Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Februar 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. Baukommission der Einwohnergemeinde B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / Nichteintreten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 3. April 2023 erliess die Baukommission B.___ eine Verfügung. Diese wurde gleichentags verschickt und A.___ gemäss Sendungsverfolgung der Post am 6. April 2023 zugestellt.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 19. April 2023 Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement. Dieses trat mit Verfügung vom 13. Juni 2023 [richtig wäre wohl 30. Mai 2023] wegen verpasster Frist nicht auf die Beschwerde ein. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
3. Am 12. Juni 2023 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) gegen diesen Nichteintretensentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, er sei erst am 11. April 2023 aus den Ferien zurückgekommen und habe die Verfügung der Baukommission am 12. April 2023 von seinem Vater in Empfang genommen. Somit berechne sich für ihn die Beschwerdefrist ab dem 12. April 2023 und seine Beschwerde vom 19. April 2023 sei damit rechtzeitig erfolgt.
4. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 4. Juli 2023 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 400.00.
5. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2024 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an dieses zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht abgeklärt worden, ob der Beschwerdeführer seinem Vater eine Vollmacht erteilt habe, um während seiner Ferienabwesenheit eingeschriebene Sendungen abzuholen. Der Beschwerdeführer bestreite dies. Sei keine entsprechende Vollmacht erteilt worden, könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die Sendung sei am 6. April 2023 in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss § 32 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Beschwerden in Verwaltungssachen jeder Art innert 10 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen.
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Verfügungen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGE 122 I 139 E. 1). Es genügt, wenn die Sendung in ihren Machtbereich gelangt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_707/2021 vom 21. November 2022 E. 4.1; 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E. 3.3; 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1; 1P.81/2007 vom 26. März 2007 E. 3.1). Zieht die rechtsunterworfene Person eine Vertretung hinzu, so hat sie sich deren Verhalten zurechnen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_103/2021 vom 9. Februar 2021 E. 3.2.3).
3. Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer vehement, seinem Vater eine Vollmacht erteilt zu haben, um eingeschriebene Sendungen bei der Post abzuholen. Da das Nichtvorliegen einer Vollmacht nicht belegt werden kann und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers bei einer Befragung etwas anderes behaupten würde, ist auf weitere Abklärungen zur Ergänzung des Sachverhalts zu verzichten und davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers ohne Vollmacht gehandelt hat. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer seinen Vater im bundesgerichtlichen Verfahren als Zeugen angeboten hat.
4. War der Vater des Beschwerdeführers nicht entsprechend bevollmächtigt, kann dem Beschwerdeführer dessen Abholungshandlung nicht zugerechnet werden und somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Sendung schon am 6. April 2023 in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt wäre.
5. Vorliegend wurde die Sendung am 4. April 2023 zur Abholung gemeldet. Die Abholungsfrist beträgt sieben Tage. Eine Sendung gilt in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie bei der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der 7-tägigen Abholfrist, so gilt die Sendung (fiktiv) als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hätte rechnen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_364/2021 vom 5. August 2021 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).
Der Beschwerdeführer ist am 11. April 2023 aus seinen Ferien zurückgekehrt. Auch wenn er die Sendung nicht mehr an diesem Tag abgeholt hätte, würde sie an diesem Tag als zugestellt gelten. Die 10-tägige Beschwerdefrist fing somit am Folgetag an zu laufen und endete am Freitag, 21. April 2023. Die Beschwerde, welche am 19. April 2023 erhoben wurde, war somit rechtzeitig.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Die Verfügung vom 13. Juni 2023 [richtig wäre wohl 30. Mai 2023] des Bau- und Justizdepartements ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 13. Juni 2023 [richtig wäre wohl 30. Mai 2023] des Bau- und Justizdepartements wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an dieses zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann