Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Mai 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Matthias Huber
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ ist mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 11. Dezember 2024 in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 und 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 33 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 751.51) der Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen worden, nachdem er am 14. Dezember 2022 um 09:20 Uhr mit einem Personenwagen in Basel nach dem Parkieren auf einer Halteverbotslinie beim Einfügen in den Verkehr mit einem Lieferwagen kollidierte.
2. Mit undatiertem Schreiben (Eingang: 24.12.2024) lässt A.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Beantragt wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und es sei infolge leichter Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) im Sinne von Art. 16 Abs. 4 SVG auf eine Massnahme gegen den Beschwerdeführer zu verzichten, eventualiter sei er im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG zu verwarnen [und weitere Eventualanträge] (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen).
3. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2024 (recte: 2025) plädiert die Motorfahrzeugkontrolle auf Beschwerdeabweisung.
5. Antragsgemäss sind mit Verfügung vom 20. Januar 2025 die Strafakten VT.2023.[…] von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt einverlangt und beigezogen worden.
6. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 liess sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Vorinstanz vernehmen und am 4. März 2025 reichte der Beschwerdeführer die anwaltliche Kostennote ein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Strafbefehl vom 1. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (mehrfache Begehung) in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig erklärt und mit CHF 320.00 gebüsst. Der Strafbefehl, welcher in Rechtskraft erwachsen ist, wurde wie folgt begründet (vollständige Begründung): «Die beschuldigte Person parkierte am 14. Dezember 2022 um 09.20 Uhr den Personenwagen der Marke […] (Kontrollschild SO […]) an der […] in Basel auf der Höhe der Verzweigung […] auf einer Halteverbotslinie. In der Folge kollidierte sie beim Einfügen in den Verkehr aufgrund der Missachtung der gebotenen Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten mit dem von der […] herkommenden, durch die […] in Richtung […] fahrenden Lieferwagen der Marke […] (Kontrollschild […]; Verfahren werden separat geführt).»
3. Leicht ist eine Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, wenn der Fahrzeuglenker durch sein Verhalten eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Wie die Vorinstanz korrekt feststellt, müssen geringe Gefahr und das leichte Verschulden kumulativ gegeben sein.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihn ein leichtes Verschulden trifft und er eine leichte Gefahr durch sein Verhalten geschaffen hat. Die Vorinstanz verneint jedoch eine bloss leichte Verletzung von Verkehrsregeln und nimmt eine mittelschwere Widerhandlung an, weil nach ihrer Ansicht nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2). Begründet wird diese Haltung der Vorinstanz mit zwei Aspekten, aufgrund derer nicht mehr von einer nur geringen Verkehrsgefährdung ausgegangen werden könne: Einerseits soll der Beschwerdeführer beim Einfügen in den Verkehr mit einem «korrekt» fahrenden Lieferwagen kollidiert sein.
4.2 Diese Feststellung erweist sich in mehrfacher Hinsicht als nicht haltbar: Vorab führen die Administrativbehörden an, dass der Lieferwagenfahrer «korrekt» gefahren sei. Aus den Strafakten und selbst aus den Aussagen des Lieferwagenfahrers geht Gegenteiliges hervor. Gemäss Aktennotiz von Wm1 a.i. […] waren die Frontscheiben des Lieferwagenfahrers grösstenteils von Schnee bedeckt, weshalb die Polizei ihn mit Blaulicht verfolgte. Die in den Strafakten befindlichen Fotos des Lieferwagens zeigen nicht nur eine in der unteren Hälfe schneebedeckte, sondern zusätzlich in der oberen Hälfte vollflächig vereiste Frontscheibe. Die Polizei stellte weiter fest, dass der Lenker des Lieferwagens plötzlich eine kleine Lenkbewegung nach rechts machte und dabei in das Fahrzeug von Herrn A.___ fuhr. Andererseits sagt der Lieferwagenfahrer aus, dass er das andere Auto nicht gesehen habe, weil er so nervös war und sich auf die Haltemöglichkeit konzentriert habe und weil er in den Seitenspiegel geschaut habe. Und: «Ich habe den Anderen nicht gesehen, weil ich ihn wegen der Scheibe nicht sehen konnte. Wenn die Polizei nicht gewesen wäre, hätte ich ihn gesehen.» Weiter führt der Lieferwagenfahrer aus: «Vielleicht bin ich etwas nach rechts [gefahren] als ich Gas gab. Keine Ahnung. Ich vermute, dass der andere mich fast stehen sah und dachte, dass er rausfahren kann … In dem Moment gab ich vermutlich Gas und es kam zur Kollision zwischen uns.»
5.1 Weiter führt die Vorinstanz aus: Ob sich der andere Lenker regelkonform verhalten habe, sei nicht relevant. Und selbst wenn er sich verkehrsregelwidrig verhalten hätte, würde der dadurch nicht entlastet, weil es im Strafrecht keine Verschuldenskompensation gebe (Urteil des Bundesgerichts 6B_920/2021 vom 09. Februar 2022) und dies analog auch im Administrativmassnahmeverfahren gelte.
5.2 Auch dies erweist sich in casu als nicht haltbar, wird doch der angeführte Bundesgerichtsentscheid durch Weglassung des Ausdrucks «per se» unvollständig zitiert und damit für die Begründung des Ausweisentzugs praktisch in sein Gegenteil verkehrt. Korrekt zitiert lautet der 6B_920/2021 des Bundesgerichts vom 09. Februar 2022 in Erwägung 1.5.4: «…. Ob sich der Lenker [des voranfahrenden Fahrzeugs mit seinem Bremsmanöver] regelkonform verhalten hat, ist nicht Verfahrensgegenstand. Selbst wenn er sich verkehrsregelwidrig verhalten hätte, vermöchte dies die Beschwerdeführerin nicht per se zu entlasten, weil es im Strafrecht keine Verschuldenskompensation gibt (BGE 122 IV 17 E. 2c.bb S. 24; Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2015 vom 21. Mai 2015 E. 1.5).
6.1 Daher muss und soll durchaus die Frage geklärt werden, ob und welchen Einfluss das Verhalten eines Einzelnen auf ein konkretes Ereignis hat. Oder wie der Beschwerdeführer richtigerweise festhält, entbindet die Rechtsprechung der Verschuldenskompensation die Behörde nicht davon, sowohl das individuelle Verschulden sowie auch die individuell geschaffene Gefahr zu evaluieren und rechtlich einzuordnen. Dies ist nicht geschehen. Festgestellt ist lediglich, dass es eine Kollision gegeben hat. Schuld und Gefahr sind keiner Beurteilung unterzogen worden.
6.2 Die Vorinstanz nimmt an, dass sich die Kollision nach dem Parkieren auf einer Halteverbotslinie «beim Einfügen in den Verkehr» ereignet habe. Weitere Ausführungen werden nicht gemacht. Sie geht damit offenbar davon aus, dass der Beschwerdeführer durch unvorsichtiges Herausfahren auf die Strasse die Kollision zu verantworten habe. Dieser Sachverhalt kann jedoch aus den (Straf-) Akten nicht abgeleitet werden.
6.3 Der Beschwerdeführer sagte bei der Polizei aus, dass er zwar herausfahren wollte, dann aber den anderen gesehen und sich entschieden hatte zu warten. Er habe angehalten bzw. er sei gestanden und dann sei der andere in ihn hineingefahren. Demgegenüber erklärt der den Lieferwagen verfolgende Polizeibeamte Wm1 a.i. […], dass er nicht sagen könne, ob das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Zeitpunkt vor der Kollision in Bewegung war, bestätigt aber umgekehrt ausdrücklich, dass der Lieferwagenfahrer plötzlich eine kleine Lenkbewegung nach rechts machte und dabei in das Fahrzeug des Beschwerdeführers fuhr. Die Kollision ist daher erklärbar, auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug vor der Kollision stillgestanden haben sollte. Der Lieferwagenfahrer erklärt den Unfall denn auch nicht mit einem unvorsichtigen plötzlichen Herausfahren des Beschwerdeführers, sondern damit, dass er selber wegen dem Schnee und der Vereisung seiner Scheiben den Beschwerdeführer nicht sehen konnte und ausserdem auf die ihn verfolgende Polizei konzentriert war; ohne die ihn verfolgende Polizei hätte er den Beschwerdeführer gesehen (und es hätte keinen Unfall gegeben). Es ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kollision mit seinem Fahrzeug nicht stillgestanden hat.
6.4 Aufgrund dieser Ausgangslage kann auch nicht einfach von einer erhöhten (abstrakten) Gefährdung ausgegangen werden. Es sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Wie oben ausgeführt ist nicht erstellt, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers in Bewegung war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es stillgestanden ist. Damit wird eine Gefährdung bereits massiv reduziert, selbst für schwächere Verkehrsteilnehmer. Konkret kam es vorliegend zu keinen verletzten Personen. Von einer Gefahr für die Sicherheit anderer kann vorliegend nicht ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten eine geringe Gefahr geschaffen.
