Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. August 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, Ambassadorenhof, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Ablehnung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 2. Februar 2022 ersuchte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Härtefallgesuch). Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dana Matanovic als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
2. Am 13. Dezember 2022 gewährte das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Abweisung des Härtefallgesuchs sowie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit.
3. Weil sich die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2023 mit einem Schweizer Staatsangehörigen verheiratete, schrieb das Migrationsamt namens des DDI mit Verfügung vom 6. März 2024 das Härtefallgesuch ab. Zudem wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
4. Gegen die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erhob die Beschwerdeführerin am 18. März 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersuchte um Gutheissung des Gesuchs. Ferner wurde um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersucht.
5. In seiner Vernehmlassung vom 5. April 2024 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
6. Weil die Beschwerdeführerin innert Frist kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte, trat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. April 2024 auf das Gesuch nicht ein. Die Beschwerdeführerin bezahlte alsdann fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss ein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach § 39 i.V.m. § 76 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn das Verfahren nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE erfordert, dass die Lebens- und Daseinsbedingungen des Gesuchstellers gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen. Die Tatsache, dass ein Ausländer längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich gut integriert hat, begründet für sich keinen Härtefall. Erforderlich ist zudem, dass die Beziehung zur Schweiz derart eng geworden ist, dass von ihm nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, namentlich seinem Herkunftsstaat zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3; 124 II 110 E. 2; 119 Ib 33 E.4c).
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich im März 2021 als Touristin in der Schweiz aufgehalten. Am 25. März 2021 sei sie Opfer eines Gewaltverbrechens durch ihren ehemaligen Partner geworden. Seit diesem Vorfall sowie aufgrund des Verdachts, sie sei Opfer von Menschenhandel geworden, habe sie sich bis Oktober 2023 in einem Schutzhaus befunden. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes, der Unsicherheit über das Ergebnis des Strafverfahrens sowie der berechtigten Angst in ihr Heimatland zurückzukehren, weil der Partner ebenfalls serbischer Herkunft sei und über Kontakte im gemeinsamen Heimatland verfüge, habe die Beschwerdeführerin ein Härtefallgesuch gestellt und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Das Migrationsamt habe in den nachfolgenden sieben Monaten keine Verfügungen erlassen. Im März 2024 habe die Beschwerdeführerin geheiratet, weshalb sie beantragt habe, das Härtefallgesuch sei abzuschreiben. Das Migrationsamt habe es unterlassen, die Prozessaussichten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zur prüfen. Zwar habe die Staatsanwaltschaft ausgeführt, die Anwesenheit der Beschwerdeführerin sei für das strafrechtliche Verfahren nicht von Belang. Trotzdem sei auch noch nach der Gesuchseinreichung eine Befragung erfolgt. Ihren Schweizer Ehemann habe sie erst im Mai 2022 kennengelernt. Das Härtefallgesuch sei bereits im Februar 2022 gestellt worden, welches somit von der Beziehung unabhängig sei. Zudem habe das Migrationsamt dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin besonders schutzbedürftig gewesen sei und sich auch in einem Schutzhaus aufgehalten habe, keine Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin verfüge über solide Deutschkenntnisse. Auch habe eine soziale Integration stattgefunden. Eine berufliche Integration habe aufgrund der fehlenden Arbeitsbewilligung nicht erfolgen können. Ins Heimatland zurückzukehren sei für die Beschwerdeführerin durch die Angst eingeschränkt, dass ihr ehemaliger Partner und seine Bekannten sie unter Druck setzen werde, damit sie ihre Aussagen zurückziehe oder dann Rache ausübe.
3.2 Das Migrationsamt führt in seiner Verfügung vom 6. März 2024 aus, dass es unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei. Die Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführerin allerdings mitgeteilt, dass ihre Anwesenheit während des Strafverfahrens nicht notwendig sei. Ein wichtiges öffentliches Interesse an der Anwesenheit der Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bestanden. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sei die Beschwerdeführerin bereits eine Liebesbeziehung zu einem Schweizer eingegangen. Dass sie sich in einer persönlichen Notlage befunden haben soll, sei nicht nachvollziehbar. Verbesserte Deutschkenntnisse könnten die Bewilligung eines persönlichen Härtefalles nicht begründen, zumal die Beschwerdeführerin keine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration aufzeige und solche allein nicht genügen würden. Die Möglichkeit zur Wiedereingliederung im Heimatland sei vorhanden, weil nicht mit einer Verfolgung durch die Täterschaft zu rechnen sei.
4.1 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie des Migrationsamtes war die Beschwerdeführerin gemäss Akten kein Opfer von Menschenhandel (AS 66), was die Beschwerdeführerin in ihrem Härtefallgesuch ebenso nicht geltend machte (AS 42-51). Gemäss den Akten hat denn auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn für die Beschwerdeführerin nie ein Gesuch für einen vorübergehenden Aufenthalt während des Strafverfahrens beantragt. Dies impliziert, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführerin für das Strafverfahren nicht notwendig war, zumal sie ansonsten zwecks einer Befragung resp. Verhandlung vom Ausland her ohne unverhältnismässigen Aufwand in die Schweiz hätte einreisen können. Nachdem die Rechtsvertreterin die Vorinstanz im Juni 2022 darüber informierte, dass die Beschwerdeführerin seit November 2021 keinen Kontakt mehr mit der Staatsanwaltschaft hatte (AS 62), wurde die Beschwerdeführerin als Privatklägerin zur persönlichen Einvernahme am 23. Februar 2023 vorgeladen (Beilage 11). Dadurch wird die Annahme nicht entkräftet, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zwecks Strafverfahrens nicht von Nöten war, zumal die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Härtefallgesuchs bereits lange nicht mehr von der Staatsanwaltschaft kontaktiert worden war. Wichtige öffentliche Interessen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestanden deshalb nicht.
4.2 Die Beschwerdeführerin befand sich im 37. Altersjahr, als sie als Touristin in die Schweiz einreiste. Sie hat demnach ihr gesamtes Leben im Heimatland verbracht. Ihre Beziehung zur Schweiz war zum Gesuchszeitpunkt nicht derart eng, dass von ihr nicht mehr verlangt werden konnte, ins Heimatland zurückzukehren. Ihr Aufenthalt beruhte nur auf einem Touristenvisum, weshalb sie nicht mit einem dauerhaften Verbleib rechnen konnte. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich wegen des Strafverfahrens während längerer Zeit in der Schweiz aufhielt, vermag deshalb noch keinen Härtefall zu begründen. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt wegen eines Strafverfahrens haben die ausländischen Personen nach dem Willen des Verordnungsgebers die Schweiz in der Regel zu verlassen (Art. 36 Abs. 5 VZAE). Zudem konnte die Beschwerdeführerin zum Gesuchszeitpunkt als in der Schweiz nicht integriert betrachtet werden, zumal sie ihre Deutschkenntnisse nicht belegen konnte und auch wirtschaftlich nicht integriert war, indem sie als Touristin ohne Aufenthaltsbewilligung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Auch erbringt die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweise einer besonders guten sozialen Integration. Im Heimatland hingegen ging sie einer Arbeit nach (AS 28) und verfügt dort über Familienangehörige (Schwester und Kind, AS 27). Zum Gesuchszeitpunkt machte sie gesundheitliche Probleme geltend, welche allerdings in Serbien hätten behandelt werden können, zumal die Gesundheitsversorgung dort gewährleistet ist und bereits aus der Schweiz eine Anschlusslösung in Serbien hätte organisiert werden können (vgl. https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/europa-gus/srb/SRB-med-grundversorgung-d.pdf.download.pdf/SRB-med-grundversorgung-d.pdf, zuletzt besucht am 21. August 2024). Die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin an sich war nicht eingeschränkt und dies wurde auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin wurde unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung zwar vermutlich Opfer eines Verbrechens und hielt sich in einem Schutzhaus auf, was aber nicht impliziert, dass sie sich in einer persönlichen Notlage befand. Betreffend ihre Befürchtung der Rache des Beschuldigten konnte die Beschwerdeführerin in einer Einvernahme nur vage Befürchtungen resp. Mutmassungen geltend machen (AS 36). Weitere Belege zu einer Nötigung resp. Kontaktierung durch den Beschuldigten legte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht dar. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich bedroht fühlte, war eine objektive Bedrohungslage vorliegend nicht ersichtlich. Zudem geschah der strafrechtlich relevante Vorfall im März 2021, die Beschwerdeführerin stellte erst im Februar 2022 das Härtefallgesuch. Gemäss den Akten und entgegen anderweitigen Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde sie in der Zwischenzeit durch den Beschuldigten weder kontaktiert noch bedroht.
4.3 Die Voraussetzungen für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall waren somit im Gesuchszeitpunkt nicht gegeben, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Erfolgsaussichten des Gesuchs für äusserst gering befand und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege begründet abwies. Das Migrationsamt ist darauf hinzuweisen, dass der Migrationsdienst des Kantons Bern über den Entscheid, v.a. betreffend die rechtskräftige Abschreibung des Härtefallgesuchs zu informieren ist.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law