Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. November 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Sistierung des Aufenthaltes zur Vorbereitung der Heirat/Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ ist sri-lankische Staatangehörige und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Am 26. Juni 2023 teilte sie dem Migrationsamt durch ihren Rechtsanwalt mit, sie beabsichtige ihren Verlobten B.___ zu heiraten. Bei B.___ handelt es sich um einen abgewiesenen Asylsuchenden, welcher die Schweiz zu verlassen gehabt hätte. Zur Vorbereitung der Heirat stellte das Migrationsamt des Kantons Solothurn B.___ am 14. November 2023 eine Duldungsbestätigung mit einer Gültigkeitsdauer bis am 14. Februar 2024 aus.
2. Am 23. November 2023 teilte das Zivilstandsamt Solothurn mit, dass aufgrund des fehlenden Reisepasses von B.___ auf das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung nicht eingetreten werde. Nachdem B.___ seinen Reisepass auch noch eingereicht hatte, wurde die Ehe zwischen A.___ und B.___ am 17. Juni 2024 in Solothurn geschlossen.
3. Am 2. Juli 2024 reichte das SEM wegen Urkundenfälschung bei der Staatsanwaltschaft Solothurn Anzeige gegen B.___ ein. Die Analyse des SEM vom 20. Juni 2024 habe ergeben, dass es sich beim Reisepass von B.___ um ein gefälschtes Dokument handle.
4. In der Folge teilte das Migrationsamt A.___ und B.___ mit, das Gesuch um Familiennachzug werde erst weiterbearbeitet, nachdem ein Entscheid der Staatsanwaltschaft vorläge. Mit Schreiben vom 25. November 2024 verlangten die anwaltlich vertretenen Ehegatten eine formelle Verfügung.
5. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2024 verfügte das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) die Sistierung des Aufenthaltsgesuchs zur Vorbereitung der Heirat bzw. um Familiennachzug.
6. Dagegen erhob der Rechtsvertreter von A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Dezember 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und liessen folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung des DDI, v.d. Migrationsamt Solothurn, vom 10. Dezember 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, das Gesuch um Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers 2 gutzuheissen sowie ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer 2 sei zu gestatten, sich während des Verfahrens in der Schweiz rechtmässig aufzuhalten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
7. Nach diverser Fristerstreckung erfolgte mit Eingabe vom 11. Februar 2025 die ergänzende Beschwerdebegründung.
8. In seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
9. Mit Eingabe vom 14. April 2025 machten die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen.
10. Am 8. Mai 2025 verfügte das Verwaltungsgericht, B.___ könne den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.
11. Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2025 wurde das Zivilstandesamt gebeten, sich zum Stand der Ehe der Beschwerdeführer zu äussern.
12. Mit Schreiben vom 10. September 2025 teilte das Zivilstandsamt Solothurn mit, dass im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens keine inhaltlichen Fälschungsmerkmale der Reisepässe hätten festgestellt werden können. Die maschinenlesbare Zeile der Reisepässe der beiden Gesuchsteller sei nach der Überprüfung in Arkila korrekt gewesen. Da die Identität von B.___ nachgewiesen und die Ehevoraussetzungen erfüllt gewesen seien, sei das Zivilstandsamt Solothurn auf das Ehevorbereitungsverfahren eingetreten. Während dieses Verfahrens hätte das Zivilstandsamt keinen Eheungültigkeitsgrund feststellen können.
13. Nachdem das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführer mittels Verfügung vom 12. September 2025 aufgefordert hatte, umgehend über den Ausgang des Strafverfahrens vor dem Richteramt Solothurn-Lebern zu informieren, teilten die Beschwerdeführer am 26. September 2025 mit, B.___ sei wegen der Fälschung von Ausweisen zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Der Entscheid sei nicht rechtskräftig, da Berufung angemeldet worden sei.
II.
1. Die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung ist frist- und formgerecht erhoben worden. Das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist eine Zwischenverfügung des DDI. Zwischenverfügungen sind nach § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind. Da die Beschwerdeführer bereits verheiratet sind, ist ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat hinfällig und das vorliegende Gesuch als Familiennachzugsgesuch zu qualifizieren. Durch die Sistierung des Gesuchs um Familiennachzug ist B.___ insoweit beschwert bzw. diese für ihn von erheblichem Nachteil, als ihm bis auf Weiteres kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, was ihn auch in seinem wirtschaftlichen Fortkommen hindert. Der Zwischenentscheid stellt somit ein Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 66 VRG dar und der Beschwerdeführer ist beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. A.___ ist als direkte Beteiligte am Verfahren ebenso durch die Zwischenverfügung betroffen und ebenso beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) führe zum Erlöschen der Möglichkeit eines Familiennachzugsgesuchs (analog Art. 51 Abs. 2 AIG). Urkundenfälschung werde mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet, weshalb bei einer Verurteilung von B.___ ein Widerrufsgrund vorläge und so die Möglichkeit eines Familiennachzugs erloschen sei. Es sei somit aufgrund des hängigen Strafverfahrens das Verfahren um Vorbereitung der Ehe bzw. Familiennachzug zu sistieren. Zudem sei nach Auffassung des Migrationsamtes die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des hängigen Strafverfahrens nicht belegt.
2.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der strafrechtliche Vorhalt bestritten werde. Selbst wenn es zu einer Verurteilung kommen würde, wäre das Strafmass höchstens eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Aus diesem Grund würde kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegen. Des Weiteren werde auf das Recht auf Ehe verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe einen Anspruch auf Familiennachzug, weil sie über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Die Annahme des Migrationsamtes, aufgrund der Fälschung des Reisepasses sei die Identität des Beschwerdeführers nicht erstellt, gehe zudem fehl. Für die Klärung der Identität und der damit verbundenen Aufnahme ins Personenstandsregister sei das Zivilstandsamt zuständig. Erst nach Aufnahme in das Personenstandsregister werde die Trauung vollzogen. Das Zivilstandsamt Solothurn habe den Beschwerdeführer nach Prüfung der Identität ins Register aufgenommen und die Trauung durchgeführt, wodurch die Identität des Beschwerdeführers feststehe.
3.1 Gemäss Art. 44 AIG kann unter gewissen Voraussetzungen ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden. Da es sich um eine Kann-Formulierung handelt, liegt die Bewilligung des Familiennachzugs im behördlichen Ermessen. Dieses ist aber pflichtgemäss auszuüben, weshalb Gesuche rechtsgleich und willkürfrei zu bewilligen sind, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, Art. 44 AIG N 1).
3.2 Wenn eine ausländische Person ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht hat, bevor die Verurteilung zu einer obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung rechtskräftig ist, ist das Gesuch um Familiennachzug auszusetzen, bis ein Entscheid in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vorliegt. Sobald das Urteil über die obligatorische strafrechtliche Landesverweisung rechtskräftig ist, ist das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen, da die ausländische Person ab diesem Zeitpunkt keinerlei Aufenthaltsrechte mehr in der Schweiz besitzt und deshalb keinen Familiennachzug mehr beantragen kann. Das Gleiche gilt für das Gesuch um Familiennachzug bei Inkrafttreten einer Verurteilung zu einer nicht obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung. In diesem Fall müssen die zuständigen Migrationsbehörden das Gesuch um Familiennachzug jedoch prüfen, falls die nicht obligatorische strafrechtliche Landesverweisung auf längere Sicht voraussichtlich nicht vollzogen werden kann; dies unter Vorbehalt eines möglichen Widerrufs oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung durch die zuständige Migrationsbehörde (Weisungen des SEM Ziff. 6.1.6). Eine Landesverweisung würde gemäss Art. 51 AIG zum Erlöschen eines allfälligen Anspruchs auf Familiennachzug führen.
3.3 Für die Durchführung und den Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens prüft das Zivilstandsamt nach Art. 99 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) insbesondere, ob die Identität der Verlobten feststeht (Ziff. 2) und die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht (Ziff. 3). Dabei prüft die Zivilstandsbehörde nach Art. 16 Zivilstandsverordnung [ZStV; SR 211.112.2], ob die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist und diese handlungsfähig sind (Abs. 1 lit. b). Die beteiligten Personen haben die erforderlichen Dokumente vorzulegen. Diese dürfen nicht älter als sechs Monate sein.
4. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 16. September 2025 aufgrund der Fälschung von Ausweisen zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine obligatorische Landesverweisung fällt von vornherein ausser Betracht, weil das angeklagte Delikt keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) darstellt. Auch eine nicht obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB scheint ausgeschlossen, hatte doch die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl mit gleicher Sanktion ausgefällt, wie nun das erstinstanzliche Gericht (25 Tagessätze à CHF 30.00). Eine fakultative Landesverweisung war nie Thema. Das Migrationsamt hat in der Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2025 zwar richtigerweise festgehalten, dass Straffälligkeit einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG darstellt. Notabene spricht das Gesetz jedoch von einer längerfristigen Freiheitsstrafe sowie strafrechtlichen Massnahme im Sinne der Art. 59-61 oder 64 StGB, was im vorliegenden Fall aufgrund der – zwar noch nicht rechtskräftigen – Verurteilung zu einer Geldstrafe nicht einschlägig ist. Des Weiteren ist die am 17. Juni 2024 geschlossene Ehe der Beschwerdeführer gemäss Schreiben des Zivilstandesamts vom 10. September 2025 weiterhin gültig, selbst wenn es sich beim Reisepass des Beschwerdeführers um eine Fälschung handeln sollte. Der Beschwerdeführer liegen mithin richtig, dass das für die Prüfung der Identität zuständige Zivilstandsamt Solothurn den Beschwerdeführer bis anhin nicht aus dem Personenstandsregister gelöscht hat, wodurch die Identität des Beschwerdeführers weiterhin feststeht. Nichtsdestotrotz hat das Migrationsamt richtigerweise das Gesuch um Familiennachzug sistiert. Falls der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt werden sollte, wäre dadurch ein möglicher Grund nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG hinsichtlich des Erlöschens des Anspruchs auf Familiennachzug gegeben, weil der Beschwerdeführer die Behörden über seine Identität getäuscht hätte (vgl. Weisungen SEM S. 143 Ziff. 6.13.1.). Folglich gilt es die Rechtskraft des Strafurteils abzuwarten, bevor durch das Migrationsamt allfällige Ansprüche auf den Familiennachzug geprüft werden. Um dem Beschwerdeführer zumindest vorübergehend die wirtschaftliche Integration zu ermöglichen, wird das Migrationsamt vor dem Hintergrund der voraussichtlich langen (mehrjährigen) Verfahrensdauer im Rahmen der strafrechtlichen Berufung und allfällig bis vor Bundesgericht angehalten, die allfällige Erteilung einer Duldungsbestätigung oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer der Sistierung zu prüfen.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law