Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Februar 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Beistandschaft und begleitetes Besuchsrecht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ und B.___ [...] sind die Eltern von C.___ (geb. [...] 2019) und D.___ (geb. [...] 2021) [...]. Ihre Ehe wurde am [...] 2023 geschieden. Die Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter.
Am 4. März 2024 stellte die Tante der Kinder nach einem Besuchswochenende beim Vater blaue Flecken am Po von D.___ fest. C.___ sagte ihr gegenüber aus, der Vater habe D.___ gestern «Füdlitätsch» gegeben. Dieser bestätigte den Vorfall gegenüber seiner Schwägerin. Die Mutter der Kinder wandte sich in der Folge gleichentags notfallmässig an das Kantonsspital Aarau, Kinderspital, und erstattete eine Gefährdungsmeldung bei der KESB Olten-Gösgen. Im Weiteren reichte sie eine Strafanzeige gegen ihren geschiedenen Ehemann ein. Die Staatsanwaltschaft teilte der KESB Olten-Gösgen am 14. März 2024 mit, dass sie gegen den Vater eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung eröffnet habe und ersuchte diese, eine kindesschutzrechtliche Prozessbeistandschaft für das Strafverfahren zu errichten. Mit Entscheid vom 27. März 2024 kam die KESB Olten-Gösgen dem Ersuchen superprovisorisch nach, errichtete für D.___ für das Strafverfahren eine Prozessbeistandschaft und setzte E.___, Rechtsanwältin, als Prozessbeiständin ein (bestätigt mit Entscheid vom 1. Mai 2024).
Mit Schreiben vom 11. April 2024 bat die Prozessbeiständin die KESB Olten-Gösgen um Prüfung und gegebenenfalls Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft mit anfänglich begleiteten Besuchen beim Kindsvater. Der Kindsvater wünsche die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für seine Kinder, da die Situation zwischen den Eltern aktuell schwierig sei. Damit er wieder Sicherheit und Vertrauen im Umgang mit seiner Tochter D.___ gewinnen könne, wünsche er zudem ein begleitetes Besuchsrecht für die ersten Besuche seiner Kinder nach dem Vorfall. Die Kindsmutter sei mit diesen Kindesschutzmassnahmen einverstanden.
Mit Verfügung vom 26. April 2024 beauftragte die KESB Olten-Gösgen die Sozialregion Olten mit der Durchführung einer Abklärung. Falls sich im Rahmen der Abklärung vorsorgliche Massnahmen als notwendig erwiesen, werde die Sozialregion ersucht, dies der KESB innert 10 Tagen zu melden. Der Abklärungsbericht solle spätestens innert drei Monaten vorliegen; über das weitere Vorgehen werde nach Eingang des Abklärungsberichts befunden.
1.2 Am 11. Juli 2024 ersuchte die Sozialregion Olten die KESB vorsorglich darum, begleitete Besuchstage anzuordnen. Dies mit der Begründung, die Kindseltern hätten sich betreffend Besuchstage und deren Ausgestaltung nicht einigen können; bis zum Ereignis vom 4. März 2024 habe indessen ein reger Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern bestanden, weshalb ein kompletter Kontaktabbruch oder ein unsteter Kontakt zu Loyalitätskonflikten bei den Mädchen führen könnte. Die begleiteten Besuchstage könnten durch die F.___ GmbH durchgeführt werden. Die KESB Olten-Gösgen ordnete im Rahmen eines vorsorglichen Entscheids am 12. Juli 2024 ein begleitetes Besuchsrecht durch F.___ GmbH an (bis auf Weiteres zweimal pro Monat für vier Stunden).
Am 10. September 2024 teilte der Kindsvater der KESB in seinem Namen und demjenigen seiner geschiedenen Ehefrau mit, sie könnten das Angebot von F.___ GmbH aus Kostengründen nicht mehr in Anspruch nehmen. Aufgrund seines ausserkantonalen Wohnsitzes müssten sie sämtliche Kosten selber tragen.
