Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. April 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufhebung Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Für A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 394 und 395 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Der Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit in den Bereichen Administration und Finanzen entzogen. Als Beistandsperson amtet seit dem 1. November 2022 [...], Soziale Dienste [...] (im Folgenden: Beiständin oder Beistandsperson).
2. Mit Schreiben vom 8. März 2024 stellten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann B.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft. Die KESB eröffnete daraufhin ein entsprechendes Verfahren.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die KESB mit Entscheid vom 14. November 2024 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. März 2024 um Aufhebung der Beistandschaft ab.
4. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2024 gelangten die Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der KESB und die Aufhebung der Beistandschaft.
5. Im Rahmen der Vernehmlassung äusserte sich die Beiständin mit Schreiben vom 10. Januar 2025 und die KESB mit Schreiben vom 13. Januar 2025.
6. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Beschwerdeführer nahmen mit Schreiben vom 3. Februar 2025 erneut Stellung.
7. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Was den Beschwerdeführer B.___ anbelangt, wäre seine Beschwerdelegitimation grundsätzlich im Rahmen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB (nahestehende Person) zu prüfen. Nachdem er im Parallel-Verfahren VWBES.2025.53 erklärt, sich im hier vorliegenden Verfahren irrtümlich als Beschwerdeführer ausgegeben zu haben und auf die Beschwerde infolge Legitimation von A.___ ohnehin einzutreten ist, erübrigt sich eine Prüfung.
2. Die KESB begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand vorliege. Der Schwächezustand ergebe sich insbesondere aus den Diagnosen, welche anlässlich des Gutachtens vom 2. Oktober 2014 gestellt worden seien. Sie leide an einer psychischen Störung im Sinne einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit chronischem Verlauf. Aufgrund des chronifizierten Schwächezustandes der Beschwerdeführerin liessen sich seit Jahren keine wesentlichen Veränderungen ihres psychischen Zustandes erkennen. Solange sich beim Schwächezustand im Vergleich zum Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft keine deutlichen Verbesserungen feststellen liessen, seien auch im Bereich des Schutzbedarfs keine wesentlichen Veränderungen möglich. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Aufhebung der Beistandschaft mit Blick auf den bisherigen Verlauf ausserdem nicht in der Lage, selbständig Hilfestellungen in Anspruch zu nehmen. Sie sei bei der Alltagsbewältigung und bei der Erledigung ihrer administrativen, wie auch ihrer finanziellen Angelegenheiten, auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen, welcher ebenfalls einen Schwächezustand mit Schutzbedarf aufweise. Somit sei auch der Ehemann nicht in der Lage, den Schutzbedarf der Beschwerdeführerin ausreichend zu kompensieren. Zusammenfassend komme die KESB zum Schluss, dass die Weiterführung der Beistandschaft für die Beschwerdeführerin aufgrund des weiterhin bestehenden Schwächezustands und Schutzbedarfs angezeigt sei. Es rechtfertige sich deshalb, den Antrag vom 8. März 2024 um Aufhebung der Beistandschaft abzuweisen.
3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie sei überhaupt nicht zufrieden und am liebsten würde sie alle verklagen wollen, weil sie sie schikanieren, misshandeln und erniedrigen würden. Es stimme überhaupt nicht, dass sie Hilfe und Schutz brauche. Man gebe ihr nicht genug Geld fürs Essen und stehle ihr Geld. Sie könne nicht mehr schlafen und halte es nicht mehr aus. Laut Gesetz müssten ihr CHF 20'100.00 im Jahr für ihren Lebensbedarf ausbezahlt werden, von der Beiständin kriege sie aber lediglich CHF 7'200.00. Seit 2008 seien jährlich CHF 13'000.00 gestohlen worden, d.h. insgesamt über CHF 200'000.00. Es gebe noch eine Million weitere Gründe, aber sie zittere am ganzen Körper, wenn sie ans Sozialamt [...] denke. Sie wolle, dass die zuständigen Personen auch nur für einen Monat nur CHF 600.00 erhielten, um zu spüren, wie das sei, mit CHF 600.00 überleben zu müssen. Eine Packung Zigaretten koste CHF 630.00 pro Monat (CHF 10.50 x 2 = CHF 21.00 x 30 Tage). Mit CHF 600.00 pro Monat könne sie nicht einmal Zigaretten kaufen. Zudem seien Lebensmittel für Personen mit Diabetes teuer. Ausserdem sei sie auf das Auto angewiesen. Aus diesem Grund benötige sie keinen Beistand resp. die Hilfe und den Schutz nicht mehr. Die Beiständin geniesse es einfach, das Leid und die Hilflosigkeit eines anderen Menschen zu beobachten und sich über ihre Macht und die Hilflosigkeit eines anderen Menschen zu freuen.
4.1 Gemäss Art. 388 ZGB besteht der Zweck behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes darin, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann und die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 und Art. 390 ZGB). Erwachsenenschutzmassnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen eines Schwächezustandes nicht anders begegnet werden kann. Auf einen behördlichen Eingriff ist so lange zu verzichten, als sachtaugliche Alternativen zur Verfügung stehen. Für behördliche Massnahmen besteht kein Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet werden kann oder bereits hinreichend gewährleistet ist (vgl. Yvo Biderbost in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 389 ZGB N 2). Solche Hilfe muss aktuell sichergestellt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_667/2013 E. 6.3). Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Massnahme verhältnismässig ist, wenn sie so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und Rechtsstellung von Betroffenen eingreift (vgl. Biderbost, a.a.O., Art. 389 ZGB N 11).
4.2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Von Amtes wegen hebt die KESB die Beistandschaft auf, wenn
- eine oder mehrere Voraussetzungen nach Art. 390 ZGB weggefallen sind: der Schwächezustand besteht nicht mehr (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), die vorübergehende Urteilsunfähigkeit ist dahingefallen (namentlich in Fällen einer Genesung nach einem Unfall oder einer Krankheit), die Person ist nach Abwesenheit zurückgekehrt oder hat eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB);
- das einzelne Geschäft, mit dem der Beistand beauftragt wurde, erledigt ist (z.B. Hausverkauf, Prozessführung);
- der weiterhin nötige Schutz und die persönliche Unterstützung von der Familie, von anderen nahestehenden Personen, von privaten oder öffentlichen Diensten oder durch Massnahmen von Gesetzes wegen sichergestellt werden können (Art. 389 Abs. 1 ZGB, Subsidiarität);
- die bestehende Massnahme nicht (mehr) verhältnismässig ist (Art. 389 Abs. 2 ZGB; vgl. zum Ganzen Häfeli Christoph, in: Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz – Die behördlichen Massnahmen – Art. 388-425 ZGB, Bern 2023, Art. 399 N 41).
Die Behörde hat demnach zu prüfen, ob die Massnahme noch gerechtfertigt ist (Häfeli Christoph, in: Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz – Die behördlichen Massnahmen – Art. 388-425 ZGB, Bern 2023, Art. 399 N 34).
5. Die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin wurde auf ihren Antrag hin wegen Überforderung in administrativen und finanziellen Angelegenheiten im Jahr 2011 errichtet. In den Folgejahren stellte die Beschwerdeführerin immer wieder Gesuche um Beistandswechsel bzw. Aufhebung der Beistandschaft. Dabei führte die Beschwerdeführerin wiederholt dieselben Argumente ins Feld. Es ging jeweils um den ihr bzw. ihr und ihrem Ehemann zur freien Verfügung stehenden Betrag und das Gefühl, dass ihr die Beistandsperson das Geld stehle. Die KESB kam in den letzten zehn Jahren in ihren Entscheiden jeweils zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung / einen Wechsel der Beistandschaft nicht gegeben seien. Dies ist im vorliegenden Fall nicht anders. Der Schwächezustand der Beschwerdeführerin, welcher im Gutachten vom 2. Oktober 2014 festgestellt wurde, besteht nach wie vor unverändert. Sie leidet an einer psychischen Störung im Sinne einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit chronischem Verlauf. Der Schutzbedarf ist nach wie vor vorhanden. Etwas anderes macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Im Gegenteil weisen die Anschuldigungen und Vorwürfe der Beschwerdeführerin insbesondere gegenüber der Beiständin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keinen stabilen Bezug zur Realität zu haben scheint. Sie ist bei der Alltagsbewältigung und der Erledigung ihrer administrativen, wie auch ihrer finanziellen Angelegenheiten auf die Unterstützung von Dritten angewiesen. Wie die Beiständin zu Recht ausführte, stünde der Beschwerdeführerin auch ohne Beistandschaft nicht mehr Geld zur Verfügung. Vielmehr wäre ohne Beistandschaft eine weitere Verschuldung, allenfalls ein Verlust der Wohnung, polizeiliche Zuführung beim Betreibungsamt etc. die Folge. Diese Situationen sollten mit der Weiterführung der Beistandschaft vermieden und dadurch der Schutz und die Entlastung der Beschwerdeführerin weiterhin sichergestellt werden. Da auch der Ehemann an einem Schwächezustand leidet und auf Schutz angewiesen ist, ist er nicht in der Lage, den Schutzbedarf der Beschwerdeführerin ausreichend zu kompensieren. Auch ist die Unterstützung durch eine Fachstelle wie die Pro Infirmis nur mit ausreichender Kooperations- und Veränderungsbereitschaft möglich. Beide Kompetenzen sind bei der Beschwerdeführerin mit Blick auf den bisherigen Verlauf nicht erkennbar. In Anbetracht dessen erscheint die Massnahme sowohl geeignet als auch erforderlich. Nicht weiter einzugehen ist auf die Budgetierung des Lebensunterhalts des Ehepaares durch die Sozialen Dienste der [...], da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Vorliegend geht es lediglich um die Prüfung der Aufhebung der Beistandschaft und somit insbesondere um die Prüfung, ob nach wie vor ein Schwächezustand und ein Schutzbedarf vorliegt und ob keine andere mildere Massnahme in Frage käme. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen zur Aufhebung der Beistandschaft nicht gegeben sind.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt folglich der Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), sobald die Beschwerdeführerin zur Zahlung in der Lage ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler