Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. April 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern,
vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. A.___ war vom 16. November 2022 bis 31. März 2023 auf freiwilliger Basis in der B.___ als Minderjähriger fremdplatziert und wurde ab dem 1. April 2023 im Rahmen einer sozialpädagogischen Nachsorge begleitet und besuchte das Berufsfindungsprogramm in der B.___. Am 1. Juli 2023 ersuchte A.___ den Regionalen Sozialdienst BBL um Sozialhilfe zwecks Finanzierung einer Vorlehre in der B.___. Mit Verfügung vom 3. August 2023 wurde das Gesuch abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der B.___ nicht um eine vom Kanton Solothurn akkreditierte Anbieterin von Arbeitsmarktmassnahmen handle und es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei, Ausbildungen im geschützten Rahmen zu finanzieren.
2. Rechtsanwältin Corinne Saner erhob am 21. August 2023 für A.___ gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Departement des Innern (DdI) und verlangte die Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2023 und die Gutheissung des Gesuches um Übernahme der Kosten für die Vorlehre in der B.___. Gleichzeitig beantragte sie die integrale unentgeltliche Rechtspflege.
3. Das DdI hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Februar 2024 gut, hob die Verfügung vom 3. August 2023 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Regionalen Sozialdienst BBL zurück. Es wurde keine Parteientschädigung ausgerichtet und keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos wurde (Ziffer 2).
4. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 erhob Rechtsanwältin Corinne Saner für A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte die vollumfängliche Aufhebung der Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids vom 21. Februar 2024 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inkl. Genehmigung der armenrechtlichen Kostennote, für das Beschwerdeverfahren vor dem Departement. Auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
5. Das DdI stellte in seiner Vernehmlassung vom 7. März 2024 den Antrag, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
II.
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist frist-und formgerecht eingereicht worden (§ 67 f. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes [SG, BGS 831.1], § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den vorinstanzlichen Entscheid, in welchem ihm die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin verwehrt wird, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gestützt auf die Verweisungsnorm von § 39ter und § 76 Abs. 1 VRG, wie auch von Verfassungs wegen nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101), hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren zudem nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Im Übrigen gelten für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung und die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss (§ 76 Abs. 4 VRG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (was insbesondere im Strafverfahren zutrifft), sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_384/2015 E. 4; 5A_395/2012 E. 4.3; BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2015 E. 4). Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen. Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_140/2013 E. 3.1; 8C_8/2022 E. 6.1 ff.).
3.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne das für ihren Unterhalt und denjenigen ihrer Familie notwendige Existenzminimum zu schmälern. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit ist die gesamte finanzielle Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu berücksichtigen. Die Gesamtheit der tatsächlichen finanziellen Mittel des Gesuchstellers einerseits und seine sämtlichen finanziellen Verpflichtungen andererseits sind gegeneinander abzuwägen. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige überschreitet, muss in jedem Fall verglichen werden mit den voraussehbaren Kosten des Verfahrens, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Die Unterstützung des öffentlichen Gemeinwesens ist im Hinblick auf Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich nicht geschuldet, wenn dieser verfügbare Teil die Tilgung der Gerichts- und Anwaltskosten in höchstens einem Jahr bei relativ einfachen Prozessen und in zwei Jahren bei den andern ermöglicht (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f. = Pra 2010 Nr. 25).
3.2 Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid nicht mit der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auseinander. Dies hängt möglicherweise damit zusammen, dass sich das mit der Beschwerde vom 21. August 2023 in Aussicht gestellte (nachgereichte) Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» nicht in den vorinstanzlichen Akten befindet. Eine Überprüfung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Vorinstanz ist daher nicht möglich. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren, denn wie sich zeigen wird, wurde dem Beschwerdeführer zu Recht keine unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt, unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers.
4. Dass das Rechtsbegehren vor der Vorinstanz weder aussichtslos noch mutwillig war, zeigt der Verfahrensausgang. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Regionalen Sozialdienst BBL zurückgewiesen.
5.1 Schliesslich stellt sich somit die Frage, ob zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers die unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte gewährt werden müssen. Die Vorinstanz verneinte die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit der Begründung, dass es in Sozialhilfebeschwerdeverfahren in erster Linie um die Darlegung der persönlichen Umstände gehe. Vorliegend seien keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ersichtlich, welche die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands begründen würden. Auch sei der Fall nicht überaus komplex.
5.2 Der Beschwerdeführer begründete die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für das vorinstanzliche Verfahren mit dem Vorliegen rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten. Für den rechtsunkundigen jungen Erwachsenen sei nicht ersichtlich gewesen, dass der Mangel im Entscheid der Sozialhilfebehörde in der fehlenden Berechnung des zumutbaren elterlichen Unterhaltsbeitrages gelegen habe, zumal die Sozialhilfebehörde nur damit argumentiert habe, es sei nicht ihre Aufgabe, Ausbildungen im geschützten Rahmen zu finanzieren, und bei der B.___ handle es sich nicht um eine akkreditierte Institution. Mit der Anfechtung der Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 3. August 2023 sei der Beschwerdeführer überfordert gewesen, zumal es nicht darum gegangen sei, auf dem Beschwerdeweg «die Darlegung der persönlichen Umstände» vorzunehmen. Demgemäss sei der Beizug anwaltlicher Vertretung entgegen der vorinstanzlichen Auffassung erforderlich gewesen.
5.3 Bei der Abweisung des Gesuchs um Übernahme der Kosten für die Vorlehre in der B.___ im Betrag von monatlich CHF 4'500.00 handelt es sich nicht um einen besonders starken Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers, bei welchem der Beizug eines Rechtsvertreters grundsätzlich geboten ist. Das Bundesgericht bejahte die besondere Schwere des Eingriffs beispielsweise in Strafprozessen, bei denen schwerwiegende freiheitsentziehende Strafen oder Massnahmen drohen sowie in Verfahren betreffend administrative Haftverlängerung oder in Streitigkeiten über die Wiedererlangung der elterlichen Obhut (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1 S. 214; 134 I 92 E. 3.2.2 S. 100; 130 I 180 E. 3.3.2 S. 185). Vorliegend handelt es sich nicht um einen vergleichsweise besonders schweren Eingriff. Es handelt sich um einen relativ schweren Eingriff, weshalb die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung voraussetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen (vgl. BGE 144 IV 299 E. 2.1 S. 300 f.; 130 I 180 E. 2.2 S. 182; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232). Ausserdem handelt es sich um einen sozialhilferechtlichen Fall. Im Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus, da es in solchen Verfahren regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_140/2013 E. 3.2.2; 8C_8/2022 E. 6.3). Der Beschwerdeführer räumte in seiner Beschwerde ein, dass es zutreffen möge, dass der Fall nicht überaus komplex sei. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass zwar die Ausführungen in der Beschwerde über den Beschwerdeführer («gerade erst volljährig gewordene Person, welche aufgrund diverser persönlicher und schulischer Schwierigkeiten als Minderjähriger zunächst fremdplatziert war und sodann um den Anschluss an eine berufliche Ausbildung ringt») zutreffend sein mögen, der Beschwerdeführer jedoch die Berücksichtigung der Hilfe und Unterstützung seiner Eltern zu verkennen scheint. Das Bundesgericht berücksichtigt im Rahmen der Notwendigkeit des Beizuges eines unentgeltlichen Rechtsvertreters auch die Möglichkeit der Vertretung resp. Unterstützung durch eine Vertrauensperson (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_8/2022 E. 6.1 ff.). Die Eltern des Beschwerdeführers scheinen diesen zu unterstützen. Die Mutter reichte beispielsweise vor der Vorinstanz am 25. Januar 2024 ein Schreiben ein und ging darin detailliert auf die Stellungnahme des Regionalen Sozialdienstes BBL ein. Darin führte sie unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine Kostenübernahme der Ausbildung in der B.___ bestanden oder diese gefordert habe, sondern sie und der Beschwerdeführer hätten klar formuliert, dass die Eltern einen Beitrag an den Gesamtbedarf des Beschwerdeführers leisten könnten, der nebst dem allgemeinen Lebensunterhalt auch die Ausbildungskosten in der B.___ umfasse. Dies belegt, dass selbst wenn der Beschwerdeführer alleine nicht in der Lage gewesen sein sollte das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz zu führen, so zumindest mit Hilfe seiner Eltern. Dieses Schreiben veranschaulicht, dass wenn der Beschwerdeführer selbst nicht, so zumindest die Eltern in der Lage sind, die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers darzulegen. Zur relativen Schwere des Eingriffs kommen demnach keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten hinzu, denen der Beschwerdeführer (mit Unterstützung seiner Eltern als Vertrauenspersonen) nicht gewachsen wäre. Zur Komplexität der Rechtsfragen ist grundsätzlich festzuhalten, dass es sich um ein von der Offizialmaxime beherrschtes Verfahren handelt, weshalb ein strenger Massstab für die Notwendigkeit der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt anzuwenden ist. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass es für einen rechtsunkundigen jungen Erwachsenen nicht ersichtlich gewesen sei, dass der Mangel im Entscheid der Sozialhilfebehörde in der fehlenden Berechnung des zumutbaren elterlichen Unterhaltsbeitrages gelegen habe, zumal die Sozialhilfebehörde nur damit argumentiert habe, dass es nicht ihre Aufgabe sei, Ausbildungen im geschützten Rahmen zu finanzieren, und die B.___ keine akkreditierte Institution sei, ist Folgendes entgegenzuhalten: Obschon, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführte, die Ablehnungsverfügung vom 3. August 2023 primär damit begründet wurde, dass es sich bei der B.___ nicht um eine vom Kanton Solothurn akkreditierte Anbieterin von Arbeitsmarktmassnahmen handle, wurde zudem auf Art. 276 und 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) Bezug genommen. Das Gesetz regelt darin die über die Volljährigkeit hinausgehende Unterhaltspflicht der Eltern, wenn das Kind bei Volljährigkeit noch keine abgeschlossene Ausbildung hat. Damit wurde der Beschwerdeführer auf die elterliche Unterhaltsbeitragspflicht aufmerksam gemacht. Ohnehin war den involvierten Personen, inklusive der Eltern des Beschwerdeführers, die Berücksichtigung von Elternbeiträgen noch vor der Mandatierung von Rechtsanwältin Corinne Saner bekannt, zumal C.___ (Ambulante Dienste, B.___) in einer E-Mail an die Sozialen Dienste vom 14. August 2023 auf den bis anhin bezahlten Elternbeitrag von CHF 2'500.00 monatlich aufmerksam machte (Aktenseite 19 der Akten des regionalen Sozialdienstes BBL). Die Anwaltsvollmacht wurde wenige Tage später am 19. August 2023 unterzeichnet. Dies belegt, dass Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers, inklusive dessen Eltern, um die Berücksichtigung eines Elternbeitrages wussten, noch bevor Rechtsanwältin Corinne Saner involviert war. Dies zeigt, dass es sich bei der Feststellung des Mangels im Entscheid der Sozialhilfebehörde, der fehlenden Berechnung des zumutbaren elterlichen Unterhaltsbeitrages, nicht um einen rechtlich schwierig erkennbaren Mangel handelte, zumal er durch die Involvierten noch vor Konsultierung einer Rechtsanwältin erkannt wurde. Ausserdem zeigt dies, dass auch der Sachverhalt nicht derart unübersichtlich war, dass er den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich gemacht hätte. Zusammengefasst handelt es sich um einen relativ schweren Eingriff, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens vermögen jedoch nicht eine Vertretungsnotwendigkeit zu begründen, insbesondere unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Bereich des Sozialhilferechts nur mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ausgegangen wird.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Als unterlegene Partei würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Auf die Erhebung von Kosten wird praxisgemäss verzichtet, so dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Gerichtskosten gegenstandslos wird. Nach § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann zudem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt werden. Der Beschwerdeführer verfügt weder über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung, noch kann der Prozess als aussichtslos oder mutwillig bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist zu bewilligen. Rechtsanwältin Corinne Saner macht mit armenrechtlicher Kostennote vom 18. März 2024 einen Aufwand von 2.83 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Dasselbe gilt für die Auslagen von CHF 46.70. Dies ergibt eine Entschädigung von CHF 631.75 (inkl. MwSt.), welche durch den Staat zahlbar ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 183.55 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, inkl. MwSt.), beides, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. A.___ wird die unentgeltliche Verbeiständung unter Einsetzung von Rechtsanwältin Corinne Saner gewährt.
4. Der Kanton Solothurn hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 631.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 183.55 (inkl. MwSt.), beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann