Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. November 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtschreiber Luder
In Sachen
1. A.___
Beschwerdeführer 1
2. B.___
Beschwerdeführer 2
beide vertreten durch C.___
gegen
1. Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
2. Einwohnergemeinde D.___, vertreten durch Gemeinderat D.___,
Beschwerdegegner
betreffend Gesamtrevision der Ortsplanung D.___
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Einwohnergemeinde D.___ legte die Gesamtrevision der Ortsplanung vom 5. Juni 2020 bis zum 8. Juli 2020 erstmals öffentlich auf. Das Ziel der Revision bestand namentlich in der Siedlungsentwicklung nach innen. Zudem wurde ein Bauinventar erarbeitet (vgl. zum Ganzen: Raumplanungsbericht; Anhang zum räumlichen Leitbild). Dagegen gingen bei der Einwohnergemeinde D.___ 92 Einsprachen ein.
2. Aufgrund der Einsprachen nahm der Gemeinderat der Einwohnergemeinde D.___ mit Beschluss vom 15. Juni 2021 Anpassungen der Nutzungsplanung und des Zonenreglements vor und wies die Einsprachen im Übrigen ab, soweit er darauf eintrat. Hiergegen gelangten 26 Einsprecher, darunter auch A.___, mit Beschwerde an den Regierungsrat.
3. In der Folge wurde der Beschluss des Gemeinderates der Einwohnergemeinde D.___ vom 15. Juni 2021, nun rechtsgenüglich unterzeichnet, sämtlichen Einsprechern erneut eröffnet und es gingen sieben weitere Beschwerden, darunter diejenige von B.___, beim Regierungsrat ein. Die Beschwerdeverfahren wurden bis zum Entscheid des Gemeinderates D.___ über die Einsprachen zur zweiten öffentlichen Auflage sistiert.
4. Vom 16. August 2021 bis 14. September 2021 fand die zweite öffentliche Auflage der Gesamtrevision der Ortsplanung statt. Dagegen gingen 17 Einsprachen bei der Einwohnergemeinde D.___ ein.
5. Mit Beschluss des Gemeinderates der Einwohnergemeinde D.___ vom 22. Februar 2022 wurde eine Einsprache teilweise gutgeheissen und § 3 Abs. 4 des Zonenreglements angepasst; die übrigen Einsprachen wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Gegen den Beschluss wurden elf Beschwerden beim Regierungsrat erhoben.
6. Dem Regierungsrat wurden vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde D.___ drei Zonenpläne (Nutzungsplanung, Schutzgebiete und Schutzobjekte, Lärmempfindlichkeitsstufen), ein Erschliessungsplan (in 9 Ausschnitten), ein Netzplan mit Strassenkategorien sowie das Zonenreglement zur Genehmigung unterbreitet (vgl. Beschluss des Gemeinderates der Einwohnergemeinde D.___ vom 22. Februar 2022).
7. Mit Beschluss Nr. 2024/260 vom 27. Februar 2024 (nachfolgend RRB) genehmigte der Regierungsrat die Gesamtrevision der Ortsplanung D.___; unter Vorbehalt der nicht genehmigten Elemente bzw. der verlangten Anpassungen gemäss Beschluss Ziff. 5.3. Die Beschwerde von A.___ vom 12. Juli 2021 wurde abgewiesen. Dem Umstand, dass in den Erwägungen der Vorinstanz (sc.: des Gemeinderates D.___) bezüglich dem Beschwerdegrund der Unterschutzstellung kaum eine Interessenabwägung zu erblicken gewesen sei, wurde bei den Kostenfolgen Rechnung getragen und A.___ von den Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 ein Anteil von CHF 800.00 auferlegt (vgl. RRB Ziffer 5.3.16 f.). Die Beschwerde von B.___ vom 2. November 2021 wurde abgewiesen und ihm die Verfahrenskosten von CHF 800.00 auferlegt (vgl. RRB Ziffer 5.3.39 f.).
8. Am 10. März 2024 gelangten A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 2), beide vertreten durch C.___ mit einer gemeinsamen eingereichten Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:
Eventualiter:
5. Die willkürliche Behandlung und Beschlussfassung betreffend Klassierung der beiden Liegenschaften der beiden Beschwerdeführenden im Bauinventar (Schutzzonenplan) sei zur rechtskonformen Überarbeitung zurückzuweisen und neu zu beschliessen (Willkürverbot).
Mit Eingabe vom 19. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein und stellten den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
9. Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 beantragte die Einwohnergemeinde D.___ die Abweisung des Antrags um aufschiebende Wirkung der Beschwerde, verzichtete mit Verweis auf die Akten auf eine Stellungnahme und beantragte die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde der beiden Beschwerdeführer, soweit darauf eingetreten werden könne.
10. Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2024 schloss das Bau- und Justizdepartement (BJD), namens des Regierungsrates, mit kurzen Ausführungen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde der beiden Beschwerdeführer.
11. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde der beiden Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung (vgl. Ziff. 4 der Verfügung).
12. Am 3. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführer eine Replik zur Stellungnahme des BJD ein.
13. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Die beiden Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde frist- und formgerecht erhoben. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. §5 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1).
1.2 Die Beschwerdeführer verfügen beide über Grundeigentum in D.___, nicht aber über ein gemeinsames Grundstück. Dennoch machen sie ihre Rechte in der gleichen Beschwerdeschrift geltend. Es stellt sich somit die Frage, ob die beiden Beschwerdeführer eine Streitgenossenschaft bilden und berechtigt sind, als solche aufzutreten. Die Verfahrensführung als Streitgenossenschaft ist im kantonalen Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) nicht geregelt. § 58 VRG hält fest, soweit nichts anderes bestimmt sei, fänden auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss Anwendung. Gemäss Art. 71 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung können mehrere Personen gemeinsam als Streitgenossen klagen, wenn die zu beurteilenden Rechte oder Pflichten auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Jeder Streitgenosse muss dabei einen eigenen Anspruch haben und für sich allein beschwerdebefugt sein. Es ist somit vorab die Beschwerdebefugnis beider Beschwerdeführer je gesondert zu prüfen.
Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) gewährleistet das kantonale Recht gegen Entscheide betreffend die Raumplanung die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sodann sieht Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) die Einheit des Verfahrens vor. Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich entsprechend am Verfahren vor sämtlichen kantonalen Instanzen als Partei beteiligen können. Die kantonalen Behörden dürfen somit die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer im vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Man spricht dabei von einer «formellen» Beschwer (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Überdies hat die prozessführende Partei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt zu sein (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung zu besitzen (lit. c.). Die vorgenannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 141 II 50, E. 2.1). Dies sieht auch § 12 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vor. Der Zugang an das kantonale Verwaltungsgericht deckt sich im Hinblick auf das Beschwerderecht mit der Regelung von Art. 89 Abs. 1 BGG, dies hat das Bundesgericht selbst jüngst im Entscheid 1C_530/2022 vom 23. November 2023 in Erwägung 2.7 festgehalten.
1.3 Der Beschwerdeführer 1 hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist vollumfänglich unterlegen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Beschwerdeführer bei Vorliegen einer besonderen Beziehungsnähe die Überprüfung eines Bauvorhabens oder raumplanerischer Festlegungen im Lichte all jener Rechtsätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (vgl. BGE 141 II 50, E. 21 sowie Entscheid des Bundesgerichts 1C_530/2022 vom 23. November 2023, E. 2.1.3). Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (vgl. dazu BGE 141 II 50 E. 2.1 sowie Entscheid des Bundesgerichts 1C_530/2022 vom 23. November 2023, E. 2.1.3). Als Eigentümer einer Liegenschaft, welche im Rahmen der Ortsplanungsrevision als schützenswert klassiert wird, ist der Beschwerdeführer 1 als besonders berührt anzusehen und er hat ein schutzwürdiges Interesse. Seine Legitimation ist damit grundsätzlich gegeben. Der Beschwerdeführer 1 lässt sich im vorliegenden Verfahren durch C.___ vertreten. Eine schriftliche Vollmacht wurde dem Verwaltungsgericht zu den Akten des Beschwerdeverfahrens gegeben. Gemäss § 2 in Verbindung mit § 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes (AnwG, BGS 127.10) ist zur Vertretung vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nur befugt, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Vorbehalten bleibt die gelegentliche Parteivertretung durch andere handlungsfähige Personen. Der Auftritt des Vertreters kann vorliegend (für beide Beschwerdeführer) als unter den Ausnahmetatbestand fallend angesehen werden, er wird aber pro futuro ausdrücklich auf die entsprechende Bestimmung hingewiesen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist somit im Grundsatz einzutreten.
1.4 Der Beschwerdeführer 2 ist vor der Vorinstanz ebenfalls vollumfänglich unterlegen und somit formell beschwert. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde äussert er sich nicht mehr zur vor der Vorinstanz noch geltend gemachten Problematik der Strassenklassierung und der damit verbundenen Immissionen. Auch der Entscheid der Vorinstanz, es sei seitens Gemeinde zu Recht nicht auf die Rügen punkto Parkplatzreglement, Ersatzabgaben und Zonenplan 4 eingetreten worden, da diese nicht Teil der Ortsplanungsrevision bilden würden, wird vom Beschwerdeführer 2 in seiner Beschwerde nicht angefochten. Die Klassierung seiner Liegenschaft an der [...] in [...] hatte sich bereits im Vorfeld des Entscheides der Vorinstanz gelöst, indem der Beschwerdeführer 2 mit Schreiben vom 22. Februar 2021 dem Angebot, seine Liegenschaft als erhaltenswert (vorher schützenswert) zu klassieren, vorbehaltlos zugestimmt und der Gemeinderat D.___ dies mit Entscheid vom 22. Februar 2022 auch so gutgeheissen hatte. Die Vorinstanz hat die Beschwerde in diesem Zusammenhang denn auch abgewiesen und festgehalten, diese könne nur noch so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer 2 habe sicherstellen wollen, dass dem Vereinbarten so nachgelebt werde. Im Rahmen der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde äussert sich der Beschwerdeführer 2 bezüglich der Klassifizierung und dem Zonenreglement denn auch noch einzig mit der Rüge, zu Ungunsten des Beschwerdeführers 1 sei eine willkürliche Behandlung zwischen diesem und ihm erfolgt. Er legt allerdings in keiner Art und Weise dar, worin seine besondere Betroffenheit und insbesondere sein praktischer Nutzen bei Gutheissung seines Begehrens liegen soll (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts 1C_530/2022 vom 23. November 2023, E. 2.1.1). Insbesondere würde die Aufhebung der Klassierung (als schützenswert) des Grundstücks von Beschwerdeführer 1 keinerlei Auswirkungen auf die (explizit akzeptierte) Klassierung des Grundstücks des Beschwerdeführers 2 als erhaltenswert zeitigen. Auf die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers 2 ist deshalb nicht einzutreten, wobei diese – wie aus der nachfolgenden Behandlung der identischen Rüge des Beschwerdeführers 1 ergeht – ohnehin abzuweisen wäre. Ebenfalls nicht einzutreten ist gemäss § 68 Abs. 3 VRG auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 soweit er analog dem Beschwerdeführer 1 eine Rückweisung der Planung an den Gemeinderat zur Berechnung des Fassungsvermögens der Bauzonen gemäss den Vorgaben der Bevölkerungsprognose 2035 verlangt, hatte er diese Rüge im Gegensatz zum Beschwerdeführer 1 doch vor der Vorinstanz nicht erhoben. Wobei auch diesbezüglich aus der nachfolgenden Behandlung der übereinstimmenden Rüge des Beschwerdeführers 1 ergeht, dass diese ohnehin abzuweisen wäre. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer 2 identisch mit dem Beschwerdeführer 1 geltend, der Entscheid des Regierungsrates vom 27. Februar 2024 sei aufzuheben und die Ortsplanungsrevision D.___ zur rechtskonformen Behandlung und Beschlussfassung zurückzuweisen. Er rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips und verlangt, sämtliche Zonenpläne und das Zonenreglement seien durch die Gemeindeversammlung (Legislative) beschliessen zu lassen. Ebenso verlangt er, die ursprünglichen Einsprachen seien im Wortlaut und als Ganzes von der zuständigen Planungsbehörde zur Kenntnis zu nehmen und anschliessend neu darüber zu entscheiden. Bei all diesen Rügen legt der Beschwerdeführer 2, welcher als Eigentümer eines Grundstücks in D.___ in grundsätzlicher Form davon tangiert ist, aber nicht dar, inwiefern er persönlich durch den Entscheid der Vorinstanz besonders berührt ist und inwieweit er einen praktischen Nutzen aus dessen Aufhebung ziehen könnte. Die gemeinschaftlich gestellten Rechtsbegehren tendieren hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 vielmehr unter den Oberbegriff des allgemeinen öffentlichen Interesses an einer richtigen Anwendung des Rechts. Ob er ausreichend materiell beschwert ist, kann vorliegend jedoch offenbleiben, nachdem die Begehren infolge der unstreitig vorhandenen materiellen Beschwer des Beschwerdeführers 1 ohnehin zu behandeln sind und, wie sich nachfolgend zeigen wird, allesamt abzuweisen sind.
2.1 Die Gemeinden haben das Bauen in Zonenplänen gemäss § 14 PBG und in weiteren Nutzungsplänen zu regeln. Zudem können sie gemäss § 133 PBG kommunale Bauvorschriften erlassen. Bei der Erarbeitung der Planungen hat ein Gemeinwesen gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Es ist im Beschwerdeverfahren eine gewisse Zurückhaltung geboten. Neue Anordnungen können keine getroffen werden (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2022, S. 596). Der Spielraum wird bei kommunalen Plänen begrenzt durch die Befugnis des Regierungsrates, der diese auf ihre Recht– und Zweckmässigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen überprüft. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).
2.2 Der Regierungsrat hat die Revision der Ortsplanung D.___ auf seine Recht– und Zweckmässigkeit und die Übereinstimmung mit den übergeordneten Plänen überprüft. Bei der nachfolgenden Beurteilung der materiellen Fragen geht das Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger weit als dasjenige des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§ 67bis VRG). Es achtet die Gemeindeautonomie und belässt den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum. Dies ergibt sich schon aus Art. 2 Abs. 3 RPG: Nachgeordneten Behörden ist der Ermessensspielraum zu belassen, den sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. Aufgabe des Gerichts ist es zu prüfen, ob die Ortsplanungsrevision rechtmässig ist. Die Grenze des Planungsermessens wird überschritten, sobald Ergebnisse anfallen, die sich als Folge deutlich unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht vertreten lassen, d.h. im Lichte der Ziele und Grundsätze der Art. 1 und Art. 3 RPG räumlich nicht mehr als folgerichtig erscheinen (Hänni, a.a.O., S. 113).
3.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Ortsplanungsrevision sei von D.___ formell nicht korrekt und in Verletzung von Bundesrecht beschlossen worden. Es wird vorgebracht, der zuständigen Behörde seien die Einsprachen nicht im Wortlaut, sondern nur zusammengefasst, vorgelegt worden und damit verbunden sei die mit der Einsprache vorgebrachte Rüge «2. Sämtliche Zonenpläne und das Zonenreglement seien als eigentumsbeschränkende und grundeigentümerverbindliche Bestimmungen von der Gemeindeversammlung der Stadt beschliessen zu lassen» dem Gemeinderat gar nicht zur Kenntnis gebracht worden. Aufgrund dessen sei sich der Gemeinderat womöglich gar nicht bewusst gewesen, dass im Rahmen des Planungs- und Genehmigungsprozesses allenfalls Bundesrecht verletzt worden sei. Sie beantragen, die ursprünglichen Einsprachen seien im Wortlaut und als Ganzes von der zuständigen Planungsbehörde zur Kenntnis zu nehmen und anschliessend neu darüber zu entscheiden.
3.2 Der Regierungsrat hält in seiner
Würdigung der bei ihm eingereichten Beschwerde des Beschwerdeführers 1 fest, es
sei nicht zu beanstanden, wenn auf Seite 5 des Entscheides vom 15. Juni
2021 die zahlreichen Einsprecher aufgeführt seien, welche den Beschluss des
Zonenreglements durch die Gemeindeversammlung verlangt hätten, dabei aber dem
Gemeinderat nicht jeder einzelne Wortlaut unterbreitet worden sei. Nicht
zuletzt deshalb, weil es allen Mitgliedern des Gemeinderates offen gestanden
sei, die Akten vollumfänglich einzusehen. Der Regierungsrat stellt aber auch
fest, der Beschwerdeführer habe insofern Recht, als aus Ziffer 2 des
Entscheides der Vorinstanz vom 15. Juni 2021 auf Seite 5 nicht klar hervorgehe,
weshalb die zahlreichen Einsprechenden einen Beschluss des Zonenreglements
durch die Gemeindeversammlung verlangten, auch wenn die rechtsetzenden
Reglemente [welche gemäss dem Beschwerdeführer von der Gemeindeversammlung zu
erlassen seien] zumindest erwähnt wurden. Die
Vorinstanz räumt weiter ein, aus der Begründung des Entscheids erschliesse sich
nicht gänzlich, ob der Verwaltung – mithin auch der Vorinstanz – bewusst war,
weshalb die Einsprechenden einen Gemeindeversammlungsbeschluss als notwendig
erachteten. Zumindest aber nehme der Entscheid Bezug auf § 18 des Planungs- und
Baugesetzes und erwähne diesbezüglich die Genehmigung des Zonenreglements durch
den Regierungsrat. Der gesetzlich klar vorgesehene Weg werde somit ansatzweise
wiedergegeben. Der Regierungsrat bemerkt weiter, sowohl die Wiedergabe der
Argumente der Einsprechenden als auch die Begründung des angefochtenen Entscheids
des Gemeinderates seien eher dürftig ausgefallen. Abschliessend befindet er, eine
allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte aufgrund der
diesbezüglich vollen Kognition des Regierungsrats und zur Vermeidung eines
formalistischen Leerlaufs mit dem Entscheid des Regierungsrates als geheilt zu
gelten, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen sei. Dieser Auffassung
der Vorinstanz ist zu folgen. Gemäss herrschender bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter
dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels –
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interessen der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195, E. 2.3.2 mit weiteren
Hinweisen).
Der Beschwerdeführer 1 wiederholt vor Verwaltungsgericht inhaltlich mehrheitlich seine vor der Vorinstanz geäusserten Rügen und übt pauschale Kritik. Auf den Entscheid der Vorinstanz geht er nicht ein. Es wäre aber an ihm darzulegen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz falsch ist und insbesondere trotz der diesbezüglich umfassenden Kognition der Vorinstanz eine allfällige Gehörsverletzung hinsichtlich der Bekanntgabe des umfassenden Wortlautes der Einsprachen nicht als geheilt zu gelten hätte. Dies zeigt der Beschwerdeführer 1 aber in keiner Form auf. Gleiches gilt für den Beschwerdeführer 2. Bezüglich seiner in die gleiche Richtung zielenden Beschwerde hatte die Vorinstanz im Ergebnis festgehalten, eine rechtlich relevante Ermessensunterschreitung habe nicht vorgelegen, wenn die Mehrheit des Gemeinderates der Ansicht gewesen sei, sich ausreichend mit der Materie auseinandergesetzt haben zu können und auf eine Rückweisung verzichtet hätte. Dass der Entscheid durch die Verwaltung vorbereitet worden sei, habe nicht dazu geführt, dass der Gemeinderat kein Ermessen mehr habe ausüben können. Im Entscheid, die Einsprachen so abzuhandeln, wie dies die Verwaltung vorgesehen habe, liege keine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers 2. Soweit sich die Einsprache thematisch von den anderen abgehoben habe, sei diese zudem durchaus einzeln behandelt worden. Im Übrigen gelten auch bezüglich dem Beschwerdeführer 2 die vorstehenden Ausführungen zur Heilung einer Gehörsverletzung. Auch der Beschwerdeführer 2 zeigt nicht auf, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz falsch sein sollte. Das Rechtsbegehren, die ursprünglichen Einsprachen seien im Wortlaut und als Ganzes von der zuständigen Planungsbehörde zur Kenntnis zu nehmen und anschliessend neu darüber zu entscheiden, ist deshalb abzuweisen.
3.3.1 Die Beschwerdeführer machen zusammengefasst weiter geltend, die fehlende Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung (Legislative) habe zu einer unrechtmässigen Grundrechtseinschränkung (Art. 36 BV) geführt und es sei damit das Legalitätsprinzip verletzt worden; sämtliche Zonenpläne und das Zonenreglement seien als eigentumsbeschränkende und grundeigentümerverbindliche Bestimmungen von der Gemeindeversammlung beschliessen zu lassen. In der einlässlichen Beschwerdebegründung vor Verwaltungsgericht vom 19. Mai 2024 bestreiten sie nicht, dass die Exekutive (sc.: der Gemeinderat) gemäss kantonalem Planungs- und Baugesetz (PBG; BGS 711.1) die oberste Planungsbehörde ist. Hingegen rügen sie, auch diese habe sich an das übergeordnete Bundesrecht zu halten, hier konkret an Art. 36 BV. Eine gesetzliche Grundlage zur Einschränkung eines Grundrechts müsse von der Legislative, sprich der Gemeindeversammlung, beschlossen werden, wie dies z.B. beim Parkplatzreglement der Fall gewesen sei. Eine Ungleichbehandlung von verschiedenen Reglementen im Rahmen der Ortsplanung vermöge auch § 9 PBG nicht zu legitimieren und wäre willkürlich. Das beim Rechtsdienst des BJD aufgeschaltete Gutachten betreffend die Frage der Bundesrechtskonformität der Zuständigkeit des Gemeinderats zur Beschlussfassung über Nutzungspläne vom 2. Juni 2023 vermöge diese Ungleichbehandlung von eigentumsbeschränkenden Zonenplänen und Reglementen im Rahmen der gleichen Ortsplanungsrevision auch nicht zu legitimieren, es behandle diese Thematik gar nicht. Allenfalls sei dies der Grund, warum die Vorinstanz das Gutachten nicht erwähne und auch nicht hinweisend mit darin gemachten Aussagen argumentiere.
Die Vorinstanz hat in ihrem Beschwerdeentscheid festgehalten, der Erlass der Nutzungspläne sowie der zugehörigen Vorschriften sei gemäss § 9 Abs. 2 PBG Aufgabe des Gemeinderates als Planungsbehörde. Dieser entscheide gemäss § 16 Abs. 3 PBG über die Einsprachen und beschliesse den Plan. Die Befugnisse seien in einem Gesetz an den Gemeinderat delegiert worden, was bundesrechtskonform sei. Dabei verweist die Vorinstanz auf das Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 1998 betreffend den Kanton Freiburg (publiziert in Pra 88 [1999] Nr. 19). In ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2024 an das Verwaltungsgericht hält die Vorinstanz zudem fest, das von den Beschwerdeführern erwähnte Gutachten habe ebenso für Zonenreglemente Geltung. Zonenvorschriften seien mit Verweis auf BGE 106 Ia 383 Bestandteile des Zonenplans.
3.3.2 Das BJD liess durch Prof. Dr. […] und Dr. […] ein vom 2. Juni 2023 datierendes Gutachten (in der Folge: Gutachten Stalder, aufgeschaltet unter www.so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/rechtsdienst, zuletzt besucht am 11. Oktober 2024) zur Frage der Bundesrechtskonformität der Zuständigkeit des Gemeinderates zur Beschlussfassung über Nutzungspläne gemäss § 16 Abs. 3 PBG erstellen. Hintergrund war die kantonale Bestimmung von § 9 Abs. 2 PBG, wonach im Kanton Solothurn der Gemeinderat Planungsbehörde ist. Gemäss § 16 Abs. 3 PBG entscheidet er über Einsprachen und beschliesst die Nutzungspläne, die dann in der Folge nach § 18 Abs. 1 PBG durch den Regierungsrat zu genehmigen sind. Auf rechtlicher wie auch auf politischer Ebene war, namentlich in Zusammenhang mit Ortsplanungsrevisionen, die Frage gestellt worden, ob diese Zuständigkeitsordnung bundesrechtskonform sei und insbesondere den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung und dem bundesverfassungsrechtlich verankerten Legalitätsprinzip entspricht.
3.3.3 Zur Thematik gilt es vorab in allgemeiner Hinsicht festzuhalten, dass sämtliches Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vorgeht (sog. derogatorische Kraft des Bundesrechts). Die Regelung des kantonalen solothurnischen Rechts hat das Verfassungs- und Gesetzesrecht des Bundes zu achten. Weil Nutzungsplanungen Beschränkungen von verfassungsmässigen Rechten mit sich bringen (insbesondere der Eigentumsgarantie, mitunter auch der Wirtschaftsfreiheit), haben sie den Anforderungen von Art. 5 und Art. 36 BV an eine hinreichende gesetzliche Grundlage (sog. Legalitätsprinzip) zu genügen (vgl. Gutachten Stalder Rz. 5 ff.). Im Weiteren gibt Art. 33 RPG dem kantonalen Recht Vorgaben zum Erlassverfahren und zum Rechtsschutz gegen Nutzungspläne. Auch dem hat das kantonale Recht zu genügen. Bezüglich der vorliegend strittigen Frage, welche kommunale Behörde über die Nutzungspläne zu beschliessen hat, enthält Art. 33 RPG keine Vorgaben. Eine Vorgabe, dass jeder Nutzungsplan im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden muss, kennt das Bundesrecht nicht (vgl. Gutachten Stalder, Rz. 12). Das vom Kanton Solothurn in Auftrag gegebene Gutachten Stalder hat die Bundesrechtskonformität der Zuständigkeitsordnung gemäss solothurnischem Recht im Lichte des Legalitätsprinzips ausführlich geprüft. Das Legalitätsprinzip verlangt, dass jegliches staatliches Handeln einer gesetzlichen Grundlage bedarf (Gutachten Stalder, Rz. 15). Grundrechtseingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, wobei schwerwiegende Grundrechtseingriffe in einem formellen Gesetz vorgesehen sein müssen (Gutachten Stalder, Rz. 17).
3.3.4 Im Rahmen des Gutachtens Stalder verweisen die Gutachter darauf, dass die Lehre Nutzungspläne als Handlungsform sui generis qualifiziere. Sie halten in Zusammenhang mit der Frage nach der Rechtsnatur von Nutzungsplänen fest: «In Richtung Erlass deutet, dass sie Teil der baurechtlichen Grundordnung sind und mit dem jeweiligen Zonenreglement, also einem Erlass, eine Einheit bilden. In Richtung Verfügung deutet die Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber den betroffenen Grundeigentümern und Nachbarn und die gegenüber der Anfechtung von Erlassen (für welche eine potentielle Betroffenheit genügt) eingeschränkte Beschwerdelegitimation, indem nur einsprache- und beschwerdebefugt ist, wer durch die strittige Planung unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist». Gleichzeitig verweisen sie darauf, dass das Bundesgericht mitunter nach der räumlichen Tragweite des Nutzungsplans differenziert und bei der Betroffenheit vieler Grundstücke die Nutzungspläne als Rechtssätze behandelt (Gutachten Stalder Rz. 27 m.w.H.). Im Weiteren leiten die Gutachter die Erkenntnis her, dass die Nutzungsplanung schwere Eigentumseingriffe bewirken kann und, dass sich die Frage stellt, ob das Legalitätsprinzip in Angesicht dessen verlangt, dass die Nutzungsplanung – soweit Erlasscharakter aufweisend – auf Gemeindeebene durch den formellen Gesetzgeber (d.h. die Stimmberechtigten oder allenfalls das Gemeindeparlament) beschlossen wird oder, ob ein Beschluss der Exekutive wie in § 16 Abs. 3 PBG vorgesehen, genügt.
3.3.5 Im Kanton Solothurn werden die Nutzungspläne von der Exekutive erlassen. Somit ist gemäss Gutachten Stalder die vom Kanton Solothurn getroffene Regelung mit Blick auf das Legalitätsprinzip prima vista nicht unproblematisch. Die Gutachter haben daher näher geprüft, ob eine hinreichende Gesetzesdelegation an die kommunale Exekutive vorliegt. Eine Übertragung von Rechtsetzungskompetenzen (Gesetzesdelegation) kann sowohl von einem übergeordneten an ein untergeordnetes Gemeinwesen (z.B. vom Kanton an die Gemeinde) als auch vom Gesetzgeber an den Verordnungsgeber erfolgen (Gutachten Stalder, Rz. 39). Die Delegation vom Gesetzgeber an den Verordnungsgeber und somit von der Legislative an die Exekutive bedeutet einerseits eine Einschränkung der demokratischen Rechte. Andererseits wird auch das Prinzip der Gewaltenteilung durchbrochen. Wie das Gutachten Stalder erläuternd darlegt, anerkennen Rechtsprechung und Lehre heute die grundsätzliche Zulässigkeit der Gesetzesdelegation an die Exekutive, wobei eine Aushöhlung der gewaltenteiligen und demokratischen Verfassungsordnung mittels Grenzsetzung zu verhindern ist (vgl. Gutachten Stalder, Rz. 40).
Das Bundesgericht verlangt in seiner gefestigten Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer Gesetzesdelegation die kumulative Erfüllung folgender Voraussetzungen (vgl. Gutachten Stalder, Rz. 41):
- Die Gesetzesdelegation darf nicht durch die Verfassung ausgeschlossen sein;
- Die Delegationsnorm muss im Gesetz enthalten sein;
- Die Delegation muss sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränken;
- Die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, insbesondere Zweck, Gegenstand und Umfang der übertragenen Befugnisse, müssen im formellen Gesetz umschrieben sein.
3.3.6 Wie der Kanton Solothurn weist daneben (als einziger) der Kanton Freiburg in seinem kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz die Kompetenz zum Erlass von Nutzungsplänen dem Gemeinderat zu. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 25. August 1998 zur Situation im Kanton Freiburg die Rechtmässigkeit bejaht und die gesetzliche Grundlage der Delegation als genügend erachtet (vgl. Gutachten Stalder, Rz. 42 ff.). Das Gutachten Stalder weist sodann darauf hin, dass die Rechtsprechung zwar in der Lehre auf Kritik gestossen sei, jedoch die vom Bundesgericht angestellten Erwägungen nach wie vor als zutreffend anzuschauen seien und sich auf die Rechtslage im Kanton Solothurn würden übertragen lassen. Konkret sieht dies wie folgt aus:
- Die Verfassung des Kantons Solothurn verbietet die Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen an ein Exekutivorgan nicht;
- § 16 Abs. 3 PBG ermächtigt und verpflichtet den Gemeinderat in den Gemeinden des Kantons Solothurn als zuständige Behörde zum Entscheid über Einsprachen und zum Beschluss über die Nutzungspläne. Der entsprechende Paragraph bildet somit eine formell-gesetzliche Grundlage.
- Der Gegenstand der Delegation wird genau umschrieben, es handelt sich um den Beschluss über die Nutzungspläne. Zweck, Gegenstand und Umfang der übertragenen Befugnisse regelt das kantonale Recht selbst. § 24 ff. und § 29 ff. PBG definieren die den Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung zur Verfügung stehenden Nutzungszonen und legen deren Inhalt fest. Dabei erfolgt nicht nur eine Grobeinteilung, sondern Differenzierung, z.B. innerhalb der Bauzonen (Wohn-, Kern-, Arbeits-, Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriezonen, sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen). Die mit der Zonierung verbundenen Nutzungsbefugnisse werden detailliert geregelt. Dies ermöglicht dem Stimmvolk zu erkennen, auf welche Kompetenzen mit der Delegation an die kommunale Exekutive verzichtet wird, ebenso wie es möglich ist, die Einschränkungen zu erkennen, denen man als Grundeigentümer unterliegen kann.
- Das Verfahren zum Erlass von Nutzungsplänen und der Rechtsschutz gegen Nutzungspläne sind in § 15 ff. des PBG geregelt.
Im Freiburger Fall hat das Bundesgericht die Tatsache, dass die Freiburger Bevölkerung bei der Erarbeitung der Nutzungsplanung eine angemessene Mitwirkungsmöglichkeit hat, erheblich gewichtet. Im Kanton Solothurn ist die Mitwirkung der kommunalen Bevölkerung im Rahmen der Nutzungsplanung sogar noch ausgeprägter. Sie kann sich nicht nur informieren und diskutieren, sondern die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament beschliessen im Vorfeld der Nutzungsplanung das räumliche Leitbild, wodurch dieses demokratisch legitimiert wird (vgl. § 9 Abs. 3 und 4 PBG sowie Gutachten Stalder, Rz. 44). Auch wenn es nicht behördenverbindlich ist, so bildet es dennoch eine wichtige inhaltliche Vorgabe für die kommunale Nutzungsplanung. Im Weiteren sieht § 3 Abs. 2 PBG im Vorfeld des Nutzungsplanverfahrens für die Bevölkerung die Gelegenheit vor, sich zur konkreten Planungsvorlage zu äussern und die Planungsbehörde ist in der Pflicht, Vorschläge und Einwände materiell zu beantworten (vgl. Art. 4 RPG). Entsprechend kommt das Gutachten Stalder zum Schluss, der vorgenannte Einbezug der Bevölkerung in den Planungsprozess erlaube «im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umso mehr, den Beschluss über die Nutzungsplanung an die kommunale Exekutive zu delegieren» (Gutachten Stalder, Rz. 44 lit. e./ii). Die Grundsätze, welche nach Lehre und Rechtsprechung eine Gesetzesdelegation vom Gesetzgeber an die Exekutive zulassen, sieht das Gutachten Stalder als gegeben an. So stelle die Umschreibung der einzelnen Zonen und der damit verbundenen Nutzungsbefugnisse in den § 24 ff. und § 29 ff. PBG eine genügende formell-gesetzliche Grundlage für Eigentumseingriffe dar (Gutachten Stalder, Rz. 46). Die gemäss § 16 Abs. 2 PBG vorgesehene Delegation der Kompetenz zur Annahme von Zonennutzungsplänen an den Gemeinderat beruhe auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Das Gutachten Stalder begründet somit schlüssig, weshalb die Delegation an den Gemeinderat das Legalitätsprinzip nicht verletzt. Dem ist zu folgen.
3.3.7 Im nächsten Schritt ist die Rüge der Beschwerdeführer zu prüfen, wonach der Gemeinderat als Planungsbehörde schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten nicht selbst vornehmen dürfe, diese vielmehr im Gesetz vorgesehen sein müssten und Gesetze wiederum würden durch die Gemeindeversammlung beschlossen. Das eigentumsbeschränkende Parkplatzreglement sei zum Beispiel durch die Gemeindeversammlung beschlossen worden. Eine Ungleichbehandlung von verschiedenen Reglementen im Rahmen der Ortsplanungsrevision in prozessualer Hinsicht und betreffend die Zuständigkeit zur Beschlussfassung sei willkürlich. Insbesondere möge auch § 9 PBG diese Sonderbehandlung der Zonenpläne und Reglemente nicht zu legitimieren. Was das Gutachten Stalder anbelange, so betrachte dieses nur Nutzungspläne und beinhalte die angesprochene Ungleichbehandlung von eigentumsbeschränkenden Reglementen (z.B. Zonenreglement) nicht. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, das Legalitätsprinzip verlange für eigentumsbeschränkende Zonenpläne und Reglemente einen Beschluss durch die Legislative, sprich vorliegend die Gemeindeversammlung. Indem dies nicht erfolgt sei, werde Bundesrecht verletzt.
3.3.8 Soweit es die Nutzungspläne betrifft, wurde vorstehend gestützt auf die Ausführungen des Gutachtens Stalder bereits hergeleitet, weshalb es zulässig ist, wenn der Gemeinderat als oberste Planungsbehörde die Nutzungspläne erlässt. § 9 Abs. 2 PBG hält fest, dass die Ortsplanung im Erlass von Nutzungsplänen und der zugehörigen Vorschriften besteht. Planungsbehörde ist – wie auch von den Beschwerdeführern eingeräumt wird – der Gemeinderat. Vorstehend wurde bereits hinlänglich aufgezeigt, dass eine Delegation an den Gemeinderat das Legalitätsprinzip wahrt. Das Recht und damit auch die Pflicht des Gemeinderates als oberster Planungsbehörde besteht darin, nebst den Nutzungsplänen auch die dazugehörigen Vorschriften zu erlassen. Mithin umfasst die Delegation eben auch die mit den Nutzungsplänen direkt verbundenen Reglemente. Im Entscheid BGE 106 Ia 383 hat das Bundesgericht festgehalten, dass Zonenvorschriften Bestandteile des Zonenplans bilden. Beim strittigen Zonenreglement handelt es sich um den Zonenplänen zugehörige Vorschriften. Die Paragraphen 1 bis 4 umfassen in einem ersten Teil des Reglements allgemeine Vorschriften (Zweck und Geltung, Planungsgrundsätze, Qualitätssicherung und Gestaltungsplanpflicht). Der zweite Teil wird sodann explizit mit «Zonenvorschriften» betitelt und umfasst systematisch gegliedert und wiederum in jeweilige Unterabschnitte unterteilt Vorschriften für Bauzonen, eingeschränkte Bauzonen, Schutzgebiete und Schutzobjekte sowie Nichtbauzonen. Abgeschlossen wird das Zonenreglement mit Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie den Anhängen. Die Beschwerdeführer räumen in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2024 sinngemäss ein, dass Art und Mass der jeweiligen Nutzungszone definierende bzw. beschreibende Reglementsbestimmungen als Bestandteil des Zonenplans betrachtet werden. Sie verweisen dabei selber auf BGE 106 Ia 383. Sie rügen jedoch, wenn weitere eigentumsbeschränkende und grundeigentümerverbindliche Vorschriften und Regeln im Zonenreglement erlassen würden, welche nicht in direkter Verbindung mit dem (Nutzungs-)Zonenplan stünden, so könne nicht behauptet werden, diese Vorschriften würden den Nutzungsplan bezüglich Art und Mass der Nutzung beschreiben. Wenn, wie vorliegend, zonenübergreifende Vorschriften analog dem Baureglement im Zonenreglement erlassen würden, welche grundeigentümerverbindlichen und eigentumsbeschränkenden Massnahmen gleichkommen würden, so könnten diese aufgrund des Legalitätsprinzips nicht durch den Gemeinderat abschliessend erlassen werden. Im neuen Reglement der Ortsplanungsrevision würden sich nebst den Zonenvorschriften viele weitergehende Bestimmungen, welche nicht der Gemeinderat abschliessend erlassen könne, befinden. Es seien dies z.B. eigentümerverbindliche Gestaltungsvorschriften, Festlegung von Schutzobjekten, Naturobjekten, Reklamevorschriften, übergeordnete Strukturgebiete, Gefahrengebiete, Beitragszahlungen (Beitragsreglement an Schutzobjekte etc.). Gemäss dem Beschwerdeführer hätten solche Bestimmungen, wenn schon, im Baureglement aufgeführt und korrekt der Gemeindeversammlung unterbreitet werden müssen. Die Beschwerdeführer beschränken sich auf pauschal gehaltene Rügen. Sie zeigen nicht auf, inwiefern einzelne Bestimmungen des Zonenreglements konkret eine fehlende Verbindung zu den Zonenplänen aufweisen sollen. Wie vorstehend aufgezeigt, regelt das Zonenreglement für die jeweiligen Zonen geltende Vorschriften. § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 PBG, sehen im Rahmen der Zonenplanung ausdrücklich den Erlass von Schutzzonen vor, ebenso unter anderem die Ausscheidung von historischen Stätten, Natur- und Kulturdenkmälern. Damit liegt einerseits eine hinreichende gesetzliche Grundlage vor und andererseits ist der direkte Zusammenhang zur Nutzungsplanung evident. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.1 Der Beschwerdeführer 1 beantragt weiter, das Fassungsvermögen der Bauzonen (Art. 15 Abs. 1 PBG) in D.___ sei gemäss den Vorgaben der Bevölkerungsprognose 2035 (mittleres Szenario) des Kantons Solothurn zu berechnen (zur diesbezüglich fehlenden Legitimation des Beschwerdeführers 2 vgl. Ziffer 1.4 vorstehend). Die Planung sei diesbezüglich zur Überarbeitung an den Gemeinderat zurückzuweisen. Er beanstandet, es sei insbesondere zu überdimensionierten Zonen und mit den Bevölkerungszahlen gemäss behördenverbindlichem kantonalem Richtplan nicht abgestimmten Festlegungen von Art und Mass der Bauzonen gekommen. Die Vorinstanz habe diesen Beschwerdepunkt mit der Begründung abgewiesen, es handle sich um eine theoretische Vorgabe, welche nur geringfügig überschritten sei. Diese Ausführungen und Feststellungen der Vorinstanz würden vollumfänglich bestritten. Die Vorinstanz gebe selber zu, dass die Bevölkerungszahl für mehr als 15 Jahre angedacht sei. Dies sei bundesrechtswidrig, da gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG nur Bauzonenflächen für den Bedarf der nächsten 15 Jahre eingezont werden dürften. 1’500 Bewohnende sei keine marginale Zahl. Zu beachten sei ebenfalls, dass gemäss kantonalem Richtplan eine Abstimmung der Siedlungsflächen mit dem zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsaufkommen vorzunehmen sei. Die zukünftige Bevölkerungszahl sei schon daher nicht von theoretischer Natur, da diese konkrete und effektive Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen habe. Die Abstimmung von Siedlung und Verkehr stütze sich in vorliegender Planung daher auf eine bundesrechtswidrige Abschätzung der Bevölkerungszahl gemäss kantonalem Richtplan. Auch wenn Verdichtungen gefördert werden sollen, habe dies nicht unmittelbar Auswirkungen auf die Bevölkerungszahl. Ein-, Auf- und Umzonungen seien bezüglich der Bevölkerungszahl nur dort wirksam, wo neue Wohnungen entstehen. Die geschossigen Aufzonungen von gewachsenen Quartieren mit Ein- bis Zweifamilienhäusern generiere kaum zusätzliche Wohnungen, da diese für den Eigenbedarf oder die Vergrösserung der bestehenden Wohnungen genutzt werde. Das Giesskannenprinzip der Ortsplanungsrevision, mit welcher grosszügig aufgezont worden sei, habe die Bevölkerungszahl nur unnötig in die Höhe getrieben, so dass die Richtwerte nach kantonalem Richtplan bundesrechtswidrig überschritten würden. Die Ortsplanungsrevision sei in diesem Punkt weder rechts- noch zweckmässig und könne daher so nicht genehmigt werden.
4.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Beschwerdeentscheid fest, dass die Bauzonengrösse gemäss Art. 15 RPG dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre zu entsprechen habe. Die Bestrebungen des Gemeinderates D.___ würden gerade darauf abzielen, die prognostizierte Bevölkerungszunahme mit einer Innenentwicklung abzufangen, was auch in der kantonalen Vorprüfung begrüsst worden sei. In Anbetracht der Tatsache, dass die Bevölkerungsprognose theoretischer Natur sei und insbesondere auch die Realisierung des Nachverdichtungspotentials sowie das Potential der unbebauten Bauzonen ungewiss sei, erscheine es verfehlt, geringfügige Abweichungen als rechtlich relevante Überkapazität zu bezeichnen. Hinzu komme, dass die Vorinstanz (sc.: der Gemeinderat) zu Recht darauf hingewiesen habe, dass die Zonenpläne jeweils deutlich länger Bestand hätten, zumal sie unmittelbar nach Rechtskraft der vorliegenden Planung mit der nächsten Ortsplanungsrevision beginnen müsste, um diese wiederum innerhalb eines Planungshorizontes von 15 Jahren abzuschliessen. Gestützt auf die entsprechenden Erwägungen wurde die Beschwerde abgewiesen. In ihrer Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht vom 11. Juni 2024 verweist die Vorinstanz darauf, dass der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2023/1334 vom 29. August 2023 (Bevölkerungsprognose 2022-2050) ausgeführt habe: «Mit der Kenntnisnahme der Bevölkerungsprognose 2015 bis 2040 durch den Regierungsrat wurde das mittlere Szenario als verbindliche Grundlage für Planungen mit räumlichen Auswirkungen festgelegt (vgl. RRB Nr. 2017/518 vom 21. März 2017). Eine Verbindlicherklärung eines Szenarios erscheint heute nicht mehr zweckmässig da eine Prognose keine Zielsetzung sein kann und überdies auch gerade auf Stufe Gemeinden mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist. Dies hat denn auch in der Vergangenheit insbesondere mit Gemeinden zu Diskussionen über die Verlässlichkeit bzw. Korrektheit der Daten geführt. Die aktualisierte Bevölkerungsprognose hat damit in erster Linie die Funktion als Grundlage für verschiedene räumliche Planungen von Kanton und Gemeinden».
4.3. Dem Raumplanungsbericht vom 29. Mai 2020 kann unter den Schlussfolgerungen entnommen werden, dass sich für D.___ ein theoretisches Fassungsvermögen von 23'230 Einwohnern ergibt. Die Bevölkerungsprognose 2009-2035 rechnete bis zum Jahr 2035 mit einem Wachstum auf 21'751 Einwohnerinnen und Einwohner. Somit übersteige das vorgenannte Fassungsvermögen das mittlere Szenario der kantonalen Bevölkerungsprognose 2009-2035 um 6,8 %. Die Schlussfolgerungen des Raumplanungsberichts enthalten eine Begründung, weshalb diese Abweichung dem Art. 15 RPG insgesamt genügend Rechnung trage. So sei die zur Erreichung der angestrebten Soll-Dichten ausschlaggebendste Zone die Mischzone Bahnhof MB. In allen MB werde die Überbauung in Qualitätsverfahren bestimmt werden (bei den Gebieten HB Süd/RBS und Westbahnhof sei dies bereits erfolgt). Ebenfalls relevant seien die unbebauten Flächen im Weitblick. Weil sich diese im Eigentum der Stadt befinden würden, könne die Soll-Dichte wesentlich beeinflusst werden. Ebenso seien die weiteren Mischzonen, also diejenigen des Zentrums und der Einfallsachsen, für die Bestimmung des Fassungsvermögens relevant. Diese wiesen eine hohe zulässige Dichte auf. Bei den angestrebten Soll-Einwohnerdichten in den bereits überbauten Zonen gehe das Berechnungsmodell des Kantons für die nächsten 15 Jahre von reduzierten Realisierungsfaktoren aus. Es werde zusätzlich eine Ausschöpfung von nur 30 % erwartet. Entsprechend folgert der Raumplanungsbericht, es könne davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Nutzungsplanung Art. 15 RPG insgesamt genügend Rechnung trage.
Wie die Vorinstanz richtigerweise feststellt, wurde inzwischen durch den Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2023/1334 vom 29. August 2023 (Bevölkerungsprognose 2022-2050) mit sachlicher Begründung entschieden, dass eine Verbindlicherklärung des Szenarios aus heutiger Sicht nicht mehr zweckmässig erscheine. Eine Prognose könne keine Zielsetzung sein. Dieser neuen Ausgangslage ist vorliegend insoweit Rechnung zu tragen, als sie aufzeigt, dass eine Abweichung von der Bevölkerungsprognose – die nach wie vor als Grundlage zu dienen hat – soweit sie sachlich begründet ist, bis zu einem gewissen Grad zulässig sein muss, um individuellen Umständen Rechnung tragen zu können. Aus den vorstehend erwähnten Schlussfolgerungen des Raumplanungsberichtes ergeht hinreichend, worin die sachliche Begründung für die Planungsbehörde lag. Willkür ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt eventualiter eine willkürliche Behandlung und Beschlussfassung betreffend Klassierung der jeweiligen Liegenschaften der beiden Beschwerdeführenden im Bauinventar (Schutzzonenplan) und verlangt eine entsprechende Zurückweisung zur rechtskonformen Überarbeitung und zum neuen Beschluss. Vorab ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 gemäss den Erwägungen in Ziffer 1.4 nicht eingetreten werden kann und der Beschwerdeführer 1 bezüglich der Liegenschaft des Beschwerdeführers 2 nicht beschwerdelegitimiert ist. Somit kann vorliegend einzig über die Klassierung als schützenswert der Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 an der [...] in D.___ befunden werden.
Der Beschwerdeführer 1 macht zusammengefasst geltend, es handle sich bei der inneren Gebäudestruktur und dem Gebäudeinnern nicht um schützenswerte Bausubstanz. Es sei an der Begehung vom 12. September 2023 das Begehren des Beschwerdeführers 1 betreffend eines Augenscheins im Innern abgelehnt worden. Somit bestehe die Klassifizierung «schützenswert» lediglich für das Gebäudeäussere mit Fassaden und Dach. Diese Bauteile seien bereits durch die Zonenbestimmungen für «Neu- D.___» umfassend geschützt. Da es sich bei der Klassifizierung «schützenswert» gemäss Bauinventar im Schutzzonenplan und Zonenreglement für die ganze Liegenschaft um eine eigentumsbeschränkende Massnahme handle, müsse diese öffentlich-rechtliche Planfestlegung formelle und materielle Bestimmungen einhalten. Die Einstufung «schützenswert» für die ganze Liegenschaft müsse fachlich als solche erkannt und objektiv begründbar sein. Sie müsse verhältnismässig sein und dürfe nicht stärker geschützt werden als die fachliche Beurteilung erfordere. Werde nun die Liegenschaft auch im Innern als «schützenswert» eingestuft, entspreche dies nicht dem effektiven Schutzstatus und der objektiv feststellbaren, denkmalpflegerischen Qualität der Bausubstanz. Diese Klassifizierung sei auch willkürlich vorgenommen worden, habe man doch darauf verzichtet, das Gebäudeinnere zu begutachten. Weiter sei es zu einer willkürlichen Behandlung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und 2 durch D.___ gekommen, weil anlässlich der Begehung betreffend die Liegenschaft an der [...] (sc.: vom 12. September 2023) kein Vertreter der Stadt anwesend gewesen sei und man diesem ein Entgegenkommen gar nicht habe unterbreiten können. Es müsse nochmals auf die Verweigerung des rechtlichen Gehörs hingewiesen werden, es sei nicht möglich gewesen, die Interessen im prozessualen Verfahren geltend zu machen.
5.2 Vor der Vorinstanz hatte das entsprechende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers 1 gelautet, seine Liegenschaft sei aus dem Bauinventar und Schutzzonenplan 2 mit der Klassierung «schützenswert» zu entlassen. Soweit der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde vor Verwaltungsgericht nun vorbringt, die «willkürliche Behandlung und Beschlussfassung betreffend Klassierung der beiden Liegenschaften im Bauinventar (Schutzzonenplan) sei zur rechtskonformen Überarbeitung zurückzuweisen und neu zu beschliessen (Willkürverbot)», kann, wie gesagt, auf das Begehren nur insoweit eingetreten werden, als die Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 betroffen ist. Das Begehren ist als mit § 68 Abs. 3 VRG vereinbar anzusehen, stellt es doch kein neues Begehren dar, sondern ist vielmehr als im Vergleich zur Vorinstanz eingeschränktes Begehren anzusehen, wurde damals doch die Entlassung, neu nur noch die Rückweisung zu neuem (willkürfreiem) Beschluss begehrt.
5.3 Was den Vorwurf des Beschwerdeführers 1 anbelangt, es sei anlässlich der Begehung vom 12. September 2023 kein Vertreter der D.___ anwesend gewesen, weshalb er ihr im Gegensatz zum Beschwerdeführer 2 kein Entgegenkommen habe unterbreiten können (was er als willkürlich taxiert), so läuft dieser ins Leere. Es hätte ihm jederzeit offen gestanden, D.___ im Anschluss an die Begehung und die dortigen Erläuterungen des Chefs der kantonalen Denkmalpflege auf dem Korrespondenzweg ein Entgegenkommen vorzuschlagen oder ein entsprechendes Einigungsgespräch zu verlangen. Der Beschwerdeführer 1 bringt keinerlei Nachweise vor, dass er dies vergeblich versucht bzw. wieso dies nicht hätte möglich sein sollen. Im Übrigen steht den Behörden punkto Ansetzung von Einigungsgesprächen ohnehin ein Ermessen zu, dessen Verletzung der Beschwerdeführer 1 nicht nachzuweisen vermag. Entsprechend ist auf die Rüge nicht weiter einzugehen. Zu prüfen ist nachfolgend einzig, ob die Klassierung der Liegenschaft als schützenswert willkürlich erfolgt ist und die Vorinstanz diese zu Unrecht geschützt hat.
5.4 Der Regierungsrat gelangte im angefochtenen Beschluss zum Ergebnis, dass sich die Einstufung der Liegenschaft als recht- und zweckmässig erweise (vgl. RRB Ziff. 3.3.7.4.3), hat allerdings die ungenügend ersichtliche Interessenabwägung der Vorinstanz gerügt und ihr bei den Kostenfolgen Rechnung getragen. Im Wesentlichen verwies der Regierungsrat bei seinen Erwägungen auf die Ausführungen des Chefs der Kantonalen Denkmalpflege anlässlich des Augenscheins vom 12. September 2023 wonach das vorliegende Haus 1901 gebaut worden sei und ein charakteristischer Vertreter des Quartiers «Neu- D.___», Teil eines geschlossenen Ensembles, bilde. Weiter führte der Regierungsrat aus, die Liegenschaft sei Teil einer Blockrandbebauung, deren Liegenschaften allesamt als schützenswert im Bauinventar und entsprechend im Zonenplan 2 aufgeführt seien. Anlässlich des Augenscheins sei insbesondere die einheitliche Erscheinung der Fassade aufgefallen. Es handle sich bei der Blockrandbebauung (trotz einiger Veränderungen) um einen gut erhaltenen Zeitzeugen dieser konzeptionellen Überbauung in «Neu- D.___», an deren Erhalt (wohl unstrittig) ein grosses öffentliches Interesse bestehe. Nicht zuletzt liege die Liegenschaft bzw. die Blockrandbebauung gemäss ISOS im Gebiet Nr. 9 (Neu- D.___) mit dem Erhaltungsziel «A» und besonderen räumlichen und architekturhistorischen Qualitäten sowie besonderer Bedeutung. Was die erforderliche gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsgarantie anbelange, würden § 119 PBG sowie die gestützt auf § 126 PBG erlassene Kulturdenkmäler-Verordnung eine hinreichende Grundlage darstellen. Weiter hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Bestimmungen der Strukturgebiete würden nicht dazu führen, dass die Klassierungen der einzelnen Liegenschaften entbehrlich wären. Das öffentliche Interesse an der Klassierung der Liegenschaft überwiege das private Interesse an der freien Bebaubarkeit, die Einschränkung der Eigentumsfreiheit sei verhältnismässig.
5.5 Im Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS; abrufbar
unter https://api.isos.bak.admin.ch/ob/3203/doc/ISOS_
3203.pdf) ist D.___ als «Flussstadt an historisch wichtigem Aareübergang,
umgeben von einzigartigen Park- und Klosteranlagen, Bahnhofsquartieren aus der
Gründerzeit sowie gepflegten Aussenquartieren mit Zeugen der
Jurasüdfuss-Moderne und barocken Sommersitzen der einstigen Stadtmächtigen»
verzeichnet. Die betroffene Liegenschaft bzw. Blockrandbebauung befindet sich
im Gebiet 9, Neu- D.___, Stadterweiterung nach Plan von E. Bodenehr von 1889,
welches sich durch stattliche drei- und viergeschossige Wohn-/Geschäftshäuser,
aus den Jahren 1890–1920 sowie Ersatzbauten aus der zweiten Hälfte des 20.
Jahrhunderts auszeichnet. Das Gebiet wird mit dem Erhaltungsziel «A»
ausgewiesen, was bedeutet, dass die Substanz zu erhalten ist. Die
Aufnahmekategorie ist mit «A-B» gekennzeichnet. Beim ISOS handelt es sich um
ein Inventar des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung im Sinne von Art.
5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451). Durch
die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes
wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung,
jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen
Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG).
Diese Schutzbestimmung gilt aufgrund der verfassungsrechtlichen
Kompetenzordnung indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in
unmittelbarer Weise (Art. 78 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 NHG).
Soweit keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern
vorab durch kantonales Recht bzw. Gemeinderecht gewährleistet. Die
Bundesinventare sind insoweit aber nicht unbeachtlich. Sie sind vielmehr bei
der Nutzungsplanung, bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts
sowie bei im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen
(vgl. BGE 135 II 209 E. 2.1 S. 212; Urteil des Bundesgerichts 1C_753/2021,
1C_754/2021 vom 24. Januar 2023 E. 8.2). Das ISOS ergänzt die Schutz-
und Bauinventare auf kantonaler und kommunaler Ebene. Es erfasst nicht
Einzelbauten, sondern Siedlungen in ihrer Gesamtheit. Die Verzeichnung im ISOS
(allein) genügt somit nicht ohne Weiteres für die Gewährleistung der Erhaltung
bzw. der Schonung des Objekts.
5.6 § 20 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung, KDV, BGS 436.11) hält fest, dass die Gemeinden in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Denkmalpflege Inventare schützenswerter und erhaltenswerter baulicher Ensembles, Baugruppen und Einzelbauten anlegen können. Von dieser Möglichkeit wurde mit dem Bauinventar der D.___ Gebrauch gemacht. Nach § 20 Abs. 2 der KDV gelten Objekte als schützenswert, deren Unterschutzstellung nach § 2 Abs. 2 insbesondere vor Erteilung einer Baubewilligung zu prüfen ist; als erhaltenswert gelten Objekte, die vor allem für das Ortsbild von Bedeutung sind (Abs. 3).
Was das Bauinventar der D.___ anbelangt, so leitet dieses in seiner Einleitung den Bezug zur KDV ausdrücklich wie folgt her: «Als historische Kulturdenkmäler nach § 2 Absatz 1 KDV gelten Werke und Bauten früherer menschlicher Tätigkeit sowie Zeugnisse der Vergangenheit, die eine besondere archäologische, geschichtliche, soziale, künstlerische, städtebauliche, technische, wissenschaftliche oder heimatkundliche Bedeutung haben. Die historischen Kulturdenkmäler der D.___ umfassen die schützenswerten und erhaltenswerten Kulturdenkmäler, welche gesamthaft im vorliegenden Bauinventar erfasst und im Zonenplan 2: Schutzgebiete und Schutzobjekte dargestellt sind». Die Unterschutzstellung ist vor Erteilen einer Baubewilligung, insbesondere wenn dies einen baulichen Eingriff in die Bausubstanz oder an der Fassade betrifft, zu prüfen. Die zugehörigen Bestimmungen betreffend die Unterschutzstellung sind dem neuen Zonenreglment (nZR) zu entnehmen (vgl. insbesondere § 38 Abs. 4, Satz 2 nZR; vgl. auch § 3 ff. der Kulturdenkmäler-Verordnung). Bei der Beurteilung eines Objekts bedarf es jeweils einer Würdigung des Einzelfalls. Die Erneuerung und Weiterentwicklung der Objekte wird denn auch nicht per se untersagt (vgl. § 38 nZR). Das Bauinventar gibt in der Einleitung (S. 5) hinlänglich, in gut nachvollziehbarer Weise, Auskunft zu den Kriterien für die Aufnahme in das Bauinventar. Diese Kriterien umfassen – jeweils mit zugehöriger Erklärung – den Eigenwert, den historischen Zeugniswert sowie den Situationswert. Daneben gibt das Bauinventar Auskunft über die angewandte Methodik (S. 5) und enthält eine Erklärung betreffend die schützenswerten und erhaltenswerten historischen Kulturdenkmäler (S. 5 f.).
5.7 Das Bauinventar lautet im Zusammenhang mit dem vorliegend relevanten Gebäude an der […]strasse […] (GB D.___ Nr. [...]) wie folgt (S. […]):
Bau- und Nutzungsgeschichte:
Die Wohn- und Geschäftshäuser wurden 1901 vom und für den Schreiner Jakob Fischer erbaut. Sie entstanden als einheitliche Blockrandbebauung des Zwickels [...], [...] und H[...], der wiederum im Zuge der Konzeption von «Neu [...]» nach dem Richtplan von Kantonsingenieur Emil Bodenehr (1889) ausgeschieden und überbaut wurde. Die Bauten erfuhren seit ihrer Entstehung mehrere Veränderungen. Zu den wichtigsten zählen bei Nr. [...] der Umbau 1960 und 1992, der Einbau eines Restaurants, der Umbau und Dachgeschossausbau 2005; bei Nr. [...] der Umbau im Erdgeschoss 1965 und 1970, der Umbau im vierten Obergeschoss 1983, Ein- und Umbauarbeiten 1985, der Umbau 2013; bei Nr[...] die Schaufensterumbauten 1933 und 1964, der Ladenumbau mit Café-Erweiterung 2009; bei Nr. [...] der Dachaufbau 1918, Fassadenänderungen 1918, die Umbauten 1932, 1963, 1993, der Umbau der Schaufenster 2003 und bei Nr. [...] der Umbau 1928, die Erstellung einer Treppe auf der Nordseite 1943, der Umbau 2005, der Dachausbau 2006 und 2015 die Nutzungsänderung von Wohnungs- zu Praxisräumlichkeiten im zweiten Obergeschoss.
Beschreibung:
Die einheitlich gestaltete Blockrandbebauung ist dreigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss im Mansarddach. Die Putzfassaden sind in spätklassizistischer Manier mit markanten Eckpilastern, umlaufenden Gesimsbändern, dekorativ in Stein gerahmten Fenstern, Konsolenfries an den Dachunterseiten sowie mit gequaderten Lisenen etc. gestaltet.
Würdigung:
Die bis heute umfassend erhaltene Blockrandbebauung bildet einen wichtigen Zeugen der Konzeption «Neu D.___» gegen Ende des 19. Jahrhunderts und ist daher nicht nur räumlich, sondern auch siedlungshistorisch höchst bedeutsam. Die Bauten haben sich, trotz Veränderung, in ihrer aufwändigen spätklassizistischen Fassadengestaltung erhalten und bilden stilistisch ein gutes Beispiel dieser Stilrichtung in D.___. Die Blockrandbebauung ist daher ein schützenswertes Inventarobjekt von kommunaler Bedeutung.
Empfehlung:
Sie ist dementsprechend in ihrer Gesamtheit mit den bauzeitlichen charakteristischen Merkmalen sowie den oben genannten Details zu erhalten.
Innen:
Das Innere wurde für alle Objekte einheitlich nicht begangen. Beschreibungen und Würdigungen, die sich auf das Objektinnere beziehen, nehmen Bezug auf die konsultierten Quellen wie Inventare, Literatur und Archive.
5.8 Der Beschwerdeführer 1 rügt, die von der Vorinstanz geschützte Einstufung seiner Liegenschaft als «schützenswert» sei willkürlich im Vergleich mit der Einstufung der Liegenschaft des Beschwerdeführers 2. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers 2 ist allerdings nicht Bestandteil der Blockrandbebauung, welche das Gebäude des Beschwerdeführers 1 umfasst. Planungsmassnahmen sind verfassungskonform, wenn neben den Planungsgrundsätzen auch die konkreten, für den einzelnen Fall massgebenden Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGE 115 Ia 353). Die Grenze des Ermessens wird überschritten, sobald Ergebnisse anfallen, die sich als Folge deutlich unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht vertreten lassen. Verfassungsrechtlich genügt, dass eine Grenzziehung sachlich vertretbar, das heisst nicht willkürlich ist. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit mit dem Willkürverbot zusammen (BGE 122 I 279).
Die Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 wurde als Bestandteil eines Ensembles geschützt, was auch die Vorinstanz festhält. Die einheitliche Klassifizierung der gesamten Blockrandbebauung entspricht den Kriterien zur Aufnahme in das Bauinventar und erscheint zweifellos sachgerecht. Sie ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl fachlich und objektiv begründet, dies geht insbesondere aus der vorstehend zitierten Darlegung im Bauinventar sowie den Erwägungen der Vorinstanz hervor. Zudem gilt es zu beachten, dass eine Einstufung als schützenswert nicht mit der effektiven Unterschutzstellung gleichzustellen ist (vgl. § 38 nZR). Ob bzw. welche baulichen Massnahmen und Veränderungen möglich sind, ist (erst) im konkreten Einzelfall zu prüfen bzw. zu beurteilen und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Bauinventar hält fest, zu schützen sei die Blockrandbebauung in ihrer Gesamtheit mit den bauzeitlichen charakteristischen Merkmalen sowie den «oben genannten Details». Diese Ausgangslage wird zu gegebener Zeit Leitlinie der Einzelfallprüfung darstellen. Soweit im Gebäudeinnern keine schützenswerte Bausubstanz mehr vorhanden sein sollte, wird dies dannzumal entsprechend zu berücksichtigen sein und gegebenenfalls dazu führen, dass diesbezügliche bauliche Massnahmen und Veränderungen im Inneren umso eher zulässig sein dürften. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer 1 keinen stichhaltigen Grund vor, welche die Klassierung als schützenswert willkürlich erscheinen lassen. Vielmehr wiederholt er in seiner knappen Begründung grösstenteils die bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte Begründung, ohne sich mit dem Beschluss des Regierungsrates vertieft auseinanderzusetzen. Für das Verwaltungsgericht besteht insbesonders angesichts des zu beachtenden Planungsermessens der Beschwerdegegnerin kein Anlass, korrigierend einzugreifen, schon gar nicht vor dem Hintergrund einer Willkürrüge, erscheint die Klassierung doch sachgerecht und nachvollziehbar. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet, sie ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die auf CHF 4'000.00 festzusetzen sind, zu bezahlen. Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen. Parteientschädigung ist keine zu entrichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerde von B.___ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. A.___ hat an die Entscheidgebühr von total CHF 4'000.00 einen Anteil von CHF 2'000.00 zu bezahlen. B.___ hat an die Entscheidgebühr von total CHF 4'000.00 einen Anteil von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der Gerichtschreiber
Thomann Luder