Am 18. September 2024 stellte die Sozialregion der KESB Olten-Gösgen den Abklärungsbericht zu (datiert mit dem 29. Juli 2024; inklusive Unterlagen des Kantonsspitals Aarau sowie Kopien des Strafbefehls, des Scheidungsurteils und des Beobachtungsjournals der F.___ GmbH). Aus dem Strafbefehl vom 14. Juni 2024 ging hervor, dass A.___ wegen einfacher Körperverletzung, begangen an wehrloser und schutzbefohlener Person, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu den Verfahrenskosten von total CHF 500.00 verurteilt worden war. Am 20. September 2024 wurde der KESB von Seiten der Sozialregion Olten ein Entscheid des [...] betreffend Kostengutsprache nachgereicht. Die Prozessbeiständin ersuchte am 22. Oktober 2024 um Aufhebung der Prozessbeistandschaft und Entlassung aus dem Amt; der Strafbefehl sei rechtskräftig, der Beschwerdeführer habe sowohl die Parteientschädigung als auch die Genugtuung bezahlt, das Mandat sei damit abgeschlossen.
1.3 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Anhörungen der Kindseltern vom 22. und 28. Oktober 2024) entschied die KESB Olten-Gösgen am 20. November 2024 u.a. Folgendes:
3.1 Das für den persönlichen Verkehr zwischen A.___ und seinen Töchtern D.___ und C.___ mit Entscheid vom 12. Juli 2024 vorsorglich angeordnete begleitete Besuchsrecht wird vorerst bestätigt. Die Eltern organisieren die begleiteten Besuche derzeit selbständig im privaten Rahmen. Sollte diese Lösung nicht weiter umsetzbar sein, kommt wiederum das Angebot von F.___ GmbH, zum Tragen. Die Besuche finden bis auf Weiteres zweimal pro Monat für je vier Stunden statt.
3.2 Für D.___ und C.___ wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und der Mandatsperson folgende Aufgabenbereiche übertragen:
- die Eltern in ihrer Sorge um D.___ und C.___ mit Rat und Tat zu unterstützen;
- bei allfälliger Uneinigkeit zu Themen rund um Erziehung und den Kindergarten resp. der Schule vermittelnd zu wirken und die dafür notwendigen Fachpersonen zu involvieren;
- die Koordination des begleiteten Besuchsrechts zu übernehmen.
2. Gegen Ziff. 3.1 dieses Entscheids erhob A.___ am 19. Dezember 2024 Beschwerde (Posteingang am 23. Dezember 2024) mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es seien keine Kindesschutzmassnahmen zu erlassen, welche den persönlichen Verkehr zwischen ihm und den Kindern beschränken würden.
3. Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2025 beantragte die KESB Olten-Gösgen die Abweisung der Beschwerde.
4. Die Beiständin verzichtete mit Eingabe vom 7. Januar 2025 auf eine Stellungnahme. Sie habe im Fall bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keinen eigenen Erkenntnisgewinn machen können. Das Kennenlernen der Familie finde erst nach Ablauf der gesetzten Frist statt.
5. B.___ nahm mit Eingabe vom 10. Januar 2025 zu den Ausführungen in der Beschwerde Stellung.
6. Dazu liess sich A.___ am 20. Januar 2025 nochmals vernehmen.
7. Auf die Standpunkte der Parteien wird nachfolgend soweit nötig eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Ergänzend anzufügen ist, dass sich die Beschwerde nur gegen Ziff. 3.1 des Entscheids der KESB vom 20. November 2024 richtet. Die errichtete Beistandschaft gemäss Ziff. 3.2 wurde nicht angefochten.
2.1 Die KESB begründete den angefochten Entscheid hinsichtlich des begleiteten Besuchsrechts im Wesentlichen damit, ein unbegleiteter Kontakt der Kinder zu ihrem Vater sei derzeit noch nicht möglich bzw. solle im Rahmen der zu errichtenden Beistandschaft bei gegebenen Voraussetzungen in einem nächsten Schritt geprüft werden. Das vorliegende Verfahren habe gezeigt, dass das Verhältnis zwischen den Eltern nach wie vor angespannt und häufig konfliktbehaftet sei. Betreffend die Ausgestaltung der Besuche herrsche in verschiedenen Bereichen kein Konsens. Mittels Weiterführung des begleiteten Besuchsrechts sollten die Kinder in einem für sie sicheren Rahmen weiterhin einen positiven Kontakt zu ihrem Vater erleben können. Die Beiständin solle das Besuchsrecht koordinieren sowie einen schrittweisen Aufbau des Besuchsrechts nach Möglichkeit fördern. Da die Eltern die begleiteten Besuche derzeit selbstständig im privaten Rahmen organisierten, komme das Angebot von F.___ GmbH allenfalls subsidiär zum Tragen, falls diese Lösung nicht umsetzbar sein sollte. Auf diese Weise sei garantiert, dass das Recht auf persönlichen Verkehr auch vor dem Hintergrund der bestehenden elterlichen Konflikte verbindlich wahrgenommen werden könne.
2.2 Der Beschwerdeführer begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, er sei bezüglich der (verfehlten) Anwendung eines körperlichen Züchtigungsmittels («Füdlitätsch») vor allen involvierten Behörden und gegenüber der Kindsmutter geständig gewesen. Er habe dargelegt, wie es zu diesem Vorfall gekommen sei, habe sich reuig gezeigt und nichts zu vertuschen versucht. Um seine Kinder wieder sehen zu können, sei er mit der Anordnung von begleiteten Besuchen in einem ersten Schritt einverstanden gewesen. Der Abklärungsbericht enthalte keine Begründung für die Anordnung weiterer begleiteter Besuche, abgesehen von der abstrakten Erwähnung des Ereignisses. Festgehalten werde hingegen der vorgängige rege Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater und das als liebevoll und gut befundene Verhältnis. Seit der Anordnung der begleiteten Besuche sei der Kontakt zwischen ihm und den Kindern massiv eingeschränkt. Die Begleitpersonen hätten offenbar selbst keinerlei Anlass für begleitete Besuche gesehen. Diesbezüglich werde auf die Berichte der F.___ GmbH verwiesen. Die Abklärung habe keinerlei Gründe für die längerfristige Anordnung von begleiteten Besuchen hervorgebracht. Weitere Abklärungen im Zusammenhang mit einer möglichen aktuellen oder künftigen Gefährdung der Kinder durch den Vater seien nicht für nötig befunden worden. Es werde im Entscheid auch nicht aufgeführt, welche Voraussetzungen er erfüllen müsste, damit unbegleitete Besuche wieder möglich wären. Der Entscheid der KESB äussere sich mit keinem Wort zum Grund, weshalb begleitete Besuche anzuordnen seien (der Grund wäre notabene die Kindswohlgefährdung). Der Entscheid nehme einzig Bezug auf das angespannte und konfliktbehaftete Verhältnis zwischen den Eltern. Ein solches möge eine Beistandschaft rechtfertigen, aber mitnichten den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr.
Weiter sei das Vorgehen der KESB auch absolut unverhältnismässig. Sollte davon ausgegangen werden, dass künftig körperliche Züchtigungen drohten (was bestritten werde), wäre das Vorgehen zwar geeignet, rasch einzuschreiten; allerdings wäre dies den Angehörigen der Kinder und dem sozialen Helfernetz bereits jetzt möglich. Die Beschränkung des persönlichen Verkehrs sei auch in zeitlicher Hinsicht übermässig. Diese dauere, nachdem die KESB zu Beginn keine Abklärungen vorgenommen habe, bereits seit dem 12. Juli 2024 und somit schon über 5 Monate. Tatsächlich bestehe eine Beschränkung des Besuchsrechts aber bereits seit anfangs März 2024.
2.3 In der Stellungnahme vom 6. Januar 2025 führte die KESB aus, sie sei sich bewusst, dass die Kinder vom Scheidungsrichter unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt worden seien. Der Kindsvater übe deshalb nicht ein Besuchsrecht aus, sondern er betreue seine Kinder im Rahmen der ihm zustehenden Betreuungsanteile. Die Normen über die Regelung des persönlichen Verkehrs könnten jedoch bei den Betreuungsanteilen analog herbeigezogen werden. Aus diesem Grund habe sich die KESB befugt erachtet, den Kontakt zwischen dem Vater und seinen Töchtern vorsorglich zu beschränken, indem sie diesen zum Schutz der Kinder einstweilen nur noch in begleiteter Form zugelassen habe. Der Antrag im Sozialbericht hätte richtigerweise lauten müssen, dass die Beistandsperson für die Umsetzung der im Scheidungsurteil angeordneten Betreuungsregelung besorgt sein müsse.
Die KESB sei zum Schluss gekommen, dass ein unbegleiteter Kontakt zwischen dem Vater und seinen beiden Töchtern zurzeit noch nicht verantwortet werden könne. Sie sei sich aber bewusst, dass das Recht auf persönlichen Verkehr nicht dauerhaft durch die Anordnung begleiteter Besuche beschränkt werden dürfe. Dies müsse erst recht für die Wahrnehmung der Betreuungsanteile im Rahmen der alternierenden Obhut gelten. Die KESB habe deshalb der Beiständin den Auftrag gegeben, innert drei Monaten einen Zwischenbericht zu erstellen. Gestützt darauf sei zu beurteilen, ob es verantwortet werden könne, dass der Vater die Kinder wiederum unbegleitet betreue, wie dies im Scheidungsurteil vorgesehen sei. Sollte dies nicht als möglich erachtet werden, so müsste eine Abänderung des Scheidungsurteils in Erwägung gezogen werden. Dafür wäre jedoch das Gericht zuständig.
3. Die KESB erwähnt in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2025 zutreffend, dass der Beschwerdeführer aufgrund der alternierenden Obhut nicht ein Besuchsrecht gegenüber seinen Kindern ausübt; er betreut die Kinder im Rahmen der ihm zustehenden Betreuungsanteile. Es geht daher um eine Regelung der Betreuungsanteile. Der Begriff der Betreuungsanteile ist erst im Zuge der parlamentarischen Beratungen in den Gesetzestext eingefügt worden, um der alternierenden Obhut Rechnung zu tragen; eine weitergehende Normierung ihrer Ausgestaltung ist unterblieben. Die Normen über die Regelung des persönlichen Verkehrs (Art. 273 ff. ZGB) müssen deshalb analog herangezogen werden (Ingeborg Schwenzer / Michelle Cottier in: Kommentar Zivilgesetzbuch I, BSK ZGB, 7. Auflage 2022, Art. 298 N. 10).
Art. 273 Abs. 1 ZGB spricht von «angemessenem» persönlichen Verkehr. Dies lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl. Folgende Umstände können bei der Regelung des Besuchsrechts in Betracht zu ziehen sein: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil. Kontaktunterbrüche und namentlich -abbrüche müssen vermieden werden. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Die Eingriffsschwelle darf beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr ginge. Es erscheint insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychische Erkrankung, negative Beeinflussung des Kindes, psychische Belastung, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei einem stark gestörten Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht stellt sich als Alternative zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 dar, so dass dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das begleitete Besuchsrecht als solches muss verhältnismässig sein (Ingeborg Schwenzer / Michelle Cottier, a.a.O., Art. 273 N 10 ff.).
4. Damit der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 4. März 2024 wieder Sicherheit und Vertrauen im Umgang mit D.___ gewinnen konnte, war er damit einverstanden resp. ersuchte darum, dass der Kontakt zwischen ihm und seinen Kindern für die ersten Besuche begleitet stattfinde (vgl. Eingabe der Prozessbeiständin vom 11. April 2024). Dies ist in der Folge denn auch, wenn auch erst allmählich, erfolgt, sei dies durch F.___ GmbH oder durch den Bruder des Beschwerdeführers. Wie die Entwicklung gezeigt hat, rechtfertigt sich ein begleitetes Besuchsrecht resp. eine weitere Einschränkung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern nun aber nicht mehr.
Ohne den Vorfall vom 4. März 2024 auf irgendeine Weise bagatellisieren zu wollen (D.___ erlitt gemäss Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 4. März 2024 am Gesäss ein flächiges livides Hämatom, ca. 14 x 8 cm, keine Druckdolenz), ist festzuhalten, dass kein weiterer derartiger oder vergleichbarer Vorfall aktenkundig ist. Zwischen dem Vater und seinen Kindern bestand vor dem besagten Ereignis ein reger Kontakt und das Verhältnis zwischen ihnen wurde als liebevoll und gut befunden (s. Antrag der Sozialregion Olten auf vorsorgliche Massnahme vom 11. Juli 2024). Dies bestätigte sich anlässlich der begleiteten Besuche durch F.___ GmbH. Auch wenn es anlässlich derartiger Besuche wohl kaum zu Vorfällen wie demjenigen vom 4. März 2024 kommen wird, geht aus den Beobachtungsjournalen über die begleiteten Besuche vom 13. Juli 2024, 17. August 2024 und 31. August 2024 deutlich hervor, welch enges Verhältnis zwischen dem Vater und den Kindern besteht. Es wird geschildert, dass die Kinder ihn «ansprangen» und stürmisch küssten, als sie ihn sahen, die Begegnung wird als sehr herzlich beschrieben, es wurde eine Vertrautheit und ein positives Zugewandtsein beobachtet, der Vater habe die Kinder gelobt, ermutigt und sie mit grosser Wertschätzung unterstützt. Aufgrund dieser Beobachtungen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für eine Weiterführung eines begleiteten Kontakts zwischen dem Vater und den Kindern sprechen würden.
Auch die KESB begründet im angefochtenen Entscheid nicht näher, weshalb ein unbegleiteter Kontakt der Kinder zu ihrem Vater derzeit nicht möglich sein soll resp. weshalb ein unbegleiteter Kontakt im Rahmen der zu errichtenden Beistandschaft in einem nächsten Schritt noch weiter geprüft werden muss. Dass das Verhältnis zwischen den Eltern angespannt ist, kann nicht dazu führen, dass der Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern derart eingeschränkt werden muss, dass er seine Kinder nur in Begleitung treffen kann. Hinsichtlich der angesprochenen Ausgestaltung des Besuchs- resp. Kontaktrechts kann bei Bedarf im Rahmen der angeordneten und nicht bestrittenen Beistandschaft Unterstützung gewährt werden, ohne dass deswegen ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen wäre (vgl. nachfolgend Ziff. 5). Im Übrigen scheint die Beziehung zwischen den Eltern nicht derart angespannt zu sein, dass eine eigenständige Regelung der Besuche nicht möglich sein kann. So konnten sie bislang auch selber Besuche in Anwesenheit des Bruders des Beschwerdeführers organisieren und durchführen und auch die KESB ist davon ausgegangen, dass dies möglich ist (vgl. angefochtene Ziff. 3.1).
Selbstverständlich gilt es zu verhindern, dass es nochmals zu einem solchen Ereignis wie am 4. März 2024 kommt. Dies kann aber nicht dadurch geschehen, dass ein Kontakt weiter begleitet aufrechterhalten wird, müsste ein solcher doch ansonsten auf Dauer angeordnet werden. Dem Beschwerdeführer muss zu einem gewissen Zeitpunkt die Gelegenheit gewährt werden, seine Kinder wieder ohne Begleitung zu betreuen. Nachdem die bisher begleiteten Besuche ohne jegliche Probleme verlaufen sind (und ohnehin zu erwarten ist, dass solche ohne Probleme verlaufen), rechtfertigt sich kein weiteres Zuwarten oder Beobachten mehr. Zudem ist ohnehin fraglich, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus einem Bericht des Bruders des Beschwerdeführers gewonnen werden könnten. Es kann daher bereits jetzt darauf verzichtet werden, weiterhin ein begleitetes Kontaktrecht anzuordnen.
Ergänzend ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten sehr bereut und er offensichtlich sehr bemüht ist, dass sich ein solches nicht wieder ereignet. Aus dem Abklärungsbericht vom 29. Juli 2024 ist ersichtlich, dass er sich wegen der mehrfachen Belastung, unter der er während der letzten Jahre zeitweise stark gelitten habe, und der Überforderung in Therapie begeben habe. Der Therapeut wolle Triggerpunkte angehen und präventiv handeln, damit es nie wieder zu einem solchen Vorkommnis kommen könne wie demjenigen, das nun wiederum so viel ausgelöst habe. Dass ihm an einem regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern gelegen ist, zeigt auch das vorliegende Verfahren und seine Bemühungen im Rahmen des Verfahrens bei der KESB. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nun sein gesamtes Umfeld sensibilisiert ist und daher anzunehmen ist, dass sofort eingeschritten würde, wenn nur der leiseste Verdacht im Hinblick auf eine Gewaltanwendung des Beschwerdeführers gegenüber einem seiner Kinder bestünde.
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als begründet und sie ist entsprechend gutzuheissen. Ziff. 3.1 des angefochtenen Entscheids der KESB Olten-Gösgen vom 20. November 2024 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist ein unbeschränkter persönlicher Verkehr mit seinen Kindern zu gewähren. Dies hat zur Folge, dass Ziff. 3.2 des Entscheids vom 20. November 2024, letztes Lemma, dahingehend anzupassen ist, dass die Mandatsperson bei Bedarf die Koordination des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und den beiden Kindern (Regelung der Betreuungsanteile) zu übernehmen hat.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Staates. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3.1 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 20. November 2024 aufgehoben. Ziff. 3.2 des Entscheids vom 20. November 2024 (letztes Lemma) ist dahingehend anzupassen, dass die Mandatsperson bei Bedarf die Koordination des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und den beiden Kindern (Regelung der Betreuungsanteile) zu übernehmen hat.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier