Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 29. Februar 2024  

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey    

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ und B.___,   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

 

2.    Sozialregion Dorneck,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Sozialhilfe / Auflage Auto / Nichteintreten


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 gewährte die Sozialregion Dorneck (SRD) A.___ ab 1. Februar 2024 sozialhilferechtliche Unterstützung und wies diesen mit Dispositiv-Ziffer 7 an, innert 10 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung die Kontrollschilder seiner Motorfahrzeuge (Personenwagen, Motorrad und Moped) bei der Motorfahrzeugkontrolle zu deponieren und den Nachweis der SRD zu erbringen. Widrigenfalls könne die Unterstützung angemessen herabgesetzt werden.

 

2. Gegen die Auflage betreffend das Auto erhob A.___ zusammen mit seiner Ehefrau B.___ (nachfolgend die Beschwerdeführer genannt) am 8. Februar 2024 Beschwerde beim Departement des Innern (DdI) und beantragte die Aufhebung bzw. Änderung der Dispositiv-Ziffer 7. Es sei das Halten des Autos aus medizinischen Gründen zu gewähren.

 

3. Mit Beschwerdeentscheid vom 15. Februar 2024 trat das DdI auf die Beschwerde nicht ein und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung noch gar nicht beschwert sei. Er wäre dies erst dann, wenn ihm die sozialhilferechtlichen Leistungen in einer nächsten Verfügung tatsächlich gekürzt würden.

 

4. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 23. Februar 2024 erneut Beschwerde beim DdI, welches diese zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Die Beschwerdeführer machten erneut materielle Gründe geltend und führten aus, weshalb sie auf ihr Auto angewiesen seien und hofften, sich bald wieder von der Sozialhilfe abmelden zu können.

 

5. Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde vorliegend verzichtet.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Nach § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

 

Rechtsprechungsgemäss stellen Verfügungen, mit welchen Sozialhilfe beziehenden Personen Weisungen zur Verwendung der zugesprochenen Mittel erteilt oder andere Auflagen auferlegt werden, Zwischenverfügungen dar. Als solche können sie grundsätzlich erst zusammen mit einer darauf gestützten Leistungskürzung angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_886/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.2). Zwischenverfügungen können jedoch immerhin dann selbständig angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Das Bundesgericht führte mit Urteil vom 14. Januar 2020 aus, es sei indessen kein Fall ersichtlich, in dem das Bundesgericht einen solchen Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je bejaht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020 E. 5.4.5).

 

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kam die Vorinstanz zum Schluss, den Beschwerdeführern erwachse durch die angefochtene Verfügung kein unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteil, weshalb sie auf ihre Beschwerde nicht eintrat.

 

3. Die Beschwerdeführer gehen auf diese Erwägungen nicht ein und bringen erneut materielle Gründe vor, mit denen sie aufzuzeigen versuchen, weshalb sie auf ihr Auto angewiesen seien. Auch wenn diese Gründe gut nachvollzogen werden können, sind diese Rügegründe erst in einem allfälligen späteren Verfahren von Relevanz, nämlich dann, wenn ihnen später tatsächlich die Sozialhilfeleistungen gekürzt werden sollten. Für das vorliegende Verfahren betreffend den Nichteintretensentscheid des DdI zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, dass ihnen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil widerfahren würde, weil die Vorinstanz auf ihre Beschwerde gegen die angeordnete Auflage nicht eingetreten ist und sie legen auch nicht dar, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde, wenn die Vorinstanz auf ihre Beschwerde gegen die angeordnete Auflage eingetreten wäre.

 

Die Beschwerdeführer erfahren durch die angeordnete Auflage, mit welcher ihnen Nachteile erst angedroht, aber noch nicht angeordnet wurden, noch keine Nachteile, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten ist.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für Verfahren in Sozialhilfeangelegenheiten sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Eine Kopie der Beschwerde geht zur Kenntnis an die Sozialregion Dorneck.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann