Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. März 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Bedingte Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte mit Urteil vom 29. April 2020 fest, dass sich A.___(nachfolgend: Beschwerdeführer) gemäss erstinstanzlichem Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018 der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfachen einfachen Körperverletzung, Diebstahls, mehrfachen Sachbeschädigung, mehrfach versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), Beschimpfung, mehrfachen Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfachen Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz, Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfachen Trunkenheit und unanständigen Benehmens sowie Ungehorsam gegen die Polizei schuldig gemacht hat und zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 sowie zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt wurde. Gleichzeitig verlängerte das Obergericht die mit Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Schweizer Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) um ein Jahr.
2. Der Beschwerdeführer trat am 29. November 2017 den vorzeitigen Massnahmenvollzug im Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn an. Am 7. März 2018 wechselte der Beschwerdeführer in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn (ordentlicher Vollzug ab 12. Dezember 2018). Per 5. Juni 2019 trat der Beschwerdeführer ins Massnahmenzentrum (MZ) Bitzi ein. Dort erfolgten erste Vollzugsöffnungen. Am 21. November 2019 versuchte der Beschwerdeführer im Rahmen eines begleiteten Ausgangs zu flüchten, weshalb es zur Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug und alsdann am 16. Juli 2020 zu einem Wechsel in die JVA Solothurn kam. Im Rahmen eines «Time-out» wurde der Beschwerdeführer per 4. März 2022 ins UG Solothurn versetzt. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt in der JVA Solothurn ab 4. April 2022 wurde der Beschwerdeführer am 2. Juni 2022 in die Station Etoine der Universitären psychiatrischen Dienste (UPD) Bern eingewiesen. Danach hielt sich der Beschwerdeführer ab 21. Juni 2022 im Rahmen des Massnahmenvollzugs erneut in der JVA Solothurn, im UG Olten sowie in der Universitären psychiatrischen Klinik (UPK) Basel auf. Am 16. Februar 2023 erfolgte ein erneutes «Time-out» im UG Solothurn. Per 14. August 2023 trat der Beschwerdeführer in die Klinik Beverin in Graubünden ein. Seit dem 29. Oktober 2024 hält sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Massnahmenvollzugs in der Stiftung Tannenhof in Gampelen auf.
3. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. Dezember 2020 wegen versuchter einfacher Körperverletzung, versuchter Drohung, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfacher Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 87 Tagessätzen zu je CHF 10.00 sowie zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt.
4. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn (AJUV) beantragte am 6. Juli 2023 die Verlängerung der stationären Massnahme um drei Jahre, was das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt mittels Beschlusses vom 20. November 2023 guthiess. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Bucheggberg-Wasseramt Beschwerde erhob und die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme verlangte, hiess das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde mit Beschluss vom 15. April 2024 gut und verlängerte die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme mit Wirkung ab 12. Dezember 2023 um ein Jahr.
5. Das AJUV verfügte am 10. Dezember 2024 die per 11. Dezember 2023 bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug. Dem Beschwerdeführer wurde eine Probezeit von drei Jahren, d.h. bis zum 10. Dezember 2027 auferlegt. Für die Dauer der Probezeit wurden folgende Weisungen erteilt:
a) Verbleib in einem betreuten Wohnsetting, aktuell in der Stiftung Tannenhof in Gampelen. Die Wohnsituation darf nur im Einverständnis sämtlicher involvierter Fachpersonen sowie der Vollzugsbehörden gewechselt werden.
b) Weiterführung der therapeutischen und medikamentösen Behandlung gemäss Einschätzung der therapeutischen Fachpersonen.
c) A.___ hat abstinent von Alkohol, Drogen und sämtlichen anderweitigen psychotropen Substanzen, welche nicht ärztlich verschrieben sind, zu sein. Die Stiftung Tannenhof hat die Einhaltung der Abstinenzauflage zu kontrollieren.
d) A.___ hat sich an die Regeln und die Hausordnung der Stiftung Tannenhof zu halten.
e) A.___ hat sich an eine Tagesstruktur zu halten. Diese orientiert sich an der Hausordnung der Stiftung Tannenhof. A.___ nimmt an einer internen oder allenfalls später auch externen Arbeitsbeschäftigung, an Aktivitäten der Stiftung Tannenhof, an gemeinsamen Mahlzeiten und weiteren Terminen der Wohngruppe teil und hält sich an die vorgegebenen Zeiten.
6. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die stationäre therapeutische Massnahme sei rückwirkend per 11. Dezember 2024 aufzuheben. Zudem werde die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzuges ab dem 11. Dezember 2024 und eine angemessene Entschädigung beantragt. Ferner wurde um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf ersucht.
7. Das AJUV beantragte am 20. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.
9. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das AJUV habe den Beschwerdeführer am 6. Dezember 2024 ohne Kenntnis seiner Rechtsvertreterin besucht. Mangels Information habe die Rechtsvertreterin weder am Termin teilnehmen noch den Beschwerdeführer darauf vorbereiten können. Damit habe sich das AJUV treuwidrig verhalten und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 133 I 270 E. 301 S. 277 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet unter anderem auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
2.3 Ob die Rechtsvertreterin an der Anhörung vom 6. Dezember 2024 hätte teilnehmen müssen, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer war zu jedem Zeitpunkt über die geplanten Anhörungen informiert und konnte bei Bedarf seine Rechtsvertreterin hinzuziehen, resp. sie im Nachhinein über die Anhörung informieren. Zudem wurde die Rechtsvertreterin mit jeglichen Verfügungen bedient, so auch mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2024. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielt der Beschwerdeführer doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis VRG), umfassend zu äussern.
3.1 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB).
3.2 Nach Art. 62c StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (lit. a); die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde, die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind (lit. b); oder eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert (lit. c). Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach der Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.3 S. 52). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werden kann (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.7 S. 324; Urteile des Bundesgerichts 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.2; 6B_694/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 4.4). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.2; 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3; 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.5.2).
3.3 Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 StGB). Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit zudem Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3 Satz 2 StGB). Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des bedingt Entlassenen zu verbessern. Der Rückfallgefährdete soll insbesondere unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden. Die mit einer Weisung zu verfolgende Zielsetzung wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich jedoch aus dem Zweckgedanken einer bedingten Entlassung als Teil des Stufenstraf- und -massnahmenvollzugs, bei welchem der Betroffene allmählich an die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.8; 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.3.3; 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 2.2.3). Wahl und Inhalt der Weisung sind in das Ermessen des Gerichts bzw. der Vollzugsbehörde gestellt. Die Zweckbestimmung der Weisung und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen der rechtsanwendenden Behörden jedoch ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 2.2.4). Das Bundesgericht entschied wiederholt, Gegenstand von Weisungen im Falle einer bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme (Art. 62 Abs. 3 Satz 2 StGB) bzw. aus der Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 Satz 3 StGB) könnten auch Massnahmen wie die Pflicht zum Aufenthalt in einem betreuten Wohnheim sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.7; 6B_232/2011 vom 17. November 2011 E. 3.5; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1332/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 1.3; 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.4; 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3). Im Rahmen der bedingten Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme ist die Vollzugsbehörde sogar zu einer entsprechenden Weisung verpflichtet, wenn sie ein betreutes oder begleitetes Wohnen während der Zeit der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zur Deliktsprävention als notwendig erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 4). Darüber hinaus ist in solchen Fällen bei entsprechendem Bedarf auch ein ganzes Netz von Vorkehrungen («Setting») zulässig wie die Kombination von betreutem Wohnen, Arbeiten in einer geschützten Umgebung, daraus folgende klare Tagesstruktur, Alkohol-, Drogen- und Medikamentenabstinenz, Fortführung der ambulanten Psychotherapie, Bewährungshilfegespräche und Eingrenzung des Aufenthalts in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.4).
3.4 Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; 137 IV 201 E. 1.2 S. 203; Urteile des Bundesgerichts 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 S. 71; 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; 141 IV 236 E. 3.5 S. 240, 49 E. 2.1 f. S. 51 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.3).
3.5 Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden somit die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen stösst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016; 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.1 ff. mit Hinweisen; abweichend davon soll nach Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.3.3 allein die Dauer einer Verwahrung nicht zur Unverhältnismässigkeit ihrer Fortsetzung führen können).
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme habe einzig das Ziel, dem Beschwerdeführer derart weitgehende Weisungen aufzuerlegen, dass die stationäre therapeutische Massnahme unter einem anderen Titel weiterlaufe. Nach wie vor halte sich der Beschwerdeführer in einem geschlossenen Vollzugssetting auf, das auch in absehbarer Zeit nicht enden solle. Damit werde die Massnahme entgegen dem klaren Beschluss des Obergerichts verlängert. Zudem sei die Probezeit von drei Jahren sowie für diese Dauer geltenden Weisungen unverhältnismässig und unzulässig. Der Verbleib in der Stiftung Tannenhof bedeute einen Verbleib im geschlossenen Vollzug. Dadurch umgehe das AJUV den Beschluss des Obergerichts, wonach ein Freiheitsentzug unverhältnismässig sei.
4.2 Das AJUV begründet seinen Entscheid damit, dass das Obergericht lediglich die Entlassung per 11. Dezember 2024 und nicht das Ende der Massnahme vorgesehen habe. Gestützt auf den Beschluss des Obergerichts benötige der Beschwerdeführer in mehreren Lebensbereichen eine relativ enge Betreuung und Kontrolle, wie insbesondere eine Abstinenz von Suchtmitteln und Alkohol, Einnahme von Medikamenten und Teilnahme an einem therapeutischen Programm. Massnahmen würden auf unbestimmte Zeit ausgesprochen werden und müssten entsprechend durch einen bestimmten Rechtsakt beendet werden. Es gäbe grundsätzlich keine direkte Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB in Freiheit. Eine Entlassung habe immer vorerst bedingt zu erfolgen. Ein alternativer Ausgang einer Massnahme sei eine Aufhebung aufgrund von Aussichtlosigkeit nach Art. 62c StGB. Indem das Obergericht die Massnahme um ein Jahr verlängert habe, sei das Obergericht dementsprechend nicht von einer Aussichtslosigkeit der Massnahme ausgegangen. Seit dem Beschluss des Obergerichts habe der Beschwerdeführer weitere Fortschritte erzielt und habe in ein offenes Wohnheim, in die Stiftung Tannenhof, versetzt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich grundsätzlich bewähren können und sei nicht wieder straffällig geworden. Dies sei jedoch den Rahmenbedingungen und Strukturen zu verdanken. Unter der Anordnung von Weisungen können die Rahmenbedingungen auch während der Probezeit der bedingten Entlassung weitergeführt werden. Unter diesen Voraussetzungen habe dem Beschwerdeführer denn auch eine vorsichtig optimistische Legalprognose gestellt werden können.
5.1 Eine stationäre Massnahme kann mittels zweier verschiedener Formen beendet werden; zum einen anhand der Entlassung aus der Massnahme, zum anderen durch die Aufhebung einer solchen. Nach Art. 62 Abs. 1 StGB darf ein Täter aus dem stationären Vollzug entlassen werden, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Entlassene werden nicht direkt definitiv entlassen, sondern immer nur bedingt. Aufhebungen im Sinne von Art. 62c StGB setzen hingegen einen Misserfolg der Massnahme voraus.
5.2 Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. […] vom 17. Mai 2022 sei der Unterbringungsverlauf des Beschwerdeführers von Rückschlägen in Hinblick auf immer wieder auftretende Verstimmungen, Regelverletzungen und instabiler Kooperationsbereitschaft geprägt gewesen (S. 40). Beim Beschwerdeführer bestünde die akute Psychopathologie fort und verschlechtere sich zunehmend (S. 41). Dabei gelinge keine ausreichende Beeinflussung des Beschwerdeführers mehr, es komme eventuell zu Unregelmässigkeiten in der Medikamenteneinnahme. Dadurch und mit zunehmend abnehmender Stressresistenz werde die Symptomatik weiterhin akuter. Eventuell werde der Beschwerdeführer auch wiederum verführt, psychotrope Substanzen im Übermass zu konsumieren. Dadurch würde sich die Symptomatik seiner akut exazerbierte Erkrankung weiter verschlechtern. Im Rahmen einer solch problematischen Entwicklung wären dann zunächst provokantes Verhalten, Beleidigungen, Drohungen und auch Tätlichkeiten durch den Beschwerdeführer zu erwarten. In Verkettung unglücklicher Umstände könnten dann auch Alltagsgegenstände oder bewusst beschaffte Werkzeuge als Waffe eingesetzt werden. Zudem steige in der antriebsgesteigerten Verfassung das Risiko für Eigentumsdelikte und Sachbeschädigungen. In der Kalkulation des konkreten Risikos ergebe sich aus Analyse dieses Szenarios ein hohes Risiko für leichtgradige Delikte mit Grenzverletzung (Provokation, Beleidung, Bedrohung), aber auch für leichtere Tätlichkeiten. Das Risiko für schwerwiegendere Gewalttaten ergebe sich bei fortschreitendem Krankheitsprozess und sei insgesamt als mittel bis hoch zu kalkulieren. Das Risiko für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und eventuell auch das Strassenverkehrsgesetz erscheine unter diesen Überlegungen ebenfalls hoch. Das von dem Beschwerdeführer insgesamt jedoch schwerwiegende Straftaten geplant und mit langem Vorlauf zu erwarten seien, sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Im aktuellen Setting gehe keine grosse Gefahr für die Begehung von Gewaltdelikten aus, weil unter der engmaschigen Begleitung und dem strukturierenden Rahmen der Justizvollzugseinrichtung die Exazerbation psychopathologischer Auffälligkeiten gering sei (S. 48). Insgesamt bestehe ein relevant erhöhtes Risiko für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz (S. 49). Beim Beschwerdeführer erscheine es notwendig, eine engmaschige intensive psychiatrische Behandlung zu gewährleisten, die die obengenannten Punkte intensiv bearbeiten und ausloten, in welchem Rahmen eine mittelfristig mögliche Behandlung des Exploranden auch im ambulanten Rahmen notwendig werde. Es erscheine durchaus vorstellbar, dass in überschaubarem Zeitraum eine so ausreichende Stabilisierung des Beschwerdeführers zu erreichen sei, dass ein gut vorbereitetes komplementäres Setting die weitere Begleitung des Beschwerdeführers gewährleisten könnte (S. 41). Momentan stagniere der Therapieverlauf. Zwar habe der Beschwerdeführer teilweise und zeitweilig motiviert werden können, sich konstruktiv auf einen Behandlungsprozess einzulassen und an den Therapiezielen mitzuwirken. Es sei ihm dabei gelungen, das Ziel der Abstinenz von psychotropen Substanzen durchzuhalten. Auch sei es dem Beschwerdeführer gelungen, die bisherige Verfassung nicht soweit exazerbieren zu lassen, dass es innerhalb des therapeutischen Settings zu gravierenden Regelverstössen mit Aggressivität gekommen wäre. Es sei dem Beschwerdeführer hingegen nicht gelungen, die zeitweilige Verbesserung des psychopathologischen Befundes und die gute Integrationsleistung zu sichern. Die prognoserelevanten Aspekte seien noch nicht umfassend verbessert, teilweise seien therapeutische Vollzugsziele zwar avisiert, der wesentliche Faktor, der die Delinquenz des Beschwerdeführers begründen würde (psychotische Erkrankung) sei noch nicht ausreichend günstig beeinflusst (S. 45). Die aktuelle Behandelbarkeit sei (noch) gegeben. Letztendlich sei die Zeit, in der beim Beschwerdeführer an einem Ort kontinuierlich gearbeitet werden konnte, noch relativ kurz (S. 47). Es entstehe der Eindruck, dass die stationäre Massnahme auch in Zukunft weiterhin mit einer durchaus realistischen Erfolgsaussicht verknüpft sei, sodass sie weiterhin als zweckmässig eingeschätzt werden könne. Sie sei auch dahingehend indiziert, als dass ein psychopathologischer Faktor identifiziert werden könne, der noch für weitere therapeutische Interventionen zugänglich sei. Zurzeit sei das vom Beschwerdeführer ausgehende Risiko auch noch nicht so stabil reduziert, dass eine weitere Behandlung als nicht notwendig eingeschätzt werden könne (S. 50).
5.3 Der Bericht des Kantons Zürich, Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 16. November 2022 sah das Risikopotential des Beschwerdeführers als hoch an (Bericht ROS vom 16. November 2022).
5.4 Dem Verlaufsbericht der psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 3. April 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der Aktivierungstherapie teilgenommen und sich dort kooperativ und interessiert gezeigt habe. Die bisherige Behandlung in der Klinik habe eine erhebliche Verbesserung der Risikofaktoren für physische Gewalt gebracht. Die wahnhaften und manischen Symptome, sowie die Dysphorie und Feindseligkeit hätten durch die konsequente antipsychotische Behandlung und die weitgehende Abstinenz von Suchtmitteln reduziert werden können. Deliktrelevante affektive Symptome (insbesondere Gereiztheit) und problematische Verhaltensmuster im zwischenmenschlichen Bereich bestünden noch immer und seien weiterhin behandlungsbedürftig, zumal sich aus den verbalen Konflikten, die sich häufig aus Bagatellen ergäben, ohne Intervention von Fachpersonal schnell tätliche Konflikte entwickeln könnten. Günstig sei, dass der Beschwerdeführer in solchen Situationen verbal lenkbar bleibe und den Anweisungen des Personals Folge leiste. Aus Sicht der Behandler werde die stationäre forensisch-psychiatrische Behandlung weiterhin als notwendig erachtet. Bezüglich des Rückfallrisikos verweise man auf das Gutachten von Dr. med. […] vom 17. Mai 2022.
5.5 Die Stiftung Tannenhof teilte am 25. November 2024 mit, dass der Beschwerdeführer bis am 21. November 2024 regelmässig zur Arbeit erschienen sei, danach aber die Arbeit verweigert habe. Ebenso sei er den Aufforderungen zur Urinprobe grösstenteils nicht nachgekommen. Die Atemlufttests gäbe er unregelmässig ab. Im Atelier habe er gegenüber weiblichen Angestellten anzügliche Bemerkungen gemacht, woraufhin er in die Schreinerei verlegt worden sei. Einmal habe er geäussert, er könne den ganzen Tannenhof zusammenschlagen. Sonst sei er weder aggressiv noch drohend aufgetreten. Er verbringe seine Zeit v.a. mit Personen, welche für ihren Drogenkonsum bekannt seien. Motivation für die Therapie bringe er keine mit. Die Medikamente habe er stets eingenommen, diese würden u.a. mit einer Depotspritze verabreicht.
5.6 Die Beschwerdekammer konnte gestützt auf die damalige Aktenlage noch nicht von einer günstigen Prognose ausgehen (E. 5.4.4). Seit dem Beschluss der Beschwerdekammer hat sich die Legalprognose jedoch dahingehend verbessert, als sich der Beschwerdeführer in der Klinik Beverin der PDGR und auch in der Stiftung Tannenhof grundsätzlich bewähren konnte. So hat er sich kooperativ und interessiert gezeigt, wobei anhand der Behandlung in der PDGR eine erhebliche Verbesserung der Risikofaktoren für physische Gewalt erzielt werden konnte, wobei die wahnhaften und manischen Symptome, die Dysphorie und Feindseligkeit durch die konsequente antipsychotische Behandlung reduziert und die weitgehende Abstinenz von Suchtmitteln herbeigeführt wurde. In der Stiftung Tannenhof konnte der Beschwerdeführer, wenn auch mit Unterbrüchen, zur Beschäftigung mittels Arbeitseinsätzen sowie zur Medikamenteneinnahme motiviert werden (vgl. E-Mail Tannenhof vom 16. Dezember 2024). So konnte er auch begleitete Ausgänge wahrnehmen, welche gut verliefen (vgl. E-Mail Tannenhof vom 3. Dezember 2024; Aktennotiz AJUV vom 1. Oktober 2024). Des Weiteren ist erstellt, dass die Störung des Beschwerdeführers therapierbar ist und der Beschwerdeführer weiterhin einen Therapiebedarf aufweist. Die stationäre Massnahme wurde mit einer durchaus realistischen Erfolgsaussicht verknüpft, weshalb diese als zweckmässig eingeschätzt wurde (S. 50 des Gutachtens von Dr. med. Lau; Beschluss der Beschwerdekammer E. 5.4.5). Die Durch- sowie Fortführung der stationären Massnahme erschien somit nicht als aussichtlos, weshalb eine solche mangels eines gesetzlichen Grundes von Art. 62c StGB richtigerweise von der Beschwerdekammer nicht aufzuheben war. Die Beschwerdekammer hielt eine Unverhältnismässigkeit betreffend der durch das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt angeordneten dreijährigen Verlängerung der stationären Massnahme fest und entschied hingegen, den Beschwerdeführer nur ein Jahr, d.h. bis am 11. Dezember 2023, in der stationären Massnahme zu belassen. Von einer Aufhebung der stationären Massnahme (nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) kann daher nicht die Rede sein, jedoch aber von einer Entlassung aus der stationären Massnahme per 12. Dezember 2024. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die durch die Beschwerdekammer festgehaltene Unverhältnismässigkeit (E. 5.4.6) und der damit nach seiner Auffassung einhergehenden Aufhebung der stationären Massnahme geht somit fehl. Wie das AJUV richtigerweise festgehalten hat, geht mit einer Entlassung stets eine bedingte Entlassung einher, weshalb der Beschwerdeführer ab dem 12. Dezember 2024 nicht direkt in Freiheit zu entlassen war (vgl. Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli, Hans Wiprächtiger [Basler Kommentar Strafrecht, Basel 2019, Art. 62 N 19c ff.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zielen somit ins Leere und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.1 Weisungen müssen einem spezialpräventiven Zweck dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des bedingt Entlassenen zu verbessern. Dieser soll vor Rückfällen bewahrt und sozial integriert werden. Die bedingte Entlassung ist Teil des stufenweisen Straf- und Massnahmenvollzugs, bei welchem der Betroffene allmählich an die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben wird, sich dort zu bewähren. Die mit einer Weisung verfolgten Ziele haben sich an diesem Zweckgedanken zu orientieren. Welche Weisung dem Zweck der Spezialprävention im Einzelfall am besten dient, kann nicht von vornherein abschiessend und bestimmt umschrieben werden, sondern richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den Umständen des Einzelfalls. Dementsprechend enthält Art. 94 StGB eine beispielhafte und somit nicht abschliessende Aufzählung möglicher Weisungsinhalte. Nach der Rechtsprechung kann im Fall einer bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme auch die Verpflichtung zum Aufenthalt in einem betreuten Wohnheim Gegenstand einer Weisung sein. Wahl und Inhalt von Weisungen sind in das Ermessen des Gerichts bzw. der Vollzugsbehörde gestellt. Die Zweckbestimmung der Weisung und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen der rechtsanwendenden Behörde jedoch ein (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_855/2022 E. 2.4 vom 14. Dezember 2022).
6.2 Bei der Stiftung Tannenhof handelte es sich um ein Wohnheim, welches u.a. ein betreutes Wohnen anbietet. Die Bewohner erhalten fix zugeteilte Bezugspersonen aus dem Betreuungsteam, die mit ihnen aktiv an Alltagsthemen und der gezielten Förderung von Kompetenzen arbeiten. In der Stiftung Tannenheim gibt es Beschäftigungsmöglichkeiten, so u.a. in Werkstätten und in der Landwirtschaft. Zudem ist in der Stiftung Tannenhof das psychiatrische Angebot gewährleistet (https://stiftung-tannenhof.ch/; zuletzt besucht am 4. April 2025). Gemäss der Hausordnung (https://stiftung-tannenhof.ch/wp-content/uploads/Hausordnung.pdf; zuletzt besucht am 4. April 2025) können die Bewohner frei ein- und ausgehen, dies bis 22 Uhr. Der Ausgang ist jeweils anzumelden. Die Bewohner können im Tannenhof oder im Zimmer zudem Besucher empfangen. Jeweils samstags wird den Bewohnern eine begleitete Einkaufstour nach Ins angeboten. Am Sonntag findet für interessierte Bewohner eine Freizeitaktivität statt. Zweimal jährlich werden für interessierte Bewohner begleitete Urlaubswochen angeboten. Dies steht dem Beschwerdeführer ebenso frei (vgl. E-Mail von Lukas Roth vom 21. Oktober 2024), wobei der Beschwerdeführer trotz Anmeldung einen Samstageinkauf nicht wahrnahm (vgl. E-Mail Tannenhof vom 20. Dezember 2024). Die Rügen des Beschwerdeführers, er verbleibe durch den Aufenthalt im Tannenhof im geschlossenen Vollzug, weshalb die Massnahme lediglich unter anderem Titel weiterlaufe, überzeugen nicht. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht in Freiheit ist. Dies gründet darin, dass er sich zurzeit im Setting einer bedingten Entlassung mit Weisungen befindet. Die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wurde aufgehoben. Dementsprechend läuft die stationäre Massnahme nicht weiter. Falls der Beschwerdeführer mit der Rüge der fehlenden Freiheit die Bewegungsfreiheit meint, so ist klar auf die möglichen Ausgänge bis 22 Uhr, inklusive Urlaubsmöglichkeiten sowie Samstagseinkäufe in der Stadt hinzuweisen, wodurch die Rügen des Beschwerdeführers somit ins Leere zielen. Das Einhalten der Hausordnung ist durch den dortigen Aufenthalt immanent und klar verhältnismässig. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass im Hinblick der bedingten Entlassung ein Entlassungssetting errichtet wurde. So stand das AJUV in engem Austausch mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), welche alsdann auf Geheiss eine Beistandschaft errichtete. Dabei hielt die KESB korrekterweise fest, dass zivilrechtlich weder abstinentes Verhalten verlangt, bzw. Weisungen dazu ausgesprochen werden können, und deshalb weitere Massnahmen resp. Weisungen durch das AJUV erfolgen müssen, welche alsdann vonstatten gingen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich das AJUV im Hinblick auf den Zeitpunkt der bedingten Entlassung bemühte, eine geeignete Einrichtung für den Beschwerdeführer zu finden, zumal dieser nicht mehr im PDGR verbleiben wollte und konnte. Dabei schrieb das AJUV rechtzeitig diverse geeignete Einrichtungen an. Der Beschwerdeführer konnte im Oktober 2024 vor Ende der stationären Massnahme bereits in den Tannenhof eintreten, um das Setting zu erproben, wobei der Beschwerdeführer weitere Fortschritte erzielen konnte. Der Verbleib im Tannenhof ist kongruent mit dem Beschluss des Beschwerdekammer, indem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer u.a. eine relativ enge Betreuung und Kontrolle benötigt, wobei auf die betreute Wohnform verwiesen wurde (E. 5.4.6). Zudem sei der soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers noch völlig unklar. Vorliegend bestehe noch kein Setting nach Entlassung. Ein solches sei aber nötig, um die Rückfallwahrscheinlichkeit auf ein Mass zu reduzieren, das eine günstige Legalprognose zulasse (E.5.4.3, S. 27). Die Rügen des Beschwerdeführers zielen somit ins Leere, die Beschwerde ist abzuweisen.
6.3 Wie oben ausgeführt ist die Weisung mit Verbleib in einem betreuten Wohnheim nichts Aussergewöhnliches. So kann es sinnvoll sein, (kurz) vor Ablauf der Massnahme eine betroffene Person bedingt zu entlassen. Ist absehbar, dass das Gericht eine Massnahme aus rechtlichen Gründen, etwa gestützt auf Überlegungen zur Verhältnismässigkeit, nicht mehr i.S.v. Art. 59 Abs. 4 StGB verlängern wird, kann einem nach wie vor bestehenden Bedürfnis einer Behandlung auf dem Weg der Nachbetreuung im Rahmen einer bedingten Entlassung Rechnung getragen werden. Es befriedigt in solchen Fällen wenig, die betroffene Person unvorbereitet in die Freiheit zu entlassen (BSK-Heer, a.a.O., N 20 zu Art. 62). Dem von der Beschwerdekammer mit Urteil vom 15. April 2024 beschriebenen, unabdingbaren Setting (vgl. 5.7 hiervor) wird die Vorinstanz mit der ausgesprochenen Weisung zum Verbleib in einem betreuten Wohnsetting, aktuell in der Stiftung Tannenhof gerecht. Andernfalls droht dem Beschwerdeführer eine weitere Delinquenz, welche sich auf die diskutierte Rückfallgefahr durch den Konsum psychoseinduzierender Substanzen zurückführen lässt. Eine solche lässt sich nur durch regelmässige und in einem ersten Schritt engmaschige, Kontrollen reduzieren. Zudem braucht er in mehreren Lebensbereichen enge Betreuung und Kontrolle, insbesondere auch betreffend die Einnahme von Medikamenten und die Teilnahme an einem therapeutischen Programm. Eine engmaschige Begleitung ist unabdingbar, was nur durch eine betreute Wohnform gewährleistet werden kann, wie das bereits die Beschwerdekammer mit Urteil vom 15. April 2024 festgehalten hat. Durch das vorgesehene Setting, welches nun im Rahmen der bedingten Entlassung in Form von Weisungen aufgegleist wurde, werden diese Notwendigkeiten abgedeckt, um einer Rückfallgefahr angemessen zu begegnen und den Beschwerdeführer allmählich in die Integration vorzubereiten. Im Tannenhof wird ihm die Möglichkeit geboten sich ständig zu entwickeln, an Arbeitsprogrammen teilzunehmen und sich von Kontrollen zu lösen. Es wäre unbefriedigend ihn ohne Vorbereitung und ohne klaren sozialen Empfangsraum in die Freiheit zu entlassen. Es bestünde die grosse Gefahr, dass der Beschwerdeführer in sein altes Beziehungsnetz zurückfallen und erneut straffällig würde. Dieser Gefahr lässt sich einzig mit der erteilten Weisung nach Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2024 begegnen. Eine andere, mildere Massnahme kommt aufgrund der engmaschigen Kontrolle und Betreuung nicht in Frage bzw. könnte diese nicht sichergestellt werden. Die Vorinstanz hat zudem abgeklärt, ob zivilrechtliche Massnahmen möglich sind. Zu Recht hat die KESB darauf verwiesen, dass eine derart enge Begleitung mit zivilrechtlichen Massnahmen nicht umgesetzt werden könnte. Der Beschwerdeführer hat es auch selbst in der Hand, immer näher an eine vollständige und vorbereitete Freiheit herangeführt zu werden. Insofern sind die angeordneten Massnahmen ausgewiesen und verhältnismässig. Eine mildere Form der Weisungen ist nicht möglich und der Sache angemessen, um den Beschwerdeführer vor weiterer Delinquenz zu bewahren.
6.4 Betreffend die Dauer der Probezeit von drei Jahren ist festzuhalten, dass dem AJUV ein weites Ermessen zusteht. Die Dauer der Probezeit ist in casu als verhältnismässig zu werten, zumal auch Dr. med. […] damals eine längere bedingte Entlassung als notwendig erachtete, indem bei der längeren Probezeit eine bessere Möglichkeit zur gezielten Intervention zur Reduktion wiederaufflammender Risiken gegeben sei (Gutachten Dr. […] S. 54). Es gilt zu beachten, dass es sich im Falle des Beschwerdeführers um die psychiatrische Behandlung eines chronisch affektiv psychotisch kranken Mannes handelt, bei dem die Rekonstruktion des Erkrankungsverlaufs zeigt, dass zumindest zeitweilig eine sozial psychiatrisch orientierte Behandlung die sozial störenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers einigermassen im Zaum halten konnte (S. 40). Bei einer Entlassung aus der Massnahme sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer von sich aus nicht kontinuierlich ärztlich-therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen wird (S. 49). Zumal die Probezeit bei der bedingten Entlassung höchstens fünf Jahre beträgt (Art. 62 Abs. 2 StGB), liegt die Dauer der Probezeit von drei Jahren im mittleren Rahmen und ist verhältnismässig. Die Weisungen stehen allesamt in Verbindung mit dem Störungsbild des Beschwerdeführers. Insbesondere die Weiterführung der therapeutischen und medikamentösen Behandlung drängt sich auf, zumal dadurch – wie es sich in der Vergangenheit gemäss Bericht der PDGR bereits zeigte – die wahnhaften und manischen Symptome, sowie die Dysphorie und Feindseligkeit des Beschwerdeführers reduziert werden konnten. Diese Symptome sowie vor allem die Feindseligkeit bergen Risiken für eine erneute Eskalation und Delinquenz des Beschwerdeführers. Dadurch erschliesst sich auch die Weisung betreffend Abstinenz von Alkohol, Drogen und weiteren psychotropen Substanzen. Eine Abstinenzkontrolle hat richtigerweise zu erfolgen, um die Einhaltung der Weisung kontrollieren zu können. Dass sich der Beschwerdeführer an die Hausordnung der Stiftung Tannenhof halten muss, erklärt sich mit dem dortigen Aufenthalt von selbst. Durch den Verbleib im betreuten Wohnsetting wird im Hinblick auf die Nachbetreuung des Beschwerdeführers im Rahmen der bedingten Entlassung Rechnung getragen, insbesondere kann ihm das benötige Setting zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund der langjährigen Abwesenheit vom zivilen Leben ist dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung stückweise vertraut zu machen, es gilt, ihn dabei zu unterstützen und ihn vor einer Überforderung zu schützen. Die Stiftung Tannenhof bietet dabei dem Beschwerdeführer Hand, indem dem Beschwerdeführer in der Stiftung Tannenhof weiterhin Therapieangebote zur Verfügung stehen und er einer Arbeit nachgehen kann, wodurch er in der Strukturierung seines Alltags unterstützt wird. Die Stiftung Tannenhof kann dabei auch die Weisung hinsichtlich der Abstinenz kontrollieren. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass hinsichtlich eines Wechsels der Wohnsituation die Fachpersonen nicht detailliert aufgeführt wurden. Jedoch wird der Beschwerdeführer spätestens im Rahmen des rechtlichen Gehörs über die Zusammensetzung der Fachpersonen informiert werden, falls die Wohnsituation zu wechseln sein wird. Dementsprechend ist auch diese Weisung angemessen. Die dahingehende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
8. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
9. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, macht mit Eingabe vom 6. März 2025 macht einen Aufwand von total 10.08 Stunden geltend. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Der geltend gemachte Aufwand erscheint in Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der Akten angemessen. Eine Auslagenpauschale kennt das kantonale Gesetz zwar nicht. Nichtsdestotrotz wird die Pauschale bei 4 % belassen und entsprechend der Anpassung des Stundenansatzes gekürzt. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf beläuft sich demnach auf CHF 2'153.10 (10.08 Stunden x CHF 190.00 plus Auslagen CHF 76.60 plus 8.1 % MWST), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 980.70 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 280.00 aufgrund fehlender Honorarvereinbarung, inkl. MwSt.), beides, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 2'153.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 980.70, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law