Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 16. August 2024           

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey    

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ 

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement,

 

2.    Baukommission der Einwohnergemeinde, [...], vertreten durch B.___

 

3.    Kreisbauamt III,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Baubewilligung / Parkplatz und Neugestaltung Vorgarten


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ reichten am 1. August 2022 bei der Baukommission [...] ein Baugesuch für die Erstellung eines Parkplatzes sowie die Neugestaltung ihres Vorgartens ein. Nach Anhörung des Kreisbauamtes III sowie nach Eingang der Empfehlung der Fachstelle Heimatschutz erteilte die Baukommission [...] am 26. September 2022 die Baubewilligung.

 

2. Dagegen erhob das Kreisbauamt III am 4. Oktober 2022 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) und verlangte die Aufhebung der Leitverfügung der Baukommission, die Rückweisung des Baugesuchs zur Überarbeitung und die Einreichung des überarbeiteten Baugesuchs zur Nachprüfung beim Kreisbauamt III.

 

3. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 hiess das BJD die Beschwerde gut und hob den Entscheid der Baukommission auf.

 

4. Am 22. Februar 2022 (recte: 2024) erhoben A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten, die Verfügung des BJD sei aufzuheben und das Baugesuch zu bewilligen.

 

5. In ihren Vernehmlassungen vom 6. bzw. 25. März 2024 schlossen das Kreisbauamt III und das BJD auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge. Die Baukommission [...] teilte am 21. März 2024 mit, keine Beschwerde gegen die Verfügung des BJD erheben zu wollen.

 

6. Mit Eingabe vom 26. Februar 2022 (recte: 2024) reichten die Beschwerdeführer einen Nachweis von Sichtbermen ein.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Indem das BJD die Verfügung nicht direkt der Baukommission [...], sondern dem Ingenieurbüro [...] AG, z.H. Herrn [...] zugestellt habe, wisse die Baukommission nicht, dass die Verfügung des BJD aufgehoben worden sei. Herr [...] sei nicht zu erreichen, weshalb auch durch die Zustellung an Herrn [...] ein Verstoss gegen den Daten- sowie Rechtsschutz gegeben sei.

 

2.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b; 132 V 368 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4).

 

2.3 Inwiefern das BJD das rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Gemäss Schreiben vom 28. Oktober 2022 von Herrn [...] sei ihm zuhanden jegliche Korrespondenz für die Baukommission [...] zuzustellen. Dem ist das BJD nachgekommen. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielt die Baukommission [...] doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch die Möglichkeit, sich vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis VRG), umfassend zu äussern. Davon machte sie auch Gebrauch und liess mit Eingabe vom 21. März 2024 verlauten, dass sie keine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung erheben wollte und auch nicht will. Wie durch die Zustellung zuhanden von Herrn [...] der Daten- sowie Rechtsschutz verletzt worden sein soll, geht durch die appellatorische Kritik der Beschwerdeführer nicht hervor. Beim sogenannten Datenschutz handelt es sich um den Schutz vor Missbrauch von Personendaten durch Behörden (vgl. § 1 Abs. 1 lit. c des Informations- und Datenschutzgesetzes [InfoDG, BGS 114.1]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht an eine willkürliche Person, sondern an die für die Baukommission handelnde Person geschickt. In casu ist weder der Daten- noch der Rechtsschutz verletzt.

 

2.4 Die Beschwerdeführer monieren des Weiteren die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Kreisbauamt III Einzeichnungen der Sichtbermen verlange. Die Frage, ob diese Einzeichnung beim vorliegenden Baugesuch benötigt wird, stellt hingegen keine Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs dar (vgl. II., E. 2.2), weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht gehört werden können.

 

2.5 Die Beschwerdeführer beanstanden ferner die Verletzung des Daten- und Rechtsschutzes, indem das BJD in ihrem Entscheid auf die Überprüfung der Bewilligung von nachbarschaftlichen Parkplätzen verweise. Inwiefern dadurch der Datenschutz verletzt sein soll, bringen die Beschwerdeführer nicht substantiiert vor. Auch der Rechtsschutz wird nicht tangiert, können die Beschwerdeführer doch vor Gericht ihr Anliegen vorbringen, womit deren Rechtsschutz gewahrt wird.

 

3.1 Nach § 53bis der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) dürfen neue Ein- und Ausfahrten an Kantonsstrassen und deren Erweiterung oder bedeutsame Mehrnutzung von der Baukommission nur bewilligt werden, wenn eine zweckmässige Erschliessung des Grundstückes anders nicht möglich ist, insbesondere wenn die kommunale Nutzungsplanung nicht eine andere Erschliessung vorsieht (lit. a) und die Ein- und Ausfahrt verkehrstechnisch richtig gestaltet ist und zu keiner Verkehrsgefährdung führt (lit. b).

 

3.2 Nach § 18 Abs. 1 der Verordnung über den Strassenverkehr (SVV, BGS 733.11) sind alle Handlungen und Vorrichtungen, welche das freie und sichere Befahren oder Begehen der öffentlichen Strassen gefährden, verboten. Auch das kommunale Baureglement verlangt in § 7 die Sichtfreihaltung im Interesse der Verkehrssicherheit bei Kurven, Einmündungen sowie privaten Ein- und Ausfahrten der Sichtzonen.

 

3.3 Genauer definiert werden die notwendigen Sichtfelder in der entsprechenden Norm 40 273a des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Norm). Die Norm gilt nach ihrem Geltungsbereich für alle Strassen mit Knoten in einer Ebene sowie für alle Knoten mit Grundstückzufahrten oder mit Radwegen (A 1). Die Einhaltung der erforderlichen Sichtweiten in Knoten ist für die Gewährleistung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer unerlässlich (A 3). Das notwendige freie Sichtfeld ist die Fläche zwischen den Sichtlinien und den Achsen der vortrittsbelasteten Fahrstreifen (B 7). Die Sichtlinien sind Geraden, welche den Beobachtungspunkt mit den herannahenden Fahrzeugen verbinden. Als Beobachtungsdistanz wird der Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt und dem nächstliegenden Rand des vortrittsberechtigten Fahrstreifens bezeichnet (B 5-7). Explizit betreffen die Anforderungen an das Sichtfeld auch parkierte Fahrzeuge (C 10).

 

4.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, der Entscheid der Baukommission halte sämtliche Gesetze ein und berücksichtige alle Normen. Ihnen stünden von Gesetzes wegen vier Parkplätze zur Verfügung. Es sei eine kleine parallele Parkbucht geplant, welche waagrechte Ein- und Ausfahrten horizontal in Fahrtrichtung biete. Die Sichtverhältnisse seien auf der über hundert Meter geraden Kantonsstrasse uneingeschränkt. Das Entfernen der Frontmauer werde die Sichtverhältnisse verbessern und die Unfallgefahr verringern. Es gäbe keinen beeinträchtigten Knotenpunkt oder Sichtbehinderungen, weshalb ihr Baugesuch alle Gesetze und Normen einhalte. Durch die Konsultation von Google Maps und WEB GIS Client habe das BJD falsche Rückschlüsse zu den Sichtverhältnissen und Knoten gezogen. Es sei nicht klar, weshalb das Kreisbauamt III die Einzeichnung der Sichtberme benötige, zumal die Sicht auf die Kantonsstrasse uneingeschränkt sei und bei Weitem die geforderten 60 m nach Knotenpunkten übertreffe. Die Schweizerische Normenvereinigung (SNV) 640 601 stelle lediglich eine Orientierungshilfe dar. Normen seien zudem keine Gesetze. Zudem verlange kein Gesetz die Einzeichnung von Sichtbermen.

 

4.2 Das BJD führt aus, dass die Baukommission [...] zwar die Einhaltung der Sichtbermen (unbehinderte Sicht bei gerader Strecke) bejaht habe. Jedoch könne weder den bewilligten Plänen noch dem Entscheid der Baukommission entnommen werden, wie die Sichtlinien verlaufen und ob allfällig bewilligte Parkplätze, auf welchen Fahrzeuge zu stehen kämen, im Sichtfeld lägen. Diese Frage stelle sich bei Betrachtung des Luftbildes der benachbarten Liegenschaften auf Google Maps und auf dem WEB GIS Client. Es sei nämlich ersichtlich, dass Fahrzeuge auf den Vorplätzen dieser Liegenschaften stünden. Die Baukommission habe unter Berücksichtigung der VSS-Norm zu prüfen, ob die Parkplätze auf den benachbarten Liegenschaften bewilligt seien und ob diese im Sichtfeld lägen. Ferner habe die Baukommission von den Beschwerdeführern einen Nachweis der Sichtbermen zu verlangen.

 

4.3 Weil die Beschwerdeführer bei der Baukommission im Rahmen ihres Baugesuchs keine Nachweise von Sichtbermen einreichten, bejahte die Baukommission die Einhaltung der Sichtberme ohne Grundlagen. Gemäss Leitverfügung vom 26. September 2022 stellte sich die Baukommission betreffend die Einhaltung der Sichtbermen lediglich auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer sowie auf ihre eigenen Einschätzungen ab. Dies geht nicht an. Die VSS-Normen sind nicht lediglich Orientierungshilfen, weil nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts Richtlinien in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich sind (vgl. BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteile des Bundesgerichts 1A.51/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3; 1A.242/2002 vom 19. November 2003, E. 3.4). Dass auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit der Nachweis der Einhaltung der Normen im Rahmen des Baugesuchs nachgewiesen werden muss, versteht sich somit von selbst. Dies auch dann, wenn es sich um Parkplätze an einer scheinbar übersichtlichen geraden Kantonsstrasse handelt. Entgegen der Auffassung der Baukommission stellt der Nachweis der Sichtbermen somit auch keine Unverhältnismässigkeit dar. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerdeschrift nichts vor, was den Umstand des fehlenden Nachweises der Sichtbermen im Baubewilligungsverfahren entkräftet. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichten sie am 26. Februar 2024 um Sichtbermen ergänzte Pläne ein. Dadurch wird denn auch der Vorwurf der Beschwerdeführer, dass es sich bei der Einzeichnung von Sichtbermen um Beamtenwillkür des Kreisbauamtes III handle entkräftet.

 

4.4 Wie das Amt für Verkehr und Tiefbau in der Stellungnahme vom 6. März 2024 jedoch zutreffend ausführt, sind die von den Beschwerdeführern nachgereichten Pläne mit eingezeichneten Sichtbermen nicht weiter nachvollziehbar. Das Gegenteil ist der Fall, wird doch anhand der Pläne visualisiert, dass die benachbarten Grundstücke mit parkierten Fahrzeugen massgeblichen Einfluss auf die relevanten Sichtverhältnisse haben. Dabei unberücksichtigt geblieben ist beispielsweise die Beobachtungsdistanz. Da für die Ausfahrt aus dem privaten Grundstück, wozu auch ein Parkplatz gehört, auf die Gemeindestrasse eine klare Vortrittsregelung besteht, finden die Regeln gemäss Abschnitt D der VSS-Norm Anwendung. Die Beobachtungsdistanz beträgt innerorts grundsätzlich 3.0 m. Sie soll 2.5 m nicht unterschreiten (B 11). Die erforderliche Knotensichtweite beträgt zwischen 50 m und 70 m, wobei die Minimalweite nach der VSS-Norm zur Anwendung gelangt gegenüber Erschliessungs-, Sammel- und Verbindungsstrassen, während der obere Wert für übergeordnete Strassen gilt, wenn im Knotenbereich zusätzlich ungünstige Verhältnisse wie grosse Längsneigung, mehr als zwei Fahrstreifen oder ein grosser Schwerverkehrsanteil vorliegen. Sichtweiten dazwischen sind erforderlich für übergeordnete Strassentypen wie Hauptverkehrsstrassen und wichtige Verbindungsstrassen (D 12.1). Die Einhaltung der Norm ist auch mit den nachgereichten Plänen nicht nachvollziehbar.

 

4.5 Auch aus der Beilage 8 zur Eingabe vom 6. März 2024 des Amts für Verkehr und Tiefbau ergibt sich, dass die auf den Nachbargrundstücken verzeichneten Verhältnisse in die Prüfung einzubeziehen sind. Immerhin handelt sich um eine Ausfahrt in eine Kantonsstrasse mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Es ist jedoch auch nicht Sache des Verwaltungsgerichts dies abschliessend zu prüfen, wenn der Baugesuchsteller keine genügenden Baugesuchsunterlagen eingereicht hat. Bereits aus einem früheren Baugesuchsverfahren, welches mit Rückzug vom 29. Oktober 2019 abgeschlossen wurde, war den Beschwerdeführern gemäss Schreiben des Amts für Verkehr und Tiefbau vom 26. Juni 2019 bekannt, dass die Einhaltung der Sichtbermen zu wahren und nachzuweisen ist. Gemäss E-Mail des Beschwerdeführers vom 12. September 2022 war ihm auch im vorliegenden Verfahren bekannt, dass die Sichtbermen einzuhalten und zentraler Bestandteil der Baubewilligung sind. Trotzdem wurde es unterlassen fachgerechte Pläne einzureichen.

 

4.6 Den Beschwerdeführern steht es frei, erneut ein Baugesuch zusammen mit einem fachgerechten Projektplan der Sichtbermen bei der Baukommission einzureichen. Diesfalls hat die Baukommission - wie das BJD richtigerweise festgestellt hat - die Baubewilligung der benachbarten Liegenschaften zu prüfen. Dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zu ihren Gunsten, zumal sie bei einer fehlenden Baubewilligung der benachbarten Parkplätze ihr Sichtfeld ausbauen könnten. Die Rüge, dass sich das BJD weder auf Google Maps noch auf den Web GIS Client habe abstellen dürfen, überzeugt nicht. Durch die Konsultation von Google Maps und insbesondere Web GIS Client können Behörden (kartographische) Informationen erhalten. Dass sich eine Konsultation von Google Maps sowie Web GIS Client bei einer Überprüfung eines Bauvorhabens aufdrängt, ist schlüssig sowie nachvollziehbar und kann dem BJD nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Rügen der Beschwerdeführer zielen somit ins Leere, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

 

5.1 Die Beschwerdeführer monieren die Kostenregelung des vorinstanzlichen Entscheides, weil nicht sie das Beschwerdeverfahren provoziert hätten. Als betroffene Verfügungsadressaten wurden sie richtigerweise als Beschwerdegegner in das Verwaltungsbeschwerdeverfahren aufgenommen. Zu diskutieren wäre die Verlegung der Verfahrenskosten an die Einwohnergemeinde [...]. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass den am Verfahren beteiligten Behörden gemäss § 37 Abs. 2 VRG grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Wie das BJD korrekt erkannt hat, liegt kein Ausnahmetatbestand gemäss SOG 2010 Nr. 20 vor (vgl. Ziff. 9 der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2024). Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass er die Sichtverhältnisse in Knoten in einem Situationsplan nachzuweisen hat (vgl. Schreiben AVT vom 24. August 2022, Ziff. 1.3).

 

5.2 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Law