Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. März 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt X
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. C.___, vertreten durch D.___
3. E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Roland Etter,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / Einbau Gastwirtschaftsbetrieb
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die E.___ ist Miteigentümerin (Stockwerkeigentum) der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] ([...]). Das Grundstück liegt gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der Altstadtzone (was im Zusammenhang mit der Ortsplanungsrevision beibehalten wird [vgl. Zonenplan 1: Nutzung]).
2.1 Am 30. Mai 2022 reichte die E.___ bei der C.___ ein Baugesuch mit dem Beschrieb «Einbau neue Gastwirtschaft, Verglasung Eingangstüre Ostseite, Deckendurchbruch über EG, Reklamebeschriftung» ein.
2.2 Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 forderte das Stadtbauamt [...] eine Überarbeitung des Projekts bzw. eine Stellungnahme. Am 2. August 2022 reichte die E.___ eine Stellungnahme mit zugehörigen Anpassungen beim Stadtbauamt [...] ein.
3. Gegen das Baugesuch wurden während der Auflagefrist sieben Einsprachen erhoben, wovon zwei in der Folge zurückgezogen wurden.
4. Mit Entscheid der C.___ vom 22. Februar 2023 wurden zwei Einsprachen in einem Punkt gutgeheissen, in einem weiteren Punkt teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Drei Einsprachen wurden vollumfänglich abgewiesen und auf zwei wurde infolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten. Die Erteilung der Baubewilligung für die Aussenterrasse Seite [...] wurde abschlägig beurteilt und im Übrigen (unter Bedingungen und Auflagen) erteilt.
5. Dagegen erhoben vier Parteien, darunter auch A.___ und B.___, Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD).
6. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 wies das BJD die Beschwerde von A.___ und B.___ ab und auferlegte ihnen Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung zur Bezahlung (vgl. Ziff. 4, 5 und 7 des Dispositivs der Verfügung).
7. Gegen diese Verfügung gingen beim Verwaltungsgericht drei Beschwerden, darunter auch diejenige vom 4. März 2024 von A.___ und B.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt X (nachfolgend Beschwerdeführer), ein. Sie stellten folgende Anträge:
1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des BJD vom 20.02.2024 wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Normen und privater Rechte aufzuheben.
2. Es sei die Bewilligung ausdrücklich auf ein Speiserestaurant ohne Barbetrieb, lärmige Events und Tanzmöglichkeiten zu beschränken.
3. Es sei zu verfügen, dass einzig unverstärkte Hintergrundmusik mit einem Pegel von maximal 50 dB(A) zulässig ist.
4. Es sei der Plan «Erdgeschoss», der Plan «Obergeschoss» und der Plan «Schnitt A-A» zu bereinigen und das (Musik-)Podest sowie die Bezeichnungen «Bar» und «Lounge» in den Plänen zu entfernen, beziehungsweise zu streichen. Es sei die Beschwerdegegnerin 1 zu veranlassen, die obgenannten Pläne dementsprechend zu berichtigen.
5. Es seien in der Bewilligung ausdrücklich die Öffnungszeiten für den Innenbereich wie folgt festzulegen:
Mittwoch, Donnerstag und Sonntag: von 11.30 Uhr bis 23.30 Uhr
Freitag: von 11.30 Uhr bis 23.30 Uhr
Samstag: von 10.30 Uhr bis 23.30 Uhr
6. Es sei[en] abends von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr die 36 Terrassensitzplätze am [...] 35 seitens [...] auf 24 Terrassensitzplätze zu reduzieren und die Betriebsöffnungszeit für die Aussenterrasse am [...] seitens [...] auf die Essenszeiten zu beschränken, also spätestens bis 22.00 Uhr.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zudem stellten sie folgenden Verfahrensantrag:
1. […]
2. Es sei ein Lärmgutachten einzuholen, das den gesetzlichen Vorgaben, namentlich der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung, entspricht und vollständig ist.
8. Die E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Roland Etter (nachfolgend Beschwerdegegnerin) stellte mit Eingabe vom 21. Mai 2024 u.a. folgenden Verfahrensantrag:
1. Da dem mandatierten Rechtsanwalt die erforderliche Vertrauenswürdigkeit gemäss Art. 8 BGFA fehlt und er im Kanton Solothurn seinen Beruf nicht mehr ausüben darf, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. […]
3. […¨
4. […]
9. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024 wurde die Eingabe vom 10. Mai 2024 wegen Weitschweifigkeit an die Beschwerdeführer zurückgewiesen (vgl. hierzu auch die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2024).
10. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 reichten die Beschwerdeführer eine angepasste Beschwerdebegründung ein und bestätigten die gestellten Anträge. Zudem stellten sie einen weiteren Verfahrensantrag:
1. […]
2. Es sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, zu prüfen, ob die in der Liegenschaft [...] getroffenen Schallschutzmassnahmen die umweltrechtlichen Vorgaben erfüllen, unter Mitwirkung der betroffenen Parteien und des kantonalen Amtes für Umwelt.
11. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 25. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Zudem wurde die Abweisung der Verfahrensanträge betreffend Einholung eines weiteren Lärmgutachtens sowie auf Prüfung von Schallschutzmassnahmen beantragt. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
12. Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Verfahrensantrag vom 21. Mai 2024 (vgl. Ziff. 8 hiervor).
13. Der D.___ beantragte mit Stellungnahme vom 28. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
14. Auch das BJD schloss mit Stellungnahme vom 1. Juli 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
15. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf weitere Bemerkungen.
16. Mit Stellungnahme vom 16. August 2024 äusserten sich die Beschwerdeführer hierzu und bestätigten die in der Beschwerde vom 4. März 2024 gestellten Rechtsbegehren sowie die gestellten Verfahrensanträge betreffen Einholung eines Lärmgutachtens und Anweisung der Behörde zur Prüfung der Schallschutzmassnahmen.
17. Mit Schreiben vom 2. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf den Antrag betreffend Prüfung der Schallschutzmassnahmen sei nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen, und verzichtete auf weitere Bemerkungen.
18. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 der Kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
2.1 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dem mandatierten Rechtsanwalt [[...]] fehle die erforderliche Vertrauenswürdigkeit gemäss Art. 8 BGFA und er dürfe im Kanton Solothurn seinen Beruf nicht mehr ausüben. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
2.2 Als eine von mehreren Voraussetzungen für den Registereintrag einer Anwältin oder eines Anwalts, darf nach Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen. Das Verwaltungsgericht hat sich bereits im Verfahren VWBES.2018.144 (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_90/2019 vom 22. August 2019) mit der Löschung von [...] aus dem Anwaltsregister befasst und hierzu in E. 7 ausgeführt, dass es sich lediglich um eine vorübergehende Löschung handle und dass nach Bewährung und Ablauf der Probezeit, am 12. Oktober 2019, der Eintrag im Privatauszug des Strafregisters gelöscht wird. Weiter wurde ausgeführt, dass sich [...] wieder im Anwaltsregister eintragen lassen kann. Er ist zwischenzeitlich im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragen (die zugehörigen Akten [Beschluss Anwaltskammer Solothurn vom 13. August 2020 betreffend Löschung infolge Verzichts und Verfügung Anwaltskommission des Kantons Thurgau vom 1. September 2020 betreffend Eintrag ins Anwaltsregister] finden sich in den Akten zum Verfahren VWBES.2023.324, Urkunde 23 und 24). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin beinhaltet dies auch die Erlaubnis, die anwaltliche Vertretung im Kanton Solothurn vorzunehmen bzw. den Beruf in der ganzen Schweiz ohne weitere Bewilligung auszuüben (interkantonale Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte nach Art. 4 BGFA; vgl. auch § 2 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen [Anwaltsgesetz, AnwG, BGS 127.10]). Auf die Beschwerde ist einzutreten; der zugehörige Antrag der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.
3. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Auf Unangemessenheit hin kann der angefochtene Entscheid nicht überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
4. Soweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführer in Wiederholungen erschöpfen, ohne auf den angefochtenen Entscheid einzugehen, beschränken sie sich auf appellatorische Kritik. Sie muss anhand der Argumentation des angefochtenen Entscheids darlegen, weshalb dieser aus ihrer Sicht falsch ist. Wo sie dies unterlassen, verkommen ihre Ausführungen zu appellatorischer Kritik, die dem Rügeprinzip nicht zu genügen vermag.
5.1 Im Zusammenhang mit dem Treffen zwischen dem Stadtbauamt und der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2023, bei welchem die Beschwerdeführer und Gesuchsteller, also die [...] und die [...] B.___ und A.___ nicht anwesend oder vertreten gewesen seien, rügen die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Gebot des fairen Verfahrens und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
5.2 Die Beschwerdeführer verkennen, dass es sich beim erwähnten Treffen bzw. der Besichtigung vom 23. Mai 2023 (vgl. Urkunde 11 der Beschwerdeführer) um eine Baukontrolle handelte, bei dem die Anwesenheit der Beschwerdeführer nicht zu gewähren war. Ein Verstoss gegen das Gebot des fairen Verfahrens und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sind nicht auszumachen.
6.1 Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, das Schreiben der Baukommission vom 25. April 2023, in dem u.a. der Betrieb eines Speiserestaurant bewilligt worden sei, sei nichtig. Das Schreiben sei aus rechtlicher Sicht absolut unwirksam, da das erforderliche Baugesuch mit Baupublikation umgangen werde, nicht alle Parteien am Verfahren teilgenommen hätten und das Schreiben nicht allen eröffnet worden sei. Es handle sich um schwerwiegende Verstösse gegen Parteirechte (u.a. Anspruch auf rechtliches Gehör). Der Baukommission sei es grundsätzlich verwehrt weitere Anordnungen zu treffen, da der Einbau des Gastronomiebetriebes sowie dessen Öffnungszeiten im Beschwerdeverfahren 2023/45 hängig sei.
6.2 Das Schreiben der Baukommission vom 25. April 2023 (Datum der Sitzung) bezieht sich auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2023, wonach auf den geplanten Deckendurchbruch verzichtet werden soll. Das Schreiben der Baukommission enthält allgemeine Äusserungen zum geplanten Vorhaben und verweist auf die bereits bestehende, rechtskräftige Baubewilligung aus dem Jahr 1994. Es werden keine Rechte und Pflichten verbindlich festgelegt. Bereits deshalb verfangen die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer nicht.
7. Die Beschwerdeführer beantragen die Einholung eines Lärmgutachtens. Die Sache ist anhand der Akten hinreichend dokumentiert und spruchreif. Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben wurde bereits ein Lärmgutachten erstellt (vgl. Lärmgutachten der [...] vom 11. Mai 2022) und auch die Beschwerdeführer selbst reichten ein Lärmgutachten zu den Akten (vgl. Urkunde 4: Lärmgutachten «1440.1» [[...]] vom 26. April 2023 der [...]). Wie sich nachfolgend zeigen wird, kann auf das Lärmgutachten der [...] vom 11. Mai 2022 abgestellt werden (vgl. Ziff. II E. 11.1 ff.). Es bedarf keines weiteren Lärmgutachtens. Der Antrag der Beschwerdeführer wird deshalb abgewiesen.
8. Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Grundsätzlich unterstehen auch reine Umnutzungen der Baubewilligungspflicht. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c S. 383 mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3). Namentlich ist dabei auch die Übereinstimmung des Bauprojekts mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes zu prüfen. Von einem Restaurationsbetrieb sind Immissionen wie Lärm und Geruch zu erwarten, weshalb ein Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarn an einer Kontrolle besteht. Vorliegend ist die Baubewilligungspflicht zu bejahen.
9.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, beim Bauvorhaben handle es sich um eine Bar (bzw. um eine Mischform zwischen Speiserestaurant und Bar). Dies ergebe sich aus dem Baugesuch vom 20. Mai 2022. Im Baubeschrieb sei festgehalten worden, dass ein Restaurant- und Barbetrieb angedacht sei. Das ganze Konzept habe auf dem Betrieb einer Bar beruht und es sei die Projektbezeichnung «Restaurant & Bar [...]» verwendet worden. Auch die Öffnungszeiten seien dementsprechend ausgestaltet gewesen und das Betriebskonzept habe einen Barbetrieb vorgesehen. Das Stadtbauamt habe mit Schreiben vom 7. Juni 2022 Bereinigungen und Anpassungen verlangt. Die Bauherrschaft sei dem Schreiben nicht nachgekommen und habe lediglich im Grobkonzept den Begriff Barbetrieb umformuliert. Das Baugesuch, die Pläne, die Öffnungszeiten sowie das Grobkonzept [...] vom 2. August 2022 seien nicht bereinigt bzw. angepasst worden. Weiter führe das Grobkonzept [...] an, dass die Theke - wie eine Bar - bedient werde. Auch beim vorliegenden Konzept handle es sich um einen Barbetrieb mit (live) Musik, Tanzmöglichkeiten und Lounge. An der Fasnacht sei eine Musikanlage aufgebaut worden, deren abgespielte Musik in der Liegenschaft [...] eingedrungen und gut hörbar gewesen sei (insbesondere der Bass). Das Erdgeschoss sei wie eine Bar eingerichtet. Der Arbeitsplatz des Barkeepers sei die bediente Bartheke. Dort ständen ihm die Spirituosen für die Cocktails und ein Zapfhahn zur Verfügung. Damit habe er alles, um die direkt an der Bartheke sitzenden Gäste zu bedienen, was so im bewilligten Erdgeschossplan nicht vorgesehen sei. Im Erdgeschoss befänden sich für ein Restaurant unübliche Hochtische und -stühle. Zum Essen würden Barfood-Klassiker, Soul-Food genannt, angeboten. Auch eine Gästebewertung auf «Tripadvisor» bestätige, dass im Erdgeschoss eine Bar sei. Das Bau- und Justizdepartement habe all diese Nutzungen und Einbauten nicht beachtet, obwohl der Einbau der Bar, der Lounge und des (Musik)-)Podests vorliegend zu behandeln seien.
9.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, anlässlich der Einreichung des Baugesuchs vor rund zwei Jahren sei noch der Ausdruck «Restaurant & Bar» verwendet worden. Das Konzept beinhalte aber nachweislich ein Speiselokal. Ein Eventlokal sei weder geplant noch realisiert worden. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei das Konzept der Bauherrschaft präzisiert und der Ausdruck «Bar» weggelassen worden. Mit der Präzisierung des Betriebskonzepts sei längst klar zum Ausdruck gebracht worden, dass kein Barbetrieb geplant war. Der geplante Deckendurchbruch (EG/OG) sei nicht vorgenommen worden. Im Obergeschoss befinde sich weder eine Lounge noch eine Bar. Die Bar-Theke [im Erdgeschoss] nehme nicht die Hälfte des Lokals ein, sei aber schon vorbestehend gewesen und bereits im Rahmen des Umbaus von 1994 bewilligt worden. Es seien keinerlei bauliche Veränderungen vorhanden, welche zu mehr Lärm in der Nachbarschaft führten.
9.3 An der ursprünglichen Projektbezeichnung «Restaurant & Bar [...]» wurde nicht festgehalten. Die Bezeichnung «Bar» findet sich im Namen des Gastronomiebetriebes mittlerweile nicht mehr. Dem Betriebskonzept und den Akten zum Baubewilligungsverfahren mit den zugehörigen Plänen ist zu entnehmen, dass sowohl das Erdgeschoss als auch das Obergeschoss als öffentliches Restaurant, mit Tischservice und bedienter Theke, dienen sollen. Allein die Tatsache, dass sich im Betrieb - nebst zahlreichen Tischen mit Stühlen - auch Tresen (mit Stühlen bzw. erhöhten Hocker) befinden, lässt nicht darauf schliessen, dass es sich um einen Barbetrieb handelt. Solche Tresen, teilweise auch dem Ausschank dienend, sind in Restaurants durchaus üblich. Auch wenn einzelne Elemente (wie insbesondere der Tresen [die Bartheke] im Erdgeschoss) vorhanden sind, die für sich allein betrachtet auch einer Bar zugeordnet werden könnten, lässt dies nicht zwangsläufig auf einen Barbetrieb (bzw. eine Mischform zwischen Bar und Speiserestaurant) schliessen.
Vorliegend ist kein klassischer Barbetrieb vorgesehen, wie dies unmissverständlich aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Stadtbauamt vom 24. Oktober 2022 (Ziff. 6) hervorgeht (Hervorhebungen übernommen):
Nicht geplant ist eine traditionelle Bar, welche sich als reines Trinklokal präsentiert und in welchem in erster Linie viel Alkohol in lärmiger Stimmung konsumiert wird. Namentlich ist kein Pub, keine Whisky Bar, keine Cocktailbar und auch keine Taverne und auch keine Sport-Bar vorgesehen. Ebenso wenig soll eine Cigar-Bar oder ein Nachtclub betrieben werden.
Eine Lounge - im Sinne einer Bar - ist im Obergeschoss nicht auszumachen, auch wenn der Plan (Schnitt A-A) die Bezeichnung «Lounge» aufführt. Eben so wenig steht das vorhandene «Podest», auf welchem sich offenbar i.d.R. Tische und Stühle für die Gäste befinden - der Nutzung als Speiserestaurant entgegen.
Beim Betrieb handelt es sich somit - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - um ein Speiserestaurant, also einen Gastgewerbebetrieb, in dem Speisen und Getränke zum Verzehr verkauft werden und welcher hierfür Aufenthaltsmöglichkeiten bietet. Auf nichts anderes lassen der Internetauftritt sowie eine Bewertungsplattform schliessen (vgl. https://[...]). Auch wenn die Getränkekarte (abrufbar unter https://[...]) als gut sortiert bezeichnet werden kann, ist dies mit dem Standard eines etwas gehobeneren Restaurants vereinbar. Auch in Speiserestaurants werden Mixgetränke konsumiert. Schliesslich grenzt sich das Restaurant [...] mit seinem vollwertigen Angebot an kalten und warmen Speisen klar von einem Barbetrieb ab. Die Gesamtsicht zeigt, dass es sich beim zu beurteilenden Gastronomiebetrieb um ein (modernes) Speiserestaurant und nicht um einen Barbetrieb handelt. Auch ist nicht von einer Mischform auszugehen, da die Speisen im Vordergrund stehen und beispielswiese auch Mittagsmenus angeboten werden (vgl. https://[...]). Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen des BJD in Ziff. 5.4 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach es sich vorliegend nicht um ein reines Speiserestaurant handle, überzeugt nach dem Gesagten nicht. Sie vermögen denn auch nicht schlüssig aufzuzeigen, warum es sich um ein öffentliches Lokal mit lärmrechtlich relevanten Musikdarbietungen (bzw. mit Musikproduktion) handeln soll, findet sich im (angepassten) Betriebskonzept doch einzig der Hinweis auf nicht verstärkte, einzelne Musikdarbietungen. Wie das BJD in diesem Zusammenhang zutreffend ausführte, ist nicht von einem Eventlokal auszugehen (vgl. Ziff. 5.4 der angefochtenen Verfügung des BJD). Die Durchführung von vereinzelten Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Fasnacht vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, sind solche doch klar auf wenige Tage im Jahr eingegrenzt. Vielmehr sind vereinzelte musikalische (aber auch literarische, kabarettistische, oder künstlerische) Veranstaltung mit dem Betrieb eines Speiserestaurant grundsätzlich vereinbar, solange es sich um Darbietungen handelt, welche nicht im Vordergrund und in einem Zusammenhang mit dem Speiserestaurant bzw. den örtlichen Gepflogenheiten stehen (allenfalls unter Beizug einer Anlassbewilligung). Schliesslich lässt sich auch allein gestützt auf die Öffnungszeiten (für die Regelöffnungszeiten vgl. § 19 ff. des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes [WAG, BGS 940.11]) kein Barbetrieb herleiten. Die Beschwerde ist in diesen Punkten unbegründet.
9.4 Baubewilligt wurde ein Speiserestaurant; implizit nicht bewilligt wurde somit ein klassischer Barbetrieb, ein Tanzbetrieb oder ein Eventbetrieb Der Antrag der Beschwerdeführer, es sei die Bewilligung ausdrücklich auf ein Speiserestaurant ohne Barbetrieb, lärmige Events und Tanzmöglichkeiten zu beschränken, wird abgewiesen.
9.5 Auch die von den Beschwerdeführern beantragte «Bereinigung» der Pläne (Entfernung bzw. Streichung des [Musik-]Podests sowie der Bezeichnungen «Bar» und «Lounge») läuft nach dem Gesagten (vgl. Ziff. II E. 9.3) ins Leere und ist nicht anzuordnen. Aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Stadtbauamt vom 24. Oktober 2022 (Ziff. 6) geht unmissverständlich hervor, dass kein klassischer Barbetrieb vorgesehen ist. Bewilligt wurde denn auch ein Speiserestaurant. Somit ist die geforderte Bereinigung mit Blick auf die Rechtssicherheit nicht erforderlich. Der zugehörige Antrag der Beschwerdeführer wird abgewiesen.
Sodann kann dem BJD - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - keine Willkür angelastet werden, auch wenn in den Plänen die Bezeichnungen «Bar» (und «Lounge») noch immer vorhanden sind. Diese Bezeichnungen lassen, wie voranstehend aufgezeigt, nicht zwangsläufig auf einen Barbetrieb schliessen. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, das BJD verfalle in Willkür, wenn es ausführe, im Betriebskonzept und in den Plänen sei der Zusatz «Bar» nicht gestrichen worden, ist somit nicht zu hören.
10.1 Zudem rügen die Beschwerdeführer, das Bauvorhaben sei nicht baubewilligungsfähig, da es nicht zonenkonform sei. Ein Betrieb mit lauter Techno-Musik bis frühmorgens mit wummernden Bässen, welche übermässige Immissionen bei den Fenstern der umliegenden Liegenschaften verursachten, könne sicher nicht als nicht störend bezeichnet werden. Dies gelte auch für unverstärkte Musikdarbietungen.
10.2 Nach § 27 des noch geltenden Bau- und Zonenreglements der Stadt [...] vom 26. Juni 1984 sind in der Altstadtzone öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Zukünftig sollen in der Altstadtzone öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohn-bauten und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig sein (vgl. § 7 des Zonenreglements der Stadt [...]). Gemäss dem geltenden Lärmempfindlichkeitsstufenplan vom 19. März 2002 gilt für die Altstadtzone die Empfindlichkeitsstufe III. Sodann ist auch im Zusammenhang mit der Ortsplanungsrevision vorgesehen, dass die Altstadtzone der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugewiesen wird (vgl. Zonenplan 3: Lärmempfindlichkeitsstufen; vgl. auch Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV). Wie voranstehend dargelegt, handelt es sich vorliegend um ein Speiserestaurant. Ein solches ist zonenkonform.
11.1 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, im Lärmgutachten der [...] vom 11. Mai 2022 fände sich keine fachliche Beurteilung der im Bauvorhaben vorgesehenen Livemusik (Podest) bzw. der verstärkten Musik (Lounge). Auch nicht verstärkte Musikinstrumente würden erhebliche Lärmemissionen verursachen. Die Musikdarbietungen würden mit Lesungen verglichen und als Kleinveranstaltungen mit geringen Lärmemissionen verniedlicht, obwohl es sich vorliegend um ein Lokal mit Musikerzeugnis und damit sehr hohem Schallpegel handle. Dies ergehe auch aus dem Musterlärmgutachten für den Betrieb von öffentlichen Lokalen mit Musik des Amtes für Umwelt. Dem […]Lärmgutachten hätte ein Schallpegel von 93.0 dB(A) zugrunde gelegt werden müssen statt der verwendeten 80 dB(A). Die Tabelle der Suva auf S. 6 von «Musik und Hörschäden / Informationen für alle, die Musik spielen und hören» unterstreiche die Richtigkeit des Schallpegels von 93.0 dB(A). Der Gastronomiebetrieb grenze direkt an die Liegenschaft der Beschwerdeführer am [...]. GB [...] Nr. [...] und [...] seien direkt aneinandergebaut. Es gelte die geschlossene Bauweise. Die Livemusik werde direkt vor Fenstern zum [...] gespielt. Das den Musikdarbietungen dienende Podest liege im Bereich des geplanten Deckendurchbruchs zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss sowie direkt an der Wand zur Liegenschaft der Beschwerdeführer. Der Deckendurchbruch führe dazu, dass der Resonanzkörper vergrössert werde und die Emissionen verstärkt würden. Das Lärmgutachten beurteile die Immissionen des geplanten Gastrobetriebes, die in die Liegenschaft der Beschwerdeführer eindrängen, nicht. Die Grenzwerte für Luft- und Trittschall seien nicht eingehalten; insbesondere da die Deckeneinbindung in Wandmitte des Nachbargebäudes liege.
[...] sei mit der Beurteilung der Lärmbelastung der Liegenschaft [...] beauftragt worden (vgl. Lärmgutachten «1440.1» [[...]] vom 26. April 2023 der [...]). Gemäss diesem Gutachten sei die Liegenschaft [...] von drei Seiten von übermässigen Immissionen durch das Bauvorhaben betroffen: Bei den Fenstern der lärmempfindlichen Räume (1. bis 3. OG) an der Ost- sowie an der Westfassade und durch den aufgrund der geschlossenen Bauweise durch die Baustruktur in die Liegenschaft der Beschwerdeführer eindringenden Lärm. Das BJD habe aus dem [...]Lärmgutachten betreffend den Aussenbereich den unhaltbaren Schluss gezogen, dass sie Grenz- und Planungswerte eingehalten werden könnten. Bei einer richtigen Würdigung sei aber offensichtlich, dass sich der Aussenbereich nur auf die Emissionen der Aussenterrasse beziehe. Zudem gehe fehl, wenn es aufgrund der Brandmauer zwischen der Liegenschaft [...] und [...] schliesse, dass die horizontale Ausbreitung ausgeschlossen sei und keine weiteren Abklärungen notwendig seien. Das [...]Gutachten habe die Brandmauer hinsichtlich deren Schallschutzpotenzial in Ziff. 5.2 beurteilt und sei zum Schluss gelangt, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass diese Anforderung mit der historischen und inhomogenen Gebäudetrennwand, mit in der Tiefe unbekanntem Aufbau, eingehalten werden könne.
[...] habe die Lärmbelastung bei den Fenstern lärmempfindlicher Räume im 2. bis 3. OG der Liegenschaft [...] berechnet. Es habe sich gezeigt, dass die Grenzwerte bei keiner der berechneten Varianten eingehalten würden. Selbst wenn alle Türen und Fenster geschlossen seien, resultierten Grenzwertüberschreitungen von bis zu 28 dB gemäss der Tabelle in Ziff. 6.1 des Lärmgutachtens. Auch wenn man die Terrassen am [...] bzw. zur [...] hin alleine betrachte, würden die Planungswerte nicht eingehalten. Es resultierten Grenzwertüberschreitungen von bis zu 19 dB gemäss der Tabelle in Ziff. 6.2 des Lärmgutachtens. Die von den Beschwerdeführern selbst durchgeführten Messungen (vom 8. September 2023) würden die Prognose von [...] bestätigen. Eine solche Überschreitung von Art. 25 USG sei nicht bewilligungsfähig. Im Bereich des Lärmschutzes gälten die Vor-aussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Es seien folgende Massnahmen zu verfügen: verschraubte Schallschutzfenster zum [...] und zur [...]strasse hin; Installation eines Windfangs bzw. einer Schallschutzschleuse bei den Eingängen; schallabsorbierende Decken- und Wandoberflächen im ganzen Lokal (um die Resonanz des Deckendurchbruchs zu reduzieren). Es sei eine rechtsgenügliche Lärmprognose vorzunehmen, welche auch die zahlenmässig unbegrenzten lärmemissionsstarken Veranstaltungen beurteile. Es handle sich beim Bauvorhaben um eine neue Anlage. Somit dürften die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten und diese müssten aufgrund der Zuordnung in die nächsthöhere Empfindlichkeitsstufe strikte eingehalten werden.
11.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, vor der Wiedereröffnung des Restaurants [...] sei ein Lärmgutachten bei der [...] eingeholt worden. Die Gutachter seien zum Ergebnis gelangt, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten würden. Das Amt für Umwelt habe den Schlussfolgerungen gemäss Lärmgutachten grundsätzlich zugestimmt. Gegenüber dem früheren (bereits baubewilligten) Lokal seien keine baulichen Veränderungen vorgenommen worden, die zu mehr Lärm führen könnten. Es werde im Restaurant [...] bewusst auf laute Musik verzichtet. Die Kritik der Beschwerdeführer am Gutachten sei unsubstantiiert und es sei kein weiteres Lärmgutachten einzuholen. Eine erneute Lärmbeurteilung erübrige sich, weil es sich um einen 1994 rechtskräftig baubewilligten Gastwirtschaftsbetrieb handle und die Planungswerte eingehalten würden. Art. 25 USG gelte nur für neue ortsfeste Anlagen und gelange vorliegend nicht zur Anwendung. Ein Blick auf die von den Beschwerdeführern angerufene Tabelle 7 des Musterlärmgutachtens zeige, dass sich der Grenzwert von 93.0 dB(A) nur auf Werte am Rand einer Tanzfläche oder bei einer Bar beziehe. Der vorgesehene Deckendurchbruch sei nicht vorgenommen worden.
11.3 Während neue Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV), hat eine bestehende Anlage der Vorsorge zu genügen und die Immissionsgrenzwerte einzuhalten (Art. 13 Abs. 1 LSV). Als Stichtag für die Abgrenzung von Alt- und Neuanlagen gilt grundsätzlich das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (vgl. BGE 123 II 325 E. 4c/cc). Die C.___ qualifizierte die Aussenterrasse Seite [...] sowie die Innenräume als bestehende Anlagen im Sinne der LSV; die Aussenterrasse Seite [...] qualifizierte sie als neue Anlage im Sinne der LSV, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Bauentscheid vom 22. Februar 2023, Ziff. 1.3.5 und Ziff. 1.3.9; vgl. auch VWBES.2024.68). Auch das BJD hat in E. 3.4 der angefochtenen Verfügung schlüssig aufgezeigt, warum das Restaurant sowie die westliche Aussenterrasse als bestehende ortsfeste Anlagen zu qualifizieren sind. Auf die pauschale und nicht hinreichend substantiierte Rüge der Beschwerdeführer, es handle sich beim Bauvorhaben um eine neue Anlage, ist nicht weiter einzugehen.
Neue Anlagen müssen im Hinblick auf die Einhaltung der Planungswerte ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (BGE 123 II 325 E. 4d/bb). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Nach Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte (Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte [vgl. Art. 2 Abs. 5 LSV]) überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Für Gastronomiebetriebe fehlen aber solche Belastungsgrenzwerte für Lärmimmissionen. Deshalb müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall, nach den Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG bewertet werden (BGE 126 II 366 E. 2c mit Hinweisen; vgl. auch Art. 40 Abs. 3 LSV).
Fachlich abgestützte private Richtlinien, wie namentlich die von der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) herausgegebene Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale können als Entscheidungshilfe für eine derartige objektivierte Betrachtung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_293/2017 vom 9. März 2018 E. 3.1.2).
11.4 Zur Beurteilung der Lärmsituation wurde das Gutachten der [...] vom 11. Mai 2022 herangezogen. Die Beschwerdeführer vermögen nicht schlüssig aufzuzeigen, warum die Lärmberechnungen der [...] nicht korrekt sein sollen. Das Gutachten wurde unter Beachtung der SIA Norm 181 sowie der Vollzugshilfe des cercle bruit «Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen» erstellt. Da es sich vorliegend um kein öffentliches Lokal mit Musik (sondern um ein Speiserestaurant) handelt, ist der Verweis der Beschwerdeführer auf das Musterlärmgutachten für den Betrieb von öffentlichen Lokalen mit Musik des Amtes für Umwelt unbehelflich. Ebenso wenig vermögen die Beschwerdeführer mit dem Verweis auf die Informations-Broschüre der Suva «Musik und Hörschäden / Informationen für alle, die Musik spielen und hören» zu belegen, dass im Lärmgutachten ein Wert von 93.0 dB(A) anzuwenden ist. Die eben erwähnte Broschüre befasst sich mit der Gehörbelastung durch akustische Instrumente am Ohr der musizierenden Person und nicht mit der raumwirksamen Ausbreitung von (Musik-)Lärm. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wurde vorliegend die Lärmvorbelastung auch nicht in unzulässiger Weise doppelt (bei der Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe sowie bei der Baubewilligung) berücksichtigt. Sie vermögen denn auch nichts aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2020 vom 6. Dezember 2021 (wo eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV für eine Wohnüberbauung streitig war) zu ihren Gunsten abzuleiten.
Das Lärmgutachten der [...] vom 11. Mai 2022 geht bei der Nutzung zu Recht von der Nutzung als Restaurant, ohne Veranstaltungen mit erheblichen tieffrequenten Emissionen oder Tanzveranstaltungen aus (vgl. auch voranstehend Ziff. II E. 8.3). Gestützt hierauf wurde für den Schallpegel der Wert von 80 dB(A) herangezogen. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass auf das eben genannte Lärmgutachten nicht abgestellt werden könnte, zumal auch die Fachstelle (das AfU) an diesem nichts auszusetzen hatte und u.a. die Einhaltung der SIA Norm 181 bestätigte (vgl. Stellungnahme des AfU vom 18. August 2022). Die dem AfU von den Beschwerdeführern vorgeworfene mangelnde Aktenkenntnis (vgl. hierzu auch die Eingabe der Beschwerdeführer vom 16. August 2024, Ziff. 160) ist nicht auszumachen. Überdies wurden die vom AfU (in der eben genannten Stellungnahme) empfohlenen Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen. Als emissionsbegrenzende Massnahme (Art. 12 Abs. 1 USG) setzte die Baukommission [...] im Bauentscheid vom 22. Februar 2023 fest, dass die Schalldämmung der Geschossdecke (Ziff. 3.2.1) sowie der Fenster und Eingangstüre (Ziff. 3.2.2) zu verbessern seien. Zudem ordnete sie an, dass die Eingangstüre mit einem automatischen Türschliesser zu versehen sei (Ziff. 3.2.3) und die Fenster und Türen während den Öffnungszeiten geschlossen zu halten sind (Ziff. 3.2.4). Auch wurde auferlegt, wie Technische Anlagen (Lüftung etc.) zu warten sind (Ziff. 3.2.5). All diese Massnahmen sind zweifelsohne geeignet, um Lärmemissionen zu vermindern. Schlussendlich trägt die Beschwerdegegnerin (Bauherrschaft) das Risiko einer Fehlprognose (BGE 130 II 32 E. 2.4). Warum überdies eine Begrenzung der Hintergrundmusik erforderlich sein soll, zeigen die Beschwerdeführer nicht schlüssig auf. Der entsprechende Antrag, es sei zu verfügen, dass einzig unverstärkte Hintergrundmusik mit einem Pegel von maximal 50 dB(A) zulässig ist, wird abgewiesen.
11.5 Das von den Beschwerdeführern ins Recht gelegte Lärmgutachten «1440.1» ([...]) vom 26. April 2023, verfasst von der [...], stellt bei der Berechnung auf einen Schallpegel von 93 dB(A) ab. Dabei geht es von einem Musikbetrieb aus. Wie voranstehend dargelegt, handelt es sich vorliegend um ein Speiserestaurant, weshalb die von der [...] eingesetzten Werte zu hoch sind. Vielmehr sind die schlüssigen Werte des Lärmgutachtens der [...] heranzuziehen. Auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der Aussenterrassen verfängt das Lärmgutachten der [...] nicht, da es mit Blick auf die Vollzugshilfe des Cercle Bruit «Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen», vgl. insbesondere auch Anhang 3 (abrufbar unter: https://cerclebruit.ch/enforcement/8/CB_Vollzugshilfe_810_Gaststaettenlaerm_DE.pdf; letztmals aufgerufen am 27. Februar2025) von einer zu hohen Lärmbelastung ausgeht und Musiklärm in die Berechnung einfliessen lässt. Somit ist bei der vorliegenden Beurteilung nicht auf das Lärmgutachten der [...] abzustellen und die von den Beschwerdeführern gestützt darauf geltend gemachten Rügen sind nicht zu hören. Vielmehr ist auf das Lärmgutachten der [...] vom 11. Mai 2022 abzustellen, welches die Einhaltung der Grenzwerte und grundsätzlich (auf der Aussenterrasse Ost bis 19 Uhr) auch der Planungswerte bestätigt (zu den Planungswerten vgl. VWBES.2024.68). Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführern nicht zu folgen, wenn sie rügt, dieses Lärmgutachten genüge den umweltrechtlichen Bestimmungen nicht.
11.6 Wie sich gezeigt hat, wurde die Beurteilung des Lärms zu Recht mit Bezug auf ein Speiserestaurant vorgenommen. Weiterführende Lärmmessungen - insbesondere im Zusammenhang mit Musikdarbietungen - sind nicht vorzunehmen. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Ausführungen in E. 5.9 der angefochtenen Verfügung des BJD verwiesen werden, wonach regelmässige Live-Events wie Konzerte den Rahmen des in einem Speiserestaurant Zulässigen sprengen würde. Gemäss dieser Erwägung wird die Durchführung einer unbegrenzten Anzahl an lärmemissionsstarken Veranstaltungen untersagt. Ebenso ist keine detaillierte Prüfung im Zusammenhang mit der Brandschutzmauer (im Zusammenhang mit dem Schallschutz) angezeigt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wirken weder wummernde Bässe noch laute Techno-Musik auf deren Liegenschaft ein. Das BJD hat sich E. 4.8 der angefochtenen Verfügung hinlänglich und nachvollziehbar mit der Thematik betreffend die Schalldämmung von Brandmauern befasst. Somit sind - zumindest zum jetzigen Zeitpunkt - keine weiteren Abklärungen mit Blick auf das USG erforderlich. Die von den Beschwerdeführern befürchtete Überschreitung der Grenzwerte in ihren Räumlichkeiten am [...] ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
11.7. Die durch die C.___ angeordneten emissionsbegrenzende Massnahme (vgl. voranstehend Ziff. II E. 11.4) sind geeignet, um Lärmemissionen zu vermindern. Die Beschwerdeführer vermögen nicht ausreichend aufzuzeigen, warum diese Massnahmen den Immissionsschutz nicht hinreichend gewährleisten. Sollte sich dennoch zeigen, dass die angeordneten Massnahmen nicht genügen, so sind weiterführende Massnahmen zu ergreifen. Die Anordnung einer weiteren Überprüfung ist - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - nicht erforderlich. Somit ist auch der Antrag der Beschwerdeführer, es sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, zu prüfen, ob die in der Liegenschaft [...] getroffenen Schallschutzmassnahmen die umweltrechtlichen Vorgaben erfüllen, unter Mitwirkung der betroffenen Parteien und des kantonalen Amtes für Umwelt, abzuweisen.
12.1 Die Beschwerdeführer stellen den Antrag, es seien in der Bewilligung ausdrücklich die Öffnungszeiten für den Innenbereich wie folgt festzulegen: Mittwoch, Donnerstag und Sonntag von 11.30 Uhr bis 23.30 Uhr; Freitag von 11.30 Uhr bis 23.30 Uhr und Samstag von 10.30 Uhr bis 23.30 Uhr. Die umliegenden Liegenschaften würden durch übermässige Immissionen belastet (wummernde Bässe, laute Technomusik). Der Barbetrieb mit (live) Musik, Tanzmöglichkeiten sowie die angeheiterten Gäste würden sehr hohe Emissionen verursachen.
Überdies beantragen die Beschwerdeführer, es seien abends von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr die 36 Terrassensitzplätze seitens [...]strasse auf 24 Terrassensitzplätze zu reduzieren und die Betriebsöffnungszeit für diese Aussenterrasse sei auf die Essenszeiten (spätestens bis 22.00 Uhr) zu beschränken. Der Gutachter, [...], sei in Ziffer 6.4 seines Lärmgutachtens zum Schluss gekommen, dass die Platzanzahl bei der [...]strasse am Tag auf 4 Sitzplätze und am Abend auf einen Sitzplatz reduziert werden müsse.
12.2 Das Lärmgutachten der [...] vom 11. Mai 2022 und die Bestimmungen von § 19 ff. WAG stehen den vorliegend festgelegten Öffnungszeiten nicht entgegen. Die Beschwerdeführer legen nicht schlüssig dar, warum die beantragten Anpassungen erforderlich sind. Wie bereits mehrfach ausgeführt, betrifft die vorliegende Bewilligung ein Speiserestaurant. Die von den Beschwerdeführern ohne Bezug auf ein Speiserestaurant aufgezeigten Lärmquellen sind grundsätzlich nicht auszumachen und es sind - zumindest auf der Aussenterrasse [...] sowie für das Restaurant - die Immissionsgrenzwerte und nicht die Planungswerte massgebend. Die beantragte Reduzierung der Terrassensitzplätze auf der Seite [...] ist mit Blick auf die voranstehende Würdigung der Lärmgutachten (vgl. Ziff. II E. 11.4) nicht erforderlich und der zugehörige Antrag der Beschwerdeführer wird abgewiesen. Die festgelegten Öffnungszeiten bedürfen nach dem Gesagten keiner Anpassung. Auch die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführer werden abgewiesen.
13. Die Beschwerdeführer vermögen keine Willkür des BJD aufzuzeigen (vgl. auch Ziff. II E. 9.5). Insbesondere vermag sie mit Blick auf die voranstehenden Erwägungen nicht schlüssig darzutun, inwiefern die Zuordnung das Gastronomiebetriebes als Speiserestaurant willkürlich sein soll und warum eine weiterführende Abklärung des Sachverhalts erforderlich gewesen wäre. Ebenso wenig ist im Zusammenhang mit der Würdigung der Lärmgutachten Willkür zu erkennen.
14. Schliesslich bestätigt die Brandschutzbewilligung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 8. September 2022 die Einhaltung der feuerpolizeilichen Anforderungen.
15.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. Demnach haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 (je CHF 1'000.00) festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
15.2 Zudem haben die Beschwerdeführer der durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Roland Etter vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dieser macht mit Kostennote vom 2. September 2024 einen Aufwand von 12.71 Stunden zu CHF 360.00/Std., Auslagen von CHF 218.20 sowie 8,1% MWST, insgesamt CHF 5'182.10 geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Nicht zu entschädigen ist der Aufwand im Zusammenhang mit dem abgewiesenen Verfahrensantrag betreffend die rechtsanwaltliche Vertrauenswürdigkeit gemäss Art. 8 BGFA. Dies betrifft namentlich auch die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2024. Somit ist der Aufwand ermessensweise (um 1 Stunde) auf 11.71 Stunden zu kürzen. Zudem ist der geltend gemachte Stundenansatz zu hoch (vgl. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022). Er ist auf CHF 350.00/Std. festzulegen. Daraus resultiert ein Aufwand von CHF 4'098.50, zzgl. Auslagen von 218.20 sowie 8,1% MWST. Somit haben A.___ und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 4'666.35 zu bezahlen.
15.3 Im Zusammenhang mit der vorinstanzliche Kostenreglung wurde von einer anteilmässigen Kostenauflage abgesehen, da von einem Obsiegen (der dortigen Beschwerdeführerin) zu sprechen sei. Dem BJD kommt bei der Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten ein weiter Spielraum zu. Das Ergebnis des BJD ist nachvollziehbar und das Ermessen nicht missbräuchlich angewandt. Ein Eingreifen des Verwaltungsgerichts rechtfertigt sich damit nicht. Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
3. A.___ und B.___ haben der E.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 4'666.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Thomann Luder