Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. August 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___, geb. [...] 1982 in [...] (Tunesien), verheiratete sich am 22. Oktober 2021 im Heimatland mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten deutschen Staatsangehörigen. Nachdem das Gesuch um Familiennachzug bewilligt wurde, reiste A.___ am 20. März 2022 in die Schweiz ein. Das Migrationsamt erteilte ihr am 25. März 2022 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer bis am 31. März 2027.
2. Anlässlich eines Schaltergesprächs vom 14. April 2023 informierte der Ehemann von A.___ das Migrationsamt über den gemeinsamen Trennungsentscheid der Ehegatten, weil die Beziehung nicht mehr funktioniere. Die Familie von A.___ wolle jedoch nicht, dass A.___ nach Tunesien zurückkehre. Nach einer Operation habe der Ehemann A.___ nicht mehr antreffen können, da sie sich in ein Frauenhaus begeben habe. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit A.___ sei gescheitert.
3. Die Einwohnergemeinde [...] meldete am 24. Mai 2023 die Trennung der Ehegatten per 13. April 2023.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) mit Verfügung vom 26. November 2024 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___. Ferner wurde A.___ weder gestützt auf Art. 50 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt. A.___ wurde weggewiesen und hatte die Schweiz sowie den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Januar 2025 zu verlassen. Sie hatte sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
5. Dagegen erhob die anwaltlich vertretene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 9. Dezember 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte Folgendes:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2024 aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei.
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4. Für das vorliegende Verfahren sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Es seien die Verfahrensakten SO [...] von Amtes wegen beizuziehen.
8. Es sei Frau [...] (Tel. […]), Pflegerin, zu befragen.
6. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
7. In seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
8. Am 15. Januar 2025 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt und Rechtsanwältin Stephanie Selig als unentgeltliche Rechtsbeiständin ernannt.
9. Die Beschwerdeführerin informierte mit Eingabe vom 5. Februar 2025 über die Erstattung einer Strafanzeige gegen ihren Ehemann. Ferner beantragte sie eine persönliche Anhörung, die Sistierung des Verwaltungsgerichtsverfahrens bis zum Abschluss der Strafuntersuchung gegen den Ehemann und eventualiter die Ansetzung einer Frist zum Nachreichen fallrelevanter Arztberichte. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei vor der Heirat nicht nur sexuell völlig unerfahren gewesen, sie komme überdies aus einem Kulturkreis, in welchem man nicht über Sexualität spreche und teilweise nicht einmal Worte dafür habe. Bei der Erzählung, was ihr wiederfahren sei, sei sie emotional äusserst aufgewühlt gewesen und psychisch an ihre Grenzen gestossen. Aufgrund der Erlebnisse sei sie bei verschiedenen Ärzten in Behandlung, insbesondere laufe eine ambulante Therapie bei den Psychiatrischen Diensten der Solothurner Spitäler AG.
10. Mit Eingabe vom 26. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Schreibens an die Frauenklinik [...] vom 5. Februar 2025 sowie das Schreiben der Frauenklinik [...] vom 25. März 2025 zu den Akten. Weitere aktuelle Arztberichte würden nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht mehr erwartet werden. Insbesondere werde Dr. med. [...] (Herzpraxis [...]) keine weiteren Berichte mehr erstellen. Er habe jedoch mündlich angegeben, die Beschwerdeführerin komme nach wie vor regelmässig zu Kontrolluntersuchungen. Er halte an seinen Diagnosen und Ausführungen im Schreiben vom 10. Juni 2023 fest.
11. Am 29. September 2025 informierte die Beschwerdeführerin über den Verlauf des strafrechtlichen Vorverfahrens.
12. In der Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 liess sich das Migrationsamt namens des DDI zu einer allfälligen Sistierung des Verwaltungsgerichtsverfahren vernehmen.
13. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 sistierte das Verwaltungsgericht das Verfahren bis 13. April 2026.
14. Am 30. Oktober 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Einstellung des Verfahrens gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Drohung. Dem Ehemann wurde eine Genugtuung in Höhe von CHF 400.00 zugesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss BKBES.2025.169 vom 27. Januar 2026 ab.
15. Mit Urteil vom 15. Dezember 2025 des Richteramtes Solothurn-Lebern wurde die Ehe auf Antrag beider Parteien geschieden.
16. Am 3. März 2026 liess sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und reichte die Honorarnote der Rechtsvertreterin zu den Akten.
17. Mit Stellungnahme vom 5. März 2026 liess sich das Migrationsamt abschliessend vernehmen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin verlangt die Durchführung einer Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Akten des Migrationsamtes beigezogen und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hatte sowohl vor der Vorinstanz als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügend Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen, sich zu äussern und Unterlagen sowie Belege zu den Akten zu reichen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Strafverfahrens polizeilich befragt, die Protokolle der polizeilichen Einvernahme liegen dem Verwaltungsgericht vor. Für die sachverhältliche und rechtliche Beurteilung ist demnach keine Parteibefragung notwendig. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung der Beschwerdeführerin oder der Pflegerin, Frau [...], als Zeugin anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte, zumal die Pflegerin ihre Vorbringen auch hätte schriftlich darlegen können. Die entsprechenden Anträge sind deshalb abzuweisen, zumal auch keine zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3).
3.1 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit, einen (abgeleiteten) Anspruch auf die Verlängerung ihrer Bewilligung, solange die Ehe formell besteht (Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1). Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113; BGE 139 II 393, E. 2.1). Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU/EFTA-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 VFP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113; BGE 139 II 393 E. 2.1).
3.2 Die Beschwerdeführerin verheiratete sich am 22. Oktober 2021 im Heimatland mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten deutschen Staatsangehörigen. Seit dem 22. März 2022 ist sie im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleibs beim Ehegatten. Die Ehe wurde am 15. Dezember 2025 geschieden (AS 410-413). Infolge Scheidung hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mangels Erfüllens bzw. Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen ist ihr die im Rahmen des Familiennachzuges erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu widerrufen.
4.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2016 vom 13. März 2017 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2).
4.2 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG jede Form häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine einmalige Ohrfeige respektive eine einmalige tätliche Auseinandersetzung oder eine verbale Beschimpfung im Verlaufe eines eskalierenden Streits stellt noch keine häusliche Gewalt dar (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_643/2023 vom 25. September 2024 E. 4.1; 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 3.3; 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 5.2). Jedoch kann psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss (nur) der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.1; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 5.1; 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 4.2; 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 2.2.1).
4.3 Gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 77 Abs. 6 VZAE gelten als Hinweise für eheliche Gewalt insbesondere Arztzeugnisse (lit. a), Polizeirapporte (lit. b), Strafanzeigen (lit. c), Massnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB (lit. d) oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (lit. e). In Zusammenhang mit der Geltendmachung von erlebter ehelicher Gewalt trifft die ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn; vgl. zu den Beweisanforderungen: BGE 142 I 152 E. 6.2 mit Hinweisen). In diesem Fall trifft die Bewilligungs- bzw. Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime eine eigenständige Abklärungspflicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_643/2023 vom 25. September 2024 E. 4.2; 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2; 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 4.3; 2C_752/2021 vom 22. November 2021 E. 3.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hingegen nicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Eheliche Gewalt setzt allerdings keine strafrechtliche Verurteilung voraus und auch die Einstellung eines entsprechenden Strafverfahrens schliesst das tatsächliche Vorliegen ehelicher Gewalt nicht aus (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 6.3). Jedoch darf ein entsprechender, strafrechtlicher Freispruch als Indiz gegen das tatsächliche Vorliegen ehelicher Gewalt berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2 und E. 4.4 in fine). Insbesondere ein strafrechtlicher Freispruch, der aufgrund einer fehlenden Sachverhaltsbasis erfolgt, stellt ein gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen häuslicher Gewalt dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.4 in fine). Auch bei der Einstellung eines Strafverfahrens kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte, wobei die Einstellung wegen fehlenden Tatverdachts ein Indiz gegen das Vorliegen häuslicher Gewalt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 6.3). Im Weiteren werden gemäss Art. 77 Abs. 6bis VZAE die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG mitberücksichtigt.
4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin in der Schweiz vom 20. März 2022 (Einreise) bis Anfang/Mitte April 2023 resp. Mai 2023 (Trennung bzw. letzter Kontakt; AS 118, 127, 151) und damit nur etwas mehr als ein Jahr bestand. Die gesetzlich geforderte Mindestdauer von drei Jahren wurde damit offensichtlich nicht erreicht. Die Frage nach dem Erfüllen der Integrationskriterien kann deshalb offen gelassen werden. Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige.
4.5.1 Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin die Ehe aus freiem Willen geschlossen hat. Anderweitiges bringt sie nicht vor. Bestritten ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin Opfer häuslicher Gewalt geworden ist.
4.5.2 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift diverse Dokumente an, welche das Vorliegen von häuslicher Gewalt bestätigen würden. So sei aus dem Bericht der Rehaklinik [...] vom 10. Mai 2023 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin u.a. Opfer häuslicher Gewalt geworden sei. Es habe eine auffallend reaktive depressive Episode aufgrund der grossen perioperativen Belastung und der familiären Situation bei der Beschwerdeführerin Einzug gehalten. Auch der Bericht von Dr. med. [...] vom 10. Juni 2023 diagnostiziere, die Beschwerdeführerin sei Opfer häuslicher Gewalt geworden. Der herzchirurgische Austrittsbericht des Universitätsspitals [...] vom 13. April 2023 berichtet von einem Austritt in die ambulante Rehabilitation via Frauenhaus aufgrund der während des stationären Verlaufs geäusserten sozialen Situation. Hinsichtlich der weiteren Betreuung werde ein Austritt in eine geschützte Umgebung und eine Kontaktaufnahme mit dem Frauenhaus empfohlen. Die Idee, sich im Frauenhaus Schutz zu suchen, komme vom betreuenden Pflegepersonal, Frau [...], die den Ehemann im Umgang mit der Beschwerdeführerin und dem Spitalpersonal direkt erlebt habe (Austrittsbericht Universitätsspitals [...] vom 18. April 2023). Ferner werde auf den Bericht des Frauenhauses AG-SO vom 28. August 2024 (AS 187-192) und der Bestätigung vom 18. April 2024 (AS 186) verwiesen. Das Migrationsamt habe den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt, indem es Schilderungen der Beschwerdeführerin pauschal als beweislos abgetan habe. Es genüge, die Gewalt objektiv nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht müsse zum Schluss gelangen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestünde, dass sich der Sachverhalt – wie von der Beschwerdeführerin beschrieben – zugetragen habe. Die eingereichten Berichte sowie der Aufenthalt im Frauenhaus würden die bundesgerichtlichen Anforderungen an das Beweismass für das Vorliegen von häuslicher Gewalt zweifellos erfüllen.
4.5.3 Das Migrationsamt begründet seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin die Ausführungen betreffend die psychische und physische Gewalteinwirkung bzw. der häuslichen Gewalt sehr allgemein halte. Die Ausführungen u.a. betreffend das Werfen einer Vase sei sicher als einschüchternd empfunden worden, genüge den Anforderungen an eine intensive und auf Dauer ausgelegte Druckausübung allerdings nicht. Die Berichte des Frauenhauses würden weitgehend auf Schilderungen der Beschwerdeführerin basieren. Das Aufsuchen einer Fachstelle genüge regelmässig nicht als Beweis für eheliche Gewalt, solange nicht konkrete Gewalthandlungen und ihre Auswirkungen auf das Opfer dargelegt seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_68/2017 vom 29. November 2017). Auch der Bericht des Universitätsspitals [...] basiere auf Äusserungen der Beschwerdeführerin. Die Berichte seien oberflächlich gehalten und seien im Nachgang an eine Herzoperation erstellt worden. Eine intensive und zeitlich andauernde systematische Misshandlung sei im Fall der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dargetan. Trotz der angeblichen totalen Abschottung durch den Ehemann habe die Beschwerdeführerin ein Facebook-Konto nutzen können und habe nach dem Austritt aus dem Universitätsspital [...] Kontakt mit einer Freundin gehabt, welcher sie ihren Aufenthaltsort bekanntgegeben habe. Da der Ehemann voll berufstätig gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich nicht frei nach ihrem Willen habe bewegen können und zuhause eingesperrt gewesen sei. Auch der Austrittsbericht des Universitätsspital [...] berichte von einer guten sozialen Integration im privaten häuslichen Bereich.
4.5.4 Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin erfolgte aufgrund des Nichterhärtens des Tatverdachts, was ein Indiz gegen das Vorliegen von häuslicher Gewalt darstellt. Die Beschwerdekammer hat in ihrem Beschluss BKBES.2025.169 die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einstellung des Strafverfahrens abgewiesen. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde die Beschwerdeführerin polizeilich einvernommen, wobei sie – wie der rechtskräftige Beschluss der Beschwerdekammer vom 27. Januar 2026 festhielt – widersprüchliche Angaben machte, welche sich diametral entgegenstehen (AS 433-435). So hat die Beschwerdeführerin gemäss Ausführungen der Beschwerdekammer in der Anzeige vorgebracht, aufgrund des groben Geschlechtsverkehrs mit ihrem Ehemann geblutet zu haben, was die Beschwerdekammer jedoch auf ihre Erkrankung an Uterus myomatosus mit drei intramuralen Myomen bzw. anämisierenden Menorrhagie und Hypermenorrhö zurückführte (AS 435). Das in der Anzeige vorgebrachte Aushängen einer Türe im Rahmen eines Streits, wobei der Ehemann der Beschwerdeführerin gedroht habe, ihr die Türe anzuwerfen, wurde in den weiteren Einvernahmen von der Beschwerdeführerin unerwähnt resp. stark relativiert, indem die Beschwerdeführerin angab, der Ehemann habe die Tür in den Händen gehalten, ohne ihr gedroht zu haben, ihr die Türe anzuwerfen (AS 434). In der Einvernahme habe die Beschwerdeführerin alsdann – entgegen dem Vorwurf in der Strafanzeige – nicht mehr erwähnt, dass sie vom Ehemann mit seinen kräftigen Händen gepackt und fixiert worden sei und er ihr gedroht habe, falls sie nicht kündige, sie geschlachtet werde, ihr beim Erstatten einer Anzeige niemand glaube und sie die Schweiz verlassen müsse (AS 433). Die Beschwerdekammer hat alsdann auch deutliche Aggravationstendenzen seitens der Beschwerdeführerin festgehalten (AS 432-433). Die Beschwerdekammer wies auch darauf hin, dass die Anzeige der Beschwerdeführerin vier Tage nach der Verfügung des Migrationsamtes hinsichtlich Wegweisung aus der Schweiz datiere, obschon die behaupteten Vorfälle bereits einige Jahre vorher erfolgt seien. Die Beschwerdekammer erachtete die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie habe einige Zeit gebraucht, den Mut aufzubringen, um Anzeige zu erstatten, als unglaubwürdig und dem Umstand geschuldet, die drohende Wegweisung zu verhindern. Dieser Annahme kann gefolgt werden, hat die Beschwerdeführerin doch seitens des Frauenhauses AG-SO nach ihrem dortigen Aufenthalt ab 10. Mai 2023 (AS 147) rechtliche und psychologische Unterstützung erhalten, wodurch die Beschwerdeführerin zeitnah eine Anzeige gegen ihren damaligen Ehemann hätte erstatten können. Die Ausführungen sowie Behauptungen der Beschwerdeführerin – sei es vor dem Migrationsamt, der Polizei sowie vor Verwaltungsgericht – wurden sehr allgemein und oberflächlich gehalten. Es kann zwar sein, dass die Wiedergabe von erlebten schwierigen Situationen der betroffenen Person Mühe bereiten. Hinsichtlich der Wichtigkeit der Aussagen und der vorangegangenen psychologischen Betreuung sowie Unterstützung seitens ihrer Anwältin hätte es der Beschwerdeführerin jedoch zumutbar sein müssen, die erlebte Situation im Detail schildern zu können, auch wenn sie deshalb an ihre Grenzen stösst. Gestützt auf die Akten und Ausführungen der Beschwerdeführerin entsteht der Anschein, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine sexuell unerfahrene Person handelt, gab sie vor der Polizei an, Jungfrau gewesen zu sein, nicht zu wissen, was ein Kondom sei und meinte, auch ohne Gebärmutter schwanger werden zu können (Polizeiliche Einvernahme vom 12. August 2025, Frage 5, 16, 28, 78, 80). Dass sie dabei – auch vor ihrem kulturellen sowie religiösen Hintergrund – diverse Sexpraktiken als wild bzw. tierisch (Polizeiliche Einvernahme, Frage 6, 8, 56) und demnach als grenzüberschreitend empfunden hat, stellt per se keine häusliche Gewalt im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar, indem sich daraus nicht die geforderte Systematik der Druckausübung (etwa bezüglich Zeitraums, Häufigkeit und Vorgehensweise) ergibt. Selbst wenn es während der Ehe zu einer Ohrfeige gekommen sein sollte, der Ehemann neben der Beschwerdeführerin eine Vase an der Wand zerschlagen sowie ihr anderweitig gedroht haben soll, liegt deshalb ebenso noch keine häusliche Gewalt vor (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_643/2023 vom 25. September 2024 E. 4.1; 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 3.3; 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 5.2). Anderweitige Aussagen der Beschwerdeführerin vermögen die fehlende geforderte systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, nicht aufzuwiegen. Durch die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Erlebten während der Ehe ist in casu nicht vom Vorliegen häuslicher Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs.1 lit. b und Abs. 2 AIG auszugehen. Auch die eingereichten Belege führen nicht zu einer anderen Annahme. Es mag zwar sein, dass auch das Frauenhaus AG-SO im Begleitschreiben vom 28. August 2023 von der durch die Beschwerdeführerin erlebten häuslichen Gewalt berichtet, weshalb die Beschwerdeführerin unter Panikattacken leide und grosse Angst davor habe, ihrem Ehemann begegnen zu müssen. Die Beschwerdeführerin habe starke Schmerzen, Schwindel und erhöhtes Stressempfinden, sobald sie Neuigkeiten von ihrem Mann erfahre (AS 142-147). Es gilt jedoch festzuhalten, dass die dem Frauenhaus geschilderten Erfahrungen lediglich auf Aussagen der Beschwerdeführerin beruhen und bereits daher in ihrer Bedeutung von vornherein zu relativieren sind. Die Beschwerdeführerin suchte notabene trotz ihres Aufenthaltes im Frauenhaus und der vorgebrachten häuslichen Gewalt, das eheliche Domizil am 10. November 2023 erneut auf, weshalb es zu einem Polizeieinsatz kam (Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 21. August 2025). Die Schilderungen der Beschwerdeführerin sind somit zu relativieren. Auch aus der Kostengutsprache der Opferhilfe kann nicht von vornherein auf das Vorliegen von häuslicher Gewalt geschlossen werden. Selbst wenn in dieser Kostengutsprache ein Beleg dafür zu erkennen wäre, dass die Opferberatung die Vorbringen der Beschwerdeführerin für glaubhaft hielt, wären die Migrationsbehörden und das Verwaltungsgericht nicht gehalten, sich einer solchen Einschätzung unbesehen anzuschliessen. Eine Bindungswirkung kann hier schon deshalb nicht entstehen, weil der Standpunkt der Opferberatung wohl einzig auf die Schilderungen und Angaben der Beschwerdeführerin abstützt (vgl. Urteil des Verwaltungsgericht Zürich VB.2025.00098 vom 30. Juli 2025 E. 5.4). Dies gilt ebenso betreffend die Ausführungen des psychiatrischen Dienstes vom 20. Februar 2025 (Beilage 16) sowie die weiteren medizinischen Berichte (AS 158, Beilage 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23), welche als Diagnose, ohne darauf im Detail einzugehen, «Opfer von häuslicher Gewalt» aufführen. Auch diese Diagnose beruht lediglich auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Die geforderte Oppression und Systematik der Druckausübung ergeben sich somit weder aus den medizinischen Unterlagen noch aus den Berichten des Frauenhauses resp. der Kostengutsprache der Opferhilfe. Auch nicht mittels Schreibens vom 20. Februar 2025, wonach aufgrund der erlebten Gewalt eine posttraumatische Belastungsstörung mit Angst und Depression gemischt bestehe (Beilage 16), kann die Beschwerdeführerin aufzeigen, dass ihre psychische Integrität durch die geltend gemachte psychische Druckausübung schwer beeinträchtigt worden wäre, zumal das Schreiben nicht eine systematische Oppression nachzuweisen vermag. Die geltend gemachte psychische Gewalt, namentlich in Form der Isolation und Abschottung der Beschwerdeführerin, wird durch sie ebenfalls nicht näher belegt und die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin bleiben ebenso vage und oberflächlich. Es ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin während der Ehe ein Facebook-Konto besass und sie einer gemeinsamen Freundin mitunter ihren Aufenthaltsort im Frauenhaus bekanntgab (AS 48, 107, 203) und somit entgegen ihren Ausführungen über soziale Anknüpfungspunkte verfügte. Der unglückliche Verlauf der Ehe bzw. die unterschiedliche Vorstellung zum Ablauf des Ehealltags, zur Sexualität der Ehegatten sowie die allfällig punktuellen Spannungen mögen zwar sicherlich für die Beschwerdeführerin belastend gewesen sein, stellen aber keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG dar. Durch die vagen sowie widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin, die Einstellung des Strafverfahrens gegen den damaligen Ehemann sowie die lediglich auf den Aussagen der Beschwerdeführerin beruhenden medizinischen und anderweitigen Fachberichte ist es der beweisbelasteten Beschwerdeführerin nach dem Gesagten entgegen ihren Ausführungen nicht gelungen, die von ihr geltend gemachte häusliche Gewalt insbesondere hinlänglich betreffend der systematischen Oppression nachzuweisen, weshalb ein dadurch begründeter nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ihrerseits in der Schweiz ausser Betracht fällt.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liege vor, weil ihre soziale Wiedereingliederung im Heimatland massiv gefährdet sei. Es sei gerichtsnotorisch, dass Tunesien in vielen gesellschaftlichen Aspekten stark von traditionellen und religiösen Normen geprägt sei. Geschiedene Frauen sähen sich dort oft mit massiver Diskriminierung und Stigmatisierung konfrontiert. In Bezug auf die Wiedereingliederung ins soziale Leben seien erhebliche Hindernisse zu erwarten. Kontakt mit ihren Geschwistern habe die Beschwerdeführerin nicht mehr. Kontakt zur Mutter bestünde nur heimlich und unter erschwerten Umständen. Auch die fortgeschrittene Integration in der Schweiz mache die Rückkehr ins Heimatland unzumutbar.
5.2 Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_352/2022 vom 23. November 2022 E. 7.1). Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
5.3 Eine solche Gefährdung ist vorliegend nicht auszumachen: Die Beschwerdeführerin lebt erst seit dem Jahr 2022 und somit seit vier Jahren in der Schweiz, was keine lange Aufenthaltsdauer darstellt, wodurch die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Selbst wenn sie keinen Kontakt zu ihren Geschwistern mehr haben sollte, kann es ihr als erwachsene Frau zugemutet werden, im Heimatland an anderweitige soziale Kontakte anzuknüpfen und neue Beziehungen einzugehen. Sie ist in Tunesien aufgewachsen und dort bis zu ihrem 41. Lebensjahr wohnhaft gewesen. Im Heimatland war sie in der Tourismusbranche erwerbstätig, was ihr ohne Weiteres erlauben sollte, sich in ihrer Heimat erneut beruflich wiedereinzugliedern. Obschon sie vor Verwaltungsgericht vorbringt, nicht mehr ins Heimatland zurückkehren zu können und sie als geschiedene Frau Repressalien erwarten würde, gab sie in der polizeilichen Einvernahme vom 12. August 2025 zu Protokoll, ihren damaligen Ehemann gebeten zu haben, sie wieder ins Heimatland zurückzuschicken (Polizeiliche Einvernahme vom 12. August 2025, Frage 6). Auch gemäss Internetrecherche stellt eine Scheidung in Tunesien nicht überall ein Stigma dar (https://www.welt-sichten.org/artikel/38725/endlich-tut-sich-was-fuer-die-frauen; https://www.arte.tv/de/videos/079506-000-A/tunesien-das-recht-der-frauen/; zuletzt besucht am 2. Juli 2026). Die Beschwerdeführerin konnte des Weiteren die gegen sie gemachte Anzeige wegen Ehrverletzung durch ihren damaligen Ehemann in Tunesien nicht belegen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr ins Heimatland nicht mit (strafrechtlichen) Konsequenzen zu rechnen hat. Eine medizinische Versorgung ist in Tunesien gewährleistet (vgl. https://www.agenzianova.com/de/news/tunisia-nuova-piattaforma-accelera-le-cure-cardiache-oltre-tremila-pazienti-in-un-anno/; https://www.eda.admin.ch/de/reisehinweise-fuer-tunesien; zuletzt besucht am 14. Juli 2026). Im Ergebnis ging die Vorinstanz richtigerweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG keinen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt ableiten kann. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit auch als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AIG), da keine überwiegenden privaten Interessen auszumachen sind, die dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen.
6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Ausreisefrist ist neu auf den 30. November 2026 anzusetzen. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'600.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführer dazu in der Lage sind (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, macht mit Kostennote vom 4. März 2026 ein Honorar von CHF 6'930.45 (22.16 Stunden x CHF 270.00 zzgl. Auslagen von CHF 258.00 und MwSt.) geltend. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen ist der geltend gemachte Aufwand sehr hoch, kann aber gerade noch als angemessen gelten. Für die Abschlussarbeiten sind praxisgemäss 30 Minuten und nicht eine Stunde zu entschädigen. Zu entschädigen sind somit 21.66 Stunden zu CHF 190.00, ausmachend CHF 4'115.40 zzgl. Auslagen von CHF 258.00 und MwSt., insgesamt CHF 4'727.60. Dieser Betrag ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Stephanie Selig durch den Kanton Solothurn auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Stephanie Selig von CHF 1'873.15 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 270.00/h, inkl. MwSt.), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ wird eine neue Ausreisefrist gesetzt bis 30. November 2026.
3. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'600.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Stephanie Selig, wird auf CHF 4'727.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'873.15 (inkl. MwSt.) sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Law