6.5 Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, den Beschwerdeführer treffe mehr als ein leichtes Verschulden oder durch die Verletzung der Verkehrsregeln habe er im konkreten Fall (stillstehend) mehr als eine geringe Gefahr geschaffen. Daraus folgt, dass keine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b SVG, sondern lediglich eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG vorliegt.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob im konkreten
Fall von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG
ausgegangen werden kann, sodass auf jegliche
Massnahme verzichtet werden kann.
7.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auf einer Halteverbotslinie parkiert hat und von dort aus wieder in den Verkehr einfädeln wollte. Dem Unfallprotokoll und den Fotos in den Strafakten sowie den gekennzeichneten Parkplätzen nach der Halteverbotslinie (Beilage 6) kann entnommen werden, dass die Halteverbotslinie wegen der nicht vortrittsberechtigten Kreuzung ab dem […] in die […] und nicht wegen dem Normalverkehr auf der […] gesetzt worden ist. Der unfallbeteiligte Lieferwagen fuhr jedoch in der massgebenden Zeit immer geradeaus auf der […]; die Verzweigung spielte keine Rolle. Weder die Beteiligten noch die Polizei schreiben dem Parkieren auf der Halteverbotslinie eine Bedeutung für das konkrete Unfallgeschehen zu. Der Beschwerdeführer ist mit seiner linken Fahrzeughälfte zwar leicht auf die Fahrbahn gefahren, hat aber das andere Fahrzeug gesehen und sein eigenes Auto angehalten, um dem Andern die Vorbeifahrt zu ermöglichen (obwohl das andere Fahrzeug noch weit weg war und er sich in den Verkehr hätte einfügen können). Diese Aussagen stimmen überein mit den Angaben des Lieferwagenfahrers, welcher vermutet, dass der Beschwerdeführer ihn «fast stehend sah und dachte, dass er rausfahren kann … in dem Moment gab ich [der Lieferwagenfahrer] vermutlich Gas und es kam zu der Kollision […]. Es wurde bereits gezeigt, dass es keine Kollision gegeben hätte, wenn der Lieferwagenfahrer seine Umgebung überhaupt hätte sehen können bzw. dessen Scheiben nicht eis- und schneebedeckt gewesen wären und er nicht die ihn verfolgende Polizei im Rückspiegel betrachtet und dabei noch einen Schwenk nach rechts gemacht hätte. Vorwerfbar ist dem Beschwerdeführer, dass er nicht in seiner Parkposition geblieben ist, um den anderen passieren zu lassen, oder dass er sich nicht zügig in den Verkehr eingefädelt hat, sondern ein wenig in der Strasse hineingefahren ist und dann angehalten und schräg in der Strasse die Vorbeifahrt des Lieferwagens abgewartet hat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Lieferwagenfahrer offenbar selber Anzeichen zum Anhalten gab, dann aber wieder beschleunigte bzw. Gas gab. Dies lässt das Verhalten des Beschwerdeführers nachvollziehbar, aber nicht entschuldigend erscheinen. Ihn trifft insgesamt ein leichtes Verschulden, hätte er doch den Verkehr besser im Überblick halten müssen Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Es ist deshalb von einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a lit. a SVG auszugehen.
8. Nach Art. 16a Abs. 3 SVG wird die fehlbare Person nach einer leichten Widerhandlung verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Aus den Vorakten ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer noch keine Administrativmassnahmen ausgesprochen werden mussten. Er ist somit nach Art. 16a Abs. 3 SVG zu verwarnen.
9. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 11. Dezember 2024 ist aufzuheben und der Beschwerdeführer ist zu verwarnen (Art. 16a Abs. 3 SVG).
10. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Eventualantrag durchgedrungen. Selbiges hat er schon bei der Vorinstanz beantragt (Schreiben vom 18. November 2024, S. 3). Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten. In Anwendung von § 181 des Gebührentarifs hat das Gericht Parteientschädigungen namentlich nach dem Umfang der Bemühungen sowie der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache in einer Pauschalsumme festzusetzen. Im vorliegenden Fall erscheint die von Advokat Matthias Huber eingereichte Kostennote über CHF 1'892.99 zuzüglich 8.1% MWSt, total CHF 2'046.32, als angemessen, sodass eine durch den Kanton Solothurn zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 2'046.32 (inkl. 8.1% MWSt) auszurichten ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 11. Dezember 2024 wird aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer wird nach Art. 16a Abs. 3 SVG verwarnt.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und dem Beschwerdeführer den
geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.
4. Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'046.32 (inkl. 8.1% MWSt) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law