Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 23. April 2025  

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann   

Gerichtsschreiberin Ramseier    

 

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Bau- und Justizdepartement,     vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Aberkennung des ausländischen Führerausweises


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 aberkannte das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle, A.___ das Recht, mit seinem ausländischen Führerausweis auf dem Staatsgebiet der Schweiz Motorfahrzeuge zu führen. Die Dauer der Aberkennung wurde für die gesetzliche Mindestdauer von drei Monaten festgelegt und A.___ verpflichtet, den ausländischen Führerausweis spätestens 30 Tage nach Erhalt dieser Verfügung einzusenden. Vorgeworfen wurde ihm, am 17. September 2024, 12:00 Uhr, in Solothurn bei einem Lichtsignal nicht nach rechts gemäss gewählter Fahrspur, sondern geradeaus gefahren zu sein. In der Folge sei es zu einer frontal-seitlichen Kollision mit einem korrekt fahrenden Personenwagen gekommen.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.

 

3. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

4. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2025 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements die Abweisung der Beschwerde.

 

5. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 11. März 2025 (Posteingang) zu diesen Ausführungen.

 

6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz SVG, SR 741.01) durch Mangel an Aufmerksamkeit, Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung und Nichtbeachten eines Rotlichts, begangen am 17. September 2024, 12.10 Uhr, in Solothurn, Kreuzung Grabackerstrasse / Gibelinstrasse, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer Busse von CHF 350.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe, und den Verfahrenskosten von CHF 650.00 verurteilt. Er habe als Lenker des Personenwagens Audi, [...], zufolge mangelnder Aufmerksamkeit auf dem Fahrstreifen nach rechts in südliche Richtung eingespurt, sei jedoch anstatt in Pfeilrichtung nach rechts abzubiegen, geradeaus gefahren, wobei er über das auf Rot stehende Lichtsignal gefahren sei. In der Folge habe er eine frontal-seitliche Kollision mit dem korrekt bei Grünlicht auf der Gibelinstrasse in nördliche Richtung fahrenden Personenwagen Citroën, Lenker B.___, verursacht. Durch sein Verhalten habe er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere von B.___ sowie von C.___ und D.___ hervorgerufen und habe dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt.

 

Dieser Strafbefehl ist rechtskräftig.

 

2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, er sei auf der linken Spur gestanden, wo die Fahrt geradeaus und nach links erlaubt sei. Er sei nicht wie ihm vorgeworfen auf der rechten Spur gestanden und er sei auch nicht bei Rot, sondern bei Grün losgefahren. Er bitte daher, ihm entsprechende Beweise zu zeigen (Videoaufnahmen, Zeugenaussage, Polizeiakte). Nicht er sei in das Fahrzeug der anderen Person gefahren, sondern die andere Person sei in sein Fahrzeug gefahren. Aus beruflichen Gründen sei er auf den Führerausweis angewiesen (Arbeit als Lieferant).

 

In der Eingabe vom 11. März 2025 wies er zusätzlich darauf hin, er habe nicht gewusst, dass er gegen den Strafbefehl hätte Berufung einlegen müssen. Er habe einen Brief erhalten, wonach er eine Busse von CHF 1'000.00 bezahlen müsse und diese zahle er in Raten ab. Er sei aus beruflichen Gründen dringend auf den Führerausweis angewiesen.

 

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die strassenverkehrsrechtliche Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines Strafbefehls gebunden, selbst wenn dieser ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens ihre Verteidigungsrechte geltend zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_105/2022 vom 14. Februar 2023 E.3.3; 1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 4.3, je mit Hinweisen).

 

3.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der MFK mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 darüber informiert, dass ein Administrativverfahren gegen ihn wegen des Vorfalls vom 17. September 2024 in Solothurn eingeleitet worden sei. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörde sistiert. Zudem wurde er explizit darauf aufmerksam gemacht, dass er je nach Ausgang des Strafverfahrens auch zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Administrativmassnahme zu rechnen habe und dass deshalb allfällige Einwände bereits im Strafverfahren anzubringen seien. Der Beschwerdeführer durfte somit nicht das Administrativverfahren abwarten, um seine Einwände gegen die tatsächlichen Feststellungen der strafrechtlichen Behörden zu erheben (vorliegend geht es bei seinem Einwand, er sei nicht auf rechten Spur gefahren, sondern auf derjenigen geradeaus, um tatsächliche Feststellungen). Vielmehr hätte er Einsprache gegen den Strafbefehl erheben und seine Vorbringen zunächst bei der Staatsanwaltschaft geltend machen müssen. Indem er dies nicht getan hat, hat er die tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft akzeptiert.

 

Ergänzend ist zu seinem Vorbringen, man möge ihm u.a. Zeugenaussagen vorlegen, anzufügen, dass vorliegend eine Zeugin zum Unfallgeschehen ausgesagt hat. Diese hat zu Protokoll gegeben, der schwarze Personenwagen (des Beschwerdeführers) sei ihr gegenübergestanden, auf der Einspurstrecke Richtung Autobahn (d.h. auf der rechten Spur). Plötzlich sei dieser geradeaus Richtung Stadt losgefahren und habe nicht nach rechts abgebogen. Er sei angefahren und dann in den weissen Personenwagen geprallt, der von der Westtagente hergekommen und über die Kreuzung gefahren sei. Die Zeugin hat somit bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht auf der Spur geradeaus gestanden ist, sondern auf derjenigen rechts, bei der nur nach rechts Richtung Autobahn abgebogen werden darf. Der Beschwerdeführer ist nach dem Anfahren dann aber nicht nach rechts abgebogen, sondern ist geradeaus auf die Kreuzung zugefahren und dort mit dem von rechts kommenden Fahrzeug von B.___ kollidiert (dass er bei Grün losgefahren ist, ist nicht ausgeschlossen, ändert aber nichts daran, dass er auf der falschen Spur geradeaus gefahren ist, was er nicht hätte tun dürfen, da auf dieser Spur nur nach rechts abgebogen werden darf; auf der richtigen Spur wäre Rot gewesen).

 

4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Übereinkommens über den Strassenverkehr (SR 0.741.10), welches sowohl für Rumänien als auch für die Schweiz Geltung hat, können die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete einen Führer (von Kraftfahrzeugen), der in ihrem Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung begeht, die nach ihren Rechtsvorschriften den Entzug des Führerscheins zur Folge haben kann, das Recht aberkennen, in ihrem Hoheitsgebiet seinen nationalen oder internationalen Führerschein zu verwenden. Gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) können ausländische Führerausweise nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten.

 

Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). 

 

Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

 

4.2 Die MFK weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer durch seine Fahrweise eine erhebliche Gefährdung Dritter verursacht hat. Die Gefährdung hat sich konkret verwirklicht, da es zu einer Kollision zwischen seinem Fahrzeug und demjenigen von B.___ gekommen ist. Nur durch Glück ist bei der Kollision niemand verletzt worden. Auch im Strafbefehl wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere von B.___, sowie von C.___ und D.___ (den Mitfahrern des Beschwerdeführers), hervorgerufen und er habe dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt. Die MFK weist auch zutreffend darauf hin, dass es irrelevant ist, ob der Beschwerdeführer in das Fahrzeug von B.___ gefahren ist oder ob dieser mit seinem Fahrzeug kollidiert ist. Wenn sich der Beschwerdeführer an die Verkehrsregeln gehalten hätte und auf der Spur, auf der er gestanden ist, nach dem Anfahren korrekt nach rechts abgebogen wäre, statt geradeaus zu fahren, wäre es nicht zur Kollision gekommen.

 

Dass das Verschulden schwer wiegt, trifft ebenfalls zu. Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer mindestens unbewusst grobfahrlässig gehandelt. Mit gebotener Aufmerksamkeit hätte er erkennen können, dass auf seiner Fahrspur nicht geradeaus weitergefahren werden darf. Er hat durch seine Fahrweise objektiv wichtige Verkehrsregeln missachtet und eine Kollision verursacht. In Übereinstimmung mit dem Strafbefehl wurde die Verkehrswiderhandlung zu Recht als schwer beurteilt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

 

5.1 Gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 SVG).

 

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei auf den Führerausweis angewiesen, da er ansonsten seine Stelle verlieren würde.

 

Es ist nachvollziehbar, dass ein dreimonatiger Führerausweisentzug den Beschwerdeführer unter diesen Umständen hart trifft. Die gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG darf indessen dennoch nicht unterschritten werden. Dies hat das Bundesgericht in aktuellen Entscheiden erneut bestätigt. Im Entscheid 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021, E. 2.2.3, hat es festgehalten, es möge zwar zutreffen, dass der Führerausweis für das berufliche Fortkommen des als Chauffeur tätigen Beschwerdeführers wichtig sei. Im Zusammenhang mit der Massnahmenempfindlichkeit von Berufschauffeuren habe der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Unterschreitung der Mindestentzugsdauer aber explizit abgelehnt. Den Gerichten sei es daher verwehrt, bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel bei Berufschauffeuren, eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer zuzulassen. Die Vorinstanz habe daher die Mindestentzugsdauer auch nicht gestützt auf die Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers unterschreiten dürfen. In den Entscheiden 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 (E. 5) und 1C_478/2022 vom 13. März 2023 (E. 3.2) hielt es ebenfalls fest, die für die Widerhandlung vorgesehene Mindestentzugsdauer dürfe auch bei beruflich auf den Führerausweis angewiesenen Personen nicht unterschritten werden. Im Entscheid 1C_589/2021 war ein Inhaber einer Firma betroffen, die Waren auslieferte, weshalb der Beschwerdeführer während der Dauer des Führerausweisentzugs kein Einkommen erzielen könne und im Entscheid 1C_478/2022 ging es um einen Fahrzeuglenker, der als selbstständiger Gerüstbauer beruflich auf den Führerausweis angewiesen war.

 

5.3 Gestützt auf diese Erwägungen war es der Vorinstanz somit vorliegend nicht möglich, von der Mindestentzugsdauer von drei Monaten abzuweichen.

 

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass seinen besonderen Verhältnissen gegebenenfalls im Rahmen des Vollzugs Rechnung getragen werden kann, z.B. indem der Zeitpunkt des Entzugs nach Rücksprache mit ihm festgelegt wird (Urteil 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 E. 5, 1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.3).

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

 

7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Ramseier

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_304/2025 nicht ein.