selbstständig zu machen, obwohl dies bereits einmal gescheitert ist.
Für den Beschwerdeführer spricht hingegen die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die gelebte Beziehung zu seinem Sohn, der bei seiner Mutter in der Schweiz lebt. Die Wegweisung aus der Schweiz würde ihn vor diesem Hintergrund hart treffen. Sein bisheriges Verhalten zeigt aber, dass seine Integration keineswegs mit der langen Aufenthaltsdauer übereinstimmt. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat somit sowohl die Kindheits- und Jugendjahre als auch die jungen Erwachsenjahre in seinem Heimatland verbracht. Er spricht die dortige Sprache und ist mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes vertraut. In der Türkei lebt eine Schwester von ihm und er verfügt dort sicherlich noch über Freunde und Bekannte. Die Verbundenheit mit seinem Heimatland zeigt sich auch darin, dass er sich für seine gesundheitlichen Probleme lieber an eine Psychologin in der Türkei wandte als an einen Arzt oder eine Ärztin in der Schweiz. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er mit seinem Heimatland noch ausreichend vertraut ist, um sich wieder zurechtzufinden. Obwohl eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei mit Nachteilen verbunden ist, erweist sich diese folglich als zumutbar.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt. Er wird aus der Schweiz weggewiesen und hat diese – wie auch den Schengen-Raum (vgl. Art. 26b Abs. 1 lit a Ziff. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen, VVWAL, SR 142.281) –, unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall, zu verlassen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf den 30. November 2025 festzulegen. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Ausreise ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
8. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Angesichts des geleisteten Kostenvorschusses ist das diesbezüglich gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Bezüglich der anwaltlichen Verbeiständung ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegenstandslos und es kann gutgeheissen werden. Rechtsanwältin Wullimann macht einen Aufwand von 10,71 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Inklusive Auslagen von CHF 127.90 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 2'338.00, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist erloschen, es wird ihm keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt, er wird weggewiesen und hat die Schweiz und den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 30. November 2025 zu verlassen.
3. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung abzumelden und sich die Ausreise an der Grenze bestätigen zu lassen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Das diesbezüglich gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos.
5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf CHF 2'338.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Ramseier